Fürst

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Dieser Artikel behandelt die Herrscherbezeichnung – zu anderen Bedeutungen sieheFürst (Begriffsklärung), zum BergFürstenstand (Plabutsch).
Fürstenkrone oderFürstenhut, in Fürsten­häusern ein derRang­krone entsprechendesInsigne

Fürst undFürstin sind sowohl allgemeine Herrscherbezeichnungen im Sinne eines Oberbegriffs für regierendeMonarchen als auch speziell verlieheneAdelstitel (Rangtitel). Die Träger der Letzteren können als „Landesfürsten“ Herrscher eines souveränenFürstentums (wieLiechtenstein oderMonaco) sein oder auchAdlige im Fürstenrang ohne Herrscherstellung. In den meisten Fällen sind FürstentitelErstgeburtstitel. Fürstenhäuser gehören zumHochadel.

ImHeiligen Römischen Reich waren dieReichsfürsten die Regentenreichsunmittelbarer Fürstentümer. Die Erhebung in den Fürstenstand wurde „Fürstung“ genannt und im Alten Reich durch denrömisch-deutschen Kaiser vorgenommen.

Der Begriff wird auch zur Kennzeichnung fürstenähnlicher Positionen(Stammesfürsten) in früheren Epochen oder in anderen Erdteilen verwendet.

Inhaltsverzeichnis

Wortherkunft

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Das Wort „Fürst“ stammt vomalthochdeutschenfuristo „der Erste, der Vorderste, der Führende“, das auch die Grundlage für ähnliche Bezeichnungen in anderen germanischen Sprachen bildet:englischfirst „als erstes, Erster“,niederländischVorst,dänisch undnorwegischfyrste sowieschwedischfurste. Die demAdelstitel des Fürsten entsprechendelateinische Vorformprinceps („der Erste, Führer“) findet sich noch im deutschen „Prinz, Prinzessin“ und dem englischenprince, princess sowieprincipality für ein Fürstentum (beispielsweisePrincipality of Liechtenstein). Der TitelPrince of Wales für denThronfolger derbritischen Monarchie kann zutreffend als „Fürst von Wales“ übersetzt werden, der Titel "Fürst von Asturien" ist die Übersetzung für den spanischen Thronfolgertitel(Príncipe de Asturias). Vergleichbare Herrschertitel in anderen Sprachen werden teilweise alsFürst ins Deutsche übersetzt, beispielsweise dasslawischsprachigeKnes. Auch dasfranzösischeprincipauté steht für „Fürstentum“, etwa bei der BezeichnungPrincipauté de Monaco.

Wortbedeutung

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Oberbegriff

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„Fürsten“im weiteren Sinne ist eineSammelbezeichnung für die wichtigsten Herrschaftsträger wieKaiser,Könige,Herzöge sowieLand-,Mark- undPfalzgrafen und sogenannte „gefürsteteGrafen (die regierendenReichsgrafen im Heiligen Römischen Reich). Die Sammelbezeichnung „Fürsten“ wird meist im Plural verwendet und ist im Heiligen Römischen Reich seit demHochmittelalter (ab Mitte des 13. Jahrhunderts) für die Regenten vonTerritorien des Reiches üblich, die alsFahnlehen direkt vom Reichsoberhaupt zuLehen gingen (Reichsunmittelbarkeit) und (anders als bei denReichsrittern) eine bestimmte Größe (mit eigener, „fürstenmäßiger“ Landesverwaltung) aufwiesen.

Im weiteren Sinne wird die BezeichnungFürst auch für selbstständige Herrscher in außereuropäischenKulturen verwendet, auch um die BezeichnungKönig und die damit verbundene Machtbedeutung zu vermeiden. Ähnlich wie die BezeichnungHäuptling übertrugen die europäischen Entdecker undKolonisatorenFürst undFürstentum auf reale oder vermeintliche Anführer und Herrschaftsgebiete anderer Völker oder übersetzten deren Eigenbezeichnung als „Fürst“. Als „Fürstenstaaten(Princely States) werden inIndien etwa die von einem einheimischen Fürsten (Maharadscha, eigentlich „Großkönig“) regierten Staaten unter britischerOberhoheit bezeichnet.

