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Ph.D.

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Dieser Artikel behandelt den anglo-amerikanischen Doktorgrad. Für die britische Soulband siehePh.D. (Band).

DerPh.D. [piː‿eɪtʃ diː] (auchPhD,englischDoctor of Philosophy,neulateinischphilosophiae doctor) ist in englischsprachigen Ländern der wissenschaftlicheDoktorgrad in fast allen Fächern und der höchste Abschluss desPostgraduiertenstudiums. In diesen Ländern ist der Ph.D.-Abschluss in der Regel mit der Berechtigung verbunden, an einer Universität selbstständig und alleinverantwortlich zu lehren.

Im Rahmen desBologna-Prozesses wurden 2005 inBergen Promotionsstudiengänge (Graduiertenschulen) bekräftigt, die bereits in einigen deutschen Landeshochschulgesetzen verankert sind und so auch an deutschen Universitäten zum Ph.D. als akademischem Grad führen.[1][2]

Beschreibung

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Bei demakademischen Grad einesPh.D. handelt es sich um eine Bezeichnung für Doktorgrade, die infolge einer selbstständig verfassten wissenschaftlichen Forschungsleistung (Dissertation) erworben werden. Regelmäßig wird die Dissertation durch ein wissenschaftliches Forschungsdoktorat oder ein Doktorstudium mit einer üblichen Dauer von drei bis fünf Jahren (abhängig von den Zulassungsvoraussetzungen, siehe unten) sowie eine mündliche Prüfung (Rigorosum, Disputation) begleitet.[3] Trotz des Wortlauts handelt es sich beimPh.D. in der Regel nicht um den Doktor derPhilosophie, sondern um den im angelsächsischen Raum üblichen Doktorgrad für die meisten Fächer. Das Studienfach wird normalerweise mitin angeschlossen, z. B.Ph.D. in Economics oderDoctor of Philosophy in Arts and Sciences, abgekürzt alsPh.D. in Arts and Sciences. Einige britische Universitäten, z. B.Oxford undSussex, verwenden die AbkürzungDPhil anstattPh.D.Der Ph.D. ist zu unterscheiden von eher berufspraktischen Abschlüssen(Professional Degrees) im angelsächsischen Raum wie dem medizinischen DoktorgradMedical Doctor (MD), der teilweise ohne weitere wissenschaftliche Qualifizierung nach erfolgreich abgeschlossenem Studium vergeben wird, oder demDoctor of Business Administration (DBA), bei welchem es sich um eine berufspraktische Qualifikationsbezeichnung handelt, die eine Verschriftlichung beruflicher Erfahrung beinhaltet und demnach keine eigenständige wissenschaftliche Forschung darstellt und demDoctor of Science (ScD), der nach einem vergleichbaren, aber praxisnäheren Promotionsverfahren verliehen wird.

Zulassungsbedingung ist nach einem vorangegangenenBachelor-Studium zumeist einMaster-Abschluss, an US-amerikanischen, kanadischen und britischen Universitäten auch der nordamerikanische vier- bis fünfjährige universitäreBachelor with Honours mit mindestenscum-laude-Abschluss.

Die Möglichkeit der Zulassung zum PhD-Anschlussstudium an nordamerikanischen Universitäten hängt in der Praxis stark vomHochschulranking jener Bildungseinrichtung ab, an der ein Bachelor with Honours oder Master erworben wurde. Praktisch alle nordamerikanischenSpitzenuniversitäten, wie beispielsweiseHarvard (USA) undMcGill (Kanada), verlangen als Voraussetzung in der Regel einen zwei- bis dreijährigenMaster von einervery high research activity-Universität, mit mindestenscum-laude-Abschluss.

An Universitäten inGroßbritannien ist die Zulassungsvoraussetzung ein Master-Abschluss oder einBachelor first class honours bzw.second class honours, upper division (oder eine als gleichwertig anerkannte in- oder ausländische Qualifikation) plus einer weiteren Qualifikationsstufe. Diese Qualifikationsstufe besteht normalerweise darin, dass zunächst eine Registrierung in einem „M.Phil.“-Kurs erfolgt und nach einem Jahr durch den Betreuer des Studenten, den „supervisor“, entschieden wird, ob eine Übernahme in das eigentliche Ph.D.-Programm erfolgen kann. Sollte dies der Fall sein, können bereits Leistungen aus dem „M.Phil“-Studium angerechnet werden. Der abgeschlossene Ph.D. bescheinigt „eine wissenschaftliche Qualifizierung auf höchster Stufe“.[4]

Im Allgemeinen enthalten Ph.D.-Programme an amerikanischen Bildungseinrichtungen einen höheren Anteil von Kursen und Seminaren. Dies ist allerdings in den unterschiedlichen Bildungssystemen begründet. Im kontinentaleuropäischen Bildungssystem kommen diese Spezialisierungskurse oft schon im Masterstudium vor (sieheUS-amerikanisches Schulsystem). Im australischen Bildungssystem gibt es im Ph.D. keine Kurse oder Seminare, es wird nur eine Forschungsarbeit geschrieben. In Großbritannien sind Kurse häufig nur dann zu besuchen, wenn das Ph.D.-Studium direkt im Anschluss an ein Bachelor-Studium begonnen wurde.

