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Musikschule

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Musikschule
Staat(en)weltweit
Schultyp(allgemein)Instrumental-, Gesangs-, Tanz-, Musiktheater-, Musikkundeschulen
ISCED-Ebenediverse
VoraussetzungBegabung
Dauernach Typ
Schulabschlussteilweise

AlsMusikschule wird eineBildungseinrichtung bezeichnet, in derMusik und die mit ihr in Verbindung stehenden Künste wieTanz undMusiktheater unterrichtet werden.

Geschichte

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Musikunterricht ist seit dem Mittelalter integraler Bestandteilklösterlicher Erziehung gewesen.Die ältesten expliziten Musikschulen der europäischen Neuzeit gehen auf dieJesuiten zurück, die über Jahrhunderte die Verpflichtung derSchulmeister undpraeceptores an denLatein- undJesuitenschulen pflegten, Sänger und Instrumentalisten auszubilden, um so die musikalische Umrahmung der Gottesdienste zu gewährleisten. Ab derBarockzeit waren Musikschulen in vielen größeren Orten des katholischen Europas etabliert.[1]

Siehe auch:

Die Musikschulen sind heute europaweit im DachverbandEuropean Music School Union (EMU) organisiert.

Nationales

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Deutschland

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Definition des Verbandes deutscher Musikschulen

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DerVerband deutscher Musikschulen definiert den Begriff der Musikschule wie folgt:

„Musikschulen

  • sind öffentliche gemeinnützige Einrichtungen der Musikalischen Bildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
  • erfüllen einen öffentlichen Bildungsauftrag.

Für Musikschulen im VdM gelten qualitätsorientierte Richtlinien.

Musikschulen

  • führen an die Musik heran.
  • regen Musikalität an.
  • finden und fördern musikalische Begabungen.
  • leiten zum aktiven Musizieren an.
  • vermitteln lebenslange Freude an der Musik.

Musikschulen

  • bieten eine Musikalische Früherziehung / Grundausbildung.
  • geben qualifiziertenInstrumental- und Vokalunterricht.
  • ermöglichen das gemeinsame Musizieren in Orchestern, Chören, Ensembles.

Unterrichtsangebote der Musikschulen orientieren sich am Strukturplan und an den Rahmenlehrplänen des VdM.

Musikschulen

  • haben einen eigenen Platz im Bildungsgefüge.
  • sind in der Regel in öffentlicher Trägerschaft oder erfüllen als e. V. eine öffentliche Aufgabe
  • ersetzen nicht den Musikunterricht in der Schule.
  • machen ein spezielles musikalisches Ergänzungsangebot.
  • arbeiten mit Schulen, Laienmusikvereinen, Jugendzentren, Volkshochschulen, Kirchen, freien Trägern und anderen zusammen.“[2]

Geschichte

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Musikschulen wurden im Jahr 1924 durchFritz Jöde angeregt und damals alsJugendmusikschule bezeichnet.

Bereits im Jahre 1897 wurde in der norddeutschen KleinstadtQuakenbrück die Musikschule Lindhorst durch den späteren Stadtmusikdirektor Heinrich Lindhorst gegründet. Diese Einrichtung wurde später von Sohn und Enkel weitergeführt.Noch heute wird das Musikleben in Quakenbrück in großem Maße vom Urenkel des damaligen Gründers – Norbert Lindhorst – geprägt.[3]

Als älteste Musikschule Deutschlands gilt die 1810 durchKurfürstCarl Theodor von Dalberg gegründeteStädtische Musikschule Aschaffenburg.[4]

Öffentlich-rechtliche Musikschulen

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Musikschulen gehören in fast allen Städten und Landkreisen zum festen öffentlichen Kultur- und Bildungsangebot, vergleichbar mit den Theatern, Volkshochschulen oder öffentlichen Bibliotheken. Sie bilden damit in Kooperation und in Ergänzung des Musikunterrichts an den öffentlichen Schulen und Hochschulen sowie dem privaten Musikunterricht einen Teilbereich derMusikpädagogik in Deutschland.