In ähnlicher Weise wird die Bezeichnung auch fürStammesfürsten oder regionale Machthaber früherer Epochen verwendet; sie werden alternativ auch als „Kleinkönige“ bezeichnet. Beispielsweise werden großekeltische Grabstätten als „Fürstengrab“ bezeichnet, auch wenn keine schriftlichen Quellen zur damaligen Herrschaftsstruktur vorliegen.

Umgangssprachlich oder ironisch werden Regierungschefs vonBundesländern bisweilen als „Landesfürsten“ bezeichnet.

Adels- und Rangtitel

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Imengeren Sinne ist der Fürstentitel ein konkreterAdelstitel (oder Rangtitel), der seit demSpätmittelalter verliehen wird. Rangmäßig stehen die Fürsten über denGrafen undMarkgrafen sowie den nichtköniglichen Prinzen (jüngeren Angehörigen von Fürstenhäusern), jedoch unter demHerzog und dem königlichen Prinzen.[1] Der Rangtitel ist nicht notwendigerweise an ein Herrschaftsgebiet gebunden. Dabei ist er in der Regel dem Erstgeborenen verliehen („primogen“ oder „in Primogenitur“, also alsErstgeburtstitel); der Erbe, soweit er dynastisch nicht mehr durch die Geburt eines anderen Erben verdrängt werden kann, führt den TitelErbprinz oderErbgraf, die Nachgeborenen die TitelPrinz/Prinzessin oderGraf/Gräfin (je nach Verleihung). Es kamen aber (selten) auch Verleihungenad personam (also nicht-erbliche) vor.

Viele hochadlige Geschlechter des Alten Reiches teilten ihre Territorien unter ihren diversen Linien auf, bisweilen erwarben manche Linien auch neue Gebiete durch Erbschaft, sodass nicht selten ein und dasselbe Geschlecht mehrere regierende Linien, versehen mit entsprechenden fürstlichen Erstgeburtstiteln, hervorbrachte (so etwa dieBentheim,Fugger,Hohenlohe,Löwenstein-Wertheim,Oettingen,Salm,Sayn-Wittgenstein,Solms,Stolberg oderWaldburg).

Wortableitungen

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Vom TitelFürst abgeleitet sind auch die folgenden Bezeichnungen:

  • Fürstenstuhl: ein gesonderter Raum in christlichen Kirchen für adlige Grundherren (Patronatsloge)
  • Fürstenloge: ein gesonderter Raum in Theatern (Proszenium)
  • Fürstenzimmer, Fürstenbahnhof: gesonderte Empfangsanlagen bei Eisenbahnen für hochstehende Persönlichkeiten
  • Fürstenhaus: Familie eines Herrschers (fürstliches Haus, siehe auchDynastie), sowie Bezeichnung verschiedener historischer Repräsentationsgebäude
  • Fürstenhof: der Wohnsitz, der Verwaltungsapparat oder das soziale Umfeld eines Fürsten (siehe auchHofstaat)
  • Fürstensitz: beispielsweise ein fürstlicherPalast oder eine fürstlicheResidenzstadt
  • Fürstengruft: Grablege für verstorbene Mitglieder eines (ehemaligen) Fürstenhauses in Form einer Krypta oder eines Chorgewölbes

Rechts- und Rangstellung

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ImHeiligen Römischen Reich Deutscher Nation war „Fürst“ ab dem 10. Jahrhundert zunächst eine allgemeine Bezeichnung für hohe adligeLehnsträger. ZumReichsfürstenstand zählten imMittelalter Herzöge sowie Land-, Mark- und Pfalzgrafen (sieheHoher Adel). Spätestens seit der Zeit wurde derostfränkische oder deutsche König von den Großen des Reiches gewählt, seit 1356 (Goldene Bulle) von den siebenKurfürsten.

Dieoffizielle Anrede eines Fürsten oder einer Fürstin istDurchlaucht, wie es etwa imFürstentum Liechtenstein noch allgemein üblich ist. Andernorts wird sie meist nur noch bei der Begrüßung in Ansprachen oder im Briefverkehr als Abkürzung S.D. (bzw. I.D.) über dem Namen alsHöflichkeitsbezeugung verwendet (während man einen Fürsten mündlich einfach alsFürst oder etwa alsFürst Löwenstein anspricht).

Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches 1806 wurden einige deutsche Fürstensouveräne Herrscher ihres Landes; imGothaischen Hofkalender wurden sie neben den Königen und Großherzögen in derErsten Abteilung aufgeführt. Die meisten anderen Fürsten, derenTerritorien durchMediatisierung („Mittelbarmachung“) unter die Herrschaft eines anderen Staates kamen, behielten (oder erhielten) den Fürstentitel als Ehrenprädikat, darunter auch zahlreiche vormals regierende Reichsgrafen (etwa die AdelsfamilieCastell, die bis 1806 dieGrafschaft Castell regiert hatte und 1901 in den bayerischen Fürstenstand erhoben wurde). Diese mediatisierten Geschlechter bildeten imHofkalender dieZweite Abteilung der „fürstlichen Häuser“.

Ein deutscher Sonderfall waren die ehemalsreichsunmittelbar regierenden Grafen, die gelegentlich auch alsgefürstete Grafen bezeichnet werden und ebenfalls derZweiten Abteilung angehörten. Sie standen im Rang unter den Fürsten, gehörten aber wie diese zumHochadel und waren ihnen nach derDeutschen Bundesakteebenbürtig – anders als die gewöhnlichen, einfachenTitular-Grafen; sie wurden mit „Erlaucht“ angeredet. Hinzu kamen einige im 19. Jahrhundert gefürstete Familien, die niemals souverän gewesen waren, wie etwaBlücher als „Fürst von Wahlstatt“,Bismarck,Bülow oderHardenberg,[2] die neben ausländischen Fürsten in einerDritten Abteilung zusammengefasst wurden. Somit waren die weitaus meisten Fürsten desZweiten Deutschen Kaiserreiches keine regierendenMonarchen mehr, wie auch die Fürsten desösterreichischen Adels imKaisertum Österreich. Souveräne deutsche Fürsten führten deshalb bis 1918 den Titel „Regierender Fürst“ (sieheHochadel: Souveräne Häuser Europas).

Die Kinder eines Fürsten sind häufigPrinz oderPrinzessin mit der früheroffiziellen AnredeDurchlaucht“, die heute im nicht offiziellen, gesellschaftlichen Schriftverkehr nur noch alsHöflichkeitsbezeugung bei der Ansprache benutzt wird. Diese Titel übertragen sich auch auf die daraus entstehenden jüngerenStammlinien. Allerdings führen die Nachgeborenen einigermediatisierter („mittelbargemachter“) oder erst im Laufe des 19. Jahrhunderts erhobener fürstlicher Häuser den Titel Graf oder Gräfin mit der Anrede „Erlaucht“. In beiden Fällen führt das jeweilige Oberhaupt des Hauses den Fürstentitel alsErstgeburtstitel mit der Anrede „Durchlaucht“.

Heutiger Gebrauch

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Imeuropäischen Kulturraum werden die Kleinstaaten Monaco (Fürst von Monaco) und Liechtenstein (Fürst von Liechtenstein) von Fürsten regiert (französischprince souverain).Andorra ist als Co-Fürstentum zweier Staatsoberhäupter ein einmaliger Sonderfall. Im Vereinigten Königreich (Fürst von Wales) und in Spanien (Fürst von Asturien) wird der jeweiligeKronprinz in der Regel vom Monarchen zum Titular-Fürsten eines Landesteils ernannt, ohne dass dies irgendeine Regierungsgewalt mit sich brächte. Auch in den meisten übrigen europäischenMonarchien wird ein entsprechender Titel von den Chefs nicht regierender Fürstenhäuser noch als Adelstitel geführt.

Im Deutschen Reich wurde durch dieWeimarer Reichsverfassung 1919 zusammen mit der Abschaffung der Standesvorrechte des Adels der ehemalige TitelPrinz oderPrinzessin unveränderlicher Bestandteil desFamiliennamens. Damit entfiel der TitelFürst oderFürstin, soweit er durch Erstgeborenen-Nachfolge (Primogenitur) weitergegeben wurde. Er wird jedoch heute noch aus Gründen der Tradition vielfach inoffiziell von den Chefs der früheren Fürstenhäuser weitergeführt und gelegentlich auch auf Antrag nach demGesetz zur Änderung von Familiennamen und Vornamen infolge langjähriger Führung und allgemeiner Anerkennung (Nr. 50 NamÄndVwV) in den Pass übernommen, was jedoch wegen der dann erfolgenden – traditionswidrigen – Übertragung auf sämtliche anschließend geborenen Nachkommen von den ehemaligen Fürstenhäusern meist selbst nicht gewünscht wird. Gegenwärtig betrifft dies 54 deutsche Familien, davon vier auch nach 1806 (meist bis 1918) noch regierende Bundesfürsten:Hohenzollern-Sigmaringen,Waldeck und Pyrmont,Reuß undSchaumburg-Lippe.

