Nahverkehr

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AlsNahverkehr (in Bezug aufSiedlungen auch, sowie in derSchweiz stets,Ortsverkehr[1]) wird im Straßen-, Schienen-, Schiffs- und im Luftverkehr eineVerkehrsart verstanden, bei der einTransport- oderVerkehrsmittel eine bestimmteReiseweite oder bestimmteFahrzeit nicht überschreitet. Pendant ist derFernverkehr.

Inhaltsverzeichnis

Abgrenzung

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In derVerkehrswissenschaft wird der NahverkehrCarl Pirath zufolge unterteilt in denOrtsverkehr, der sich innerhalb einerOrtschaft abspielt, und denÜberlandverkehr zwischen benachbarten Gemeinden.[2] Dabei muss es möglich sein, den Transportvorgang einschließlich der Rückführung derFahrzeuge an ihren Ausgangsort innerhalb einesArbeitstages durchzuführen.[3] In großenFlächenstaaten (Russland,USA,Kanada) bezieht sich der Nahverkehr naturgemäß auf größere Entfernungen als inKleinstaaten.

Umfang und Entwicklung des Begriffs

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In einer Hierarchie der Ebenen derVerkehrsströme nach Aktionsradius wird der Nahverkehr/Ortsverkehr heute neben Regionalverkehr und Fernverkehr gesehen, wo er für die Feinerschließung im Siedlungsraum fungiert.[4]

„Der Ortsverkehr ist durch viele Kurzstreckenfahrten zwischenGemeinde- oder Ortsteilen charakterisiert. Dazu zählen auch Fahrten ins und im unmittelbarenUmland.“[4]

Im öffentlichen Personenverkehr zeichnet sich der Nahverkehr aus durch:[4]

Dazu treten seit jüngeren Jahren schienenungebundene, aber bedarfsgesteuerte Systemen (wieRufbusse,Sammeltaxis) für die Flächenbedienung weniger aufkommensstarkerRelationen.

ImStraßenverkehr ist Nahverkehr durch ein meist dichtes Netz niederrangiger Straßen (Innerortsstraßen,Gemeindestraßen und ähnliche niederrangige Straßen) geprägt, die teils auch die Funktion haben, den Verkehr durch Siedlungsräume (Orte, Stadtteile) zu schleusen und den überörtlichen Straßenverbindungen zuzuführen (lokaleDurchgangsstraßen).

In manchen Regionen spielt auch derSchiffsverkehr im Nahverkehr eine bedeutende Rolle, im öffentlichen, teils auch Individualverkehr, das betrifft Städte an Flüssen oder Seen ebenso wie Inselregionen.

Die Grenze des Nahbereichs ist dabei nicht genau definiert und von der Größe deszentralörtlichen Raumes bestimmt. Der BegriffNahverkehr vermischt sich – imurbanen Raum – zunehmend mitRegionalverkehr, insbesondere durch den Aufbau vonVerkehrsverbünden.

Ortsverkehr kann im Stadtbereich alsinnerstädtischer Nahverkehr umschrieben werden; für Großstädte ergeben sich dabei bereits größere Entfernungen von 30–50 km, teils noch mehr imGroßstadtbereich. Städtische Ballungsräume können als Nahbereich aufgefasst werden – in solchen Bereichen wird u. a. dasVerkehrssystem des Personennahverkehrs als gemeinsamer Verbundraum organisiert.

Imländlichen Raum ist der Nahverkehr fast ausschließlich vom Individualverkehr geprägt, bewegt sich bis heute – im engeren Sinne als Ortsverkehr – in einem Radius von 5–10 km und ist relativ scharf vom regionalen Verkehr abgegrenzt. Hier gibt es meist nur einen zweckgebundenen öffentlichen Personennahverkehr, etwaSchulbusse, oft nur auf kommunaler Ebene (zum Gemeindehauptort als Schulstandort), während der Verkehr zu größeren Nachbarorten und regionalen Zentren(überörtlicher Verkehr) in Regional- und teils auch Fernverkehrskonzepte eingebunden ist (Fernstraßen,Regionalbusse und -züge).

