Alsnationale Minderheit wird eineethnische Minderheit bezeichnet, die unter die Bestimmungen desRahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten desEuroparates fällt.[1]
Der Begriff bezeichnet – anders als „Volksgruppe“ oder „ethnische Minderheit“ – einen juristischen Status, der mit der Garantie bestimmter Rechte u. a. im Bereich desBildungswesens und derSprachförderung verbunden ist. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Gruppe ethnisch demStaatsvolk eines anderen Staates angehört (beispielsweiseDänen in Deutschland,Ungarn inRumänien,Italiener inSlowenien, deutsche Minderheiten in Osteuropa wie dieDonauschwaben), ob sie in mehreren Staaten als Minderheiten lebt (beispielsweiseFriesen in Deutschland und den Niederlanden,Roma in weiten Teilen Europas) oder als geschlossene ethnische Gruppe in nur einem Land beheimatet ist (beispielsweiseSorben in Deutschland,Kaschuben inPolen).
Auf europäischer Ebene wird der Begriff „nationale Minderheit“ häufig als Oberbegriff für religiöse, sprachliche, ethnische und kulturelle Minderheiten verwendet. Sowohl in den Dokumenten desEuroparates als auch in denjenigen derOrganisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wird der Terminus der nationalen Minderheit verwendet. Allerdings gibt es auch im Rahmen dieser Organisationen keine allseits akzeptierte Definition dieses Begriffs. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat 1993 einen Definitionsversuch unternommen. In einem Entwurf für ein Zusatzprotokoll zurEuropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) betreffend den Schutz nationaler Minderheiten (das nicht zustande kam) wird als nationale Minderheit eine Gruppe von Personen bezeichnet, die
Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1. November 1995 enthält hingegen keine Definition des Begriffs; dies bleibt den nationalen Übernahmen vorbehalten.

Die Bundesrepublik Deutschland hat das Rahmenabkommen 1997 unterzeichnet. Dabei merkt es ausdrücklich an, dass esSache der einzelnen Vertragsstaaten [ist] zu bestimmen, auf welche Gruppen es nach der Ratifizierung Anwendung findet.
Die vier in Deutschland anerkannten nationalen Minderheiten sind:[3][4]
Der Terminus „nationale Minderheit“ wird nur auf Dänen sowie Sinti und Roma angewendet, während die Friesen – ohne dass dies ihren rechtlichen Status ändern würde – als „Volksgruppe“ und die Sorben als „Volk“ bezeichnet werden.[6] Diese Sprachregelung geht auf ideologische Verwerfungen zwischen den sogenanntennationalen Friesen bzw. dänisch gesinnten Nordfriesen einerseits und den deutsch gesinnten Nordfriesen andererseits aus der Zeit derVolksabstimmung in Schleswig von 1920 zurück. Nach dem Verbleib Nordfrieslands bei Deutschland betrieben die nationalen Friesen, die in der Folgezeit eng mit der dänischen Minderheit zusammenarbeiteten, eine aktive Minderheitenpolitik. Die deutsch gesinnten Friesen hingegen mieden diesen Begriff und eine entsprechende Abgrenzungspolitik, sie stellten ihre Arbeit für die friesische Sprache und Kultur in den Rahmen einer besonderen Stammesart der deutschen Kultur.[7] Dieser ideologische Gegensatz wirkt bis heute fort und führt dazu, dass sich der Großteil der Friesen auch bei ausgeprägter friesischer Identität nicht als „Minderheit“ bezeichnen lassen möchte.
Folgende Kriterien müssen zur Bestimmung als nationale Minderheit in Deutschland erfüllt sein:
Bis zu ihrer Entrechtung am 7. September 1939 gab es im Deutschen Reich auch eine anerkanntepolnische Minderheit. Heute gehören alleehemals deutschen Gebiete, in denen eine polnische Minderheit ansässig war, zum Staatsgebiet derRepublik Polen.
Die vier autochthonen nationalen Minderheiten Deutschlands (Dänische Südschleswiger, Friesen, Sorben und Roma) arbeiten seit 2005 deutschlandweit imMinderheitenrat und dessen Minderheitensekretariat inBerlin zusammen. Das Minderheitensekretariat fungiert vor allem als Verbindungsstelle der nationalen Minderheiten zumBundestag,Bundesrat und zurBundesregierung und begleitet die parlamentarische Arbeit auf Bundesebene in Hinblick auf minderheitenpolitische Belange. Der dem Minderheitensekretariat verbundene Minderheitenrat arbeitet vor allem als gemeinsamepolitischen Interessensvertretung und setzt sich unter anderem für die Aufnahme eines eigenen Artikels für die vier nationalen Minderheiten imGrundgesetz ein (ähnlich entsprechender Artikel in den LandesverfassungenBrandenburgs,Sachsens undSchleswig-Holsteins).[9] Bereits zwischen 1924 und 1939 gab es als Vorläufer des Minderheitenrates denVerband der nationalen Minderheiten in Deutschland.
Die Minderheiten genießen in Österreich den Schutz, der vorerst imVertrag von Saint-Germain von 1919 und nach dem Zweiten Weltkrieg im Artikel 7 desÖsterreichischen Staatsvertrages festgehalten ist.
