CC =Corps Consulaire; Kennzeichen an Kraftfahrzeugen konsularischer Vertretungen
DerKonsul (Plural: Konsuln, abgeleitet vomlateinischen Titel der höchsten römischen Staatsbeamten:consul ‚Berater‘) ist eine Amtsperson, die offiziell von einemStaat (Entsendestaat) zur Wahrung der Interessen seiner Angehörigen und seines Handels in einem fremden Land (Empfangsstaat) bestellt ist. DieBehörde, die der Konsul repräsentiert, heißtKonsulat. Konsulate werden alsGeneralkonsulat,Konsulat,Vizekonsulat oderKonsularagentur geführt. Die behördliche Stellung ist entwedereffektiv mit einemKonsularbeamten oder eine Funktion eines Nichtbeamten alsHonorarkonsul. Die meisten Staaten der Erde bieten konsularische Leistungen auch in den dafür zuständigen Arbeitseinheiten ihrerBotschaften an.
Von den (politischen)Gesandten oder Botschaftern eines Staates unterscheidet sich der Konsul durch seine eher verwaltend alsdiplomatisch geprägte Stellung und Tätigkeit: Während der Diplomat die Interessen seinerRegierung gegenüber der Regierung einer fremden Macht zu vertreten hat, ist der Konsul vor allem den Interessen der Angehörigen des Entsendestaates im Empfangsstaat verpflichtet. Konsulate sind daher keine diplomatischen Vertretungen eines Staates; sie sind vielmehrAuslandsvertretungen eigener Art(konsularische Vertretungen). Typische konsularische Angelegenheiten sind Pass-, Visum- und Aufenthaltsfragen, Rechtshilfe und ähnliches.
Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland inHouston
Man unterscheidetBerufskonsuln (lateinisch auch:consules missi genannt) undHonorarkonsuln (auch:Handelskonsuln,Ehrenkonsuln,Wahlkonsuln oder lateinischconsules electi). Je nach Rang lautet die AmtsbezeichnungGeneralkonsul, Konsul, Vizekonsul oderKonsularagent.
Ein Berufskonsul ist einBeamter des regulärenauswärtigen Dienstes, der ein (General-)Konsulat leitet oder Mitarbeiter einer konsularischen Mission oder einer Botschaft ist. Voraussetzung für das Amt ist eine bestandene Laufbahnprüfung für dengehobenen oderhöheren auswärtigen Dienst. Dem Berufskonsul als Leiter einer konsularischen Mission muss vom Gastland dasExequatur erteilt werden, damit er seinen Dienst antreten kann. Berufskonsuln genießen auf der Basis des Wiener Konsularübereinkommens in den VertragsstaatenAmtsimmunität, das heißt, sie unterliegen hinsichtlich der in Ausübung ihrer amtlich beziehungsweise dienstlich vorgenommenen Handlungen nicht derGerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Die Amtsimmunität umfasst nicht nur die Diensthandlungen als solche, sondern auch die in mittelbarem Zusammenhang damit stehenden Handlungen (beispielsweise die Autofahrt zu einem dienstlichen Termin).
In der Regel sind Berufskonsuln Bürger des Entsendestaates. Für die Bundesrepublik Deutschland gilt § 7 Bundesbeamtengesetz.[1]
Ein Honorar- oder Wahlkonsul ist einehrenamtlicher Konsul (vgl.lateinischhonor ‚Ehre‘). In hervorgehobener Stellung kann auch der Titel eines Honorargeneralkonsuls zuerkannt werden, was jedoch weder für die Tätigkeit noch für Fragen des Status erheblich ist. Die ebenfalls noch gebräuchliche BezeichnungHandelskonsul rührt daher, dass ursprünglich vor allemKaufleute zu ehrenamtlichen Konsuln ernannt wurden, da ihre Tätigkeit vornehmlich der Erleichterung von Handelsbeziehungen diente. Der Honorarkonsul istEhrenbeamter. Voraussetzung für seine Ernennung ist heute, dass der Bewerber nach seiner Persönlichkeit, seiner beruflichen Erfahrung, seiner Stellung im Empfangsstaat, seiner Vertrautheit mit den Verhältnissen in dem für ihn vorgesehenen Zuständigkeitsbereich und seinen Sprachkenntnissen für das Amt geeignet erscheint. Zu Honorarkonsuln der Bundesrepublik Deutschland können sowohl Deutsche als auch Ausländer ernannt werden. Er ist jedoch zumeist ein Bürger des Empfangsstaates, also des Staates, in dem die Interessen des Entsendestaates vertreten werden. Im amtlichen Sprachgebrauch Deutschlands handelt es sich bei Honorarkonsuln umhonorarkonsularische Vertretungen.