Im Laufe der Jahrzehnte bzw. seit derIndustriellen Revolution erfolgte eine stetige Vergrößerung dieses Bereiches durch dieMotorisierung,Mobilität im Alltag, und auch das zunehmend unbeschwerlicheReisen über größere Entfernungen. In den 1950er Jahren konnte als Nahbereich von einer Entfernung bis zu 50 km ausgegangen werden[5], Nahverkehrstarife gelten heute inVerkehrsverbund bis etwa 100 km und darüber hinaus.[6] DerGüterkraftverkehr geht für den Güternahverkehr von der an einem Arbeitstag erreichbaren Entfernung (mit Ladetätigkeit und Rückweg) aus.[7]
Gleichzeitig dehnt sich auch der Begriff des Regionalen aus:So wurdenNahverkehrszüge ab Mitte der 1990er Jahre zu „Regionalzügen“, die durchaus Entfernungen von 300 km zurücklegen können. In Deutschland beispielsweise besteht für den Personenverkehr heute eine scharfe Trennung zwischen öffentlichem Personennahverkehr und schnellem Fernverkehr mitIntercity- undHochgeschwindigkeitsverkehren.

Insgesamt wird Nah- beziehungsweise Ortsverkehr heute nicht mehr geographisch in einem konkreten Umfang, sondern – durch die vielfältigenverkehrstechnischen Erschließungssysteme – rein funktionell gesehen, im Verhältnis der Dichte der Anbindung an diese Verkehrssysteme zu den ortsüblichen Größenordnungen der Siedlungsstruktur und ihrer Kleinteiligkeit, also funktionale siedlungsgeographische Einheiten.

Zum anderen findet durch den „inflationären“ Gebrauch des Begriffs zunehmend auch eine Neu- (bzw. Rück-)Besetzung statt, so fokussiert eine österreichische Legaldefinition unter dem Begriff (Personen-)Nahverkehr aufStadtverkehr undVorortverkehr.[8]

Untersucht man dieFahrtzwecke, so fahren imBerufsverkehr diePendler im Regelfall einenArbeitsweg, der zum Nahverkehr gerechnet werden kann. Insbesondere derEinkaufs- undFreizeitverkehr sind typischer Nahverkehr, dagegen gehört derUrlaubsverkehr meist zum Fernverkehr. Der Dienstreiseverkehr kann sowohl Nah- als auch Fernverkehr sein.

Verkehrsmittel

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Typische Nahverkehrsmittel sindElektrokleinstfahrzeuge (wieE-Tretroller,Segways),Fahrräder,Kurzstreckenflugzeuge,Stadtbusse,Straßenbahnen,Seilbahnen,S-Bahnen,U-Bahnen oder Vorortbahnen.[9] AlsTransportwege kommen eigens fürStraßenfahrzeuge geschaffeneLandstraßen in Frage.

Im Luftverkehr wurden 1959 den zivilen NahverkehrsbereichenLuftstraßen mit einer Höhe von mindestens 700Fuß über Grund zugewiesen, die untere Grenze wurde auf 1700 Fuß festgelegt. In diesem Sektor waren auch die militärischen Nahverkehrsbereiche unterwegs. Im Rahmen derFlugsicherung sind die Nahverkehrsbereiche Teile eines Kontrollbezirks und stellen das Bindeglied zwischen denKontrollzonen und den Luftstraßen dar.[10]

International

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Deutschland

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Legaldefinition

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Nahverkehr ist in Deutschland dieLegaldefinition aus§ 8 Abs. 1PBefG für denöffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), welche die Unterscheidung zum Fernverkehr von derWegstrecke (50 Kilometer) und derFahrzeit (1 Stunde) abhängig macht.

Eine gleichlautende Regelung enthält§ 2 Abs. 12AEG für denSchienenpersonennahverkehr. Bei anderenVerkehrsträgern kann der Nahverkehr umgangssprachlich eine unterschiedliche Abgrenzung zum Fernverkehr aufweisen. Entscheidend für die Unterscheidung zwischen Nah- und Fernverkehr ist der zurückzulegendeTransportweg.[11] Der Nahverkehr kann außerhalb des ÖPNV einenVerkehrsraum etwa desRegionalverkehrs umfassen. Es handelt sich umVerkehrsleistungen, die über geringe Entfernungen erbracht werden. Dazu zählen derGüter- oderPersonenverkehr, aber auch derIndividualverkehr.