DerPh.D. wird hinter dem Namen geführt, z. B.Franziska Mustermann, Ph.D. Entsprechend der gängigen wissenschaftlichen Konvention wird ein Ph.D. als Dr. angesprochen und der Grad wird wahlweise auch in dieser Form geführt. Die Anrede als Ph.D. existiert nicht.

Nicht zu verwechseln ist der Ph.D. mit dem deutschen GraduiertenförderungsprogrammPHD des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD), der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), das auch Promotionsstudiengänge innerhalb vonGraduiertenschulen fördert, die nicht zum Ph.D. führen.

Ph.D. und Bologna

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ImBologna-Prozess ist nur von einem Doktorat die Rede, eine Unterscheidung zwischen Ph.D. und Dr. ist nicht festgelegt. In Bezug auf die Länge des Doktorats ist im Abschlusskommuniqué der Bologna-Nachfolge-Konferenz in Bergen 2005 zu lesen, dass dieübliche Arbeitsbelastung des dritten Zyklus in den meisten Ländern einem drei- bis vierjährigen Vollzeitstudium entspricht.[5] Mit demBologna-Ph.D. ist keine allgemeine Berechtigung verbunden, an einer Universität zu lehren, dazu ist in vielen europäischen Ländern zusätzlich zum Ph.D. dieHabilitation bzw.Lehrbefähigung erforderlich.

Ph.D. in Deutschland

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Der Erwerb des Ph.D.-Grades wird in einigen Hochschulgesetzen der Bundesländer vorgesehen. In Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg ist dafür das Absolvieren eines strukturiertenPromotionsstudiums notwendig. In Berlin, Schleswig-Holstein und Thüringen ist die Verleihung des Ph.D. alternativ zum klassischen Doktorgrad möglich. Es ist in beiden Fällen den Hochschulen mit Promotionsrecht überlassen, die Verleihung des Ph.D.-Grades vorzusehen.[2]

Über die entsprechenden Rechtsvorschriften und das gegebenenfalls einzuhaltende Verfahren für die Anerkennung oder Führung eines ausländischen Grades gibt rechtsverbindlich das zuständige Wissenschaftsministerium des jeweiligen Bundeslandes Auskunft.[6] Voraussetzung zur Führung des Doktorgrades Ph.D. ist, wie bei allen anderen ausländischen Graden, dass die Universität nach dem Recht des Herkunftslandes zur Gradvergabe berechtigt ist. In einem EU- oderEWR-Staat erworbene Ph.D.-Grade sowie in Australien, Israel, Japan oder Kanada erlangte Doktorgrade können in Deutschland als „Dr.“ ohne weitere Zusätze oder Herkunftsangabe geführt werden.[6] Das Gleiche gilt für Ph.D.-Grade aus Großbritannien nach dem Brexit. Ph.D.-Grade, die in den USA erlangt wurden, können in Deutschland ebenfalls ohne weitere Zusätze als „Dr.“ geführt werden, sofern die verleihende Einrichtung von der Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching als „Research University (high research activity)“ oder als „Research University (very high research activity)“ klassifiziert ist.[6] Für bestimmte Doktorgrade Russlands ist eine Führung ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung vorgesehen.[6] Durch den Beschluss der deutschen Kultusministerkonferenz vom 14. April 2000 ff. sollte bis 2005 eine einheitliche Regelung zur Form der Führung des Grads in den Bundesländern geschaffen sein. Dadurch entfällt das Verfahren einerNostrifizierung in Deutschland.

Grundsätzlich gilt jedoch in der Bundesrepublik Deutschland, dass ein in Deutschland erworbener herkömmlicher Doktorgrad (also kein Ph.D.) auch nicht als „Ph.D.“ geführt werden darf. An einer deutschen Hochschule erworbene akademische Grade dürfen innerhalb Deutschlands nur in der Form geführt werden, wie sie in der Urkunde benannt sind. Wer dies nicht tut, begeht eine Straftat und riskiert eine Geldstrafe.[7]

Die Eintragung des Grads in offizielle Papiere hat auf Antrag zu erfolgen (siehe§ 4PassG und§ 5PersAuswG), analog der Regelung zum „Dr.“, da nur der Doktorgrad allgemein unter die Regelung fällt.