Der GesetzgeberÖsterreichs definiert sowohl in derRatifikation des Rahmenübereinkommens imBGBl. III Nr. 120/1998 unter demBegriff „nationale Minderheiten“ im Sinne des Rahmenübereinkommens wie auch im § 1 (2) desVolksgruppengesetzes von 1976 alsVolksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes:
„[…] die in Teilen desBundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischerStaatsbürger mit nichtdeutscherMuttersprache und eigenemVolkstum.“
Damit wird der Begriff der Volksgruppe mit denen derethnischen und dersprachlichen Minderheit wie auch der eigenständigen Kultur verbunden.
Alsautochthone Volksgruppe sind anerkannt:[10]
wobei die kroatische und slowenische Minderheit desBurgenlandes, derSteiermark undKärntens den direkten Schutz des Staatsvertrages genießen.
Sie machen weniger als ein Prozent der Gesamtbevölkerung aus. In bestimmten Bezirken ist ihr freier Sprachgebrauch als Amtssprache (auch vor Gericht), sowie der Schulbesuch in derMuttersprache gewährleistet. In diesen Orten sind auch zweisprachige Ortstafeln aufzustellen – dem Anlass desOrtstafelstreits.
DieSchweizerische Eidgenossenschaft hat das Rahmenabkommen 1998 ratifiziert und in einer auslegenden Erklärung den Begriff der nationalen Minderheit folgendermaßen in seiner Anwendbarkeit auf Schweizer Bevölkerungsgruppen eingegrenzt:[11]
„Als nationale Minderheiten im Sinne des vorliegenden Rahmenübereinkommens gelten in der Schweiz diejenigen Gruppen von Personen, die zahlenmäßig kleiner als der Rest der Bevölkerung des Landes oder eines Kantons sind, deren Angehörige dieschweizerische Staatsbürgerschaft besitzen, alte, solide und dauerhafte Bindungen zur Schweiz unterhalten und vom Willen getragen werden, gemeinsam zu bewahren, was ihre Identität ausmacht, insbesondere ihre Kultur, ihre Traditionen, ihre Religion oder ihre Sprache.“
Seit Herbst 2016 erklären die Schweizer Bundesbehörden: „Mit der Ratifizierung des Rahmenübereinkommens des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten hat die Schweiz die schweizerischen Jenischen und Sinti als eine nationale Minderheit anerkannt – unabhängig davon ob sie fahrend oder sesshaft leben.“[12] Seit 1998 bezeichnete die Eidgenossenschaft die „Fahrenden“ mitSchweizer Staatsbürgerschaft als anerkannte nationale Minderheit. Ein Antrag zur Anerkennung der Roma war beim Bundesrat hängig.[13] Diesen Antrag hat der Bundesrat im Juni 2018 abgelehnt, bekräftigt aber, «Rassismus und negative Stereotypen zu bekämpfen und die Roma vor Diskriminierung zu schützen».[14]
Belgien hat das Rahmenabkommen 2001 unterzeichnet, bisher aber nicht ratifiziert. Politisch besteht insbesondere auf Seiten derflämischen Volksgruppe die Befürchtung, dass eine Ratifizierung die bestehenden komplexen Gleichgewichtsverhältnisse undVereinbarungen zwischen den drei Sprachgemeinschaften Belgiens gefährden könnte.
Liechtenstein erklärt
„daß insbesondere die Art. 24 und 25 des Rahmenübereinkommens unter Berücksichtigung der Tatsache zu verstehen sind, daß es im Fürstentum Liechtenstein keine nationalen Minderheiten im Sinne des Rahmenübereinkommens gibt. Liechtenstein betrachtet seine Ratifikation des Rahmenübereinkommens als einen Akt der Solidarität im Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens.“
Artikel 24 klärt den Durchführungsmechanismus, Art. 25 die Übermittlung der Informationen über die Gesetzgebungsmaßnahmen an den Europarat.
Luxemburg hat das Rahmenabkommen 1995 unterzeichnet, bisher aber nicht ratifiziert.
InPolen gibt es neun nationale und vier ethnische Minderheiten (siehe auchPolen#Bevölkerungsstruktur).[15] Im polnischen „Minderheitengesetz“[16] ist der Unterschied zwischen einer nationalen und einer ethnischen Minderheit dadurch definiert, dass sich die nationale Minderheit, im Gegensatz zur ethnischen Minderheit, mit „der organisierten Nation in ihrem eigenen Land“ identifiziert. Demnach haben Armenier, Deutsche, Juden, Litauer, Russen, Slowaken, Tschechen, Ukrainer und Weißrussen den Status von nationalen,Karäer (ethno-religiöse Minderheit), Lemken,Roma und Tataren den von ethnischen Minderheiten. Insgesamt sind es 253.273 Personen, was 0,7 % der Bevölkerung Polens ausmacht.[15]
InUngarn sind mit den Armeniern, Bulgaren, Deutschen, Griechen, Kroaten, Polen, Rumänen, Russinen, Serben, Slowaken, Slowenen und Ukrainern insgesamt 12 Gruppierungen als nationale Minderheiten anerkannt (siehe auchEthnische Gruppen in Ungarn).
ImKosovo leben hauptsächlich Albaner(Kosovo-Albaner). Neben ihnen sindSerben, Bosniaken(Bosniaken im Kosovo),Roma,Aschkali, Kroaten(Janjevci),Goranen,Torbeschen,Kosovo-Türken und die so bezeichneten Ägypter(Kosovo-Ägypter) als nationale Minderheit anerkannt (siehe auchEthnische Gruppen im Kosovo). Die sechs Sterne auf derFlagge des Kosovo stehen für die Albaner, Serben, Bosniaken, Roma, Türken sowie für die restlichen Minderheiten des Landes.