Lizenz

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Dieser Artikel befasst sich mit dem juristischen Begriff. Siehe auchÖkologische Lizenz, sowieLizenz, dt. Ortsname vonLučenec.

EineLizenz (lateinischlicet, „es ist erlaubt“; dazu:licentia, „Freiheit“, „Erlaubnis“;englischlicence) ist in verschiedenenFachgebieten dieGenehmigung oderErlaubnis an einRechtssubjekt, einRechtwirtschaftlichnutzen zu dürfen.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

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In diesem Sinne sind Beteiligte der das Recht innehabendeLizenzgeber und der begünstigteLizenznehmer, die gemeinsam einenLizenzvertrag schließen. Gegenstand der Lizenzverträge ist inIndustrie undHandel die Einräumung vonNutzungsrechten angewerblichen Schutzrechten (Patente,Konzessionen,Gebrauchsmuster, eingetrageneMarken), deren Bedingungen in spezifischen Patent-, Konzessions- oder Markenverträgen aufgeführt sind. Auch imFranchising sprechen Franchisenehmer häufig von der übernommenen Lizenz.

Gegenstand eines Lizenzvertrags können auch vom staatlichen oder privaten Lizenzgeber erteilte Sonderrechte sein, zum Beispiel dieSpielerlaubnis fürMannschaftssportler imProfisport,Spielerlaubnis fürMusiker in der ehemaligenDDR, dieUMTS-Mobilfunkrechte, aber auch beiJagdlizenzen (Jagdpatente). AlsRechtsobjekte kommen somit ausschließlichimmaterielle Güter in Betracht.[1]

Geschichte

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Über die Herkunft und Definition desLehnworts „Lizenz“ gehen die Meinungen in derSprachforschung auseinander.[2] Das liegt vor allem amäquivoken zeitgenössischen Sprachgebrauch imMittelalter. An derUniversität Bologna gab es Personen, die das Privatexamen bestanden, aber sich noch nicht der öffentlichen Verleihung desDoktorats unterzogen hatten (lateinischlicentiati).[3] Hieraus ist heute noch in Deutschland die Bezeichnung fürLizenziaten abgeleitet. Der Erwerb des Doktorats (lateinischlicentia promovendi) galt spätestens ab 1165 als Ermächtigung, die höchste Würde der Fakultät zu erbitten. Die Lehrerlaubnis (lateinischlicentia docendi) wiederum galt als volle Lehrbefugnis. Dasdritte Laterankonzil beschloss 1179 unterAlexander III., dass sowohl die „licentia docendi“ als auch der Unterricht kostenlos erteilt wurden. Während an deutschen Universitäten die Lizenz lediglich eine Vorstufe zum Doktorat und kein eigenständigerakademischer Grad darstellte, galt die Lizenz inItalien als akademischer Grad.[4]

Die Lizenz tauchte als Genehmigung (lateinischlicentia) ersichtlich erstmals unter KönigPhilipp II. vonFrankreich im Jahre 1204 auf, wonach „alle Verkaufsrechte desHolzverkaufs dem König gehörten“.[5] Er erteilte eine ausdrückliche Verkaufslizenz (lateinischlicencia vevendi) für seine Wälder vonRetz, deren Holz „niemand verkaufen, geben oder verleihen ohne die Lizenz des Königs“ durfte. Später erstreckte sich die Verkaufslizenz aufGrundstücke, dann aufHandelswaren fürMarktteilnehmer aufMärkten. Zum Ende des 15. Jahrhunderts griff die Lizenz in die Behörden- und Kaufmannssprache über. So erwähnteUlrich Füetrer im Jahre 1478 „lizenze“ als Synonym für Genehmigungen.[6] Das Wort „Licent“ stand 1591 inFlandern für die „Gebühr einerAusfuhrerlaubnis“.

Im Reichspatentgesetz vom Mai 1877 fehlte eine Regelung zur Lizenz und zum Lizenzvertrag.[7] Seit etwa 1880 bemühten sichRechtsprechung undFachliteratur um eine Erfassung des Lizenzbegriffs.[8] FürRudolf Klostermann stellte die Lizenz „die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung“ dar.[9] DasReichsgericht (RG) sprach im März 1911 von „Benutzungserlaubnis“.[10] ImPatentgesetz vom Mai 1936 tauchte der Begriff alsZwangslizenz auf. Dieser heute noch in§ 24 Abs. 1 PatG stehendeRechtsbegriff erfasst alle vom Patentgericht zwangsweise erteilten Lizenzen. DasUrheberrechtsgesetz vom Januar 1966 spricht allgemein von Nutzungsrecht, kennt aber auch die „Lizenzkette“ (§ 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG). DasWarenzeichengesetz erwähnte die Lizenz erstmals im Januar 1995.