Honorarkonsuln sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben auf die Entschädigungen und Zulagen befreit, die sie vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhalten (Art. 66WÜK). Die Verwendung der für die Dienstleistungen erhobenen Gebühren ist je nach Entsendeland unterschiedlich. Österreichische Honorarkonsuln müssen zum Beispiel alle Gebühren abführen, während Honorarkonsuln anderer Länder einen Teil oder auch die Gesamtsumme der eingenommenen Gebühren behalten können. Für Deutschland tätige Honorarkonsuln erhalten kein Gehalt und keine Vergütung. Die Einnahmen aus Gebühren für konsularische Amtshandlungen dienen zur Deckung der laufenden Bürokosten. Sind diese besonders hoch, kann ein Zuschuss beim Auswärtigen Amt beantragt werden. Zuschüsse für Repräsentationsaufwand kann die jeweils zuständige amtliche Auslandsvertretung aus ihrem Budget gewähren.[2]
Der Honorarkonsul, wenn er Staatsangehöriger des Empfangsstaates ist, genießt regelmäßig nur Amtshandlungsimmunität. Diese gewährt nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben Schutz vorStrafverfolgung.[3] Häufig bestehen Zweifel über die Reichweite dieser Amtshandlungsimmunität, insbesondere bei Verkehrsdelikten, die im Zusammenhang mit einer Fahrt eines Honorarkonsuls zu einem offiziellen Termin stehen.
Eine Recherche desInternationalen Netzwerks investigativer Journalisten (ICIJ), vonPro Publica und anderer internationaler Recherchenetzwerke enthüllte im Herbst 2022, dass mehr als 500 derzeitige und ehemalige Honorarkonsuln weltweit in Straftaten, Skandale und staatliche Ermittlungen verwickelt waren. In Deutschland recherchierten Reporter vonNDR,WDR,SZ undSpiegel. Die Ergebnisse wurden unter dem TitelShadow Diplomats veröffentlicht.[4][5]
Welche Amtshandlungen die Konsuln gegenüber den Empfangsstaaten völkerrechtlich vornehmen dürfen, regeln Staatsverträge, insbesondere das Wiener Konsularübereinkommen. Die Aufgaben eines deutschen Konsuls und die Art ihrer Wahrnehmung sind für sein Verhältnis gegenüber Deutschland im deutschen Konsulargesetz geregelt.
Allgemein kommt den Konsuln die Aufgabe zu, die Interessen des Entsendestaates sowie seiner Angehörigen, und zwar sowohlnatürlicher als auchjuristischer Personen, im Empfangsstaat innerhalb dervölkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen (Art. 5 lit.a WÜK). Sie haben die Entwicklung der außenwirtschaftlichen, verkehrstechnischen, juristischen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern (Art. 5 lit.b WÜK, § 1 KG). Sie können sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangsstaats unterrichten und an die Regierung des Entsendestaats darüber berichten und interessierten Personen Auskünfte erteilen (Art. 5 lit.c WÜK).
Aufgabe der Konsuln ist es, den Angehörigen des EntsendestaatsReisepässe und den Personen, die sich in den Entsendestaat zu begeben wünschen,Sichtvermerke oder entsprechendeUrkunden auszustellen (Art. 5 lit.d WÜK).
