Der BegriffPreußischer Landtag bezeichnete vollkommen unterschiedliche politische Institutionen in derhistorischen Landschaft Preußen und, wiederum mit wechselnder Bedeutung, imPreußischen Staat.
In der frühen Neuzeit wurde die landständische Versammlung vomPreußen Königlichen Anteils als preußischer Landtag bezeichnet. Von 1849 bis 1918 bezeichnete der BegriffPreußischer Landtag die aus denzwei KammernHerrenhaus undAbgeordnetenhaus gebildete preußische Volksvertretung. Während derWeimarer Republik hieß die erste Kammer des Landesparlaments desFreistaates PreußenPreußischer Landtag, die zweite Kammer war derPreußische Staatsrat.

Erste Versammlungen, die alsPreußische Landtage (oder Tagesfahrten) bezeichnet werden, fanden imStaat des Deutschen Ordens statt. Der Teil des Ordensgebietes im Alt-Preußenland wurde – nach der baltischen Urbevölkerung, denPruzzen – Preußen genannt und war mit derMark Brandenburg – dem Kernland des späterenStaates Preußen – noch nicht vereint, dies begann erbfolgebedingt erst im 17. Jahrhundert. Nach der verlorenenSchlacht von Tannenberg (1410) wurde 1411 vom Hochmeister des Deutschen Ordens ein Landtag einberufen, der die Finanzierung der polnischen Reparationsforderungen gegen den Ordensstaat („Alt-Preußen“) regeln sollte. Daran beteiligt waren u. a. Abgesandte der Hansestädte. Die unzufriedenen Städte und Landadligen organisierten sich imPreußischen Bund, der sich 1454 vom Ordensstaat loslöste und den polnischen König zum Schutzherren nahm. Durch denDreizehnjährigen Krieg 1454–1466 wurde der westliche Teil Alt-Preußens (das spätereWestpreußen) der polnischen Krone unterstellt mit Garantie der Autonomie, der östliche Teil blieb beim Ordensstaat.
DasPreußen königlichen Anteils (auch: Polnisch Preußen) war von 1466 bis 1772 nur der Person des Königs von Polen zugeordnet, wobei zu den Autonomierechten auch ein Landtag gehörte. Ab 1466 wurden hier Versammlungen abgehalten, diePreußischer Landtag hießen und an denen unter anderemNicolaus Copernicus als Abgeordneter desFürstbistums Ermland teilnahm. Ein bedeutsamer Tagungspunkt war die Währungswertangleichung mitPolen,Litauen und demHerzogtum Preußen, die 1525 in Kraft trat. Copernicus hatte hierzu die SchriftenMonetae cudendae ratio verfasst.
Mit dem Niedergang derI. Rzeczpospolita (erste Teilung Polens) endete 1772 die Existenz des Preußens Königlichen Anteils. Mit Ausnahme der StadtrepublikenDanzig undThorn, die erst 1793 dazukamen, wurde es zur neuenProvinz Westpreußen imKönigreich Preußen unter König Friedrich dem Großen. Gerade weil es sich um eine neuerworbene Provinz handelte, war die königliche Regierung inWestpreußen – ebenso inSchlesien – darauf bedacht, die traditionellen ständischen Institutionen bis auf ein Minimum zu beschränken, „um frühere politische Bindungen nicht virulent werden zu lassen“.[1]

Der verbliebene Teil des Ordensstaates im östlichen Preußen (späterOstpreußen genannt) blieb zunächstautonom, bis es der HochmeisterAlbrecht von Brandenburg-Ansbach 1525 zum weltlichenHerzogtum Preußen umwandelte und sich alsLehensmann dem polnischen König unterstellte. 1618 erbte der brandenburgische KurfürstJohann Sigismund die Herzogswürde. Damit wurden Brandenburg und Preußen inPersonalunion verwaltet. Im Jahr 1657 beendete der brandenburgische KurfürstFriedrich Wilhelm imVertrag von Wehlau das Lehensverhältnis zu Polen und erlangte damit dieSouveränität. Das HerrschaftsgebietBrandenburg-Preußen derHohenzollern reichte nun vom Niederrhein bis zur Memel – die Stände operierten hingegen weiterhin nur auf der Ebene der einzelnen Teilprovinzen.