Arten

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Man unterscheidet zwischenausschließlichen Lizenzen undnicht ausschließlichen Lizenzen. Erstere sind Lizenzen, bei denen der Lizenzgeber dem Lizenznehmer dasalleinige Benutzungsrecht erteilt, während bei letzteren sich der Lizenzgeber das Recht vorbehält, das Benutzungsrecht auch selbst auszuüben oder weitere Lizenzen an Dritte zu vergeben.[11]

Lizenzen im Urheberrecht

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DasUrheberrecht ist durch internationale Übereinkommen (UN) und durch nationale Gesetzgebung geregelt. Auf den Verstoß gegen diese Regeln folgenSchadensersatzansprüche des Lizenzgebers und auf Antragstrafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. ImPrivatrecht regeln Kaufverträge, Leihverträge und spezielle Lizenzverträge die Rechte des Erwerbers und seine Pflichten gegenüber dem Lizenzgeber.

Eine häufig angewendete Lizenzvergabe findet zwischen Rechteinhabern und Rechtenehmern bei der Übernahme und elektronischen Verbreitung von Veranstaltungen statt. Das sind alle Arten von Konzerten, Aufführungen, Sportereignissen usw. So haben z. B. dieFIFA zurFußball-Weltmeisterschaft 2006 und dieUEFA zurFußball-Europameisterschaft 2008 Lizenzen zur Übertragung der Spiele auf Großbildleinwände für das „Public Viewing“ vergeben. Grundsätzlich waren diese Lizenzen bei nicht kommerzieller Ausrichtung kostenlos. Kostenpflichtig wurden die Lizenzen, sobald ein kommerzieller Sponsor beteiligt war. Der häufig verwendete Terminus „Lizenzgebühr“ ist hier falsch, weil es sich in der Regel um nichtstaatliche Vertragspartner gehandelt hat. Es handelt sich um einen Kauf von Rechten.

Arten von Nutzungsrechten (Lizenzen)

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Der Begriff der Lizenz wird im Gesetz nicht überall verwendet. Das Urheberrecht gebraucht z. B. den Begriff desNutzungsrechts, ohne dass damit etwas anderes gemeint wäre. Die Lizenz lässt sich auf mehrerlei Weise vergeben. Sie kann zunächst einmal alsnicht-ausschließliche (sogenannte einfache) Lizenz vergeben werden. Ein solches Lizenzrecht erlaubt dem Lizenznehmer (i. d. R. im Wege eines positiven Rechts) den Gebrauch desSchutzrechts. Er kann beispielsweise ein Erzeugnis herstellen, das Gegenstand eines Patents ist, sofern der Lizenzvertrag dies zulässt. Alsausschließliche Lizenz wird ein Nutzungsrecht bezeichnet, das dem Lizenznehmer für ein bestimmtes Gebiet oder für eine bestimmte Gebrauchsart etc. den ausschließlichen Zugriff gestattet. Abwandlungen wie die Allein- oder Betriebslizenz, die das Gebrauchsrecht an einen einzigen Lizenznehmer oder sein Unternehmen binden, sind keine eigenständigen Lizenztypen.

Eine über alle Schutzgesetze hinweg höchst streitige Frage ist die nach der „Dinglichkeit“ der Lizenz. So wird imPatentrecht angenommen, dass die ausschließliche Lizenz „dingliche“ Wirkung habe. Auch z. B. im Urheber-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzrecht wird eine solche Wirkung der ausschließlichen Lizenz proklamiert. Die Wirkung der einfachen Lizenz wird dagegen über die einzelnenSchutzgesetze differenziert bewertet. Dabei ist der Begriff der „Dinglichkeit“ dem Sachenrecht entnommen und zumindest insofern ungenau, als er dort nur dann Verwendung findet, wenn das Bezugsobjekt des Rechts eine Sache i. S. d.§ 90BGB ist. Dieser Streit erstreckt sich im Übrigen auch auf andereRechtsgebiete. So wird überlegt, ob der ausschließliche LizenznehmerDrittwiderspruchsberechtigter i. S. d.§ 771ZPO, bzw.Aussonderungsberechtigter i. S. d.§ 47InsO ist. Daran schließen sich Fragen an, ob eine ausschließliche Lizenz als eigenständiges Recht frei übertragbar ist. Im Urheberrecht kann ein Nutzungsrecht nur mit Zustimmung desUrhebers übertragen werden (§ 34 Abs. 1UrhG). Wenn der Urheber seine ausschließlichen Nutzungsrechte an einen Dritten überträgt und für sich kein Nutzungsrecht vorbehält, ist der Lizenznehmer u. U. berechtigt, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen – einschließlich des Urhebers selbst – zu nutzen. Weiterhin wäre der Lizenznehmer zur Vergabe von einfachen Nutzungsrechten berechtigt, wobei es der Zustimmung des Urhebers bedarf (§ 31 Abs. 3 UrhG).

