DieLeuchtmittelsteuer ist eine von 1909 bis 1993 in Deutschland erhobeneAbgabe auf den Verkauf vonGlühlampen (umgangssprachlich „Glühbirnensteuer“). Die Ursprünge dieser Steuer finden sich imMittelalter bei der Besteuerung vonKerzenwachs.
1909 wurde durch denReichstag die Besteuerung von Glühkörpern und Glühlampen beschlossen, was die weitere Entwicklung dieses Gesetzes einleitete.
vom 15. Juli 1909 in der Fassung der Bekanntmachung desReichskanzlers vom 22. Juni 1909. (RGBl. S. 880.)[1]
§ 1.
Die nachbenannten Beleuchtungsmittel:elektrische Glühlampen und Brenner für solche,Glühkörper fürGas-, Spiritus-,Petroleum- und ähnliche Glühlampen,Brennstifte für elektrischeBogenlampen,Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lampenunterliegen, soweit sie zum Verbrauch im Inlande bestimmt sind, einer in die Reichskasse fließenden Steuer.
§ 2.
Höhe der Steuer.
Die Steuer beträgt:
A. Für elektrische Glühlampen und Brenner zu solchen
a)Kohlefadenlampen | b)Metallfadenlampen, Nernstlampenbrenner und andere Glühlampen | |
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für das Stück | ||
1. bis zu 15 Watt | 05 Pfennig | 10 Pfennig |
2. von über015 bis025 Watt | 10 Pfennig | 20 Pfennig |
3. von über025 bis060 Watt | 20 Pfennig | 40 Pfennig |
4. von über060 bis 100 Watt | 30 Pfennig | 60 Pfennig |
5. von über 100 bis 200 Watt | 50 Pfennig | 01 Mark |
6. für solche von höherem Verbrauche zu a) je 25 Pfennig, zu b) je 40 Pfennig mehr für jedes weitere angefangene 100 Watt. |
B. Für Glühkörper zu Gasglühlicht- und ähnlichen Lampen: 10 Pfennig für das Stück.
C. Für Brennstifte zu elektrischen Bogenlampen:
D. Für Brenner zu Quecksilberdampf- und ähnlichen Lampen bis zu 100 Watt: 1 Mark für das Stück, für solche von höherem Verbrauche je 1 Mark mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt.
1990 betrug ihrSteueraufkommen 160 Millionen DM (entspricht gegenwärtig 163 Millionen €).
Abgeschafft wurde die Steuer zum 1. Januar 1993 im Zuge der Harmonisierung des Europäischen Steuerrechtes zur Vermeidung vonWettbewerbsverzerrungen. Wegen des geringen Steueraufkommens hat die Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung des Artikels 1 Abs. 2 der europäischenVerbrauchsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 92/12/EWG) keinen Gebrauch gemacht.