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Lehnswesen

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(Weitergeleitet vonLehen)
Lehen undLehenbrief sind Weiterleitungen auf diesen Artikel. Zu weiteren Bedeutungen sieheLehen (Begriffsklärung) undLehenbrief (Bergbau).
Die Heerschildordnung desEike von Repgow bietet eine Standesgliederung der mittelalterlichen Gesellschaft, Heidelberg, Universitätsbibliothek,Cod. Pal. Germ. 164, fol. 1r
Video: Lehnswesen im Mittelalter

DasLehnswesen (auchFeudal- oderBenefizialwesen vonlateinischFeudum, Feodum oderBeneficium) war eine immittelalterlichen Europa herausgebildete Gesellschafts-, Wirtschafts-, Rechts- und/oder Besitzordnung. Entsprechende Ordnungen existierten bereits seit dem 1. Jahrtausend v. Chr. imchinesischen Adel verschiedener Dynastien unter der BezeichnungFengjian (封建).

Die Lehnsordnungen beruhten auf dem Recht, dass ein Lehnsherr Anderen,Vasallen oder Lehnsmännern, eine ihm gehörende Sache, dasLehen oderLehnsgut, überließ. Als Gegenleistung musste der Lehnsmann dem Lehnsherrn militärische Gefolgschaft und politische Treue versprechen. Dazu schworen sie einander, nichts zum Schaden und alles zum Nutzen des Anderen zu tun.Als Abbild der Rechtsbeziehungen wurde im 16. Jahrhundert die sogenannte Lehenspyramide entwickelt, die Lehnsherren und Vasallen in drei oder vier Hierarchieebenen ordnet.[1] An der Spitze steht derKaiser oderKönig, der Teile desReichsguts als Kronlehen an seine Vasallen vergibt, mit denen diese wiederum ihre Unter- oderAftervasallen belehnen. Die Basis bilden die unfreien Bauern. Das Lehen kann aus einem Territorium, einem Grundstück oder einem Komplex von Grundstücken bestehen, auf denen der Lehnsmann die Landes- oder dieGrundherrschaft ausübt. Die Darstellung der Lehenspyramide ist nach Ansicht vieler Wissenschaftler zu wenig komplex, um die Realität gerade imHeiligen Römischen Reich abzubilden.[2][3]

Die regionalen Rechtsgrundsätze über das Lehnswesen bildeten das Lehnrecht,kodifiziert in zum Beispiel demlombardischenLibri Feudorum[4] oder demSachsenspiegel.[5] Das Lehnswesen war kennzeichnend für denFeudalismus und daspolitisch-ökonomische System des europäischenMittelalters. Aber auch in anderen Kulturen, insbesondere inJapan (sieheHan für die Fürstenlehen undSamurai für die Lehnsleute), entstanden Strukturen, die sich mit dem europäischen Lehnswesen vergleichen lassen.

Seit den 1990er Jahren wird das Bild von einer lehnrechtlichen Prägung mittelalterlicher politischer und sozialer Strukturen von verschiedenen Forschern kritisiert. Bahnbrechend war hierSusan Reynolds; ihrer Meinung nach hätten bisherige Historiker eine erst im 16. Jahrhundert durch juristische Systematisierung entstandene Vorstellung von einer engen Verknüpfung von Vasallität und Lehen auf die Verhältnisse des Früh- und Hochmittelalters übertragen.[6] An Dienste geknüpfte Vergabe von Land und Rechten sind bereits seit derKarolinger­zeit belegt und seit dem Hochmittelalter lässt sich die Verbindung von persönlicher Abhängigkeit und geteilten Rechten an Grund als Lehnsbeziehung nachweisen. Aber beides war nicht zwangsläufig miteinander verbunden und das Lehnrecht stellte oft nur eine von verschiedenen Varianten dar, soziale Beziehungen zu definieren. Ein systematisiertes Lehnsrecht entwickelte sich erst ab Mitte des 12. Jahrhunderts, von Oberitalien ausgehend.[7]

Begriff

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Etymologie

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Sprachlich hängt der AusdruckLehen mitleihen zusammen, bedeutet also so viel wie „geliehenes Gut“, während das Wortfeudum nach Ansicht einigerEtymologen von lateinischfides („Treue“), richtiger aber wohl vonalthochdeutschfeo („Vieh“ bzw. allgemeiner „Gut“) abzuleiten ist.[8]

Das deutsche Wort fürBenefizium ist Lehen,ahd. lêhan,mhd. lehen; seit dem 11. Jahrhundert sagte man auchfeodum oderfeudum. Dieses Wort ging aus einem älterenmittellateinischenfeum, eigentlichfeu-um hervor, dessen Stamm, dasprovenzalische feu,ital. fio,altfranz. fieu, latinisiert fium = Lehengut, Lehenzins, ausgot. Faihu = Vermögen, Habe,ahd. fihu, feho, feo,nhd.Vieh entstanden ist.[9]

Bedeutung

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Holzschnitt ausUlrich TenglersLaienspiegel,„Deutsche Kultur des Mittelalters“,Augsburg 1512, Abnahme desLehnseides

UnterLehen verstand man ein Gut, das der Eigentümer einem anderen zur Nutzung überließ. Das war ursprünglich insbesondere ein Stück Land (mit Gebäuden), später auch ein politisches Amt oder ein vermögenswertesHoheitsrecht (zu fischen, zu jagen, Steuern einzutreiben). Der Eigentümer (Lehnsherr) gab dieses Lehen unter der Bedingung gegenseitiger Treue in den zumeist erblichenBesitz des Berechtigten, der dadurch zumLehnsmann wurde und aus dem Lehen seinen Lebensunterhalt bestritt. Die Belehnung stand in der Regel unter dem Vorbehalt desAnheimfalls an den Eigentümer.

Das Lehen beinhaltete ein ausgedehntesNutzungsrecht an der fremden Sache, das zugleich zwischen dem Lehnsherren und dem Lehnsmann ein Verhältnis wechselseitiger Treue begründete. Das Wortbeneficium bezeichnete dabei nicht nur die mit dem Lehen verbundenen Güter, sondern auch die damit verbundene Rechtsbeziehung. Durch das Lehen änderte sich also nicht dasEigentum, sondern nur der Besitz des Lehnsgutes. Eigentümer blieb der Lehnsherr. Neuer Besitzer und somit direkterNutznießer und auch zuständig für Verwaltung und Pflege wurde der Lehnsmann. Die vom Lehnsmann geforderte Treue sollte sich insbesondere in militärischer und politischer Unterstützung ausdrücken. Die Verpflichtung des Lehnsmanns zum Kriegsdienst (Heeresfolge[10]) blieb bis zur Einführungstehender Heere im 15. Jahrhundert von besonderer Bedeutung.[11]

Der Lehnsherr(Lehnsgeber, lat.dominus feudi, senior) war meist der Landesherr. Der obersteLehnsmann(Lehensnehmer,Lehnsträger oder-empfänger) war oft dessenVasall (lat.vassus bzw.vasallus „Knecht“). Beide schworen einander denLehnseid. Die dem Vasallen zustehende Berechtigung näherte sich im Lauf der Zeit dem tatsächlichenEigentum so sehr an, dass man diese als nutzbares Eigentum(dominium utile) und das Recht des eigentlichen Eigentümers als Obereigentum(dominium directum) bezeichnete. Das Bild des Lehnswesens und des Vasallentums ist in der Geschichtsschreibung oft überkreuzt und vermischt, meist aufgrund des Mangels an plausiblen Quellen.