Es gibt zudem Familien, bei denen der Titel „Fürst“ bis heute regulärer Namensbestandteil der früheren Adelsbezeichnung (gemäß Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Verfassung) geblieben ist und für jedes Familienmitglied zutrifft, also kein Erstgeburtstitel ist. Für weibliche Personen dieser Familien ist der Familienname in die weibliche Form „Fürstin“ abzuwandeln.[3] Beispiele dafür sind die FamilienFürst vonWrede[4],Fürst vonUrach[5][6] oder Familien mit russischen Fürstentiteln (die sich immer auch an dieAgnaten vererbten) wie dieFürsten vonLieven.

Für denösterreichischen Adel, dem durch dasAdelsaufhebungsgesetz von 1919 jede Titelführung untersagt wurde, gilt bezüglich inoffizieller Führung des ErstgeburtstitelsFürst ähnliches wie in Deutschland, mit der Ausnahme, dass sich der „Chef des Hauses“ in der Regel nicht selbst alsFürst bezeichnet, jedoch von anderen, die der Tradition folgen wollen, so bezeichnen lässt.

In derSchweiz werden Adelstitel nicht als Bestandteil des Familiennamens anerkannt, Adelsbezeichnungen werden in amtlichen Papieren deshalb auch nicht eingetragen. Hingegen wird dasAdelsprädikat „von“ durchaus von den Schweizer Behörden in Personenstandsakten geführt. In Bezug auf die Fürsten hat dies aber keine praktische Bedeutung mehr, da dieSchweizer Hochadelsgeschlechter reichsfürstlichen Ranges (wie dieKyburger,Lenzburger,Rapperswiler,Toggenburger oderHabsburg-Laufenburger) sämtlich schon imSpätmittelalter ausgestorben sind.

Ein in regelmäßigen Abständen publiziertesGenealogisches Handbuch des Adels setzt in seiner BandreiheFürstliche Häuser diegenealogische Arbeit desGothaischen Hofkalenders fort, wie dieser in drei Abteilungen gegliedert. Das Handbuch gibt Auskunft über Mitglieder des historischendeutschen Adels sowie über die nachHausgesetzen legitimen Chefs der europäischen Fürstenhäuser, die adelsrechtlich berechtigt sind, den Fürstentitel zu führen (einschließlich regierender oder vormals regierender Häuser, mediatisierter Häuser und bloß titulierter Häuser). DerDeutsche Adelsrechtsausschuß wird in Zweifelsfällen von der Redaktion hinzugezogen und überwacht die Einhaltung des historischenAdelsrechts.

Kirchenfürsten

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Geistliche Reichsfürsten

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Clemens August von Bayern (1700–1761) mit allen Insignien seiner geistlichen und weltlichen Herrschaft: Kurmantel undKurhut stehen für dasKurfürstentum Köln, das auf der Brust hängende bischöfliche Pektorale, der Kragen des Priesterornats und die auf dem Tisch liegende Mitra versinnbildlichen sein Amt als Erzbischof von Köln, Fürstbischof vonMünster,Osnabrück,Paderborn undHildesheim. Darüber hinaus war erHochmeister desDeutschen Ordens.

Alsgeistliche Fürsten wurden imHeiligen Römischen Reich hohe Würdenträger derkatholischen Kirche bezeichnet, insbesondere die drei geistlichen Kurfürsten,Fürstbischöfe,Fürstpröpste undFürstäbte sowie derHochmeister desDeutschen Ordens und der Großmeister desJohanniterordens, die neben ihrem geistlichen Amt in der Hierarchie der katholischen Kirche (der Verwaltung einerAbtei, einesBistums oderErzbistums) zugleich das weltliche Amt einesReichsfürsten im Heiligen Römischen Reich ausübten und über Sitz und Stimme imReichsfürstenrat verfügten.