Für die gesamtstaatlich motivierte Politik Friedrich Wilhelms stellten die Stände seiner einzelnen, geographisch unverbundenen Territorien mit ihrem traditionellen Steuerbewilligungsrecht einen Hemmschuh dar – immer wieder kam es daher zu Konflikten. ImKönigsberger Aufstand scheiterte 1663 der letzte Versuch der preußischen Stände, sich im Herzogtum gegenüber dem Kurfürsten als Machtfaktor zu behaupten.[2]
Im Jahr 1701 krönte sich der brandenburgische KurfürstFriedrich III. inKönigsberg als Friedrich I. eigenhändig zum „König in Preußen“. In dieser modellhaft als „Absolutismus“ bezeichneten Epoche war die Mitsprache der Stände stark eingeschränkt – Landtagsversammlungen fanden in Ostpreußen wie in den meisten anderen preußischen Provinzen nun nur noch zum Zweck derHuldigung statt.[3]
Der Verpflichtung derDeutschen Bundesakte von 1815, in allen deutschen Staaten eine „landständische Verfassung“ einzurichten, kam Preußen zunächst nur durch die Einrichtung vonProvinziallandtagen für die einzelnen Provinzen nach.
Die Geschichte eines preußischen Landtages als politische Institution auf gesamtstaatlicher Ebene begann nach der Auflösung derpreußischen Nationalversammlung und der Einführung deroktroyierten Verfassung 1848/1850. Das Parlament war einZweikammerparlament, bestehend aus demHerrenhaus (bis 1855:Erste Kammer) und demAbgeordnetenhaus (bis 1855:Zweite Kammer). Ursprünglich wurde dieErste Kammer von Bürgern gewählt, die mindestens entweder achtTaler Steuern pro Jahr zahlten oder 500 Taler Einkommen pro Jahr hatten oder 5000 Taler Vermögen besaßen. Nach einer Verfassungsänderung 1850 wurde dieErste Kammer nur noch teilweise gewählt, die übrigen Mitglieder wurden vom König ernannt oder hatten einen erblichen Sitz. Ab 1853 gab es keine gewählten Mitglieder mehr. Automatisch waren die Oberhäupter von ehemals reichsunmittelbaren Adelsfamilien Mitglieder. Hinzu kamen vom König ernannte Personen, teilweise mit erblichem Sitz, aber auch Vertreter von großen Städten (Oberbürgermeister) und bestimmten Institutionen.
Die Mitglieder des preußischen Abgeordnetenhauses wurden bis 1918 nach demDreiklassenwahlrecht gewählt. Das heißt, die Wahlberechtigten wurden nach ihrem Steueraufkommen in jedem Wahlbezirk in drei Gruppen eingeteilt. Jede Gruppe hatte dabei das gleiche Gewicht. Dies hatte zur Folge, dass der politische Einfluss der Wohlhabenden deutlich größer war, als der der wenig Bemittelten. Die Forderung nach gleichem Wahlrecht wurde im Verlauf des 19. und des frühen 20. Jahrhunderts eines der zentralen Themen in der preußischen Innenpolitik.
Dennoch war das Abgeordnetenhaus im Vergleich zu der Zeit vor 1848 ein Fortschritt, war es doch keine Ständeversammlung, sondern trotz des Dreiklassenwahlrechts eine Volksvertretung. Beide Kammern und der König hatten das Recht der Gesetzesinitiative. Das wichtigste parlamentarische Werkzeug war das Budgetrecht. Außerdem gab es eine (strafrechtliche)Ministerverantwortlichkeit. Allerdings wurde der Einfluss des gewählten Abgeordnetenhauses durch die gesetzgeberischen Beteiligungsrechte des nur teilweise gewählten Herrenhauses eingeschränkt. Faktisch hatte das überwiegend konservativ zusammengesetzte Herrenhaus eine Art Vetorecht gegenüber dem Abgeordnetenhaus.
