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Nebenbahn

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Nebenbahnen sindEisenbahnstrecken untergeordneter („sekundärer“) Bedeutung, die im Gegensatz zurHauptbahn Vereinfachungen im Bau und Betrieb aufweisen.

Geschichte

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Lokalbahn Ober-Grafendorf–Gresten in Österreich: Enge Kurvenradien und die Ausführung in Schmalspur ermöglichten eine bessere Anpassung an das Gelände und damit niedrigere Baukosten

Da der Bau und Betrieb der Hauptbahnen nicht immer durch die Erträge gedeckt wurde, begann man nach Vereinfachungen zu suchen. Bereits 1865 hatte die Techniker-Versammlung desVereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen Grundsätze für sekundäre Bahnen aufgestellt. Diese wurden am 1. Juli 1878 mit derBahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung als Reichsgesetz in Kraft gesetzt.

Die wichtigsten Veränderungen zum bisherigen Hauptbahnbetrieb waren:

  • Wegfall der Bahnbewachung
  • Einmal tägliche Kontrolle der Gleisanlagen (statt dreimal täglich)
  • Weniger zu besetzende Bremsen
  • Keine Bahneinfriedungen
  • Wegfall von Schrankenanlagen an Bahnübergängen
  • Wegfall von Signalen an Bahnhöfen
  • Großzügigere Verschleißgrenzmaße an den Radreifen der Wagen und Lokomotiven

Mit vergleichbaren rechtlichen Rahmenbedingungen, die Finanzierung, Bau und Betrieb regelten, wurden ab Ende des 19. Jahrhunderts in mehreren europäischen Staaten die Grundlagen für die Erschließung der Fläche durch kostengünstige Schienennetze geschaffen. InÖsterreich war dies das ursprünglich zeitlich beschränkteGesetz vom 25. Mai 1880, betreffend die Zugeständnisse und Begünstigungen für Localbahnen[1], dessen Gültigkeit mehrmals verlängert wurde. Darüber hinaus wurde denKronländern gestattet, eigene Landesbahn-Organisationen zu schaffen, wie etwa dieNiederösterreichischen Landesbahnen und die heute noch existierendenSteiermärkischen Landesbahnen. ImVereinigten Königreich wurde 1896 mit demLight Railways Act ein Gesetz verabschiedet, das den Bau und Betrieb von Bahnen vereinfachter Bauart regelte.

Rechtliche Grundlagen

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Deutschland

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Nicht technisch gesicherter Bahnübergang auf einer Nebenbahn (1952)

Eine Definition von Haupt- und Nebenbahnen gibt es in derEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Der § 1 Abs. 2 lautet:

„Die Strecken werden entsprechend ihrer Bedeutung nach Hauptbahnen und Nebenbahnen unterschieden. Die Entscheidung darüber, welche Strecken Hauptbahnen und welche Nebenbahnen sind, treffen
  1. für die Eisenbahnen desBundes das jeweilige Unternehmen,
  2. für Eisenbahnen, die nicht zum Netz der Eisenbahnen des Bundes gehören (nichtbundeseigene Eisenbahnen), die zuständigeLandesbehörde.“

Unterscheidungsmerkmale werden in folgenden Paragraphen der EBO genannt:

Nebenbahnen stehen grundsätzlich für eine einfachere Bauweise bzw. für einen einfacheren Betrieb. Die meisten Nebenbahnen sind eingleisig. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt fürReisezüge maximal 100 km/h, fürGüterzüge und generell für die meisten Strecken 80 km/h oder noch weniger. Bei derDeutschen Reichsbahn galten hier noch strengere Maßstäbe. Die Höchstgeschwindigkeit auf Nebenbahnen betrug 60 km/h; sie durfte 80 km/h betragen, wenn die Zugsicherungsanlagen bei mehr als 60 km/h denen der Hauptbahnen entsprachen.

Österreich

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§ 4 Absatz 2 desEisenbahngesetzes von 1957 definiert Nebenbahnen als „für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht Hauptbahnen oderStraßenbahnen sind“.

Schweiz

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Im Schweizer Recht wird nicht mehr zwischen Haupt- und Nebenbahnen unterschieden. Mit der Revision desEisenbahngesetzes von 2009[2] wurde die frühere Unterscheidung aufgegeben. Davor galt gemäß Artikel 2 des Eisenbahngesetzes:

  1. Das schweizerische Eisenbahnnetz besteht aus Haupt- und Nebenbahnen. Hauptbahnen sind dienormalspurigen Bahnen, die dem inländischen und internationalen Durchgangsverkehr dienen; Nebenbahnen sind die normalspurigen Bahnen, die in der Hauptsache nur dem Verkehr in einer bestimmten Landesgegend dienen, ferner alleSchmalspurbahnen,Zahnradbahnen, Strassenbahnen undStandseilbahnen.
  2. DieKonzession bestimmt, ob eine normalspurige Bahn als Nebenbahn gilt; wo die Konzession schweigt, bestimmt dies derBundesrat. Er bezeichnet auch diejenigen normalspurigen Strecken derSchweizerischen Bundesbahnen, welche zu den Nebenbahnen gehören.

Tschechien

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InTschechien unterscheidet die Klassifizierung des Eisenbahnnetzesgesamtstaatliche Bahnen (celostátní dráhy) und einzelne regionale Bahnen (regionální dráhy). Per Erlass dertschechischen Regierung vom 20. Dezember 1995 wurden 128 Eisenbahnstrecken in Tschechien zu regionalen Bahnen erklärt.[3]

Siehe auch

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Literatur

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  • Walter Ledig, Ferdinand Ulbricht:Die Sekundär-Eisenbahnen des Königreichs Sachsen, Berlin 1887 (Volltext beiWikisource)
  • Th. Sorge:Die Secundärbahnen in ihrer Bedeutung und Anwendung für das Königreich Sachsen, Dresden 1875 (Digitalisat)
  • Wolf L. Temming:Nebenbahnen: eine Epoche deutscher Eisenbahngeschichte, Transpress, Berlin 1993
  • Horst Weigelt:Bayerische Eisenbahnen: Vom Saumpfad zum Intercity. Motorbuch Stuttgart, 1A 182,ISBN 3-87943-899-4, S. 215ff

Weblinks

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Commons: Nebenbahn – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. Reichsgesetzblatt Nr. 56/1880 für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder – ausgegeben und versendet am 5. Juni 1880
  2. Fedlex. Abgerufen am 19. Juni 2024. 
  3. Usnesení vlády České republiky ze dne 20. prosince 1995 č. 766 + P o vyčlenění regionálních drah z dráhy celostátní. Erlass der tschechischen Regierung vom 20. Dezember 1995 (kormoran.vlada.cz, abgerufen am 2. Mai 2022).
Normdaten (Sachbegriff):GND:4041485-1 (GND Explorer,lobid,OGND,AKS)
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