DerKreditbrief (englischCommercial letter of credit, CLC oderenglischletter of credit, L/C) ist dieAnweisung an eines oder mehrereKreditinstitute, dem in derUrkunde genanntenZahlungsempfänger eine bestimmteGeldsumme alsBarauszahlung zur Verfügung zu stellen.
Wie bei anderen Anweisungsarten sind auch beim Kreditbrief drei Beteiligte vorhanden. DerAnweisende ermächtigt den von ihm angewiesenenAussteller des Kreditbriefs, demAnweisungsempfänger gegen Vorlage des KreditbriefesZahlung zu leisten. Als Aussteller fungieren ausschließlich Kreditinstitute. Der Hauptzweck des Kreditbriefs bestand früher darin, dass beiReisen (insbesondere ins Ausland) durch Vorlage des Kreditbriefs bei bestimmten BankenBargeld abgehoben werden konnte.
Der ehemalige Bischof von Paris,Maurice de Sully, soll 1191 eine Urkunde ausgestellt haben, „den ältesten Kreditbrief, den wir bisher kennen“.[1] Darin verhieß er 16Rittern vomdritten Kreuzzug unterPhilipp II. bei ihrer Rückkehr eine Zahlung in Paris. Die unterLudwig XIV. im März 1673 in Kraft getretene französische „Verordnung Ludwig XIV. über den Handel der Händler und Kaufleute“[2] enthielt ab Art. 27 auchWechselrecht, das teilweise kreditbriefähnliche Wechselarten vorsah. Denn für den französischen KaufmannJacques Savary war in seinemCode Savary (1673) derWechsel mit derKlausel „Wert verstanden“ (französischvaleur entendue) ein Kreditbrief.[3] In seinemDictionnaire universel de commerce hielt er und seine Söhne 1723 den Kreditbrief für eine andere Form derSchuld.
Bereits im Dezember 1797 wird die Möglichkeit der Ausstellung eines Kreditbriefs in Deutschland durch einen Kaufmann erwähnt.[4] Im Dezember 1850 verkaufteHeinrich Schliemann sein alsGoldsucher in Kalifornien gefundenesGold an dieBank of England und deponierte die Hälfte des Geldgegenwerts gegen einen Kreditbrief bei einer Bank in New York.[5] Im Mai 1914 führte die deutsche Post denPostkreditbrief ein, bei dem der Maximalbetrag von 10.000 Mark zuvor bei einemPostscheckamt eingezahlt werden musste. JedesPostamt durfte hieraus bis zu 3.000 Mark auszahlen.[6] Er wurde im Mai 1930 abgeschafft und durch Postreiseschecks ersetzt. Der Kreditbrief wurde in Deutschland ab 1960 zunehmend durch denReisescheck verdrängt und hat heute in seiner ursprünglichen Form keine Bedeutung mehr.
Es gab denSpezialkreditbrief und denZirkularkreditbrief (Reisekreditbrief). Während der Spezialkreditbrief lediglich an eine Bank adressiert ist, die auch nur nach vorausgegangenerAvisierung (schriftlicher Ankündigung) auszahlen darf, kann der Zirkularkreditbrief bei mehreren Banken ganz oder teilweise eingelöst werden. Sind Teilauszahlungen vorgesehen, werden diese auf der Rückseite der Urkunde vermerkt. Der „Commercial letter of Credit“ (Handelskreditbrief) ist heute die in angelsächsischen Ländern imAußenhandel gebräuchliche Form des deutschenAkkreditivs.
Der Begriff Kreditbrief ist missverständlich, dennKredit wird dem Anweisenden keineswegs zur Verfügung gestellt. Der Kreditbrief ist nach Ansicht desReichsgerichts (RG) nämlich eine Sonderform der Anweisung zur Zahlung und nicht etwa zur Kreditierung.[7] Diesem Urteil zufolge stehen dem Kreditbrief das Akkreditiv und derReisescheck nahe. Der Anweisende muss die dem Zahlungsempfänger zur Verfügung gestellte Geldsumme vor Ausstellung des Kreditbriefs bei der Bankeinzahlen, die ihm dann den Kreditbrief aushändigt. Begehrt er Auszahlung aus dem Kreditbrief, muss er ihn den Banken vorlegen. Der Kreditbrief ist deshalb alskaufmännischer Verpflichtungsschein nach§ 363HGB einzustufen. Dem wirtschaftlichen Zweck entsprechend besitzt er zunächst keineOrderklausel und lautet auf den Namen des Zahlungsempfängers, ist also einNamenspapier.[8] Kreditbriefe gelten alsGeldsurrogate, können also alsZahlungsmittel verwandt werden, unterliegen jedoch keinemAnnahmezwang durch dritte Gläubiger.
Der Kreditbrief ist in seiner Form als „Commercial letter of Credit“ nach Art. 9aERA 600 als Akkreditiv anerkannt[9] und wird in Art. 10b II ERA 600 als freinegoziierbares Akkreditiv definiert. Der Unterschied zwischen dem Handelskreditbrief und dem Akkreditiv liegt in ihren Rechtsgrundlagen. Während der Handelskreditbrief als kaufmännischer Verpflichtungsschein anzusehen ist, handelt es sich beim Akkreditiv um einenGeschäftsbesorgungsvertrag (§ 675BGB). Der Handelskreditbrief ist – bei vorhandener Orderklausel – durchIndossament frei übertragbar, das Akkreditiv ist nur einmalig übertragbar.
In derSchweiz findet sich in Art. 407 Abs. 1OR für den Kreditbrief eineLegaldefinition, wonach ein Adressant den Adressaten „mit oder ohne Angabe eines Höchstbetrages beauftragt, einer bestimmten Person die verlangten Beträge auszuzahlen“. Hierin wird ferner bestimmt, dass der Kreditbrief nach den Schweizer Vorschriften über den Auftrag und die Anweisung zu beurteilen ist.
Hauptverwendungsland des Kreditbriefs sind heute dieUSA, wo der „Commercial letter of Credit“ vereinfachend „CLC“ oder „C/L“ abgekürzt wird. Der CLC ist dort imUniform Commercial Code (UCC) in den §§ 5-102 ff. UCC ausführlich geregelt und wird imAußenhandel wie ein Akkreditiv beimExport oderImport genutzt. Nach der dortigen Legaldefinition in § 5-102 (10) UCC handelt es sich beim CLC um eine „Verpflichtung, die die Erfordernisse des § 5-104 UCC durch einen Aussteller erfüllt, der auf Antrag für Rechnung des Antragstellers auf Grundlage der Präsentation von Dokumenten die Zahlung von Geld oder Lieferung von Werten honoriert“. Danach ist der CLC eine Urkunde, mit der die ausstellende Bank den Begünstigtenermächtigt, von Dokumenten begleiteteWechseltratten auf die ausstellende Bank zu ziehen und sich selbst jedemgutgläubigen Erwerber („Bona fide-Klausel“) gegenüber zur Einlösung verpflichtet.[10] Als solcher kommt er deshalb auch bei den deutschen Handelspartnern der amerikanischen Unternehmen iminternationalen Zahlungs- undKreditverkehr als ein den Handel absicherndesGeschäft vor.