Den Gegensatz zum Lehen bildete das vom Lehnsverband und bestimmten Veräußerungsbeschränkungen freie Eigentum,Allod oder Allodium, welches ungefähr dem heutigen Grundeigentum entsprach.[12] Den Übergang vom Lehnsstaat zum freien bürgerlichenEigentum mit umfassender Verfügungsgewalt des Eigentümers stellt im 19. Jahrhundert das allodifizierte Lehen dar, ein Lehen, bei dem das Obereigentum des Lehnsherrn – meist gegen Zahlung von Entschädigungen wie Allodifikationsrenten – wegfiel, das aber vom Vasallen als Lehen mit festgelegteragnatischer Erbfolge – einemFamilienfideikommiss ähnelnd – nicht veräußert und nur an männliche Nachkommen vererbt werden konnte.[13]

Es bestand auch die Möglichkeit einesGesamtlehens, der gemeinschaftlichen Belehnung mehrerer Brüder oder Vettern.[14] Belehnte waren dann im Recht, ihre Güter eigenständig aufzuteilen.[15]

Formen

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Je nach regionaler Tradition und Lehnsherrschaft (weltlich bzw. kirchlich/klösterlich) bildeten sich zahlreiche unterschiedliche Lehensformen heraus. Die bekanntesten sind:

Darstellung in derRichental-Chronik (um 1464): KönigSigismund belehnt den KurfürstenLudwig III. auf demKonzil von Konstanz mit derKurpfalz alsFahnlehen, symbolisiert durch die Fahne.
  • Afterlehen: Bezeichnung für ein empfangenes Lehen, das der Empfänger (Aftervasall) ganz oder teilweise an einen anderen nachgeordneten Lehensnehmer, den Afterlehner, vergeben hat
  • Altarlehen: Eine frühe Form der mittelalterlichen Stiftung mit dem Zweck, die jährlichen Einkünfte aus dem Eigentum einem bestimmten Geistlichen zuzuweisen
  • Beutellehen: ursprüngliches Ritterlehen, das später an Bauern verliehen wurde
  • Burglehn: ein Lehen als Entlohnung für den Dienst alsBurgmann
  • Erblehen: Die Erben des Lehensnehmers treten automatisch in dessen Rechte und Pflichten ein; Lehen werden erstmals erblich durch Verleihung eines Erbrechtsbriefes des Lehensherrn
  • Fahn- oder Fahnenlehen: ein Lehen an einen weltlichen Fürsten, bei dem Fahnen das Lehen und die Pflicht zumHeerbann symbolisieren
  • Fall- oder Schupflehen: Das Lehen erlischt mit dem Tod des Lehensnehmers, die Erben werden bildlich gesehen aus dem Vertrag geschupft (oberdeutsch/alemannisch für „schubsen“, „stoßen“)
  • Freilehen, ein von Abgabepflichten und Dienstleistungspflichten entbundenes Lehen[16]
  • Freistift: Das Lehen kann in Jahresfrist aufgekündigt werden
  • Handlehen: auf befristete Zeit oder Lebenszeit des Lehensnehmers vergebenes Lehen (ursprünglich ein Lehen, bei welchem an die Stelle des förmlichen Lehnseides der Handschlag des Vasallen trat)
  • Kloster- oder Stiftslehen: Lehnsherr war ein Kloster
  • Kunkel- oder Weiberlehen(feudum femininum): Lehensnehmer ist eine Frau
  • Mann- oder Mannslehen: Lehensnehmer ist ausschließlich der Mann
  • Ligisches Lehnswesen: Unterbindung derMehrfachvasallität durch eine stärkere Bindung des Lehnsmannes an den Lehnsherrn
  • Reichshofratslehen: in derFrühen Neuzeit Bezeichnung für ein Lehen des Kaisers, das kein Thronlehen war, sondern vomReichshofrat behandelt wurde, also für gefürstete Grafen, die keine Virilstimme auf dem Reichstag hatten, und für die weiteren nichtfürstlichen Lehensnehmer des Reichs[17]
  • Reichslehen: ein vom König bzw. vom Kaiser aus derReichsgutmasse verliehenes Lehen
  • Rittermannslehen: Lehen, bei dem der Vasall zu Ritterdiensten verpflichtet ist
  • Samtlehen: ein mehreren Personen infolge einer Mitbelehnung gleichzeitig an ebendemselben Gegenstand zustehendes Lehen
  • Schildlehen: vergleichbar mit Fahnenlehen, der Lehensnehmer ist jedoch im Rang eines Grafen oder darunter
  • Thronlehen: in derFrühen Neuzeit Bezeichnung für ein Lehen des Kaisers, das von diesem selbst vom Thron aus verliehen wird, und denKurfürsten und den geistlichen und weltlichen Fürstentümern, die Sitz und Stimme (Virilstimme) auf dem Reichstag hatten, vorbehalten war (im Gegensatz zum Reichshofratslehen)[18]
  • Zepterlehen: imMittelalter Bezeichnung für ein Lehen des Königs oder Kaisers an einen geistlichen Fürsten

Historische Entwicklung

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Das Lehnswesen entwickelte sich wohl nach dem Vorbild desrömischen Klientelwesens aus der Beleihung mit Kirchengütern(Benefizialwesen)[9] und dem germanischenGefolgschaftswesen (Vasallität). Dafür musste der Lehnsempfänger dem Lehnsherrn persönliche Dienste leisten. Dazu gehörten z. B. das Halten des Steigbügels, die Begleitung bei festlichen Anlässen und der Dienst imHofamt, etwa alsMundschenk bei der Festtafel. Beide verpflichteten sich zu gegenseitigerTreue: Der Lehnsherr zu „Schutz und Schirm“, der Lehnsempfänger zu „Rat und Hilfe“. Weiterhin waren Lehnsherr und Vasall einander zu gegenseitiger Achtung verpflichtet, d. h., auch der Lehnsherr durfte seinen Lehnsempfänger nicht schlagen, demütigen oder sich an seiner Frau oder Tochter vergreifen. Die Entwicklung des Lehnswesens ist jedoch in der neueren Forschung umstritten; ob es bereits im beginnendenFrühmittelalter entwickelt war, ist keineswegs sicher.[19]

Ein wichtiges Element der Entwicklung diesernaturalwirtschaftlich fundierten Herrschaftsform war der Aufbau vonReiterheeren mit teilweise (bei denSassaniden und Römern) bzw. vollständig dezentralisierter (bei den ostgermanischen Stämmen, zuletzt bei den Franken) Waffen- und Futterbeschaffung(Verreiterung).[20]

Oberster Lehnsherr war der jeweilige oberste Landesherr,König oderHerzog, der Lehen an seineFürsten vergab. Diese konnten wiederum Lehen an andereAdelige vergeben, die sich von ihnen belehnen lassen wollten und oft in der Adelshierarchie unter dem Lehnsgeber standen.