Konsuln haben Deutschen und inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren (Art. 5 lit.e WÜK, §§ 1, 5 Absatz 1 Satz 1 KG). Aufgabe eines Konsuls ist es, Deutschen, die in seinem Amtssprengel hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe zu leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Die Hilfe kann auch in Gewährung vonRechtsschutz (Vertretung vor Gerichten oder Behörden bzw. Sorge für eine angemessene Vertretung, Art. 5 lit. i WÜK, § 5 Absatz 3 Satz 2 KG) oder in der Herstellung einer Reisemöglichkeit an einen bestimmten Ort bestehen (§ 5 Absatz 4 KG). Die Hilfe kann auch durch die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden (wieStaatsangehörigkeitsangelegenheiten, Kfz-Abmeldungen) und die Erledigung vonRechtshilfeersuchen geleistet werden, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht (Art. 5 lit.j WÜK). Der Konsul soll ferner bei Naturkatastrophen, Kriegen oder revolutionären Verwicklungen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Deutschen Hilfe und Schutz zu gewähren, sofern bei diesen Schäden eingetreten sind oder ein Eintritt zu besorgen ist (§ 6 KG). Konsuln betreuen auch deutscheGefangene (§ 7 KG). Sie benachrichtigen die Angehörigen verstorbener Deutscher und wirken bei der Überführung mit (§ 9 Absatz 1 KG).
Notarielle und ähnliche Befugnisse; Nachlassangelegenheiten
Darüber hinaus erfüllt der Konsul Aufgaben eines Organs derfreiwilligen Gerichtsbarkeit,notarielle Aufgaben und Aufgaben eines Hilfsorgans der Justiz (Art. 5 lit f, lit. g WÜK, §§ 8 bis 17 KG). Auch nehmen die Konsuln bestimmte Verwaltungstätigkeiten wahr. Das sind im Einzelnen:
notarielle Aufgaben:
die Aufnahme von Niederschriften und Vermerken über Tatsachen und Vorgänge, insbesondere die Beurkundung der vor ihnen abgegebenenWillenserklärungen undeidesstattlichen Versicherungen, die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften sowie die Ausstellung einfacher Zeugnisse; die vor einem Konsul aufgenommenen Urkunden stehen den von einem deutschenNotar aufgenommenen gleich;
Beurkundung vonTestamenten undErbverträgen; unter Umständen auch die Eröffnung des Testaments;
die Entgegennahme vonAuflassungen, die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, die zur Erlangung einesErbscheins, eines Testamentvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden;
Legalisation (Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels) der in ihrem Amtssprengel ausgestellten öffentlichen Urkunden; es kann auch bestätigt werden, dass der Aussteller für die Aufnahme des Urkunde zuständig war und die Form des Rechts der betreffenden fremden Macht entspricht (Legalisation im weiteren Sinne);
Bestätigung der Echtheit deutscher öffentlicher Urkunden;
Ein Beispiel für Zeugnisse einfacher Art, ist die in der Praxis bedeutsame Bestätigung vonLebensbescheinigungen für die Sozialversicherungsträger, die für den Weiterbezug deutscher Renten- und Pensionsleistungen fürAuslandsdeutsche erforderlich ist. Ein Beispiel für die Beurkundung von Willenserklärungen ist die Erklärung eines deutschen Elternteils, dass sein im Ausland geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten solle.
Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit:
Annahme des Nachlasses verstorbener Deutscher, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind; sie können dabei Siegel anlegen, ein Nachlassverzeichnis aufnehmen und bewegliche Sachen in Verwahrung nehmen oder veräußern; sie können Zahlungen von Nachlassschuldnern entgegennehmen und Mittel aus dem Nachlass für die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und Nachlasspflegekosten verwenden;
Durchführung von Vernehmungen auf Ersuchen deutscherBehörden undGerichte;
Abnahme eines Eides eines Deutschen, soweit dieser nach dem Recht des fremden Staates erforderlich ist oder bei Ersuchen durch eine deutsche Behörde oder ein deutsches Gericht um eidliche Vernehmung;
Zustellung von Schriftstücken jeder Art auf Ersuchen deutscher Behörden und Gerichte.
Die Beurkundung und Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, die Beurkundung von Willenserklärungen, die Entgegennahme von Auflassungensollen Konsuln nur dann wahrnehmen, wenn sie die Befähigung zumRichteramt haben oder durch dasAuswärtige Amt dazu besonders ermächtigt sind. Konsulnkönnen nur mit Befähigung zum Richteramt oder kraft besonderer Ermächtigung Vernehmungen und Anhörungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, Aufnahmen von Verklarungen und die Abnahme von Eiden durchführen. Eheschließungen werden von deutschen Konsularbeamten nicht mehr vorgenommen.[6] Für Honorarkonsuln gilt einschränkend, dass sie die Echtheit deutscher öffentlicher Urkunden nur vermögens einer besonderen Ermächtigung bestätigen können.