In der politischen Praxis war das Abgeordnetenhaus während derReaktionsära (etwa 1849/1851 bis 1858/1859) vergleichsweise schwach. Dies änderte sich mit derneuen Ära und dem Übergang zu einer liberaleren Regierungspraxis in den 1860er-Jahren. Ein Höhepunkt des preußischenParlamentarismus, den die Liberalisierung damals mit sich brachte, war die Auseinandersetzung der inzwischen liberalen Mehrheit im Abgeordnetenhaus mit dem MinisterpräsidentenOtto von Bismarck (seit 1862) während despreußischen Verfassungskonfliktes.
DieReichsversammlung der Arbeiter- und Soldatenräte Deutschlands tagte 1918 im Plenarsaal. Sie beschloss dort, allgemeine undfreie Wahlen zurWeimarer Nationalversammlung auszuschreiben. Über den Jahreswechsel 1918/1919 wurde im Festsaal über dem Eingang dieKommunistische Partei Deutschlands (KPD) gegründet.
Nach derNovemberrevolution wurde erstmals nach gleichem Wahlrecht eineverfassungsgebende preußische Landesversammlung gewählt. Diese beschloss 1921 eine neuedemokratische Verfassung für denFreistaat Preußen. Diese bestimmte auch die Struktur des Landesparlaments. Danach wurde der Landtag auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hatte das Recht, sich selbst aufzulösen, sofern dafür die Mehrheit der Abgeordneten votierte. Sofern sie sich darin einig waren, konnten auch derMinisterpräsident, der Präsident des Landtages und der Präsident desStaatsrates („Dreimännerkollegium“) den Landtag auflösen. Eine weitere Möglichkeit, eineWahlperiode vorzeitig zu beenden, war ein entsprechenderVolksentscheid. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder konntenUntersuchungsausschüsse eingerichtet werden. Während der sitzungsfreien Zeit führte ein ständiger Ausschuss die laufenden Geschäfte.
Wichtigste Aufgabe des Parlaments blieb die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen. Mit einer Zweidrittelmehrheit hatte der Landtag das Recht, die Verfassung zu ändern. Der Landtag wählte den Ministerpräsidenten. Diesem und anderen Mitgliedern des Staatsministeriums konnte die Versammlung ihr Vertrauen entziehen. Mit einer Zweidrittelmehrheit konnten bei schweren Verfehlungen Minister vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden.
Die Abgeordneten wurden nach dem Landeswahlgesetz von 1920 und später nach der geänderten Fassung von 1924 gewählt. Dasaktive Wahlrecht hatten danach Männer und Frauen ab einem Alter von 20 Jahren. Wählbar waren Personen (passives Wahlrecht) ab 25 Jahren. Sowohl das aktive wie das passive Wahlrecht waren an den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte gebunden.
Die parlamentarische Mehrheit lag bereits in der Zeit der verfassungsgebenden Landesversammlung bei derWeimarer Koalition ausSPD,Zentrum undDDP. Bei den ersten regulären Landtagswahlen am 20. Februar 1921 verloren insbesondere die SPD und die DDP erhebliche Stimmenanteile und Mandate, währendDNVP,DVP undKPD zulegen konnten. Trotzdem konnte die Koalition ihre Parlamentsmehrheit behaupten.
Dennoch erwies sich die Bildung einer neuen Regierung als problematisch, weil Zentrum und DDP die DVP mit in die Koalition einbinden wollten. Dagegen wehrte sich ein Großteil der SPD-Fraktion, welche der DVP eine antirepublikanische Haltung vorwarf. Allerdings zeigten dieMärzkämpfe in Mitteldeutschland, dass eine stabilere Regierung nötig war. Gleichwohl war eine Annäherung der Parteien zunächst nicht in Sicht.
Unter Schwierigkeiten wählte das ParlamentAdam Stegerwald vom Zentrum zum Ministerpräsidenten. Da er bei einer notwendig gewordenen zweiten Wahl nicht von der SPD unterstützt wurde, bildete Stegerwald ein Kabinett aus Mitgliedern des Zentrums, der DDP und parteilosen Fachleuten. Um der SPD schließlich doch noch die Regierungsbeteiligung zu ermöglichen, verzichtete Stegerwald auf Minister der DVP.