Das Lehnswesen beruhte im Wesentlichen auf zwei Komponenten:[21]

Dingliches Element
Der Vasall hatte kein eigentliches oder volles Eigentum, sondern nur ein abgeleitetes, unter gewissen Voraussetzungen dem Rückfall unterworfenes, jedoch dingliches Besitz- und Nutzungsrecht an dem Lehen. Dafür war er dem Lehnsherrn regelmäßig zu gewissen Diensten verbunden.
Persönliches Element
Lehnsherr und Vasall begründeten ein wechselseitiges, vorzugsweise kriegerisches Treueverhältnis.

Sichtbarer Ausdruck der Ergebenheitshandlung des Vasallen war das Einlegen der Hände in die des Herrn (Handgang – vergleichbar mit dem heutigenHandschlag, allerdings bringt der Handgang ein hierarchisches Verhältnis zum Ausdruck).

Römisches Klientelwesen

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In derSpätantike entwickelten sich aus demrömischen Patronat (Klientelverhältnis) und aus denGentilbeziehungen derVölkerwanderungs­zeit (germanische Reiche auf römischem Boden) die Beziehung zwischen herrschenden Personen und Untergebenen auf einem herrschendenKonsens, der allgemein üblich und anerkannt war.

In derrömischen Kultur war es üblich, dass ein Patron (ein reicherrömischer Bürger) automatisch seine freigelassenenSklaven weiterhin in einem Abhängigkeitsverhältnis behielt (Klientelverhältnis). Dieses besagte, dass dieKlientel ihren Patron, wenn dieser es wünschte, im Kriegsfall zu begleiten und zu beschützen hatte, an Gerichtstagen diesen als lautstarkePartei zu begleiten sowie, wenn dieser imöffentlichen Leben stand, ihm als Assistenten zu dienen und ihn zu Repräsentationszwecken in die Öffentlichkeit zu begleiten hatte.

Hiergegen hatte der Patron seinen Klienten rechtliche und tatsächliche Unterstützung in allen Lebensbeziehungen zu gewährleisten. Auch ein römischer Bürger, Nichtrömer und sogar ganze Völker im römischen Reich konnten sich in einKlientelverhältnis begeben.

In der Spätantike im ausgehenden römischen Reich verlagerte sich dieses Verhältnis zusehends auf den ländlichen Raum, weil die römische Nomenklatura ihre riesigenLatifundien als ihr Rückzugsgebiet und gleichzeitig als wirtschaftlich wichtigstes Standbein ansah, auf dem sie sogar vereinzelt eigene Gerichtsbarkeit und befestigteGefängnisse unterhielt. Die Klientel wurden zu dieser Zeit meistens mit der Vergabe von Grund und Boden an den Patron gebunden.

In die Entwicklung des Lehnswesens dürfte auch das römischeKolonat eingeflossen sein, in dem ursprünglich freie Bürger bis zur Spätantike in einen halbfreien Status abgesunken waren.[22]

Entstehung der Lehnsabhängigkeit

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Wann das Lehnswesen entstand, ist in der Forschung umstritten. Lange galt in der Geschichtswissenschaft als ausgemacht, dass es in der Zeit derKarolinger entstand, also im 8. und 9. Jahrhundert. Seit der breit angelegten Untersuchung der britischen MediävistinSusan Reynolds im Jahr 1994 wird dagegen vermehrt angenommen, dass man erst für das 11. Jahrhundert von einem ausgebildeten Lehnswesen in West- und Mitteleuropa ausgehen kann.[23][24] Der deutsche HistorikerSteffen Patzold hält den Begriff grundsätzlich für irreführend. Seines Erachtens gab es eine Vielzahl von ganz unterschiedlichen Leihe-, Pacht-, Zins- und Kaufgeschäften, die nicht notwendig mit Klientel- und Abhängigkeitsverhältnissen verknüpft waren. Das einzige, das diese Verhältnisse gemeinsam hatten, sei ihre Beurteilung nach dem Lehnrecht gewesen, wie es oberitalienische Rechtsgelehrte im 11. Jahrhundert auszuformulieren begannen. Die hierarchische Systematik und soziale Abhängigkeit, die der Begriff suggeriere, habe sich erst im Laufe der Zeit entwickelt.[7]

Im Lehen kamen jedenfalls verschiedene Rechtsinstitute zusammen, die bereits zur Zeit derMerowinger bestanden.[25] Diese Institutionen waren:

  • Dieantrustiones – das war das engere Gefolge des Königs, sie zeichneten sich dadurch aus, dass für sie ein Vielfaches des üblichenWergeldes gezahlt werden musste.
  • DieVasallität – Freie, die nicht mehr selbst für sich sorgen konnten, konnten sich in die Hand eines Mächtigerenkommendieren, erhielten dafür Schutz und Unterhalt und waren im Gegenzug zu Treue und Dienst verpflichtet. Ihren Status als Freie verloren sie durch die Kommendation nicht, das Königsgericht war weiter für sie zuständig. Die Kommendation geschah durch den sogenannten Handgang, das heißt, der künftige Vasall legte seine gefalteten Hände in die seines Herrn, welche dieser umschloss. Diese Geste macht das Verhältnis der beiden sehr deutlich.
  • Dasbeneficium (Benefizialwesen) – namentlich die Kirche gab freiwillig einen Teil ihres Grundbesitzes gegen einen bestimmten Zins oder Dienst oder bloß gegen einen kleinen Scheinzins aus Wohltat(beneficium) zum Nießbrauch an andere her.[26]

Erst aus der Verbindung dieser Institutionen, und insbesondere als sich immer mehr Herren mit hoher sozialer Stellung kommendierten, entstand das Lehnswesen. Dabei blieb der Handgang, der zusammen mit dem Lehnseid später als Huldigung oder Lehnnahme bezeichnet wurde, bis ins 12. Jahrhundert der entscheidende rechtliche Akt. Erst mit der Verbreitung des Urkundenwesens wurde der Handgang vom Lehnseid, der sich viel besser schriftlich fixieren lässt, abgelöst.

