Licet iuris
Licet iuris ist ein nach seinen Anfangsworten benanntesMandat desrömisch-deutschen KaisersLudwig IV., das dieser am 6. August1338 auf einemReichstag inFrankfurt am Main erließ. Das Mandat war eine Reaktion auf die Beschlüsse desKurverein von Rhense, die die Bekräftigung des Mehrheitsprinzips und die Zurückweisung despäpstlichen Approbationsanspruches bei der deutschen Königswahl zum Inhalt hatten.
Licet iuris erklärte nun darüber hinaus, dass der von denKurfürsten Gewählte alsrömisch-deutscher Kaiser (nichtKönig) zu betrachten sei, die deutsche Königswahl alleine legitimiere also den Anspruch auf das Kaisertum, das unmittelbar von Gott sei. Sprachlich ist das Gesetz an denCodex Iustinianus angelehnt und rezipiert damit auchspätantikes Rechtsgut.
Der rechtliche Gehalt vonlicet iuris ist in der Wissenschaft umstritten. Es wurde angenommen, dass Ludwig IV. damit seine Auffassung eines Weltkaisertums bekannt habe und er den Kaisertitel tatsächlich allein auf die Königswahl stützen wollte. Andere vertreten die Ansicht, dasslicet iuris unausgesprochen davon ausgeht, dass mit der Wahl der König auch ohne Kaiserkrönung bereits alle Reichsrechte ausüben dürfe, der Kaisertitel selbst aber erst durch die Krönung durch den Papst legitimiert wird. Jedenfalls knüpfte Ludwig an die Kaiseridee seines VorgängersHeinrich VII. an, da dieser ebenfalls von der These ausging, der Kaiser sei im weltlichen Bereich unabhängig von der Einflussnahme des Papstes.
Gleichzeitig mitlicet iuris wurde das Mandatfidem catholicam publiziert, in dem die Rechtsauffassungen genauer erörtert wurden. Ludwig IV. konnte mit beiden Mandaten keinen unmittelbaren politischen Erfolg verbuchen, sie übten jedoch großen Einfluss auf mehrere große Staatsschriften des späten Mittelalters aus. Das inlicet iuris vertretene Prinzip der Mehrheitswahl wurde1356 endgültig in derGoldenen BulleKarls IV. festgelegt.
Quellen
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Licet iuris. In:Lorenz Weinrich (Hrsg.):Quellen zur Verfassungsgeschichte des Römisch-Deutschen Reiches im Spätmittelalter. (1250–1500) (=Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters. Bd. 33). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1983,ISBN 3-534-06863-7, S. 290–293 (lateinischer Text mit deutscher Übersetzung).
Literatur
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Sebastian Krafzik:Licet iuris – Gefecht um die Macht zwischen Kaiser und Papst. In:Journal on European History of Law. Bd. 2, 2011,ISSN 2042-6402, S. 6–10.
- Heinrich Mitteis:Die deutsche Königswahl. Ihre Rechtsgrundlagen bis zur Goldenen Bulle. 2., erweiterte Auflage. Rohrer, Brünn u. a. 1944 (Sonderausgabe, 6., unveränderter reprografischer Nachdruck. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1987,ISBN 3-534-05340-0).
- Karl Zeumer:Ludwigs des Bayern Königwahlgesetz „Licet iuris“ vom 6. August 1338. In:Neues Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde. Bd. 30, 1905, S. 85–112 und S. 485–487 (Im Volltext bei Wikisource).