Landgut
Landgut ist einRechtsbegriff, der imBürgerlichen Gesetzbuch auf bestimmtelandwirtschaftliche Betriebe angewandt wird und vor allem für die erbrechtliche Privilegierung landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Bereich desAnerbenrechts von Bedeutung ist.
Ein Landgut im Sinne des BGB kann nach§ 2049 zumErtragswert vererbt werden. AlsZubehör gehören zu einem solchen Landgut nach§ 97 in Verbindung mit§ 98 Ziffer 2 BGB „das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gut gewonnene Dünger.“ Nach der konkretisierenden Rechtsprechung desBundesgerichtshofs ist ein Landgut eine „Besitzung“, „die eine zum selbständigen Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit“ verkörpert. Dazu gehören auch die „nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude“, also eineHofstelle. Das Landgut muss seinem Inhaber eine „selbständige Nahrungsquelle“ bieten, wobei diese ihn nicht vollständig ernähren muss (Ackernahrung), so dass keineswegs nurHaupterwerbsbetriebe, sondern auchNebenerwerbsbetriebe als Landgut privilegiert sein können, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.[1] DieHöfeordnung geht für die ihr unterfallendenHöfe demsubsidiären Anerbenrecht des BGB vor.
Literatur
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Otto Wöhrmann, Hans A. Stöcker, Heinz Wöhrmann:Das Landwirtschaftserbrecht. 7. Auflage. Luchterhand, München 1999.
Weblinks
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Literatur von und über Landgut im Katalog derDeutschen Nationalbibliothek
Einzelnachweise
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- ↑BGH-Urteil des 4. Zivilsenats vom 11. März 1992, Az. IV ZR 62/91.