Nachdem im Gefolge der Ermordung vonMatthias Erzberger die DVP auf Reichsebene das vonFriedrich Ebert erlasseneGesetz zum Schutz der Republik unterstützte, änderte die SPD auf demGörlitzer Parteitag ihre ablehnende Haltung. Hinzu kam Druck von außen, wie der Beschluss desVölkerbundes, Oberschlesien zwischen Deutschland und Polen aufzuteilen. Daraufhin begannCarl Severing mit erneuten Koalitionsverhandlungen zur Bildung einer großen Koalition.
Im November trat Stegerwald wieder zurück und der Landtag wählteOtto Braun von der SPD zum Ministerpräsidenten. Dieser bildete eine große Koalition die neben den bisherigen Partnern auch die DVP umfasste.[4]
Zu den wichtigen parlamentarischen Entscheidungen dieser Zeit gehörte: der Antrag der sozialdemokratischen Fraktion von 1922 zur Abschaffung derTodesstrafe. Die Mehrheit des Hauses lehnte diesen jedoch ab.
Im Jahr 1924 stimmte der Landtag dem Gesetz über die Kirchenordnungen in den Landeskirchen zu.
Der Versuch, dieProvinz Hannover von Preußen abzutrennen, scheiterte im selben Jahr an der Mehrheit des Parlaments. Allerdings war die Zustimmung mit fast 25 Prozent doch beachtlich hoch.
Für die Zusammenarbeit der großen Fraktionen von SPD und Zentrum in den folgenden Jahren waren insbesondere der sozialdemokratische FraktionsvorsitzendeErnst Heilmann und der Geschäftsführer der ZentrumsfraktionJoseph Heß verantwortlich. Ihnen gelang es, die Gegensätze zwischen dem linken Flügel in der SPD und dem konservativen Teil der Zentrumsfraktion auszugleichen.
Die Stabilität der politischen Verhältnisse in Preußen, ist, anders als im übrigen Reich, insbesondere vor dem Hintergrund des Krisenjahres 1923 (Ruhrbesetzung, Höhepunkt derDeutschen Inflation, politische Unruhen), besonders bemerkenswert.[5]
Die nächsten Landtagswahlen fanden am 7. Dezember 1924 statt, am gleichen Tag wiedie Reichstagswahl. Gravierende Verschiebungen gab es dabei vor allem im bürgerlichen Lager: Während die DVP Stimmen verlor, konnte die DNVP zulegen. Kurz nach der Konstituierung des neuen Landtags kam es zuMisstrauensanträgen gegenOtto Braun,Carl Severing undWilhelm Siering. Mit 221 zu 221 Stimmen scheiterten die Anträge von DVP, DNVP undKPD knapp. Daraufhin tratdie Landesregierung zurück. Zwar wurde einige Zeit später Otto Braun erneut zum Ministerpräsidenten gewählt; da er aber die Wahl nicht annahm, wurdeWilhelm Marx (Zentrum) in einer Stichwahl gewählt. Nachdem dieser keine stabile Mehrheit zustande gebracht hatte, wurdeHermann Höpker-Aschoff (DDP) gewählt, der aber das Amt auch nicht antrat. Otto Braun bildete dasKabinett Braun III; es trat am 3. April 1925 sein Amt an. Es überstand im Mai 1925 einen ersten Misstrauensantrag und blieb de facto bis Juni 1932 im Amt.
Eine der wichtigsten inhaltlichen Entscheidungen des Landtags war 1927 die Abschaffung derGutsbezirke als politische Einheiten.[6]
Die Landtagswahlen von 1928 endeten mit Zuwächsen für die Linke (SPD, KPD). Die etablierten bürgerlichen Parteien (DDP, DVP, DNVP) und das Zentrum büßten teilweise deutlich ein. Dagegen konnten die Wirtschaftspartei und weitere kleinere Interessenparteien Gewinne für sich verbuchen. Das Wahlergebnis brachte nun wieder eine klare Mehrheit für eine Weimarer Koalition unter Otto Braun.
Von großer Bedeutung für den staatlichen Schutz der katholischen Religionsausübung war 1929 die Zustimmung des Parlaments zu einemKonkordat Preußens mit demHeiligen Stuhl.