Die meisten Musikschulen sind Einrichtungen von Städten und Gemeinden nachÖffentlichem Recht. Kinder, Jugendliche und Erwachsene erhalten Unterricht aufMusikinstrumenten. Durch Zuschüsse sind die Kosten für den Unterricht oft niedriger als bei privaten Musiklehrern. Unterrichtet wird an den Musikschulen meist durch Musiklehrer, die ihr Instrument an einerMusikhochschule studiert haben. Neben Einzelunterricht wird an den Musikschulen vielfach auch Gruppenunterricht erteilt, der in der Regel kostengünstiger ist. Oft unterhalten die Musikschulen eigene Musikgruppen undOrchester.

In Deutschland gibt es rund 950 öffentliche Musikschulen in kommunaler oder gemeinnütziger Trägerschaft, an denen über eine Million Kinder, Jugendliche und Erwachsene unterrichtet werden. Sie sind imVerband deutscher Musikschulen e. V. zusammengeschlossen, der seinerseits Mitglied imDeutschen Musikrat ist. An den öffentlich-rechtlichen Musikschulen werden in der RegelMusikalische Früherziehung,Instrumentalunterricht,Vokalunterricht (Singschule),Chor,Orchester,Big Band und musikalische Erwachsenenbildung angeboten. Die musikalische Ausrichtung umfasst sowohl den E-Musik-Bereich, als auch die U-Musik mit Rock, Pop, Jazz, Hip-Hop und anderem.

Logo des Deutschen Musikschultages

Konzerte, Vorträge, Musikschultage und die Teilnahme der Musikschüler anMusikwettbewerben machen die Musikschulen zu Kulturträgern in den Kommunen und Landkreisen. Mit den Richtlinien und Rahmenlehrplänen des Verband deutscher Musikschulen e. V. sowie dem gemeinsamen Strukturplan bieten die öffentlichen Musikschulen im VdM deutschlandweit gleichartige, hohe Qualitätsstandards für den Unterricht im Singen und Musizieren.

Private Musikschulen

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Darüber hinaus gibt es auch private Musikschulen, welche entweder ein den kommunalen Musikschulen entsprechendes, gleichwertiges Angebot oder ein auf einen bestimmten Bereich der Musikbildung beschränktes Angebot vorhalten, beispielsweise angegliedert anMusikfachgeschäfte oder Instrumentenhersteller, die ebenfalls die Bezeichnung Musikschule verwenden (beispielsweise die „Musikschule Fröhlich“ oder die „Yamaha-Musikschulen“) – mit Ausnahme in Bayern, wo der Begriff „Musikschule“ durch dieSing- und Musikschulverordnung geschützt ist und nur von den öffentlichen Musikschulen im Verband deutscher Musikschulen e. V. geführt werden darf.

In einigen Bundesländern, wie zum Beispiel in Brandenburg, haben private Musikschulen die staatliche Anerkennung erlangt und von Amts wegen ein gleiches Leistungsniveau wie kommunale Musikschulen bescheinigt bekommen. Neben den „klassischen Musikschulen“ sind seit den 1980ern insbesondere herstellerunabhängige Musikschulen, die sich auf den Unterricht im U-Musik-Bereich (Pop, Rock, Jazz usw.) spezialisiert haben, immer populärer geworden.

Vielerorts koexistieren kommunal geförderte Musikschulen, private Musikschulen und selbständige Privatmusiklehrer im selben Einzugsgebiet.

Einige private Musikschulen haben sich 1997 inErfurt zumBundesverband deutscher Privatmusikschulen e. V. zusammengeschlossen, der seit 2004 Mitglied imDeutschen Musikrat e. V. ist.

Darüber hinaus haben sich in einigen Bundesländern private Musikschulen in Arbeitsgemeinschaften zusammengefunden, um die in Landeshoheit liegende Bildungspolitik mitgestalten zu können.

