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Kulanz

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UnterKulanz (lateinischex gratia, „aus Gnade“) versteht man dasfreiwillige Entgegenkommen zwischenVertragspartnern imGeschäftsverkehr, ohne dass hierzu eine besondereRechtspflicht besteht.

Allgemeines

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Das Wort Kulanz ist auffranzösischcoulant, („gefällig“, „entgegenkommend“, „als Kaufmann keine Schwierigkeiten machend“) zurückzuführen.[1] Es tauchte im deutschen Sprachraum erstmals 1813 im Wörterbuch desSprachforschersJohann Heinrich Campe auf, der es noch mit „fließend“ etwa für eine Schreibart übersetzte.[2] Ein deutsches Fremdwörterbuch übersetzte es 1841 mit „fließend, gefällig“.[3] Im Jahre 1844 erschien es in einem Kaufmanns-Lexikon.[4] Ab 1910 änderte sich die deutsche Schreibweise in „koulant“, ab 1951 in das heutige „kulant“.[5]

Bedeutung im Alltag

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Kaufvertrag

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Die Kulanz ist keinRechtsbegriff, weil sie nicht zu den gesetzlichen Vertragspflichten gehört. Die Vertragspartner sind rechtlich lediglich verpflichtet, ihre Vertragspflichten zu erfüllen und dürfen ihre vertraglichen Rechte wahrnehmen. So ergibt sich beispielsweise aus demKaufvertrag, dass der Verkäufer einerSache nach§ 433 Abs. 1BGB verpflichtet ist, dem Käufer die Sache zu übergeben und dasEigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei vonSach- undRechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer wiederum ist nach § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbartenKaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Wünscht nun mindestens einer der Vertragspartner vom anderen außerhalb dieser Vertragspflichten eine besondere Leistungshandlung, kann er dies nur auf dem Kulanzwege erreichen. Hierzu gehört derUmtausch einer an sich mängelfreien Ware (etwa in eine andere Farbe), der gesetzlich nicht vorgesehen ist und deshalb vom Verkäufer aus Kulanzgründen vorgenommen werden kann. Der Wunsch des Käufers beruht auf keinem Rechtsanspruch, das Entgegenkommen stellt keine Rechtspflicht dar. Auch die Rücknahme einer mängelfreien Ware wegenKaufreue des Kunden (der Kunde bereut den Kauf) ist ein Fall der Kulanz. SindGewährleistungsfristen abgelaufen, hat der Kunde normalerweise keine Ansprüche mehr; wenn derUnternehmer dennoch kostenlos eineReparatur durchführt, liegt Kulanz vor. Die Akzeptanz einer vorzeitigen Rückzahlung noch nichtfälligerBankguthaben oderKredite ist ebenfalls keine Rechtspflicht fürKreditinstitute. Wird sie dennoch gestattet, geschieht dies aus Kulanzgründen.[6] Werden fälligeForderungen (auch Kredite) durch dieKreditgebergestundet oder halten die Gläubiger still, kann auch darin Kulanz erblickt werden.

Versandhandel

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ImVersandhandel ist derVerbraucher nicht mehr auf Kulanz angewiesen. Verbrauchern steht beiFernabsatzverträgen einWiderrufsrecht gemäߧ 312g Abs. 1 BGB zu, wobei die Widerrufsfrist alsAusschlussfrist 14 Tage beträgt (§ 355 Abs. 2 BGB). DerWiderruf muss vor der Rücksendung eindeutig erklärt werden (§ 355 Abs. 1 BGB), was perE-Mail,Fax oderBrief erfolgen kann (§ 356 Abs. 1 BGB). Die Rückzahlung desKaufpreises hat nach§ 357 Abs. 3 BGB durch denVerkäufer ebenfalls innerhalb von 14 Tagen mit demselbenZahlungsmittel zu erfolgen, das auch der Käufer bei derZahlung verwendet hat. Der Verbraucher trägt nach§ 357 Abs. 6 BGB die unmittelbarenVersandkosten der Rücksendung der Waren, wenn derUnternehmer den Verbraucher von dieser Pflicht unterrichtet hat. Der Unternehmer kann sich aber auch bereiterklären, diese Kosten zu übernehmen (§ 357 Abs. 6 Satz 2 BGB). Der Verbraucher hat zudemWertersatz für einenWertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war und der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat (§ 357 Abs. 7 BGB). Keine Rücksendungsmöglichkeit gibt es gemäߧ 312g Abs. 2 Nr. 1-13 BGB insbesondere für nachKundenauftrag individuell angefertigte Waren, schnellverderbliche Waren mit kurzemVerfalldatum,Hygieneartikel mit nach derAblieferung entfernter Versiegelung oderTonträger (auchSoftware) mit entfernter Versiegelung u. a. Da aber diese Aufzählungabschließend ist, berechtigen nicht aufgezählte Motive für die Rücksendung wieKaufreue (der Käufer braucht die Ware doch nicht) oder der rechtlich unbeachtlicheMotivirrtum zurRetoure.

Versicherungswesen

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ImVersicherungswesen ist die Kulanzzahlung eine entgegenkommende Leistung desVersicherers an denVersicherungsnehmer, insbesondere im Zusammenhang mit derSchadenregulierung. Der Schadensanspruch des Versicherungsnehmers besteht im Regelfall dem Grunde nach, nur die Höhe ist streitig.[7] Da generell hierbei eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht, handelt es sich nicht um eine Kulanz im engeren Sinne.

Sonstiges

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Der Verzicht auf Kulanz ist keineSchikane, weil der Verkäufer kein dem Käufer schadenbringendes Recht ausübt. Kulanz kann dieKundenbindung fördern, so dassHandelsbetriebe beim Umtausch meist zur Kulanz bereit sind. Hierdurch können sie dieGeschäftsbeziehung zum Kunden stabilisieren undLaufkundschaft möglicherweise zuStammkunden machen. Bei Kulanz habenGroßkunden Vorrang vor Laufkundschaft, Stammkunden werden gegenüber Laufkunden bevorzugt. ImRechnungswesen führt die Kulanz im Regelfall zu keinenKosten, solange die zurückgenommenen Waren noch als neuwertig verkauft werden dürfen und nicht repariert werden müssen.

Weblinks

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Wiktionary: Kulanz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Ursula Hermann,Knaurs etymologisches Lexikon, 1989, S. 281
  2. Johann Heinrich Campe,Wörterbuch zur Erklärung und Verdeutschung der unserer Sprache aufgedrungenen fremden Wörter, 1813, S. 233
  3. Johann C. Schweizer,Fremdwörterbuch: zur Erklärung fremder Wörter und Redensarten, 1841, S. 128
  4. Ludolph Schleier,Contor-Lexicon für deutsche Kaufleute, 1844, S. 141
  5. Thomas Mann/Eckhard Heftrich/Stephan Stachorski/Thomas Sprecher,Große kommentierte Frankfurter Ausgabe: 2. Buddenbrooks - Kommentar, 2002, S. 237, FN 19
  6. Peter Derleder/Kai-Oliver Knops/Heinz Georg Bamberger (Hrsg.),Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2009, S. 1194
  7. Peter Koch,Gabler Versicherungs-Lexikon, 1994, S. 504
Bitte denHinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff):GND:4316681-7 (GND-Explorer,lobid,OGND,AKS)
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