Die Konsuln werden in Schifffahrts- und Seemannsangelegenheiten tätig (Art. 5 lit. k, lit. l WÜK). Nach dem Wiener Konsularübereinkommen (Art. 5 lit. k, lit. l) können Konsuln die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats vorgesehenen Rechte zur Kontrolle und Aufsicht über die See- und Binnenschiffe, welche die Staatszugehörigkeit des Entsendestaats besitzen, und über die in diesem Staat registrierten Luftfahrzeuge sowie über die Besatzungen dieser Schiffe und Luftfahrzeuge ausüben und Schiffen und Luftfahrzeugen sowie ihren Besatzungen Hilfe leisten, Erklärungen über die Reise dieser Schiffe entgegennehmen,Schiffspapiere prüfen und visieren, unbeschadet der Befugnisse der Behörden des Empfangsstaats Erhebungen über Vorfälle während der Reise durchführen und, soweit dies nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats zulässig ist, Streitigkeiten jeder Art zwischen Kapitän, Offizieren und Mannschaften beilegen. Die deutschen Gesetze sehen heute keine besonderen Befugnisse der deutschen Konsuln in Schifffahrts- und Seemannsangelegenheiten mehr vor. Früher sahen zur Wahrnehmung dieser völkerrechtlich zulässigen Befugnisse die deutschen Konsulargesetze entsprechende Befugnisse vor (Sonstige frühere Aufgaben).
Das Konsulargesetz sichert nur die Wirksamkeit zivilrechtlicher konsularischer Handlungen für Deutschland. Betreffend die Wirksamkeit konsularischer Amtshandlungen notarieller und ähnlicher Art im Empfangsstaate selbst ist das Recht des Empfangsstaates zu beachten. So ist beispielsweise eine letztwillige Verfügung über ein im Empfangsstaat gelegenes Grundstück nur dann möglich, wenn die Gerichte und Behörden des Empfangsstaates dies anerkennen (Näheres siehe:Internationales Privatrecht).
Für die Bundesrepublik Deutschland sind 54 Generalkonsulate, 7 Konsulate so wie 322 ehrenamtliche Honorargeneralkonsuln und Honorarkonsuln tätig (Stand 2020).[7] Insbesondere Persönlichkeiten aus der Wirtschaft nehmen dieses Ehrenamt an.
Die Rechtsverhältnisse deutscher Konsuln gegenüber Deutschland ergeben sich aus demKonsulargesetz (KonsG).
Bis zum 31. Dezember 2008 konnten Deutsche im Ausland vor einem Konsul die Ehe schließen. Der Konsul nahm insoweit die Aufgaben einesStandesbeamten wahr. Voraussetzung war, dass mindestens ein Verlobter Deutscher war und der andere Verlobte nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besaß, in dem die Ehe geschlossen werden sollte. Durch dasPersonenstandsrechtsreformgesetz wurde diese Möglichkeit aufgehoben. Grund war die geringe Zahl der so geschlossenen Ehen, der hohe Ausbildungsaufwand für die Konsuln und die Möglichkeit für Deutsche, auch wenn sie keinen inländischen Wohnsitz haben, im Inland vor einem Standesbeamten die Ehe zu schließen.
Früher oblag nach MaßgabebilateralerStaatsverträge (sogenannte Kapitulationen) den Konsuln in den betreffenden Empfangsstaaten die Gerichtsbarkeit (Konsulargerichtsbarkeit, Konsularjurisdiktion) über die Staatsangehörigen und die Schutzgenossen des Entsendestaates. Die Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit geschah zuerst im Osmanischen Reich, wo den Konsuln christlicher Staaten durch Kapitulationen eine Gerichtsbarkeit eingeräumt wurde. Die Gerichtsbarkeit bestand sowohl in bürgerlichen, handelsrechtlichen wie öffentlich-rechtlichen (einschließlich strafrechtlichen) Angelegenheiten. Eine Konsulargerichtsbarkeit bestand zugunsten der Westmächte aber auch in Japan und in den Kolonien. Für das deutsche Konsulatswesen wurde die Konsulargerichtsbarkeit schließlich durch Reichsgesetz vom 10. Juli 1879 geordnet. Da die Konsulargerichtsbarkeit eine schwerwiegende Verkürzung der Hoheitsrechte eines Staates auf seinem eigenen Gebiet bedeutete, wurde sie in der Nachkriegszeit schrittweise abgeschafft. In bürgerlichen und handelsrechtlichen Angelegenheiten werden die früher von Konsulargerichten wahrgenommenen Aufgaben heute im Rahmen desInternationalen Privatrechts durch Gerichte der Empfangstaaten erkannt. Eine der Konsulargerichtsbarkeit vergleichbare, ortsfremde Gerichtsbarkeit gibt es heute noch in Form der Militärgerichtsbarkeit, die Entsendestaaten über ihre Soldaten in einem Empfangsstaat ausüben (geregelt beispielsweise durch das NATO-Truppenstatut).
