Mit einemLike (vonenglischto like für „gefallen“) bringen Nutzersozialer Netzwerke zum Ausdruck, dass ihnen etwas gefällt oder sie etwas unterstützen (das sogenannte „Liken“).
In vielen sozialen Netzwerken wird dafür (entweder nur registrierten, teilweise aber auch allen) Besuchern die Möglichkeit gegeben, über bestimmteSchaltflächen (auf Facebook z. B. der „Gefällt mir“-Button) Beiträge anderer zu „liken“. Dabei variieren die Anwendungsarten zwischen der Möglichkeit, lediglich eine positive Stimme abzugeben (z. B. beiInstagram), eine befürwortende oder aber auch ablehnende Wertung („Dislike“) zu vergeben (z. B. beiYouTube) oder abstufende Bewertungen zu benutzen, bei denen z. B. zwischen einem und fünf Sternen gewählt werden kann.
In sozialen Netzwerken werden Likes nicht nur zwischen Freunden ausgetauscht oder stehen für „Das gefällt mir!“, sondern können auch dazu benutzt werden, über Neuigkeiten zu einem Thema auf dem Laufenden zu bleiben. In diesem Fall stellt ein Like keine Bewertung dar. Insbesondere für werbetreibende Unternehmen undProminente haben Likes eine wirtschaftliche Bedeutung:
Die Betreiber der Netzwerke werten die Aktionen und insbesondere die „Likes“ ihrer Benutzer aus, um darauf basierend individuelleWerbeanzeigen und weitere Like-Vorschläge anzubieten. Diese Werbeeinnahmen stellen für die Betreiber eine Haupteinnahmequelle dar.[2]
Der wirtschaftlichen Bedeutung der Facebook-Likes entsprechend, bieten verschiedene Agenturen Likes zum Kauf an. Diese Agenturen beauftragen Facebook-Nutzer in der ganzen Welt, auf den „Gefällt-mir“-Button einer Seite des Auftraggebers zu klicken. Diese gekauften Likes können gegen Nutzungsbedingungen verstoßen, werden aber zumindest oft als moralisch bedenklich eingestuft.[3]
Nach Auffassung mehrerer Gerichte und Staatsanwaltschaften kann das Liken eines Beitrags mit strafbaren Inhalten auch zur Strafbarkeit desjenigen führen, der den Beitrag mit einem „Like“ versieht. Für dieSchweiz hat dasBundesgericht dies im Jahr 2020 ausdrücklich festgestellt.[4] In Deutschland vertreten dieGeneralstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main[5] und dasLandgericht Meiningen die gleiche Auffassung. Das Landgericht Meiningen stützt seine Auffassung darauf, dass sich der Nutzer die fremde Äußerung zu eigen mache und „unbeschränkte Zustimmung“ zum gelikten Beitrag zum Ausdruck bringe.[6]
Der Regensburger RechtswissenschaftlerHenning Ernst Müller lehnt diese Auffassung indes ab. „Befürwortung“ und „Zu-Eigen-Machen“ seien nicht synonym zu verstehen, da ersteres allenfalls eine fördernde (solidarisierende) Funktion erfülle. Ein „Like“ besitze verschiedene Deutungsmöglichkeiten, etwa könne es auch als einfache Archivierungsfunktion für die eigene (Nach-)Betrachtung genutzt werden. Zum anderen sei bei komplexeren Beiträgen, die neben strafrechtlich bedeutsamen auch unproblematische enthalten, unklar, auf welchen Teil der Äußerung sich das „Like“ beziehe. Neben dem Liken gebe es noch das Teilen eines Beitrags, das ein deutlicheres Zu-Eigen-Machen bedeute, zumal damit der Beitrag von einer neuen Quelle als Ausgangspunkt noch einmal direkt verbreitet werde. Das „Like“ habe demgegenüber keine besonders herausgehobene Bedeutung oder Wirkung. Erst wenn ungewöhnlich viele „Likes“ unter einem Beitrag auftauchen, werde dies überhaupt besonders wahrgenommen.[7]
Die Idee für einen Like-Button kam ursprünglich vonFacebook. Unter dem Codenamen „Props“ wurde 2007 das System des „Gefällt mir“ entwickelt; bei der Entscheidung für einIcon schwankte man zwischen einem Stern, einem Plus-Zeichen oder dem erhobenen Daumen, bei der Bezeichnung war zeitweise „Awesome“ im Gespräch. 2009 führte man den Button dann schließlich ein.

Nicht in allen sozialen Netzwerken wird der Begriff „Like“ benutzt.
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