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Ordensinstitut

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Ordensinstitut ist diekirchenrechtliche Bezeichnung vonOrdensgemeinschaften in derrömisch-katholischen Kirche.

Kirchenrechtliche Abgrenzung

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Imkanonischen Recht derlateinischen Kirche, demCodex Iuris Canonici (CIC) von 1983, sind Ordensinstitute incann. 607–709 CIC geregelt. Sie bilden gemeinsam mit denSäkularinstituten (cann. 710–730 CIC) dieInstitute des geweihten Lebens (cann. 573–606 CIC). Formalrechtlich nicht zu den Ordensinstituten gehören dieGesellschaften apostolischen Lebens (cann. 731–755 CIC), für die aber ebenfalls dieKongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens zuständig ist.

Unterscheidung zwischen Orden und Kongregationen

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Bei den Ordensgemeinschaften derrömisch-katholischen Kirche unterscheidet man traditionell zwischenOrden und Kongregationen.

Zu denOrden gehören Gemeinschaften, die länger als 700 Jahre bestehen. Hierzu zählen

Kongregationen sind jüngere Verbände, die zumeist nicht vor dem 17. Jahrhundert entstanden sind. ImCIC von 1983 findet sich die Unterscheidung zwischen Orden und Kongregationen nicht mehr, allerdings besteht sie im jeweiligen Eigenrecht derpäpstlich approbierten Gemeinschaften weiter. Kongregationen unterscheiden sich von den alten Orden praktisch nur darin, dass ihre Mitglieder sogenannte einfacheGelübde ablegen, während es bei den Mitgliedern alter Orden feierliche Gelübde sind. Anders als Orden und Kongregationen päpstlichen Rechts untersteht eineKongregation bischöflichen Rechts nicht unmittelbar demPapst, sondern wird von dem zuständigenDiözesanbischof errichtet und beaufsichtigt. Umgangssprachlich wird oftmals allerdings nicht zwischen Orden und Kongregationen unterschieden, meist wird die BezeichnungOrden für alle entsprechenden Vereinigungen verwendet.

Bezeichnung der Mitglieder

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Mitglieder von Ordensinstituten (Ordensleute) nennt man generell Ordensmänner (auchPatres oderOrdensbrüder) beziehungsweise Ordensfrauen (oderOrdensschwestern). Als Ordensschwestern bezeichnet man bisweilen speziell solche Ordensfrauen, die nicht inpäpstlicher Klausur leben; als Ordensbrüder die Mitglieder vonBrüderorden und generell vorwiegend Nichtkleriker. Mitglieder monastischer Orden heißenMönche beziehungsweiseNonnen. Zu den Nonnen gehören kirchenrechtlich alle weiblichen Mitglieder alter Orden, die feierliche Gelübde ablegen, unabhängig von ihrer Tradition. Bei Regularkanonikern spricht man auch vonChorherren, bei weiblichen Mitgliedern von Kanonikerorden (Kanonissen) auch von Stiftsdamen oder Chorfrauen.

Eigenrecht

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Das Eigenrecht der Ordensinstitute ist das Recht, sich die Vorschriften und Regeln die das Leben in der Gemeinschaft bestimmen, selbst zu geben. Diese Freiheit zählt zu den wichtigsten Aspekten der klösterlichen Autonomie. Bei der Erstellung des Eigenrechts sind die Ordensinstitute an das allgemeine Kirchenrecht gebunden.[1] Das Eigenrecht der einzelnen Verbände beinhaltet neben den Grundlagen derSpiritualität der jeweiligen Gemeinschaft verschiedene spezifische kirchenrechtliche Regelungen; es umfasst dieOrdensregel und ordensinterne Richtlinien undSatzungen, die meist Konstitutionen genannt werden, sowie die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen (oft Direktorium genannt) wie Wahlordnungen, Ämterbeschreibungen, Zuständigkeiten etc.can. 598, § 2 CIC schreibt vor: „Alle Mitglieder müssen jedoch nicht nur die evangelischen Räte getreu und vollständig befolgen, sondern auch ihr Leben nach dem Eigenrecht des Instituts gestalten und auf diese Weise nach Vollkommenheit ihres Standes streben.“

Literatur

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  • Bruno Primetshofer:Ordensrecht: Auf der Grundlage des Codex Iuris Canonici 1983 und des CCEO unter Berücksichtigung des staatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz (=Rombach Wissenschaft). 4. Auflage. Rombach, Freiburg i. Br. 2003,ISBN 3-7930-9354-9.
  • Daniel Tibi:Ordensrecht. Einführung in Rechtslage und Rechtsfragen. EOS, St. Ottilien.ISBN 978-3-8306-8208-0.

Einzelnachweise

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  1. Stephan Haering:Handbuch des katholischen Kirchenrechts. 3., vollständig neubearbeitete Auflage. Hrsg. von Stephan Haering,Wilhelm Rees,Heribert Schmitz. Verlag Friedrich Pustet, Regensburg 2015,ISBN 978-3-7917-2723-3, S. 838 (Vorschau in der Google-Buchsuche).
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