Die Kultusministerien der Bundesländer verweisen allgemein hinsichtlich der Führung ausländischer wissenschaftlicher Grade häufig auf die Datenbankanabin. Dieanabin ist allerdings nur richtungsweisend und nicht vollständig. Die Ersteller übernehmen für die Richtigkeit der Angaben keine Haftung.

Ph.D. in Österreich

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Im österreichischen Studienrecht darf der akademische GradDoctor of Philosophy (abgekürztPhD) verliehen werden, wenn für das jeweilige Doktoratsstudium mindestens drei Jahre Regelstudienzeit vorgesehen sind.[8]Im Gegensatz zu einer früheren Version des Universitätsgesetzes 2002 ist der PhD damit kein „höherwertiger“ oder qualitativ anderer Grad als der Doktor und löst diesen auch nicht zwingend ab: Die bisher üblichen Doktorgrade (Dr. phil., Dr. techn. usw.) können weiterhin verliehen werden, diese Entscheidung bleibt den Universitäten überlassen. Insbesondere bedeutet PhD in Österreich nicht, dass ein höherer Anteil von Lehrveranstaltungen vorgeschrieben sein soll.

Ph.D. in Tschechien und der Slowakei

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Die Doktorgrade in Tschechien und der Slowakei sind in beiden Ländern aufgrund des bis 1992 gemeinsamen Staates weitgehend identisch und gesetzlich geregelt (Gesetz Nr. 131/2002 GBl. in der Slowakischen Republik; Gesetz Nr. 111/1998 GBl. in der Tschechischen Republik). Man kann die tschechischen undslowakischen Doktorgrade im Grunde in vier Gruppen aufteilen, nämlich die Doktorgrade medizinischer Studienrichtungen, die sogenannten „kleine Doktorgrade“, die Doktoren der Wissenschaften, der Akademie der Wissenschaften sowie der wissenschaftlichen Forschungsdoktorgrade.

Die wissenschaftlichen Forschungsdoktorgrade werden nach einem 3- bis 6-jährigenDoktoratsstudium erlangt. Diese Promotionsstudiengänge umfassen u. a. regelmäßige Lehr- und Seminarveranstaltungen sowie Studienprüfungen und Examina und werden mit dem Ablegen eines staatlichen Doktorexamens (Rigorosum) und der Verteidigung einerDissertation mit öffentlicherDisputation abgeschlossen. Nach einem erfolgreichen Abschluss erhält man den Doktor, abgekürzt alsPh.D., in der Slowakei alsPhD., den Doktor der Theologie, abgekürzt alsTh.D. bzw. alsThD., und den slowakischen Doktor der KünsteArtD. Das frühere Äquivalent, der Grad desKandidaten der Wissenschaften (tschechischkandidát věd,slowakischkandidát vied), kurz CSc., wird seit 1998 (Tschechische Republik) bzw. 2002 (Slowakische Republik) nicht mehr verliehen.

Siehe auch

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Literatur

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Weblinks

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Commons: Ph.D. – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. Vgl. z. B. Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg i. d. F. vom 1. Januar 2005, § 38 (2) oder Bayerisches Hochschulgesetz i. d. F. vom 23. Mai 2006, Art. 64 (2) und Art. 66 (2).
  2. abLukas C. Gundling:Zur Verleihung des Ph.D.-Grades an deutschen Hochschulen. Ein kurzer Ländervergleich. In:Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht (ZLVR), Heft 1/2021, S. 11 ff. (online).
  3. Promotion, Ph.D. und M.D. | Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Abgerufen am 18. April 2022 (deutsch). 
  4. Anabin-Länderübersicht Ph.D. in Großbritannien (Memento vom 18. Juli 2012 im Webarchivarchive.today).
  5. Der europäische Hochschulraum – die Ziele verwirklichen. In: Kommuniqué der Konferenz der für die Hochschulen zuständigen europäischen Ministerinnen und Minister, Bergen, 19.–20. Mai 2005. Abgerufen am 1. September 2019. 
  6. abcdKultusministerkonferenz Deutschland zur Führung ausländischer Hochschulgrade. In:kmk.org, [o. D.], abgerufen am 4. Juli 2019, undVereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14. April 2000“. (PDF; 87 kB) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. September 2001 i. d. F. vom 26. Juni 2015). In:kmk.org, 14. Dezember 2015, abgerufen am 4. Juli 2019.
  7. Hermann Horstkotte: Promotion: Doktorspielchen mit dem PhD. In: Spiegel Online. 1. Dezember 2004, abgerufen am 13. November 2016. 
  8. Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Universitätsgesetz 2002, Fassung vom 4. Juli 2019. (PDF; 877 kB) § 54 Abs. 4. In: ris.bka.gv.at. Rechtsinformationssystem des Bundes, 4. Juli 2019, S. 45, abgerufen am 4. Juli 2019. 
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