Österreich

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Musikschulen inÖsterreich gliedern sich in folgende Sektoren:[5]

Daneben gibt es musikalische Ausbildung an etlichen – insbesondere pädagogischen – Hochschulen, und außerschulische Bildung wieBlasmusikjugend,Volksliedwerk,Chorverband, und anOpernhäusern und beiOrchestern.[6]

Siehe auch:Liste der Musikhochschulen und Konservatorien in Österreich

Musikschulwesen im engeren Sinne

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Musikschule
Schulform
StaatÖsterreich
Schultyp(allgemein)Freiwillige Schule für Schüler
ISCED-Ebene0–3C
Klassifikation(national)Sonstige berufsbildende Schule (Statut)/Musikschulen und Konservatorien (29.5–3901)[7]
SchulträgerBundesländer,Gemeinden,Vereine
VoraussetzungBegabung
Dauernach Begabung
Stufen: – (15., Besuch außerhalb der Regelschulzeit)
Regelalter 4–14
Schulabschlussohne abschließende Prüfung (Berechtigung zum Besuch einesKonservatoriums)
SonderformChorschule (3904)
Anzahl430(2012)[8]
Schüler200.000(ca., 2012)[8]
Schultyp gilt auch inSüdtirol

DieMusikschule (im engeren Sinne) ist einKurssystem, das von den Schülern in ihrer Freizeit freiwillig besucht wird. In Österreich gibt es etwa 430 öffentliche Musikschulen mit 200.000 Schülern und fast 7.000 Lehrkräften, in allen Bundesländern.[8] Schulzweck ist das Erlernen vonMusikinstrumenten undGesang sowie den mit der Musik in Verbindung stehenden Künsten (wieMusiktheater undTanz), daneben gibt es Kurse mitmusikkundlichen und musiktheoretischen Inhalten sowie ein umfangreiches Angebot anEnsembles aller Art und Größe. Wichtiger Bestandteil istAufführungspraxis, daher werden regelmäßig Vorführungen veranstaltet.[9] In die Schulform integriert sindvorschulische Förderung und Begleitung derPrimarstufe, dann laufen die Schulen parallel zurSekundarbildung. Eine Sonderform ist dieChorschule.

In Österreich ist das Musikschulwesen in erster Linie Ländersache, gutteils unterstehen die Musikschulen aber der Fachaufsicht des Bundes, sie sind mit demÖffentlichkeitsrecht ausgestattet oder schulbehördlich gemeldet.[8]Das Musikschulwesen ist ein integraler Bestandteil desösterreichischen Schulsystems (im Unterschied etwa zur Situation in Deutschland). Die Musikschulen sind eine Schulform (Lehrplan) derSchulartMusikschulen undKonservatorien innerhalb der Schulsparte derSonstigen berufsbildenden Schulen (Statut) (SBS) und werden formal der 15. Schulstufe (0. Klasse, Abschlussstufe 15,ISCED-Level 3Csekundar ohne Hochschulzugang, Lehrplancode 3901) zugeordnet.[7]
Der Bildungsabschluss ist – im Sinne einer Berufsbefähigung – „ohne abschließende Prüfung“, er berechtigt aber, die nötige Qualifikation vorausgesetzt, zum weiterführenden Besuch einesKonservatoriums als Ausbildung zum Berufsmusiker oderMusiklehrer. Der Gutteil der Schüler besucht die Musikschulen aber aus Freude am Musizieren, ohne Berufsabsichten, im Sinne einer umfassendenAllgemeinbildung im klassischen Sinne, oder ist später in einem der zahlreichenMusikvereine engagiert.

Erhalten werden die Musikschulen öffentlichen Charakters von den Bundesländern, Gemeinden oder Vereinen.[8]Der föderalen Struktur Österreichs entsprechend ist der Wille, die Regelung der Musikschulen als Ländersache beizubehalten, weiterhin vorhanden, dennoch existiert mit derKonferenz der österreichischen Musikschulwerke (KOMU) eine den Landesmusikschulwerken übergeordnete Instanz. Auf die KOMU gehen auch die Lehrplanprojekte zurück, die für die beteiligten Länder (zu den 9 österreichischen Bundesländern kommt noch Südtirol hinzu) eine Rahmenregelung definieren. Der neue KOMU-Lehrplan ist vollständig im Internet einsehbar und definiert den musikpädagogischen Anspruch an österreichische Musikschulen.[9]

Für die Lehrer an österreichischen Musikschulen ist der Angestelltenstatus die Regel. In den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol und Wien sind die Länder selbst zentrale Dienstgeber der Lehrkräfte an den (Landes-)Musikschulen in den Gemeinden bzw. Regionen. Im Burgenland fungiert dasBurgenländische Musikschulwerk und in Salzburg dasmusikum als zentraler Dienstgeber. In den Bundesländern Niederösterreich, Steiermark und Vorarlberg sind die Musikschulerhalter und Dienstgeber Gemeinden und Städte. Die Entlohnung erfolgt in jedem Bundesland unterschiedlich. Im Burgenland sowie in Kärnten, Tirol und der Steiermark orientieren sich die Gehaltsansätze an jenen des Bundes.