Nach derZweckübertragungslehre sind im Zweifel nur die Rechte zum Gebrauch überlassen, die für die Erreichung des jeweiligen Vertragszwecks notwendig sind. Das Prinzip entstammt dem Urheberrecht.

Gesetzliche Lizenz

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Hauptartikel:Gesetzliche Lizenz

Gesetzliche Lizenzen schränken das Recht des Lizenzgebers zur Beschränkung der Nutzung des Werks von Gesetzes wegen ein. Der Lizenzgeber kann sich damit nicht gegen eine gesetzesgemäße Nutzung zur Wehr setzen.

Ein Beispiel hierfür stellt diePrivatkopie dar: Sie beruht auf der gesetzlich gewährten Lizenz nach§ 53 UrhG zur Anfertigung von Vervielfältigungen zu privatem und sonstigem eigenen Gebrauch. Die Privatkopie ist nicht kostenlos, sondern wird durch Urheberrechtsabgaben abgegolten, die überVerwertungsgesellschaften wie dieGEMA eingezogen und an die Lizenzgeber ausgeschüttet werden.

Die Begründung für das Recht zur Privatkopie und die kollektive Verwertung über Verwertungsgesellschaften ergibt sich in erster Linie aus der Unmöglichkeit für den Urheber, seine Rechte im Privatbereich durchzusetzen.

Lizenzverträge

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Obwohl die Lizenz in allenRechtsgebieten inzwischen gesetzliche Anerkennung gefunden hat, fehlt es an einerLegaldefinition und an Aussagen zum Lizenzvertrag.[12] In ihrer umfassenden Bedeutung ist die Lizenz jede Berechtigung zur gewerblichen Nutzung vonImmaterialgütern.[13] Der Lizenzvertrag zwischenLizenzgeber (Rechtsinhaber) undLizenznehmer ist meist einDauerschuldverhältnis und beinhaltet alsHauptleistungspflichten die Rechteüberlassung durch den Lizenzgeber und alsGegenleistung die vom Lizenznehmer zu entrichtenden Lizenzgebühren. Die Überlassung der Rechte geschieht nicht etwa durch derenAbtretung an den Lizenznehmer, sondern vielmehr durch Einräumung einesNutzungsrechts. Dadurch verbleibt dasEigentum am Recht beim Lizenzgeber, während der Lizenznehmer ein mit derPacht vergleichbares Nutzungsrecht erhält. Die Lizenzgebühren (englischroyalties) orientieren sich meist am lizenzbezogenen Umsatz und sind gemäß Art. 12 Abs. 2 OECD-MusterabkommenBetriebsausgaben für Rechte oder Vermögenswerte, zu denen die verschiedenen Arten derkünstlerischen oderliterarischen Urheberrechte und bestimmte Arten gewerblicher Vermögensrechte sowieGebühren für die Überlassunggewerblicher,kaufmännischer oderwissenschaftlicher Erfahrungen gehören.[14]

Ein Lizenzvertrag ist ein imBürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht eigens geregelter Vertragstyp. Er wird deshalb auch als Vertrag eigener Art (Vertrag sui generis) klassifiziert. Durch denVertrag erteilt der Rechteinhaber eines geschützten Rechts dem Lizenznehmer ein definiertes Nutzungsrecht. Lizenzen werden vor allem für die Nutzung vonPatenten,Gebrauchsmustern,Marken,Know-how oderSoftware erteilt. Kernpunkte eines Lizenzvertrags sind die Beschreibung des Lizenzgegenstands, die Festlegung des zur Nutzung freigegebenenMarktsegments bzw. der Marktregion, dieLaufzeit, das Entgelt und gegebenenfalls auch Vertragsstrafen. Das Entgelt wird häufig in Form einesDown payments am Anfang und einer laufenden Gebühr in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Erfolg bzw. Nutzen geregelt. Dem Lizenzvertrag ähnlich ist derFranchisevertrag, letzterer basiert aber auf anderen rechtlichen Grundlagen.

Beispiele

Typische Lizenzverträge beinhalten beispielsweise dieLizenzbauten beimAuto- undFlugzeugbau. Dabei werden dem Lizenznehmer Kopien der Konstruktionspläne überlassen und der Lizenzgeber hilft oft dem Lizenznehmer bei der Produktionsaufnahme.

Im Verlagsbereich regeln Lizenzverträge die Nutzung vonUrheberrechten. Solche Lizenzverträge werden üblicherweise zwischen dem selbstständigen Urheber und einem Verlag oder zwischen zwei Verlagen (z. B. für Übersetzungsversionen) geschlossen. Ein Urheber kann auch mehrere Lizenzen zur Auswahl anbieten. Man spricht dann von einer Mehrfachlizenzierung (sieheDuales Lizenzsystem).

