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Legislative in der Gewaltenteilung zur Machtbegrenzung, durch Verteilung der Staatsgewalt auf getrennte Hoheitsbereiche.
DieLegislative (spätantiklateinischlegis latio ‚Beschließung des Gesetzes‘, vonlateinischlex ,Gesetz‘ undferre ,tragen‘, davon dasPPPlatum ,getragen‘; auch gesetzgebendeGewalt) ist in derStaatstheorie neben derExekutive (ausführenden Gewalt) undJudikative (Rechtsprechung) eine der drei – beiGewaltenteilung voneinander unabhängigen – Gewalten. Die Legislative ist zuständig für die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen (Gesetzgebung) im inhaltlichen und formellen Sinn sowie für die Kontrolle der Exekutive und der Judikative, wobei sie in Österreich nur die Exekutive kontrolliert und die Judikative unabhängig bleibt. In einerrepräsentativen Demokratie bilden dieParlamente die Legislative. InStaaten mit Elementendirekter Demokratie tritt im Einzelfall auch dasVolk als Gesetzgeber auf (Volksgesetzgebung).
Auf Ebene der Kreise und Gemeinden gibt es nach herrschender Meinung keine Legislative, da es sich bei den Kommunen insgesamt aus staatsrechtlicher Sicht lediglich um Selbstverwaltungskörperschaften innerhalb der Landesexekutive handele.Gemeinderäte sind nach dieser Ansicht mithin auch keine Parlamente; die Selbstverwaltungsorgane der Gemeinde seien lediglich Verwaltungsorgane, denen es an legislativen Befugnissen mangele. Wesentliches Indiz hierfür sei neben dem Fehlen derJudikative die landesgesetzliche Vorgabe einerGemeindeordnung an Stelle einer selbst gewähltenVerfassung. Die Mitglieder der Organe genießen auch nicht den fürAbgeordnete von Parlamenten verfassungsgemäß garantierten Schutz derImmunität undIndemnität. Die Entscheidungen dieser Organe können zudem – unter engen Voraussetzungen – durch dieKommunalaufsicht aufgehoben oder ersetzt werden.
Die Vertreter der Gegenmeinung argumentieren wie folgt:
Art. 28 Abs. 1 S. 2GG besagt, dass „in den Ländern, Kreisen und Gemeinden […] das Volk eine Vertretung haben [muss], die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist“. In dieser Vorschrift seien nicht nur die Kreise und Gemeinden auf gleicher Ebene mit den Ländern genannt, sondern es wird davon gesprochen, dass dort jeweils das Volk eine „Vertretung“ haben müsse, die nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen gewählt sein muss. Dieselbe Vorschrift, aus der sich ergebe, dass es den Ländern nicht gestattet ist, landesrechtlich die Wahlen für die Landesparlamente anders als allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim zu regeln, bestimme auch die Wahlregeln für die Volksvertretungen in den Kommunen. Es sei nicht einzusehen, weshalb dann die Gemeinderäte eine andere, nämlich keine legislative, Kompetenz als die Landesparlamente haben sollten, denen niemand die Legislativfunktion abspreche. Auch die Existenz der Gemeindeordnungen als verbindliches Regelwerk wird nicht als Gegenbeleg zugelassen, da mit dem Grundgesetz genauso den Ländern Vorgaben für ihre Landesverfassungen gemacht würden. Die Regelungsdichte der Gemeindeordnungen sei zwar höher, doch sei dies traditionell bestimmt. Vor allem aber gebe es auch auf kommunaler Ebene Verfassungen, nämlich in Form der Hauptsatzung, die sich jede Gemeinde in jedem Bundesland geben müsse um ihre grundsätzliche Ordnung zu regeln. Schließlich sei auch die Existenz der Kommunalaufsicht kein Ausschlussgrund; so sei auch für die Länder inArt. 28 Abs. 3 GG sowie inArt. 37 GG eine – eingeschränkte – Aufsicht durch den Bund vorgesehen.
Legislative auf Bundesebene ist in der Schweiz dieBundesversammlung, bestehend ausNationalrat undStänderat. Auf Kantonsebene bildet dasKantonsparlament (je nach Kanton Kantonsrat, Grosser Rat oder Landrat genannt) die Legislative. Die gesetzgebende Gewalt auf Gemeindeebene ist dieGemeindeversammlung oder dasGemeindeparlament (je nach Gemeinde auch Einwohnerrat, [Grosser] Gemeinderat, [Grosser] Stadtrat oder Generalrat genannt).
In Frankreich bildet dieNationalversammlung zusammen mit demSenat die Legislative. Beide Kammern sind gleichberechtigt. Bei Uneinigkeit kann aber die Nationalversammlung den Senat überstimmen. Dieser besitzt ein Vetorecht bei Verfassungsänderungen.