Gesetzgebung und Kodifikation

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Da die Dienste des Lehnsmannes insbesondere Kriegsdienste umfassten, wurde das Lehnswesen in der fränkischen Monarchie jahrhundertelang die Grundlage der Heerverfassung und der sozialen Organisation im späteren Heiligen Römischen Reich (Personenverbandsstaat). Dabei nahm nicht nur der König Vasallen auf, sondern dieses Verfahren wurde bald von weltlichen und geistlichen Herrschern nachgeahmt. Nach und nach bildete sich danngewohnheitsrechtlich der Grundsatz der Erblichkeit der Lehen und der Zulässigkeit des Weitervergebens in Afterlehen aus. Letztere wurden 1037 von demsalischen KaiserKonrad II. mit derConstitutio de feudis gesetzlich für erblich erklärt. Damit wurden Lehen zur Lebensgrundlage für ganze Generationen einer Familie und der Landbesitz sowohl verstetigt als auch verrechtlicht.[27] Im 12. Jahrhundert waren bereits alle Herzogtümer und Grafschaften als Lehen vergeben.

Die Quellen des deutschen Lehnrechts sind außerdem die Lehnrechtsbücher desSachsenspiegels (um 1220)[28] und desSchwabenspiegels (um 1275), das sogen. kleineKaiserrecht, das Görlitzer Lehnrecht und vor allem das langobardische Lehnrecht, enthalten in denLibri Feudorum, einer aus den Gesetzen der KaiserKonrad II.,Lothar III. undFriedrich Barbarossa und aus der Praxis der Mailänder Kurie durch die Jurisprudenz in Pavia und Mailand von 1166 geschaffenenKompilation. Dazu kamen seit der Mitte des 18. Jahrhunderts noch zahlreiche Partikulargesetze wie das Kursächsische Lehnsmandat von 1764, das Baierische Lehnsedict vom 7. Juli 1808 oder die Regelungen zum Lehnsrecht imAllgemeinen Landrecht für Preußen.

Ablösung

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In England wurde nach demBürgerkrieg (1642 bis 1649) die Monarchie beseitigt. Nach ihrerWiederherstellung wurde durch eine ausdrückliche Verordnung Karls II. von 1660 der Lehnsverband beseitigt. Mit Beschlüssen derNationalversammlung vom 4. und 5. August 1789 wurden im Zuge derFranzösischen Revolution die adeligen Vorrechte abgeschafft, insbesondere die nur im Feudalrecht wurzelnden Lasten ohne Entschädigung aufgehoben, während für andere, die auf einer Verleihung beruhten und privatrechtlichen Ursprunges waren, dieAblösung angeordnet wurde.[29]

In Deutschland war die Auflösung des Lehnsverbandes ein langer Prozess; in gesetzlicher Form erfolgte er unter anderem in derRheinbundakte, imReichsdeputationshauptschluss und in derPaulskirchenverfassung von 1849. Die lehnsherrlichen Befugnisse gingen 1806 vom Kaiser auf die neuen Souveräne über. Die Landesherrn wurden von Vasallen des Reichs zu unabhängigen Trägern der vollenStaatsgewalt in ihren Territorien. Eines der letzten Lehen wurde 1835 vergeben, als sich der gesundheitlich angeschlagene Graf Friedrich Wilhelm von Schlitz, genannt von Görtz, mit den Brunnen vonSalzschlirf belehnen ließ und diese im Anschluss wieder auszuheben begann. Eine Aufhebung der Feudalrechte gelang mit derDeutschen Revolution von 1848/1849 im Bereich des Deutschen Bundes nicht vollständig.[30] Feudale Strukturen im Bereich der Landwirtschaft wurden imKaisertum Österreich, imKönigreich Bayern und imKönigreich Preußen (nur teilweise in den ostelbischen Gebieten) im Zuge der Revolution 1848 durch dieBauernbefreiung abgeschafft. In anderen Gebieten Deutschlands hielten sich grundherrschaftlich geprägte Verhältnisse allerdings noch viele Jahrzehnte in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts.

Bei seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1900 ließ Art. 59 desEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) die landesgesetzlichen Vorschriften über Familienfideikommisse und Lehen, mit Einschluss der allodifizierten Lehen, sowie über Stammgüter unberührt. Erst mitAusrufung der Republik 1918 gab es in den Ländern der neu gegründetenWeimarer Republik dann Bestrebungen, aufgrund Art. 109 derWeimarer Verfassung bestehende Familien- und Stammgüter einschließlich der Fideikommisse aufzuheben.[31][32] Nach demReichserbhofgesetz vom 29. September 1939 waren die Bauern zwar Eigentümer ihrer Erbhöfe, konnten diese aber nicht frei vererben. Vielmehr ging der Erbhof kraft Gesetzes ungeteilt auf den Anerben über. Die starreAnerbenordnung bevorzugte die männlicheSippe.

Mit Art. 1 desKontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 25. Februar 1947 wurde das Reichserbhofgesetz aufgehoben,[33] außerdem Art. 59 EGBGB, soweit er Grundeigentum als besondere Güterart nicht den allgemeinen Gesetzen unterstellte.[34] Fideikommisse und ähnliche gebundene Vermögen, Erbpachtgüter, Lehnbauerngüter, Renten- und Ansiedlungsgüter wurden freies, den allgemeinen Gesetzen unterworfenes Grundeigentum.

InArt. 14 des Grundgesetzes von 1949 werdenEigentum und Erbrecht gewährleistet.

In Schottland wurden die Rechte und Pflichten von Lehnsherren und Lehnsnehmern (einschließlich jährlicher Zahlungen) erst mit demAbolition of Feudal Tenure Act im Jahr 2000 abgeschafft.[35]

Wesentliche Grundsätze des Lehnsrechts im Heiligen Römischen Reich

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Zu den wesentlichen Voraussetzungen (essentialia feudi) gehörten:[8]

  • ein lehnbarer Gegenstand,
  • die aktive Lehnsfähigkeit des Herrn und die passive Lehnsfähigkeit des Vasallen und
  • die Einräumung ausgedehntester Nutzungsrechte (Nutzeigentum) sowie die Begründung des wechselseitigen Verhältnisses der Lehnstreue (fidelitas feudalis).

Lehnbare Gegenstände

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Ursprünglich galten nur Liegenschaften als lehnbar, insbesondere einzelne Gebäude, aber auch sog.Kämmereidörfer. Im Allgemeinen wurde der Lehnsmann als Gegenleistung für seine Dienste mit Land oderFreihäusern ausgestattet. Es kam auch vor, dass er am Hof des Herrn Dienste versah und dort verpflegt wurde. Meist erhielten diese sogenanntenservi non cassati aber ein Lehen, sobald eines frei wurde.

Später wurde der Begriff der objektiven Lehnsfähigkeit erweitert auf alle Gegenstände und Rechte, welche die Möglichkeit einer fortdauernden Nutzung gewährten, insbesondere staatliche Hoheitsrechte (Regallehn) und unkörperliche Sachen wie Ämter. Dazu zählten nicht nur dieErzämter des Reiches (verbunden mit der Kurfürstenwürde), dieErbämter am Königshof wie auch die zahlreichenHofämter an den Fürsten-, Grafen- und Bischofshöfen, sondern auch Sonderaufgaben – auf diese Weise wurden etwa die von den HäusernThurn und Taxis undPaar angebotenen Postdienste inPostlehen umgewandelt, für dieKaiserliche Reichspost sogar verbunden mit einem Sitz imImmerwährenden Reichstag.

Auch diereichsunmittelbarenTerritorien des Reiches selbst (feuda regalia) wurden vom König, in feierlicher Zeremonie, durch Übergabe ihrer Wappenfahnen als Symbole für die Verpflichtung zurHeerfolge, daher als sogenannteFahnlehen, an die Kurfürsten, Fürsten und Grafen vergeben bzw. als sogenannteZepterlehen an die Erzbischöfe und Fürstbischöfe.

Es gab auch Lehen an kirchlichen Rechten, Kirchenlehen (Stiftslehen, feuda ecclesiastica) und Beleihungen mit den mit einemAltar verbundenenStiftungen (feudum altaragli).

Auch regelmäßige Barzahlungen aus dem Kronschatz oder Gewinne aus bestimmten Zöllen konnten als Lehen vergeben werden, zum Beispiel als Belohnung oder Gegenleistung für Heeresdienste, politische Unterstützung oder sonstige Verdienste, aber auch beispielsweise das Zehntlehn, das ein Zehntrecht zum Gegenstand hatte, das Jagdlehn, das Wappenlehn oder das Gerichtslehn.

Lehnsfähigkeit

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Die Lehnsfähigkeit des Lehnsherrn (aktive Lehnsfähigkeit) setzte die Dispositionsbefugnis in Ansehung des Gegenstandes und die Fähigkeit zum Erwerb jener Rechte und zur Eingehung jener Verpflichtungen voraus, die durch das Lehnsverhältnis begründet werden. Aktiv lehnsfähig waren grundsätzlich nur dieadeligen Landesherrn. Die passive Lehnsfähigkeit setzte die für den Gegenstand des Lehns erforderliche Erwerbsfähigkeit sowie die Fähigkeit, den aus der Lehnstreue entspringenden persönlichen Verpflichtungen nachzukommen, voraus. Absolut lehnsunfähig waren daher diejenigen, denen jene Erwerbsfähigkeit fehlte, außerdem Ehrlose. Nur relativ lehnsunfähig waren solche Personen, denen bloß die Fähigkeit zur Leistung der Lehnsdienste mangelte, auf die der Lehnsherr verzichten konnte, wie z. B. Gebrechliche, Frauen oder Unreife, bei Ritter- oder Helmlehen auch alle nicht ritterbürtigen Personen.[36]

Wurde mit der Verleihung einesWappens jedoch auch derLehenartikel verliehen, so sicherte dies auch nichtritterbürtigen Empfängern das Recht der Lehensfähigkeit zu.[37]

Lehnsverhältnis

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Heerschildordnung in der OldenburgerBilderhandschrift desSachsenspiegels

Als Abbild der Rechtsbeziehungen im Lehnsverhältnis wurde im 16. Jahrhundert die sogenannte Lehenspyramide entwickelt, die Lehnsherren und Vasallen in drei oder vier Hierarchieebenen ordnet.[1] Der König gibt Land oder Ämter an Kronvasallen, diese geben sie weiter an Untervasallen und diese zur Bearbeitung anunfreie Bauern. Zwischen Bauern und Untervasallen gab es in der sog. Lehnspyramide keine lehnsrechtliche Beziehung.[38]

Die soziale Rangfolge der Lehnspyramide entsprach der im Laufe des Mittelalters in Deutschland entstandenenHeerschildordnung,[39][40] die sich im 13. Jahrhundert nach dem Rechtsbuch desSachsenspiegels folgendermaßen gliederte:

  • König
  • Geistliche Fürsten
  • Weltliche Fürsten
  • Grafen und Freiherren
  • Ministeriale (hier: Oberschicht der unfreien Dienstmannen)
  • Männer der Ministerialen
  • Ritterbürtige Mannen (Mittel- und Unterschicht der unfreien Dienstmannen, sie konnten nur Lehen annehmen, keines vergeben)

Lehensfähig waren anfangs nurFreie, die waffenfähig und im Vollbesitz ihrer Ehre waren. Nachdem auch obrigkeitliche Rechte, namentlich dieGrafschaft und dieHerzogswürde, zu Lehen gegeben werden konnten, bildete sich eine erbliche Zwischengewalt zwischen der Krone und der Masse der Bevölkerung heraus. Der sog. Lehnsadel bildete bis ins 13. Jahrhundert hinein die gesellschaftliche Oberschicht, die unter sich vielfältig sozial wie ökonomisch abgestuft war (Fürsten, Grafen, sog.Edelfreie). Später konnten auchunfreie, kleinereMinisterialen Lehen (sog.Inwärtseigen) tragen, die dann zahlreich den sogenanntenRitterstand bildeten. Diese neueren Lehen sind nicht mit dem älteren Dienstgut der Ministerialen zu verwechseln, das nach einem anderen Recht zur Verfügung gestellt wurde.

Der Lehnsdienst bestand vorwiegend ausHeerfahrt (Kriegsdienst) und Hoffahrt (die Anwesenheit der Vasallen am Hof, um mit Rat und Tat zur Seite zu stehen).[41] Aus der Hoffahrt entwickelten sich später dieLand- undReichstage. Das Lehnsgut wurde dem Vasallen nur zurNutzung überlassen, später wurde der Vasall auch Untereigentümer, der Lehnsherr hatte aber stets noch die Rechte an diesem Amt inne. Schließlich entwickelte sich später die Vererbbarkeit des Lehnsgutes, Eigentümer blieb aber trotzdem weiter der Lehnsherr.(Siehe auch:Wirtschaftliche Grundlagen des deutschen Adels.)

Begründung

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Urkunde zur Belehnung desGötz von Berlichingen mitBurg Hornberg

Die Begründung eines Lehens geschah in der Regel durch eineInvestitur(constitutio feudi, infeudatio). In fränkischer Zeit geschah das durch den sogenannten Handgang, im Mittelpunkt: Der Lehnsmann legte seine gefalteten Hände in die Hände des Lehnsherrn, welche dieser umschloss. Damit begab er sich symbolisch in den Schutz seines neuen Herrn. Seit Ende des 9. Jahrhunderts wird dieser Akt durch einenLehnseid ergänzt, der meist auf eine Reliquie geleistet wurde. Der Eid sollte nicht nur die Bindung der Partner herstellen, sondern betonen, dass der Lehnsmann seinen Status als Freier nicht verlor, denn nur Freie konnten sich durch Eid binden. Die ausgegebenen Lehn wurden imLehnbuch verzeichnet.

Im 11. Jahrhundert gehörten zur Investitur dieHuldigung (auch Lehnnahme oderhomagium, heuteHommage) aus dem Handgang und einer Willenserklärung des Lehnsmanns. Eine Willenserklärung des Herrn konnte ebenfalls erfolgen, unterblieb aber oft. Anschließend folgte der Lehnseid und manchmal ein Kuss. Weil im Mittelalter zu einem Rechtsakt auch ein sichtbares Zeichen gehörte, wurde symbolisch ein Gegenstand übergeben, dies konnte ein Stab oder eine Fahne sein (sog. „Fahnenlehn“, bei weltlichen Fürsten), die geistlichen Reichsfürsten wurden vom König durch die Übergabe eines Zepters belehnt („Zepterlehen“). Mit zunehmender Schriftlichkeit wurde über die Beleihung auch eine Urkunde ausgestellt, die mit der Zeit immer detaillierter die Güter auflistete, die der Lehnsmann erhielt.

Lehnsbrief der Adelsfamilievon Berwinkel aus dem Jahre 1302

Das über die Investitur von demMannengericht(Lehnsgericht,Lehnshof,Lehnskurie), später der Lehnkanzlei aufzunehmende Protokoll heißtLehnsprotokoll. Der Vasall kann die Ausstellung einesLehnsbriefs verlangen, das heißt einer Urkunde, worin die Investitur samt ihren Bedingungen bezeugt wird. Die Urkunde, durch welche dem Vasallen die stattgehabte Beleihung vorläufig bescheinigt wird, heißtLehns- oderRekognitionsschein, diejenige, durch welche der Vasall dem Lehnsherrn die Beleihung und dieLehnspflicht bescheinigt,Lehnsrevers (Gegenbrief). Ein Lehnsinventar, das heißt eine Beschreibung des Lehnsguts mit seinen Pertinenzen, unterschrieben von dem Lehnsherrn resp. von dem Vasallen (Lehnsdinumerament), kann jeder von beiden von dem anderen verlangen.Lehnskontrakt (contractus feudalis) heißt der Vertrag, durch welchen eine Beleihung vereinbart und vorbereitet wird.

Im Spätmittelalter wurde für die Belehnung eine Gebühr verlangt, die man häufig auf den Jahresertrag des Lehnsgutes festsetzte.

Das Lehnsgut (Benefizium), das der Lehnsmann erhielt, konnte Eigentum des Lehnsherrn oder eines anderen Herrn sein.Manchmal verkaufte oder schenkte auch der Lehnsmann sein Eigentum dem Herrn und empfing es dann als Lehen zurück(oblatio feudi). Diese sogenanntenLehnsauftragung[42] bestand darin, dass jemand, um sich unter den Schutz eines mächtigeren Lehnsherrn zu begeben, diesem sein Allod zu Eigentum übertrug, um es als Lehn zurückzuempfangen. Meist geschah dies in der Hoffnung, der Lehnsherr könnte das Land besser bei einem Streit im Felde oder vor Gericht verteidigen. Dieser kaufte oder nahm das Geschenk an, weil er damit die Absicht oder Hoffnung verband, z. B. bisher unverbundene Lehnsgüter zu verbinden und dadurch seinen Einflussbereich z. B. auf die Gerichtsbarkeit oder die Besetzung von Pfarrstellen zu mehren.

Ausgestaltung

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Seit dem 11. Jahrhundert wurden die Pflichten des Vasallen meist mitauxilium et consilium (Hilfe und Rat) beschrieben. Dabei bezieht sich Hilfe meist auf den Kriegsdienst, den der Vasall zu leisten hatte. Diese konnte unbeschränkt sein, d. h., der Vasall musste den Herrn in jedem Krieg unterstützen, oder er wurde zeitlich, räumlich und nach der Menge der ausgehobenen Soldaten beschränkt. Mit dem Aufkommen derSöldnerheere wurde das Aufgebot der Vasallen weniger wichtig und ihr Dienst wurde immer häufiger in Dienste bei Hof und in der Verwaltung umgewandelt. Consilium bedeutete vor allem die Pflicht, zuHoftagen zu erscheinen. Vasallen, deren Lehnsherr nicht der König war, nahmen an den Ratsversammlungen des Lehnsherren teil. Außerdem mussten sie im Namen des Lehnsherren über dessen Untertanen Recht sprechen.

Auch zu Geldzahlungen konnte der Vasall verpflichtet sein; insbesondere in England wurden die Kriegsleistungen in Geldleistungen verwandelt („adäriert“) und der englische König verwandte das Geld zur Finanzierung von Söldnern. Geldleistungen wurden auch in anderen Fällen verlangt, etwa um ein Lösegeld für den kriegsgefangenen Herrn zu zahlen, beim Ritterschlag des ältesten Sohnes, für die Mitgift der ältesten Tochter und für die Fahrt ins Heilige Land.

Der Lehnsherr konnte ferner vom Vasallen bei Verlust des Lehens die Lehnserneuerung (renovatio investiturae) fordern, und zwar sowohl bei Veränderungen in der Person des Lehnsherrn (Veränderungen in der herrschenden Hand,Herrenfall, Hauptfall, Thronfall) als auch bei Veränderungen in der Person des Vasallen (Veränderung in der dienenden Hand, Lehnsfall, Vasallenfall (Mannfall), Nebenfall). Ein Vasall als Nachfolger musste binnenJahr und Tag (1 Jahr 6 Wochen 3 Tage) ein schriftliches Gesuch(Lehnsmutung) einreichen und um Erneuerung der Investitur bitten; doch konnte diese Frist auf Nachsuchen durch Verfügung des Lehnsherrn (Lehnsindult) verlängert werden.

Partikularrechtlich war der Vasall dabei, abgesehen von den Gebühren für die Wiederbelebung (Schreibschilling, Lehnstaxe), zuweilen auch zur Zahlung einer besonderen Abgabe (Laudemium,Weinkauf, Lehnsgeld, Lehnsware, Handlohn) verpflichtet. Endlich konnte der Lehnsherr bei einerFelonie des Vasallen das Lehen durch die so genanntePrivationsklage einziehen, Verschlechterungen des Gutes nötigenfalls durch gerichtliche Maßregeln verhüten und dritten, unberechtigten Besitzern gegenüber das Eigentumsrecht jederzeit geltend machen.

Die Pflichten des Herrn waren dagegen weniger genau umschrieben, sie waren mit der Übergabe des Lehens weitgehend abgeleistet. Der Vasall hatte dem Lehnsherrn gegenüber ebenfalls den Anspruch auf Treue (Lehnsprotektion) und ein Bruch derselben zog für den Lehnsherrn den Verlust seines Obereigentums nach sich. Am Lehnsobjekt hatte der Vasall das nutzbare Eigentum. Der Herr musste seinen Vasallen darüber hinaus auch vor Gericht vertreten.

Auflösung

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Ursprünglich war eine Lehnsbindung ein lebenslanges Treueverhältnis, das nur der Tod beenden konnte. Es war auch unvorstellbar, dass man mehreren Herren Lehnsdienst leistete. Tatsächlich entstand jedoch im späten 11./frühen 12. Jahrhundert dieMehrfachvasallität, welche die Treuepflicht des Lehnsmanns erheblich lockerte. Zudem konnte Lehnsgut nach und nach zu Eigengut erworben werden (Allodialisierung). Auch die damit einhergehende Möglichkeit, ein Lehen zu vererben, minderte die Eingriffsmöglichkeiten des Lehnsherrn und lockerte die persönliche Treuepflicht des Lehnsmanns. Verstieß der Lehnsherr gegen seine Schutz- und Fürsorgepflichten, konnte ihm der Lehnsnehmer unter bestimmten Umständen die Treue aufkündigen(diffidatio). Mit der Zeit nahm die Bedeutung des Lehnsgutes immer mehr zu, während die Treuepflicht immer mehr in den Hintergrund trat, und am Ende war ein Lehen einfach ein Landgut, für das der Erbe eine bestimmte Zeremonie durchführen musste.

AlsHeimfall des Lehens(Lehnseröffnung, Apertur, Apertura feudi) wurde das Erlöschen der durch die lehnsrechtlicheInvestitur begründeten vasallitischen Rechte am Lehen bezeichnet, so dass sich das sogen. nutzbare Eigentum(dominium utile) des Vasallen mit dem Obereigentum(dominium directum) des Lehnsherrn in der Hand des letztern vereinigte.[43]

Heutige Familien, Haus- und Ortsnamen

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Ein Nachhall des einstigen Lehnswesens findet sich in Familiennamen wieLehner,Lechner oderLehmann sowie in einer Vielzahl von Haus- und Ortsnamen, die noch heute den Begriff „Lehen“ im Namen führen, beispielsweiseLehen (Freiburg im Breisgau),Lehen (Stuttgart) oderLehen (Gemeinde Oberndorf).

Literatur

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Übersichten

Fallstudien

  • Bernhard Diestelkamp:Das Lehnrecht der Grafschaft Katzenelnbogen (13. Jahrhundert bis 1479). Ein Beitrag zur Geschichte des spätmittelalterlichen deutschen Lehnrechts, insbesondere zu seiner Auseinandersetzung mit oberitalienischen Rechtsvorstellungen (=Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechts-Geschichte. NF Band 11). Scientia-Verlag, Aalen 1969;ISSN 0083-4572 (zugleich: Habilitations-Schrift, Freiburg (Breisgau), Universität, 1966/1967).
  • Martin Klüners:Das Lehenswesen unter HerzogAlbrecht I. von Habsburg (1282-1298). Mit einer Edition der Lehensbriefe. In:Mitteilungen aus dem Niederösterreichischen Landesarchiv. Band 19. Niederösterreichisches Institut für Landeskunde, St. Pölten 2020,ISBN 978-3-903127-21-0, S. 94–179.
  • Matthias Miller:Mit Brief und Revers: Das Lehenswesen Württembergs im Spätmittelalter. Quellen, Funktion, Topographie (=Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde. Band 52). Thorbecke, Leinfelden-Echterdingen 2004,ISBN 3-87181-752-X.
  • Paul von Roth:Mecklenburgisches Lehenrecht, Verlag Stiller, Hermann Schmidt, Rostock 1858.Digitalisat
  • Karl-Heinz Spieß:Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter (=Geschichtliche Landeskunde. Band 18). Steiner, Wiesbaden 1978,ISBN 3-515-02744-0 (zugleich: Dissertation, Mainz, Universität, 1977).
  • Reinhard Tiesbrummel:Das Lehnrecht der Landgrafschaft Hessen (Niederhessen) im Spätmittelalter (1247-1471) (=Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte. Band 76). Hessische Historische Kommission Darmstadt, Darmstadt u. a. 1990,ISBN 3-88443-165-X.

Weblinks

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Wiktionary: Lehen – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Lehnsherr – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Lehnsmann – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Anmerkungen