Verkehrsträger

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Öffentliche Verkehrsmittel bedienen im Personentransport den Nahverkehr mit demPersonennahverkehr. ImSchienenpersonenverkehr derEisenbahn bedient dieDB Regio den Nahverkehr. Im April 2000 verband dieDeutsche Bahn AG den Fern- und Nahverkehr im Unternehmensbereich „Personenverkehr“, doch blieben dieTochtergesellschaften des Fern- und Nahverkehrs selbständig.[12] BeimGütertransport war das Pendant derGüternahverkehr, für den bis Juni 1998 eine Reichweite von 75 km galt.[13] DerWasserverkehr (Binnen- und erst rechtSeeschifffahrt) ist meist im Fernverkehr unterwegs, Ausnahmen sindTagesausflüge mitAusflugsdampfern undFähren.[14] In derTelekommunikation ist vomHeimbereich („Nahzone“) die Rede, wenn einMobilfunkanbieter denTelefontarif vom Standort des Kunden abhängig macht. ImLuftverkehr bedient der so genannteKurzstreckenflugFlugstrecken bis 1000 km (Großkreisentfernung) und 2 StundenFlugzeit.

Österreich

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InÖsterreich fällt der öffentliche Personennahverkehr in die Zuständigkeit derLänder,Städte und Gemeinden und ist imÖffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 (ÖPNRV-G) bundesweit geregelt.[15] Nahverkehr ist laut Gesetz[8] auf denStadt-Umland-Verkehr fokussiert, währendländlicher Raum unterRegionalverkehr subsumiert wird.[16]DieVerkehrsverbünde sind seit spätestens 2007 für jedes Bundesland eingerichtet (womit Österreich weltweit das erste Land mit flächendeckenden, alle öffentlichen Verkehrssysteme umfassenden Takt- und Tarifsystemen ist).[17]

DasKraftfahrliniengesetz ist die gesetzliche Grundlage für den Straßenpersonennahverkehr.[18]Im Straßenverkehr gibt es mit denGemeindestraßen und den in Landesverwaltung übergeführten ehemaligenBundesstraßen (B-Nummerung beibehalten) eine klare Abgrenzung von Nah-/Regionalverkehr zuFernverkehr, mit den noch in Bundesverwaltung stehendenAutobahnen/Schnellstraßen und den ausgewiesenenEuropastraßen, wobei in den wenigen Großstädten Österreich die Autobahnen oder Schnellstraßen jeweils auch eine wichtige Funktion alsStadtautobahn wahrnehmen. Nah-/Regionalverkehr ist in Österreich prinzipiell kostenlos, während für Autobahnen Maut anfällt (Vignette,GO-Box).

In Folge werden Nah- und Regionalverkehr gemeinsam betrachtet,Verkehrsplanung findet heute durchwegs im Kontextzentralörtlicher Betrachtung und im Rahmen vonGemeindeverbänden statt.

Schweiz

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BeimTransport in der Schweiz wird im schienengebundenen Nah- und Regionalverkehr (Regionaler Personenverkehr, RPV) je nachZuggattung durchKantone oderGemeinden bestimmt.

Der Ortsverkehr wird von den Kantonen und Gemeinden bestellt und finanziell unterstützt. Er dient der Feinerschließung von Ortschaften und besteht in der Regel aus Linien, die nicht mehr als 1,5 km vom nächstgelegenen Verknüpfungspunkt mit dem übergeordneten Netz des öffentlichen Verkehrs entfernt sind. Der vernetzte Taktfahrplan schafft eine durchgehendeTransportkette über alle Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Schiff, Seilbahn).