Im Rahmen der Aufgabe des Konsuls als Organ der Rechtspflege kam die Vornahme vonZwangsvollstreckungen aus deutschen Vollstreckungstiteln durch den Konsul mit Zustimmung der Regierung des Empfangsstaates in Betracht. Bei Rechtsstreitigkeiten von Deutschen unter sich und mit Fremden waren die Konsuln berufen, nicht allein auf Antrag der Parteien den Abschluss von Vergleichen zu vermitteln, sondern auch das Schiedsrichteramt zu übernehmen, wenn sie in der durch die Ortsgesetze vorgeschriebenen Form von den Parteien zu Schiedsrichtern ernannt wurden.
Bis 1913 verlor ein Deutscher, der über 10 Jahre ununterbrochen imAusland lebte, diedeutsche Staatsbürgerschaft. Die Zehnjahresfrist konnte durch die Eintragung in einerMatrikel beim deutschen Konsulat unterbrochen werden.
Berufs- und Honorarkonsuln hatten die gesetzlich erforderliche Anmeldung von deutschen Wehrpflichtigen in ihrem Amtsbezirk entgegenzunehmen und auf Richtigkeit zu prüfen. Berufskonsuln und besonders dazu ermächtigte Honorarkonsuln hatten das Erfassungswesen im Ausland durchzuführen, insbesondere die Wehrstammblätter anzulegen und zu führen und einen Konsularbericht zu geben. Die ärztliche Untersuchung bereiteten sie vor und leiteten sie, sofern sie nicht in Grenzorten durchgeführt wurde. Der Konsul entschied über die Wehrfähigkeit und übersendete schließlich den Gestellungsbefehl des Wehrkreiskommandos.
Die Konsuln hatten den Schiffen derKriegsmarine sowie deren Besatzung Beistand und Unterstützung zu gewähren. Insbesondere mussten sie die Schiffskommandanten über die in ihrem Amtsbezirk in Bezug auf fremde Kriegsschiffe bestehenden Vorschriften und Ortsgebräuche sowie über dort herrschendeepidemischen ansteckende Krankheiten unterrichten. Falls Mannschaften von Kriegsschiffen desertierten, hatten die Konsuln bei den Orts- und Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung der Matrosen erforderlichen Schritte einzuleiten. Die Konsuln hatten den Beistand der Befehlshaber der Kriegsschiffe zum Schutze der von ihnen dienstlich zu vertretenden Interessen, insbesondere zum Transport von Verbrechern und hilfsbedürftigen Personen, in Anspruch zu nehmen.
Die Konsuln hatten die Meldung der Schiffsführer entgegenzunehmen und über Unterlassung dieser Meldung an die deutsche Regierung zu berichten. Sie bildeten für die Schiffe derHandelsmarine im Hafen ihres Amtssprengels die Musterungsbehörde. Sie waren befugt, über diese Schiffe die Polizeigewalt auszuüben. Wenn Mannschaften von solchen Schiffen desertierten, hatten die Konsuln auf Antrag des Schiffers bei den Orts- oder Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung der Matrosen erforderlichen Schritte zu unternehmen. Die Konsuln waren befugt, anstelle eines gestorbenen, erkrankten oder sonst zur Führung eines Schiffes untauglich gewordenen Schiffers auf Antrag der Beteiligten einen neuen Schiffsführer einzusetzen. Für die Ausübung der Befugnis der Konsuln zur Mitwirkung beim Verkauf eines Schiffes durch den Schiffer und bei Eingehung vonBodmereigeschäften, sowie in Betreff der einstweiligen Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Schiffer und Mannschaft, hatten sie die Vorschriften des deutschen Handelsrechts heranzuziehen (Art. 499. 537. 547. 686. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs).