Musikverleger
Musikverleger ist die Bezeichnung für denUnternehmer, derWerke derMusik vervielfältigt und veröffentlicht, um sie einem breitenPublikum zugänglich zu machen. SeinUnternehmen ist derMusikverlag.
Herstellung und Verbreitung von Noten
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Bis vor wenigen Jahrzehnten standen derNotendruck (Notenstich) und der Verkauf oder die Vermietung derNotenausgaben im Mittelpunkt der musikverlegerischen Tätigkeit. Dagegen besteht die Hauptaufgabe heute vor allem im Wahrnehmen und Verwerten der an die Musikwerke geknüpften Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte.
Großes Recht
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Für die so genannten musikdramatischen Werke wieOper,Musical undBallettmusik werden auch heute noch fast immer für jedes einzelne Werk zwischen der einzelnen aufführendenBühne und dem zuständigen Musikverlag ein Aufführungsvertrag geschlossen, der die Bühne berechtigt, das Werk öffentlich aufzuführen; man spricht auch vom so genannten großen Recht. Umfassende Regelungen hierzu, die jedoch nicht zwingend binden, legten derDeutsche Musikverleger-Verband, derDeutsche Bühnenverein und dieöffentlich-rechtlichenRundfunkanstalten in sogenannten Regelsammlungen fest.
Kleines Recht
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Weniger umfassend möglich ist die Sicherung und Wahrnehmung der Verbreitungsrechte von nicht bühnenmäßig aufgeführter Musik, also der Musik, die überTonträger,Rundfunk undFernsehen faktisch grenzenlos verbreitet werden kann. Man spricht hier vom sogenannten kleinen Recht. Fast alle Musikverleger bedienen sich hierzu derVerwertungsgesellschaften, die die Überwachung und Bezahlung der Musiknutzung im Auftrag wahrnehmen und sicherstellen. Die größte Verwertungsgesellschaft in Deutschland ist dieGEMA, in der Schweiz dieSUISA, in Österreich dieAKM (1897), in Frankreich dieSACEM (1851).