AlsNebenpflichten werden im deutschenZivilrecht untergeordnete, dienendePflichten innerhalb eines zwischen zweiRechtssubjekten bestehendenSchuldverhältnisses bezeichnet. Der Begriff wird uneinheitlich verwendet. Er ist aber in jedem Fall streng von derNebenleistungspflicht zu trennen.
Mitunter sind damit – missverständlich – dieSorgfalts-,Obhuts-,Fürsorge- oderRücksichtnahmepflichten nach§ 241 Abs. 2BGB gemeint, die zu „Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen“ der anderen Partei verpflichten. Dieschuldhafte Verletzung dieser Schutzpflichten begründet nach§ 280 ff. BGBSchadenersatzpflichten und kann die Gegenseite ausnahmsweise sogar zumRücktritt berechtigen. Nebenpflichten sind dann also der Gegenbegriff zu denLeistungspflichten.
Oft werden unter Nebenpflichten aber auch die Nebenleistungspflichten verstanden, also diejenigen Leistungspflichten, die im gegenseitigen Vertrag nicht alsHauptleistungspflichten imSynallagma stehen. Nebenpflichten sind dann das Gegenstück zu den Hauptleistungspflichten. Die Unterscheidung spielt seit derSchuldrechtsmodernisierung nur noch für dieEinrede des nichterfüllten Vertrags eine Rolle, während das Rücktrittsrecht generell an die Verletzung von Leistungspflichten anknüpft, dasSchadensersatzrecht sogar jedePflichtverletzung genügen lässt.
Andere bezeichnen als Hauptpflichten die vertragstypischen Pflichten, also diejenigen, die den Vertrag zu einem solchen machen, wie er im BGB typisierend aufgeführt ist. Insoweit kommt dem Begriff die Funktion zu, die passenden gesetzlichen Regeln zur Ausfüllung von Lücken im Vertrag zu finden. Hauptpflicht desKaufvertrages wäre dann die Pflicht zuÜbereignung undÜbergabe, der Begriff bezieht sich also auf dieLeistung in Abgrenzung zurGegenleistung.
Wegen der unterschiedlichen Verwendung des Begriffes der Nebenpflichten herrscht „viel Unklarheit“[1] über die mit der Bezeichnung verbundenenRechtsfolgen.