Dass Privatleuten Rechte mittels Lizenzvertrag eingeräumt werden, ist eher unüblich. Eine Ausnahme stellen die Lizenzen dar, die beifreier Software zur Verwendung kommen. Bei diesen wird pauschal jedermann eine Lizenz angeboten. Die Lizenzen von freier Software und lizenzpflichtiger Software haben gemeinsam, dass sie im Sinne desBürgerlichen GesetzbuchesAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen. AGB müssen zur Erlangung von Rechtskraft wirksam in den Vertrag zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber aufgenommen werden, sofern es sich nicht um individuell hergestellte Software handelt.

Softwarelizenzen

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Für das bloße Ausführen eines Programms im nicht-öffentlichen Rahmen ist keine Lizenz erforderlich, da dies keinem Verbot unterliegt. Eine urheberrechtliche Lizenz, also eine urheberrechtliche Nutzungs-/Verwertungserlaubnis, ist bei urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen nur erforderlich, wenn eine urheberrechtlich relevante Nutzungs-/Verwertungshandlung erfolgt, die nicht bereits durch die in§ 69d Abs. 1 UrhG verankerte gesetzliche Lizenz erfasst ist. Vor allem aus dem Lager der großen Softwarehersteller wird dies regelmäßig negiert bzw. in Abrede gestellt und hierzu auch gerne versucht, bereits den Lauf eines Computerprogramms als urheberrechtliche Verwertungshandlung erscheinen zu lassen. Ignoriert wird hierbei aber, dass nicht jeder technische Kopiervorgang, wie er definitiv beim Lauf eines Computerprogramms innerhalb eines Computers vieltausendfach erfolgt, auch eine urheberrechtliche Vervielfältigung i. S. d.§ 16 UrhG darstellt. Dies schon grundsätzlich deswegen nicht, weil ein rein computerinterner Kopiervorgang nicht zu einem weiteren (zusätzlichen) Werkexemplar führt, das eine zusätzliche Werknutzung ermöglichen würde – wie es etwa beim Herstellen einer Kopie der Programm-CD/DVD oder bei dem Installieren der Software auf einem anderen/weiteren Computer der Fall ist –, sondern nichts daran ändert, dass der Computer von außen betrachtet nur ein einziges Vervielfältigungsexemplar der darauf installierten Software darstellt.[15] Daraus folgt aber auch, dass etwa der Lauf einer von einem zentralen Server oder einem WAN (ASP) bezogenen/gestarteten Software insofern anders bewertet werden muss, als die jeweils vervielfältigten Programmteile Werkcharakter besitzen.

Ein weiterer Fall ist der, dass ein Werk nicht urheberrechtlich geschützt ist. In diesem Fall ist für keinerlei Nutzungsart eine Lizenz vonnöten. Ein Werk ist dann urheberrechtlich nicht geschützt („gemeinfrei“, „in der Public Domain“), wenn es nicht schutzfähig oder seine Schutzdauer abgelaufen ist. In einigen Rechtssystemen können Urheber auch per Willenserklärung den urheberrechtlichen Schutz aufheben. NachdeutschemRecht ist dies zwar nicht möglich; eine derartige Willenserklärung wird aber in der Rechtsprechung als entsprechend weitreichende Lizenzierung interpretiert.

Freie Software und Open Source

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Beifreier und Open-Source-Software werden einfache Nutzungsrechte pauschal an jedermann eingeräumt. Die Zustimmung des Lizenznehmers wird üblicherweise dadurch signalisiert, dass er die durch die freie Lizenz gewährten Rechte wahrnimmt, die über allgemein gewährte Rechte, wie das Recht auf Zitat, hinausgehen. Insofern der Rechteinhaber keine Gegenleistungen fordert, kann die Lizenz kurz und simpel ausfallen. Ein bekanntes Beispiel lautet: „Do what the fuck you want to.“ – ein wenig formlos, doch juristisch gültig. Nach Ansicht desGNU-Projektes ist jedoch bei solchen Lizenzen problematisch, dass veränderte Versionen der Computerprogramme nach geltendem Recht nicht automatisch ebenso freigiebig an jedermann lizenziert sind.

DieGNU General Public License versucht daher, die Freiheiten für den Nutzer zu bewahren und verlangt eine „Gegenleistung“ für die eingeräumten Rechte:

  1. Dass das Programm nicht allein in seiner inMaschinensprache übersetzten Form, auchBinary genannt, sondern nur zusammen mit einer für Menschen verständlichen Version, demQuellcode weitergegeben wird.
  2. Dass veränderte Versionen nur dann verbreitet werden dürfen, wenn sie ebenfalls unter die GPL gestellt werden. Wer sich nicht daran hält, verliert seine Rechte wieder.

Diese Verfahrensweise wirdCopyleft genannt.