Siehe auch

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Weblinks

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Wikivoyage: Mit dem Linienbus durch Deutschland – Reiseführer
Wiktionary: Nahverkehr – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Monique Dorsch:Öffentlicher Personennahverkehr – Grundlagen und 25 Fallstudien mit Lösungen. UVK Verlag, München 2019,ISBN 978-3-8252-5236-6, S. 19.
  2. Carl Pirath,Die Grundlagen der Verkehrswirtschaft, 1949, S. 47
  3. Carl Pirath,Die Grundlagen der Verkehrswirtschaft, 1949, S. 48
  4. abcHeiner Monheim:Grundsätze für die Aufstellung von Nahverkehrsplänen und die Förderung eines attraktiven ÖPNV, Trier, 1997, S. 28. Zitiert nach Michael Hölzinger:Strategische Bedeutung von Lobbyarbeit im Spiegel der historischen Entwicklung der verkehrspolitischen Rahmenbedingungen in Deutschland. GRIN-Verlag, 2008,ISBN 978-363806303-6, S. 293 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  5. diese Grenze hat sich in Deutschland bei der Besteuerung (ermäßigter Mehrwertsteuersatz Quelle:§ 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes) und der Gewährung von Nachteilsausgleichen für Behinderte erhalten.
  6. etwa derDB: DieProduktklasse C desDB-Preissystems hat keine Kilometerbegrenzung, sie gilt für alle ausschließlich mit Regionalzügen ausgeführten Reisen.
  7. Güternahverkehr (Deutschland): „Heute wird im Gütertransportgewerbe der Güternahverkehr als Begriff benutzt, wenn es sich um Tagesfahrten handelt.“ In Deutschland hatte der Güternahverkehr gegenüber dem Güterfernverkehr über Jahrzehnte andere gesetzliche Grundlagen.
  8. ab„Unter Personennahverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Verkehrsdienste zu verstehen, die den Verkehrsbedarf innerhalb eines Stadtgebietes (Stadtverkehre) oder zwischen einem Stadtgebiet und seinem Umland (Vororteverkehre) befriedigen.“§ 2 Z. 1Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999, StF:BGBl. I Nr. 204/1999 (i.d.g.F.ris.bka)
  9. Carl Pirath,Die Grundlagen der Verkehrswirtschaft, 1949, S. 68
  10. Oskar Heer,Flugsicherung: Einführung in die Grundlagen, 1975, S. 36
  11. August Marx,Autohöfe des Güterkraftverkehrs, 1967, S. 18
  12. Hans-Dieter Zollondz/Jörn W. Mundt/Wolfgang Fuchs (Hrsg.),Lexikon Tourismus, 2008, S. 192
  13. Bundesverband des Deutschen Güterfernverkehrs (Hrsg.),Güterkraftverkehrsgesetz (GÜKG) in der Fassung vom 28. Juni 1990, 1990, S. 54–61
  14. Die Fährverbindungen desAlaska Marine Highway sind jedoch dem Fernverkehr zuzuordnen.
  15. zur seinerzeitigen Reform siehe Wilhelmine Goldmann:Der öffentliche Personennah- und Regionalverkehr in Österreich. (Memento vom 14. Mai 2016 imInternet Archive) In:Österreichische Gemeinde-Zeitung (ÖGZ) 71 (2005), 8, S. 18–22 (ÖGZ-Beiträge, Jahresarchiv)
  16. In Österreich gibt es keine Stadt, die nicht von Grüngürtel umgeben wäre, selbst Wien bricht noch gutteils innerhalb der Stadtgrenzen recht unvermittelt in Landwirtschaftszonen und Wald ab. In den wenigen urbanen Ballungsräumen, wie etwa entlang derThermenlinie südwärts von Wien, imOberösterreichischen Zentralraum,Salzburger Becken,Tiroler Inntal,Vorarlberger Rheintal,Klagenfurter Becken überlappen sich die urbanen Einzugsgebiete nur linienhaft entlang der Flüsse oder Verkehrsachsen.
  17. Nahverkehr. (Memento desOriginals vom 28. März 2013 imInternet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäßAnleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmvit.gv.at In:bmvit.gv.at, Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, abgerufen am 18. Januar 2012.
  18. Recht (Memento desOriginals vom 22. Februar 2020 imInternet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäßAnleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmk.gv.at. Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, bmk.gv.at, abgerufen am 14. März 2020.
Normdaten (Sachbegriff):GND:4041169-2(lobid,OGND,AKS)
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