Landespolitik
Landespolitik bezeichnet imföderativen System derBundesrepublik Deutschland alle Politikbereiche, die einBundesland betreffen.
Dies ist in Artikel 70 desGrundgesetzes ausgedrückt:
- (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
- (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Dieausschließliche Gesetzgebung des Bundes wird in Artikel 71 und 73 Grundgesetz geregelt und definiert damit die Bereiche derBundespolitik.
Diekonkurrierende Gesetzgebung ist in Artikel 72, 74, 74a und 75 Grundgesetz geregelt und gibt den Ländern die Möglichkeit der eigenen Gesetzgebung, „solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht“.
Zu den klassischen Gebieten der Landespolitik gehören dieKulturpolitik, dieBildungspolitik und dieLandes- undRegionalplanung. Diese werden auch als Ländersachen bezeichnet.
Akteure der Landespolitik sind dieLandesregierung mit der ihr nachgeordneten Verwaltung, dasLandesparlament und die Landesgremien derpolitischen Parteien.