Nebenbahnen sindEisenbahnstrecken untergeordneter („sekundärer“) Bedeutung, die im Gegensatz zurHauptbahn Vereinfachungen im Bau und Betrieb aufweisen.

Da der Bau und Betrieb der Hauptbahnen nicht immer durch die Erträge gedeckt wurde, begann man nach Vereinfachungen zu suchen. Bereits 1865 hatte die Techniker-Versammlung desVereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen Grundsätze für sekundäre Bahnen aufgestellt. Diese wurden am 1. Juli 1878 mit derBahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung als Reichsgesetz in Kraft gesetzt.
Die wichtigsten Veränderungen zum bisherigen Hauptbahnbetrieb waren:
Mit vergleichbaren rechtlichen Rahmenbedingungen, die Finanzierung, Bau und Betrieb regelten, wurden ab Ende des 19. Jahrhunderts in mehreren europäischen Staaten die Grundlagen für die Erschließung der Fläche durch kostengünstige Schienennetze geschaffen. InÖsterreich war dies das ursprünglich zeitlich beschränkteGesetz vom 25. Mai 1880, betreffend die Zugeständnisse und Begünstigungen für Localbahnen[1], dessen Gültigkeit mehrmals verlängert wurde. Darüber hinaus wurde denKronländern gestattet, eigene Landesbahn-Organisationen zu schaffen, wie etwa dieNiederösterreichischen Landesbahnen und die heute noch existierendenSteiermärkischen Landesbahnen. ImVereinigten Königreich wurde 1896 mit demLight Railways Act ein Gesetz verabschiedet, das den Bau und Betrieb von Bahnen vereinfachter Bauart regelte.

Eine Definition von Haupt- und Nebenbahnen gibt es in derEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Der § 1 Abs. 2 lautet:
Unterscheidungsmerkmale werden in folgenden Paragraphen der EBO genannt:
Nebenbahnen stehen grundsätzlich für eine einfachere Bauweise bzw. für einen einfacheren Betrieb. Die meisten Nebenbahnen sind eingleisig. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt fürReisezüge maximal 100 km/h, fürGüterzüge und generell für die meisten Strecken 80 km/h oder noch weniger. Bei derDeutschen Reichsbahn galten hier noch strengere Maßstäbe. Die Höchstgeschwindigkeit auf Nebenbahnen betrug 60 km/h; sie durfte 80 km/h betragen, wenn die Zugsicherungsanlagen bei mehr als 60 km/h denen der Hauptbahnen entsprachen.
§ 4 Absatz 2 desEisenbahngesetzes von 1957 definiert Nebenbahnen als „für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht Hauptbahnen oderStraßenbahnen sind“.
Im Schweizer Recht wird nicht mehr zwischen Haupt- und Nebenbahnen unterschieden. Mit der Revision desEisenbahngesetzes von 2009[2] wurde die frühere Unterscheidung aufgegeben. Davor galt gemäß Artikel 2 des Eisenbahngesetzes:
InTschechien unterscheidet die Klassifizierung des Eisenbahnnetzesgesamtstaatliche Bahnen (celostátní dráhy) und einzelne regionale Bahnen (regionální dráhy). Per Erlass dertschechischen Regierung vom 20. Dezember 1995 wurden 128 Eisenbahnstrecken in Tschechien zu regionalen Bahnen erklärt.[3]