Misswirtschaft ist einDelikt gemässArt. 165 des schweizerischenStrafgesetzbuches.
Nach schweizerischer Strafrechts-Lehre ist dabei klar zu unterscheiden zwischen dem deliktischen Verhalten von Misswirtschaft und einem durch widrige gesamtwirtschaftliche Umstände hervorgerufenen geschäftlichen Misserfolg, der umgangssprachlich gelegentlich auch mit diesem Attribut belegt wird.
Der Straftatbestand der Misswirtschaft ist einVorsatzdelikt, das aber auchFahrlässigkeits-Elemente enthalten kann. Es genügt als KriteriumEventualvorsatz. Strafrechtliche Folgen hat demnach z. B. jene Unternehmungsleitung zu gewärtigen, die durchnachlässiges Verhalten bei der Erfüllung der unternehmerischenSorgfaltspflichten eine Überschuldung des Unternehmens in Kauf nimmt. Dies ist etwa beimVerschleudern von Vermögenswerten gegeben, z. B. an andere Unternehmen (oder Dritte), welche dem wirtschaftlichen Machtbereich des Schuldners angehören. Der Wirtschaftsstatus des Schuldners bleibt damit gleich, jedoch werden dieGläubiger des betroffenen Unternehmens geschädigt.
Weitere Tatbestands-Bereiche sind eineungenügende Kapitalausstattung (sog. "Schwindelgründungen") sowieleichtsinniges Benützen undleichtsinniges Gewähren von Kredit. Vor allem der letztgenannte Sachverhalt hat mit der amerikanischenSubprime-Krise unerwartete Aktualität erhalten. Ein weiterer häufiger Fall von Misswirtschaft ist dieKonkursreiterei, also die Praxis, vomKonkurs bedrohte Unternehmen zu übernehmen, in ihrem Namen Schulden zu machen und sie dann in den Konkurs gehen zu lassen.
Ein hiervon abgesonderter Tatbestand des Schweizer StGB ist im Weiteren der betrügerischeKonkurs (Art. 163 StGB).