Problematisch beim Copyleft in dieser Form ist, dass zwei verschiedene Copyleft-Lizenzen möglicherweise miteinander inkompatibel sein können. Das heißt, es können zwei Werke unter verschiedenen Copyleft-Lizenzen nicht zu einem einzigen kombiniert werden. Insbesondere die GPL ist inkompatibel zu vielen anderen Software-Lizenzen, da sie ein starkes Copyleft besitzt. Auch für andere freie Inhalte, wie zum Beispiel Literatur (GFDL) und freie Musik (GPL-SFA) lauert hier die Gefahr der Inkompatibilität. DieCreative-Commons-Lizenzen versuchen, diesem Problem entgegenzuwirken.

Siehe auch:Freizügige Open-Source-Lizenz,Open Source undFreie Lizenz

EULA

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Hauptartikel:Endbenutzer-Lizenzvertrag

Während der Installationproprietärer Software werden seit Mitte der 1990er Jahre häufig Verträge (Endbenutzer-Lizenzvertrag, engl.:End User License Agreement (EULA)) angezeigt, die der Benutzer bestätigen muss, um mit der Installation fortfahren zu können. Diese „Verträge“ sind jedoch in Europa und vielen anderen Erdteilen nur eingeschränkt gültig und auch nur dem Namen nach „Lizenzen“, und zwar aus zwei Gründen:

  1. Die EULAs erlauben üblicherweise nichts, was nicht ohnehin schon erlaubt ist, zum Beispiel das Programm zu benutzen. Ohne Gegenleistung also soll sich der „Lizenznehmer“ irgendwelche Verpflichtungen auferlegen. Dies widerspricht dem grundsätzlichen Aufbau eines Vertrages.
  2. Weiterhin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Nutzer dem Vertrag wirklich zustimmt. Das Anklicken eines Buttons, um auf dem eigenen Rechner die Installation berechtigterweise fortzusetzen, kann nicht mit einer Annahme gleichgesetzt werden (man sagt: Das Anklicken hat aus Sicht eines objektiven Dritten an Stelle des Herstellers der Software keinen Erklärungsinhalt, weil man eben nicht davon ausgehen kann, jemand wolle einen Vertrag abschließen, damit ihm erlaubt wird, was er ohnehin schon darf). Aus diesem Grund verbreitet sich zunehmend die Praxis, den Button erst freizuschalten, wenn das Textfeld, in dem das EULA enthalten ist, ganz durchgelesen wurde, also der Ausschnitt bis ganz nach unten verschoben wurde. Aber auch dies löst das Problem nicht, da der Ausschnitt auch verschoben werden kann, ohne den Inhalt zu lesen.

Staatlich erteilte Sonderrechte

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Lizenzen dienen demStaat zurRegulierung von bestimmten Wirtschaftszweigen. Sie sind entweder gesellschaftlich sensibel (zum BeispielGlücksspiel, Arbeitsvermittlung, Medien) oder es bedarf einer übergeordneten technischen Koordination. Oft ist es auch eine Kombination aus beiden Gründen, da dieLegitimation einer technischen Koordination vom Staat als Gelegenheit genutzt wird, einen Bereich politisch zu kontrollieren (vgl. etwa die Notwendigkeit der Koordination der Sendefrequenzen von Radioprogrammen und politische Bestrebungen, auf Radioprogramme – etwa über die Auswahl des Betreibers – Einfluss zu nehmen). An die Vergabe von Lizenzen knüpft der Staat in der Regel die Einhaltung bestimmterLizenzbedingungen wie zum Beispiel technische Standards, eine gewisse Transparenz, qualitative und quantitative Mindest- oder Höchstumfänge einer Geschäftstätigkeit, aber auch die Entrichtung einerGebühr für dieLizenznutzung. Hält sich derLizenzinhaber nicht an diese Bedingungen, deren Einhaltung von staatlichenBehörden kontrolliert wird, droht ihm derLizenzentzug.

Die Einschätzung, welche gesellschaftlichen Bereiche sensibel sind, ändert sich mit der gesellschaftlichen Entwicklung. Die Tendenz zur Zurückdrängung staatlichen Einflusses und die weltweite wirtschaftlicheLiberalisierung seit den 1980er Jahren hat auch Einfluss auf die Erteilung staatlicher Sonderrechte: Lizenzbedingungen werden gelockert, die zahlenmäßigen Beschränkungen von Lizenzen werden aufgestockt oder ganz aufgehoben, es werdenRechtsansprüche für den Erwerb staatlicher Lizenzen eingeräumt oder die Notwendigkeit zum Erwerb einer staatlichen Lizenz wird gar gänzlich aufgehoben.

Lizenzen dienen auch zum Schutz staatlicherMonopole (zum Beispiel Tabakmonopol, Postmonopol).

Der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten zwischen der Europäischen Union und Drittländern unterliegt, je nach Produkt, ebenfalls der Lizenzpflicht.[16][17] Diese werden von den für die Durchführung zuständigen Marktordnungsstellen derEU-Mitgliedstaaten erteilt. Sie sind nicht identisch mitEinfuhr- undAusfuhrgenehmigungen.