Schweiz

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In der Schweiz liegt das Musikschul-Wesen in der Kompetenz derKantone.[10]

Auf Basis desBundesbeschlusses vom 23. September 2012 über die Jugendmusikförderung ist seit 2012 ist die Förderung der musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, in Artikel 67a derBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegt:[11]

  1. Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.
  2. Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.
  3. Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.

Im Zuge der Umsetzung des Art. 67a initiierte der Bund das ProgrammJugend und Musik (J+M) zur Breitenförderung von Kindern und Jugendlichen. Ergänzend ist ein Programm zur Begabtenförderung vorgesehen.[12]

Siehe auch

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Literatur

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  • Michael Dartsch:Außerschulische musikalische Bildung, Deutsches Musikinformationszentrum 2024 (online)
  • Markus Hebsacker:Musikschulen in der Sackgasse? Über Schwierigkeiten und Chancen eines Problemfalls kommunaler Kulturpolitik. Fernwald 2004 (= Musikpädagogische Impulse, hrsg. von Peter Ackermann und Ulrich Mazurowicz, Band 5),ISBN 3-929379-10-4
  • Walter Rehorska:Musikschulwesen. In:Oesterreichisches Musiklexikon. Online-Ausgabe, Wien 2002 ff.,ISBN 3-7001-3077-5; Druckausgabe: Band 3, Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 2004,ISBN 3-7001-3045-7.
  • Musikschulen im VdM und andere Unterrichtsstätten für Musik, in:Deutscher Musikrat (Hrsg.):Musik-Almanach 2007/08. Daten und Fakten zum Musikleben in Deutschland. ConBrio, Regensburg 2006, S. 374–450.

Weblinks

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Commons: Musikschule – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Musikschule – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Deutschland:

Österreich:

Einzelnachweise

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  1. vergl. etwaVladimír Helfert:Die Jesuiten-Kollegien der Böhmischen Provinz zur Zeit des Jungen Gluck. Festschrift für Johannes Wolf zu seinem sechzigsten Geburtstage. Musikwissenschaftliche Beiträge. Neuauflage, Georg Olms Verlag, 1929, S. 58 ff.ISBN 978-3-487-41012-8 (Google eBook).
  2. Homepage des Verbandes deutscher Musikschulen.
  3. Stadtmuseum Quakenbrück
  4. br-online.de@1@2Vorlage:Toter Link/www.br-online.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019.Suche in Webarchiven)
  5. Bildung & Ausbildung (Memento vom 24. März 2013 imInternet Archive), musikbildung.at
  6. weitere Bildungsangebote (Memento vom 26. März 2013 imInternet Archive), musikbildung.at
  7. abBundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Abteilung V/1 – Bildungsstatistik, -dokumentation, IT-Verwaltungsapplikationen (Hrsg.):Schulformensystematik. Kennzahlenverzeichnis der Schulformen des österreichischen Schulwesens. 2012,S. 99 (bmukk.gv.at [PDF] aktuelle Fassung). 
  8. abcdeMusikschulen (Memento vom 15. November 2012 imInternet Archive), musikbildung.at
  9. abLehrplan (Memento vom 3. März 2021 imInternet Archive), komu.at
  10. E. Gruner/B. Junker: Bürger, Staat und Politik in der Schweiz
  11. Art. 67a Musikalische Bildung (Memento vom 10. Juni 2021 imInternet Archive).
  12. Verfassungsartikel über die musikalische Bildung. In: musikrat.ch. Abgerufen am 24. Januar 2021. 
Normdaten (Sachbegriff):GND:4170834-9 (GND Explorer,lobid,OGND,AKS)
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