Im August 1931 scheiterte ein vomStahlhelm initiierterVolksentscheid über die Auflösung des preußischen Landtages, unterstützt von der DNVP, der DVP, derNationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) sowie der KPD.



Bei der Landtagswahl vom 24. April 1932 wurde die NSDAP mit fast 37 % stärkste politische Kraft.[7] Bei der Wahl zuvor – am 20. Mai 1928 – waren es erst 1,84 % gewesen.[8]
NSDAP und KPD (fast 13 %)[7] hatten nun einenegative Parlamentsmehrheit, die die Bildung einer neuen parlamentarisch gestützten Landesregierung unmöglich machte. Die Regierung Braun blieb daher geschäftsführend im Amt. Am 25. Mai 1932 kam es im Preußischen Landtag zu einer Saalschlacht zwischen Nationalsozialisten und Kommunisten, bei der mehrere kommunistische wie sozialdemokratische Abgeordnete teils schwer verletzt wurden, die den Abbruch der Sitzung zur Folge hatte.[9] Die Saalschlacht war Auslöser für die Gründung derAntifaschistischen Aktion durch die KPD.[10] Mit dem „Preußenschlag“ vom 20. Juli 1932 bestellteReichspräsidentPaul von Hindenburg den ReichskanzlerFranz von Papen zumReichskommissar für das Land Preußen und ermächtigte ihn, „selbst die Dienstgeschäfte des Preußischen Ministerpräsidenten zu übernehmen“ (§ 1 der „Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Landes Preußen“ vom 20. Juli 1932,Reichsgesetzblatt 1932 Teil I, S. 377). Am 25. Oktober 1932 erklärte der von der Regierung Braun angerufeneStaatsgerichtshof für das Deutsche Reich die Verordnung Hindenburgs für teilweise verfassungswidrig: Die Ermächtigung des Reichskanzlers habe sich nicht darauf erstrecken dürfen, „dem Preußischen Staatsministerium und seinen Mitgliedern die Vertretung des Landes Preußen im Reichstag, im Reichsrat oder sonst gegenüber dem Reich oder gegenüber dem Landtag, dem Staatsrat oder gegenüber den anderen Ländern zu entziehen“. Insoweit blieb die Regierung Braun im Amt. Unter Verletzung der Entscheidung des Staatsgerichtshofs ordnete jedoch der Reichspräsident am 6. Februar 1933 mittels einer weiteren Verordnung (Reichsgesetzblatt 1933 Teil I, S. 43) an, dem Reichskommissar von Papen auch die der Regierung Braun noch verbliebenen Befugnisse zu übertragen. Die sogleich von der Regierung Braun gegen die neue Verordnung erhobene Klage wurde vom Staatsgerichtshof nicht mehr behandelt.
Nach derMachtergreifung der Nationalsozialisten scheiterte zunächst der Versuch, den Preußischen Landtag zur Selbstauflösung zu veranlassen, an den Stimmen von SPD,Deutscher Staatspartei, Zentrum und KPD. Auch das Dreimännerkollegium, in dem Braun noch immer saß, verweigerte die Zustimmung. Erst als auch hier auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Februar 1933 von Papen an die Stelle Brauns trat undKonrad Adenauer als Vorsitzender des Staatsrats die Teilnahme an der Sitzung verweigerte, kam es am 6. Februar 1933 zur Auflösung des Landtags und zur Anberaumung einer Neuwahl – zusammen mitder des Reichstags – am 5. März 1933.
Am 5. März 1933 erhielten NSDAP und dieKampffront Schwarz-Weiß-Rot (früher: DNVP) die absolute Mehrheit im Landtag. Am 7. April 1933 wurdeHermann Göring vonAdolf Hitler zum preußischen Ministerpräsidenten ernannt. Am 18. Mai 1933 stimmte der Landtag wie im Reich gegen die Stimmen der SPD einemErmächtigungsgesetz für Preußen zu. Danach trat der Landtag nie wieder zusammen. Die Auflösung des Reichstags am 14. Oktober 1933[11] bewirkte nach § 11 des Gleichschaltungsgesetzes „ohne Weiteres die Auflösung der Volksvertretungen der Länder“. Durch § 1 desGesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 wurden diese Volksvertretungen ersatzlos aufgehoben.