Gesetzliche staatliche Lizenzen

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Die Erlaubnis für das gewerbliche Betreiben vonBankgeschäften oderFinanzdienstleistungen heißtBanklizenz und wird nach§ 32 Abs. 1KWG von derBankenaufsichtBAFin erteilt. DieGewerbeordnung (GewO) sieht in den §§ 30 ff. GewO einigeWirtschaftszweige vor, die „einer Konzession der zuständigenBehörde“ bedürfen. Hierzu gehörenPrivatkranken- und Privatentbindungsanstalten (§ 30 GewO),Schaustellung von Personen (§ 33a GewO), Aufstellung vonSpielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c GewO),Spielhallen (§ 33i GewO),Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO),Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO),Versteigerergewerbe (§ 34b GewO),Makler/Bauträger/Baubetreuer (§ 34c GewO),Versicherungsvermittler (§ 34d GewO),Versicherungsberater (§ 34e GewO),Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) oderImmobiliendarlehensvermittler (§ 34i GewO).

Wer einGaststättengewerbe betreiben will, bedarf derGaststättenkonzession (§ 2GastG), sofern nichtalkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einemBeherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden.

Medienlizenzen

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Staatliche Sonderrechte beherrschen insbesondere den Medienbereich. WährendZeitungslizenzen heute nicht mehr verlangt werden, ist für die Ausstrahlung vonRadio- oderFernsehprogrammen noch immer eine Lizenz notwendig. Während der Grund für das Verlangen von Presselizenzen in der besseren Kontrollierbarkeit dieser Medien lag, liegt ein wesentlicher Grund für das Verlangen vonRadio- undFernsehlizenzen (Rundfunklizenzen) in den knappen Ressourcen: Die begrenzte Anzahl von Frequenzen lässt sich nur an eine begrenzte Anzahl von Programmveranstaltern vergeben.

Rundfunklizenz

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In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen:
Auf die Lizenz für Livestreamer und reine Online-Angebote wird bisher nur am Rande eingegangen.
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Privatwirtschaftliche Betreiber von Rundfunkanstalten (Radio und Fernsehen) benötigen in Deutschland nach § 20Rundfunkstaatsvertrag (RStV) eine Zulassung (Lizenz), die von denLandesmedienanstalten vergeben wird. Nach § 25 RStV haben die Sender dabei „inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen“. Dies heißt, alle „bedeutsamen, politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen“. Dies gilt nicht beiSpartenprogrammen.

Bei der Lizenzvergabe wird dabei auf die Meinungsmacht geachtet, die ein Sender erreicht. Nach § 26 RStV dürfenFernsehunternehmen mit allen ihren Sendern bzw.Programmen nicht mehr als 30 % Zuschaueranteil erreichen. Ab dieser Quote dürfen keine weiteren Lizenzen vergeben werden.

Die Genehmigung der Radio- und Fernsehsender durch die Landesmedienanstalten ist davon abhängig, ob Sendefrequenzen frei sind. Die freien Frequenzen werden ausgeschrieben.

Die Kriterien für eine rundfunkrechtliche Zulassung werden unterteilt in persönliche und sachliche Voraussetzungen:Zu den persönlichen Voraussetzungen gehört etwa in Niedersachsen, dass der Veranstalter nicht von einer politischen Partei abhängig ist oder interessierte Privatpersonen nicht als Volksvertreter einem Landtag oder dem Bundestag angehören. In vielen Landesmediengesetzen ist festgelegt, dass eine Lizenzvergabe ausgeschlossen ist, wenn an einem Bewerber eine politische Partei auch nur über eine mittelbare Beteiligung verfügt. CDU-geführte Landesregierungen wollen damit ausschließen, dass sich jene Zeitungsverlage an Radiosendern beteiligen, an denen die SPD eine Minderheitsbeteiligung hat (sieheSPD-Zeitungsbesitz). Als sachliche Anforderung an einen Lizenzbewerber gilt, dass er wirtschaftlich und organisatorisch als in der Lage beurteilt wird, das den Antragsunterlagen entsprechende Programm auch durchzuführen.

Haben sich, was die Regel ist, mehrere Bewerber beworben, trifft etwa dieNiedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) eine Auswahl danach, welcher der Bewerber „wahrscheinlich die größte Meinungsvielfalt im Programm bieten wird“.[18] Entscheidend ist zudem, in welchem Umfang im Programm Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung angeboten werden sollen, inwieweit eine Berichterstattung aus dem lizenzvergebenden Bundesland erfolgt sowie in welchem Ausmaß das Programm in diesem Bundesland produziert wird.