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  1. abHartmut Boockmann:Ueber einen Topos in den Mittelalter-Darstellungen der Schulbuecher: Die Lehnspyramide. Geschichte in Wissenschaft und Unterricht, 43 (1992) 6, S. 361–372.
  2. Markus Bernhardt:Die Lehnspyramide – ein Wiedergänger des Geschichtsunterrichts. In:Public History Weekly, 2014, 23, 2;degruyter.com
  3. Arnold Bühler:Keine Lehnspyramide! Kein Lehnswesen! Plädoyer für eine Entrümpelung des Mittelalter-Unterrichts. In:Geschichte in Wissenschaft und Unterricht, 2019, 70 3/4, S. 136–148.
  4. Gerhard Dilcher:Das lombardische Lehnrecht der Libri Feudorum im europäischen Kontext. Entstehung – zentrale Probleme – Wirkungen.Konstanzer Arbeitskreis für mittelalterliche Geschichte, Vorträge und Forschungen (VuF), ohne Jahr, S. 41–91.
  5. Friedrich Ebel (Hrsg.):Sachsenspiegel. Landrecht und Lehnrecht. Reclam, Stuttgart 1993,ISBN 3-15-003355-1; Durchges. und erg. Ausg. Hrsg. von Friedrich Ebel. Reclam, Stuttgart 2002,ISBN 3-15-003355-1 (=Reclams Universalbibliothek, Band 3355).
  6. Susan Reynolds:Fiefs and vassals. The medieval evidence reinterpreted. Oxford 1994.
  7. abSteffen Patzold:Das Lehnswesen. München 2012.
  8. abLehnswesen. In:Meyers Großes Konversations-Lexikon. 6. Auflage.Band 12:L–Lyra. Bibliographisches Institut, Leipzig / Wien 1908,S. 335–338 (Digitalisat.zeno.org). 
  9. abLehnswesen, Benefizialwesen. In: E. Götzinger:Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885, S. 576–579;zeno.org
  10. heeresfolge, f. In:Jacob Grimm,Wilhelm Grimm (Hrsg.):Deutsches Wörterbuch.Band 10:H, I, J – (IV, 2. Abteilung). S. Hirzel, Leipzig 1877,Sp. 755 (woerterbuchnetz.de). 
  11. Ph. Contamine, N. P. Brooks, K. Simms, H. Zug Tucci, M. A. Ladero Quesada, H. Kleinschmidt, S. Ekdahl, M. Polivka:Herr, Heerwesen A. West- und Mitteleuropa. In:Lexikon des Mittelalters. Band 4. 1989, Sp. 1987–2002.
  12. Allōdium. In:Meyers Großes Konversations-Lexikon. 6. Auflage.Band 1:A–Astigmatismus. Bibliographisches Institut, Leipzig / Wien 1905,S. 351 (Digitalisat.zeno.org). 
  13. Allodifikation. In:Meyers Großes Konversations-Lexikon. 6. Auflage.Band 1:A–Astigmatismus. Bibliographisches Institut, Leipzig / Wien 1905,S. 351 (Digitalisat.zeno.org). 
  14. gesamtlehen, das. In: Frühneuhochdeutsches Wörterbuch. Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen, 30. April 2021, abgerufen am 24. Januar 2024. 
  15. Richard Schröder, Schröder:Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte. Veit & Comp., 1894,S. 403 (google.de). 
  16. F. A. L. Fürstenthal:Real-Encyclopädie des gesammten in Deutschland geltenden gemeinen Rechts, oder Handwörterbuch des römischen und deutschen Privat-, des Staats-, Völker-, Kirchen-, Lehn-, Criminal- und Prozeß-Rechts. Band I:A–G. August Rücker, Berlin 1827, S. 474–489, insbesondere S. 479 (google-books.com).
  17. Rüdiger Freiherr von Schönberg:Das Recht der Reichslehen im 18. Jahrhundert. Zugleich ein Beitrag zu den Grundlagen der bundesstaatlichen Ordnung. Heidelberg / Karlsruhe 1977, S. 85–88.
  18. Rüdiger Freiherr von Schönberg:Das Recht der Reichslehen im 18. Jahrhundert. Zugleich ein Beitrag zu den Grundlagen der bundesstaatlichen Ordnung. Heidelberg / Karlsruhe 1977, S. 85–88.
  19. Überblick beiSteffen Patzold:Das Lehnswesen. München 2012.
  20. Michael Mitterauer:Warum Europa? Mittelalterliche Grundlagen eines Sonderwegs. München 2004, S. 113 ff.
  21. Lehn. [2]. In:Heinrich August Pierer,Julius Löbe (Hrsg.):Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit. 4. Auflage.Band 10:Lackfarbe–Matelen. Altenburg 1860,S. 223–231 (Digitalisat.zeno.org). 
  22. Friedrich-Wilhelm Henning:Handbuch der Wirtschafts- und Sozialgeschichte Deutschlands. Paderborn 2003, S. 43.
  23. Susan Reynolds:Fiefs and vassals. The medieval evidence reinterpreted. Oxford 1994,(zwei fachwissenschaftliche Besprechungen fordham.edu).
  24. Sverre Bagge, Michael H. Gelting, Thomas Lindkvist (Hrsg.):Feudalism. Tagungsband, Bergen 2006. Roman Deutinger:Rezension. In:sehepunkte, 2012, Nr. 10; abgerufen am 20. Juni 2020.
  25. François Louis Ganshof:Das Lehnswesen im fränkischen Reich. Lehnswesen und Reichsgewalt in karolingischer Zeit. In:Studien zum mittelalterlichen Lehnswesen. Konstanz 1960, S. 37–49;ub.uni-heidelberg.de
  26. Oliver Salten:Vasallität und Benefizialwesen im 9. Jahrhundert. Studien zur Entwicklung personaler und dinglicher Beziehungen im frühen Mittelalter. Hildesheim 2013.
  27. Kay Bandermann:ZeitZeichen: 28. Mai 1037 – Unterzeichnung des LehnsgesetzesWDR, 28. Mai 2017.
  28. Heiner Lück:Woher kommt das Lehnrecht des Sachsenspiegels? Überlegungen zu Genesis, Charakter und Struktur.Konstanzer Arbeitskreis für mittelalterliche Geschichte, Vorträge und Forschungen (VuF), ohne Jahr, S. 239–268.
  29. Matthias Pleye:Französische Revolution: Die Nacht des 4. August 1789. franzoesische-revolution.net; abgerufen am 28. Juni 2020.
  30. Karl Marx:Der Gesetzentwurf über die Aufhebung der Feudallasten. In:Neue Rheinische Zeitung, 30. Juli 1848, Nr. 60;mlwerke.de
  31. Die Verfassung des Deutschen Reichs („Weimarer Reichsverfassung“) vom 11. August 1919. In:Reichsgesetzblatt, Nr. 152 vom 14. August 1919, S. 1383;alex.onb.ac.at
  32. FürBaden:Die Fideikommisse des großherzoglichen Hauses Archivalia, abgerufen am 25. Juni 2020.
  33. Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 20. Februar 1947. In:Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nummer 14 vom 31. März 1947, S. 256;urn:nbn:de:101:1-201301315111.
  34. Art. 59 EGBGB dejure.org; abgerufen am 25. Juni 2020.
  35. Abolition of Feudal Tenure etc. (Scotland) Act 2000 legislation.gov.uk, abgerufen am 28. Juni 2020.Age-old Scots property rights end.BBC, 28. November 2004.
  36. Lehnsfähigkeit. Mittelalterlexikon, 15. Februar 2006.
  37. Lehenartikel. Heraldisch-Genealogische Gesellschaft Wien, abgerufen am 11. August 2024.
  38. vgl. die bildliche Darstellung bei: Markus Bernhardt:Die Lehnspyramide – ein Wiedergänger des Geschichtsunterrichts. In:Public History Weekly, 26. Juni 2014, 23, 2;degruyter.com
  39. Lehnspyramide. In:Mittelalter-Lexikon. Kleine Enzyklopädie des deutschen Mittelalters. Gegründet durch Peter C. A. Schels; abgerufen am 18. Juni 2020.
  40. Thomas Frenz:Grundbegriffe der Mediävistik: Lehen, Allod. Universität Passau, 2002.
  41. Bernhard Diestelkamp:HoffahrtHRG digital, abgerufen am 19. Juni 2020.
  42. Thomas Brückner:Lehnsauftragung. Inaugural-Dissertation, Juristische Fakultät der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg, 2002;d-nb.info
  43. Heimfall des Lehens. In:Meyers Großes Konversations-Lexikon. 6. Auflage.Band 9:Hautgewebe–Ionĭcus. Bibliographisches Institut, Leipzig / Wien 1907,S. 85 (Digitalisat.zeno.org). 
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