Municipium (Pl.municipia), im Deutschen auchMunizipium (Pl.Munizipien), bezeichnete in derrömischen Republik ursprünglich eine vonRom abhängige StadtLatiums und später Italiens, deren Bürger gegenüber Rom die gleichen Pflichten übernehmen (lateinisch:munera capere) mussten wie dierömischen Bürger. In der Regel handelte es sich bei einemmunicipium also um einen Ort, der sich den Römern hatte unterwerfen müssen – zu teilweise durchaus unterschiedlichen Bedingungen.
Wohl seit demLatinerkrieg 338 v. Chr. hatten Bürger vonmunicipia cum suffragio alle Rechte eines römischen Bürgers. Erstesmunicipium dieser Art sollTusculum gewesen sein. Später kamen u. a.Aricia,Lanuvium undNomentum hinzu.
Die Einwohner einesmunicipium (auchcivitas)sine suffragio galten demgegenüber lange Zeit nicht als vollwertige römische Bürger. Zwar mussten sie im römischen Heer dienen und Steuern bezahlen, besaßen jedoch kein Stimm- und Wahlrecht in der römischen Gesamtgemeinde und waren auch nicht in dieTribus eingetragen.
Einige dieser Städte besaßen innere Selbstverwaltung. Das älteste diesermunicipia sollCaere gewesen sein, nach dem die Liste der nicht stimmberechtigten Römertabulae Caeritium hieß. Weitere Städte dieser Rechtsform waren etwaCapua,Cumae,Casilinum undAtellae.
Anderemunicipia ohne Stimmrecht waren auch intern nicht autonom, sondern standen unter der Kontrolle eines aus Rom entsandtenPräfekten. Zu ihnen gehörten zunächst (Ende des 4. Jahrhunderts v. Chr.)Fundi,Formiae undArpinum, später kamen weiterepraefecturae hinzu.
Vielecivitates sine suffragio erhielten im Laufe der Zeit das volle römische Bürgerrecht (Fundi, Formiae und Arpinum 188 v. Chr.). DieLex Iulia municipalis und dieLex Plautia Papiria während desBundesgenossenkriegs 90 und 89 v. Chr. erhoben alle Landstädte Italiens zummunicipium mit vollem Bürgerrecht, so dass seitdem das Wort generell „italische Landstadt“ bedeutete.
In der Kaiserzeit, beginnend bereits mitGaius Iulius Caesar, erhielten auch Städte in denProvinzen außerhalb Italiens (allerdings fast nur im Westen des Reiches) das Recht einesmunicipium. Im 1. und 2. Jahrhundert gab es auchmunicipia Latina, deren Einwohner das gegenüber dem römischen weniger umfassende latinische Recht besaßen. Seit dem Jahr 212 besaßen dann alle Städte des Reiches mindestens den Rang einesmunicipium (wobei sich die Unterschiede zur Stellung alscolonia nicht immer genau bestimmen lassen).
- Iwan von Müller (Begr.),Walter Otto,Hermann Bengtson (Forts.),Max Kaser (Verf.):Handbuch der Altertumswissenschaft (10,3,3,1.Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. 1955.)III. Körperschaften. § 72. Personenverbände als Träger privater Rechte. S. 259–266 (262 f.).
- Ludwig Mitteis:Römisches Privatrecht bis auf die Zeit Diokletians. I., Leipzig 1908. S. 376 ff. (Römisches Privatrecht bis auf die Zeit Diokletians. 1: Grundbegriffe und Lehre von den Juristischen Personen.)
- Hans Volkmann: Municipium. In:Der Kleine Pauly (KlP). Band 3, Stuttgart 1969, Sp. 1464–1469.