Die Lizenz kann in Niedersachsen etwa entzogen werden, wenn das Programm gegen dieMenschenwürde, „die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer“, „die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und die internationale Verständigung“ sowieFrieden,soziale Gerechtigkeit, dieIntegration ausländischer Einwohner undMinderheiten verstößt (§ 13 Abs. 3 und § 14 Niedersächsisches Mediengesetz). Andere Bundesländer haben ähnliche Vorschriften.

InBayern benötigen auch Internetanbieter wieYouTuber,LP-Produzenten oder Publikumsplattformen wieheise online eine Rundfunklizenz, wenn sieLivestream-Angebote ins Netz stellen.[19]

Mobilfunklizenzen

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In den meisten Ländern besitzt der Staat – ähnlich wie beim Rundfunk – dieHoheit über die Vergabe vonFrequenzbändern. Deshalb müssenMobilfunkgesellschaften für den Betrieb desMobilfunks staatliche Mobilfunk-Lizenzen erwerben. Als Beispiel dafür dient die Versteigerung derUMTS-Lizenzen zum Betreiben des Netzes auf bestimmten Frequenzen, die in Deutschland im August 2000 zweistellige Milliardenbeträge einbrachten.

Zeitungslizenz/Lizenzzeitung

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Von den gut vier Jahrhunderten, die seit Erscheinen der erstenZeitung 1605 in Straßburg vergangen sind, waren lediglich ein kurzer Wimpernschlag während der1848er Revolution, 15 Jahre in derWeimarer Republik sowie die Zeit nach 1949 (bzw. 1989 in Ostdeutschland) durch eine mehr oder weniger vollständigePressefreiheit geprägt. In allen anderen Zeiträumen wurden nicht nur auf unterschiedliche Weisen die Inhalte zensiert, sondern durchKautionsverpflichtungen,Konzessionszwänge, Gewährung von Gewerbeprivilegien oder durch besondere „Stempelsteuern“ dieVerlagsgewerbefreiheit beschränkt. Zu diesen Beschränkungen gehörte auch die Verpflichtung, vor der Herausgabe einer Zeitung eine staatlicheLizenz (in früheren Jahrhunderten „Privileg“) zu erwerben.

EineLizenzzeitung ist in diesem Sinne eine Zeitung, die über die in Deutschland nach 1945 bis 1949 notwendige Erscheinungsgenehmigung derMilitärregierung verfügte. Ohne diese Lizenz durfte bis zum Erlass der Generallizenz/Pressefreiheit keine Zeitung erscheinen. Fürostdeutsche Zeitungsverlage war diese staatliche Genehmigung bis zur Wende 1989 Voraussetzung für die Herausgabe einer Zeitung.

Indem die Herausgabe einer Zeitung von einer speziellen Lizenz abhängig gemacht wird, bekommt die staatliche Herrschaft die Kontrolle über den Personenkreis (Verleger), der Zeitungen herausgeben darf. Unliebsame Personen können ausgeschlossen werden. Zudem bleibt die Zahl der unterschiedlichen Zeitungen begrenzbar. Bei einem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen kann eine Lizenz entzogen werden, was Möglichkeiten auch einer inhaltlichen Kontrolle bedeutet.

Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

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Für die Erteilung vonAusfuhrgenehmigungen für bestimmteWaren ist in Deutschland dasBAFA zuständig (§ 8 Abs. 2AWG). In manchen Staaten (wie in derSchweiz) ist eineEinfuhrgenehmigung für bestimmte Waren erforderlich. Der freie internationale Warenhandel wird durch derartige Vorschriften eingeschränkt, um eine staatliche Kontrolle (etwa beimWaffenhandel) zu gewährleisten.

Nichtstaatliche Lizenzen

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Sportlizenzen

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Wichtigste nichtstaatliche Lizenz ist imProfifußball die zwingend notwendige vertragliche Teilnahmeberechtigung für denSpielbetrieb derFußball-Bundesliga und2. Fußball-Bundesliga (Spielerlaubnis). Nach der Einreichung umfangreicher Lizenzierungsunterlagen durch die Vereine und Genehmigung durch dieDeutsche Fußball Liga als Lizenzgeber schließt diese einen Vertrag mit jedem Verein (Lizenznehmer), der die Teilnahme am Spielbetrieb gewährleistet, nur für eineSaison gilt und „Lizenz“ genannt wird. Weitere Lizenznehmer sind dieVertragsspieler, deren Spielerlaubnis umgangssprachlich ebenfalls als Lizenz bezeichnet wird.

Lizenzen in der Verlagsbranche

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In derVerlagsbranche spielt der Lizenzhandel eine wichtige Rolle. Lizenzen betreffen den Außenhandel eines Verlages. In einem Verlag ist in der Regel die Rechtsabteilung für Lizenzen zuständig, dort wird ein Lizenzvertrag zwischen dem Lizenzgeber (z. B. der Urheber) und einem Lizenznehmer abgeschlossen. Im Normalfall beschränkt sich eine Lizenz auf eine gewisse Anzahl von Exemplaren. Meist beschäftigen sich damitLiteraturagenten aufBuchmessen, wo Statistiken und auch einhergehendeÜbersetzungen interkulturelle Indikatoren sind. So standen bei den Lizenzverkäufen 1997 bis 2004Chinesisch oderKoreanisch an der Spitze; 2005 überholt vonPolen (8,1 % aller Lizenzen) und 7,4 % insTschechische. Deutsche Kinder- undJugendbücher sind 24 % aller Lizenzverkäufe, große Nachfrage gibt es auch nach Ratgebern und Büchern zur Lebenshilfe (22 %).[20]

Sonstiges

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Unter den Begriff Lizenz fallen auch amtliche Berechtigungen zum Führen oder Reparieren von Flugzeugen wie etwa dieLizenz für Verkehrspiloten oder die AML (Aircraft Maintenance Licence) derFluggerätmechaniker. Der Begriff findet auch im allgemeinen Sprachgebrauch häufige Verwendung, so z. B. bei der „Lizenz zum Töten“ desfiktivenAgentenJames Bond.

Das zugehörigeVerblizenzieren hat die Bedeutung „eine Lizenz erteilen“.Umgangssprachlich wird aber auch bei Erwerb oder Beantragung einer Lizenz vonlizenzieren gesprochen, beispielsweise in der Wendung „eine Software lizenzieren“ (gemeint ist: „sich eine Software lizenzieren lassen“). Lizenzierung (oder das Verblizenzieren) ist in derBehördensprache aus der Sicht des Lizenzgebers, im Bereich der EDV auch aus Sicht des Lizenznehmers („ein Programm lizenzieren“) zu verstehen.[21]

Siehe auch

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Literatur

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  • Sebastian Wündisch, Stephan Bauer:Patent-Cross-Lizenzverträge – Terra incognita? In:Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht – Internationaler Teil Bd. 59, Heft 8–9 (2010),ISSN 0435-8600 S. 641–649

Weblinks

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Wiktionary: Lizenz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Louis Pahlow:Lizenz und Lizenzvertrag im Recht des Geistigen Eigentums. Mohr Siebeck, 2006,ISBN 978-3-16-148937-2 (google.de [abgerufen am 11. Juni 2021]). 
  2. Rudolf Jung/Paul Kaegbein,Dissertationen in Wissenschaft und Bibliotheken, 1979, S. 14
  3. Alexander Kluge,Die Universitäts-Selbstverwaltung, 1958, S. 172
  4. Sebastian Baur,Von vier Höllenrichtern…, 2009, S. 51 f.
  5. John W. Baldwin:The Government of Philip Augustus: Foundations of French Royal Power in the Middle Ages. University of California Press, 1991,ISBN 978-0-520-91111-6 (google.de [abgerufen am 11. Juni 2021]). 
  6. Gerhard Köbler,Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 255
  7. Louis Pahlow,Lizenz und Lizenzvertrag im Recht des Geistigen Eigentums, 2006, S. 32
  8. Louis Pahlow,Lizenz und Lizenzvertrag im Recht des Geistigen Eigentums, 2006, S. 183
  9. Rudolf Klostermann,Patentrecht, in: Wilhelm Kisch (Hrsg.), Handbuch des deutschen Patentrechts, 1923, S. 329
  10. RGZ 75, 400, 402
  11. BGHZ 62, 272, 276 f.
  12. Louis Pahlow:Lizenz und Lizenzvertrag im Recht des Geistigen Eigentums. Mohr Siebeck, 2006,ISBN 978-3-16-148937-2 (google.de [abgerufen am 11. Juni 2021]). 
  13. Louis Pahlow,Lizenz und Lizenzvertrag im Recht des Geistigen Eigentums, 2006, S. 187
  14. Klaus Henselmann/Lutz Schmidt,Gabler Kompakt-Lexikon Internationales Steuerrecht, 2003, S. 109
  15. König:Das Computerprogramm im Recht, Köln 1991.
  16. Informationen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu Ein- und Ausfuhrlizenzen (Memento vom 21. Juni 2009 imInternet Archive).
  17. Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 (PDF).
  18. Internet Archive, Wayback Machine, NLM-Zulassung (Memento vom 6. Januar 2006 imInternet Archive)
  19. Axel Kannenberg:Rundfunklizenz: Landesmedienanstalt Bayern untersagt "Drachenlord"-Livestream. In:heise online, 28. März 2019, abgerufen am 5. April 2019.
  20. Börsenblatt Online, 22. Mai 2006.
  21. Christian Stang, Julian von Heyl:Duden Praxis kompakt - Stolpersteine der Rechtschreibung. Bibliographisches Institut GmbH, 2014,ISBN 978-3-411-90279-8 (google.de [abgerufen am 11. Juni 2021]). 
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Normdaten (Sachbegriff):GND:4120677-0(lobid,OGND,AKS)
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