Räumlich waren diese weltlichenTerritorien selten deckungsgleich mit den gleichnamigen geistlichenDiözese. Letztere richteten sich allein nachKirchenrecht, während die Reichsstifter demReichsrecht unterstanden. Die Erz- und Hochstifter, wie auch die reichsunmittelbaren Territorien der reichsfreien Klöster, wurden zwar von Würdenträgern derrömisch-katholischen Kirche regiert, waren aber keine kirchenrechtlichen Institutionen, sondern formalZepterlehen desrömisch-deutschen Königs an einen bestimmtenPrälatenstuhl der Kirche.

Drei der deutschenFürsterzbischöfe waren zugleich alsKurfürsten zur Kaiserwahl berechtigt (Kurmainz,Kurköln,Kurtrier). Nach der Reichsmatrikel von 1521 zählten zu den geistlichen Reichsfürsten – neben den drei geistlichen Kurfürsten – die Erzbischöfe vonSalzburg,Magdeburg,Bremen undBesançon (zuvor auch dasPatriarchat von Aquileia), ferner 46 weitere Fürstbischöfe. Hinzu kam eine große Anzahl von Reichsprälaten, die teilweise ebenfalls den Fürstentitel führten (Fürstäbte und Fürstäbtissinnen). Die geistlichen Reichsfürsten verringerten sich bis 1792 auf 33, darunter die drei Kurfürsten, die beiden Fürsterzbischöfe von Salzburg und Besançon, 22 Fürstbischöfe und einige Fürstäbte. Kurz vor derSäkularisation von 1802/1803 umfassten die reichsunmittelbaren geistlichen Staaten mit Sitz im Reichsfürstenrat 25 Erz- und Hochstifte und, mehrere Fürstabteien und 3 Fürstpropsteien.

Seit derReformation wurden manche geistlichen Fürstentümer auch von evangelischen Fürstbischöfen regiert, darunter die Erzstifte Magdeburg und Bremen und die HochstifteLübeck undOsnabrück, letzteres seit 1648 zwischen den Konfessionen alternierend besetzt. Andere wieBrandenburg,Meißen,Naumburg-Zeitz oder die Bistümer derLivländischen Konföderation wurden von weltlichen Nachbarfürsten säkularisiert worden waren. Zum Ende des Reichs lebten mit mehr als drei Millionen Einwohnern lebte ein Achtel der Bevölkerung des Heiligen Römischen Reichs in geistlichen Territorien, flächenmäßig gehörte mit knapp 95.000 Quadratkilometern sogar ein Viertel des Reiches zur „Germania Sacra“. Besonders entlang des Rheins reihten sich zahlreiche geistliche Territorien, sodass man von der „Pfaffengasse“ von Chur bis Köln sprach.

Die nichtfürstlichen, jedoch reichsständischen Prälaten waren imReichstag auf der geistlichen Bank aber nur gemeinschaftlich in zwei Kollegien vertreten, imSchwäbischen und imRheinischen Reichsprälatenkollegium, die ihnen jeweils eine gemeinsameKuriatstimme gewährte, vertreten.

Trotz des geflügelten Wortes „Unterm Krummstab ist gut leben“ galten die geistlichen Staaten bereits in der Spätzeit ihres Bestehens als „Verkörperung der Rückständigkeit“.[7]Andreas Joseph Schnaubert beschrieb 1788 das grundsätzliche Dilemma geistlicher Regierungsgewalt: „Der Bischof soll die Hungrigen speisen, die Dürftigen unterstützen, und als Regent übt er, oft mit gewaltiger Hand, das Besteuerungsrecht auch wider solche aus, die sich und den ihrigen das Brod kümmerlich brechen müssen. Der Bischof soll seine Gemeinheiten visitiren, und der Fürst die Soldaten mustern; der Bischof soll auf dem Lehr- und im Beichtstuhl, der Fürst aber in den Regierungskollegien sitzen; der Bischof soll auf den Kirchenversammlungen, der Fürst aber auf den Reichstagen und im Felde erscheinen.“[8]

Kritisiert wurden fernerSimonie,Nepotismus und Verschwendung durch offizielle Bauten sowie aufwändige Hofhaltungen. Diese wurden aber meist ausgeglichen durch Zurückhaltung im Militärwesen. So schlugen sich die geringen Heeresausgaben[9] in einer vergleichsweise milden Besteuerung nieder und die Bewohner der geistlichen Staaten litten, dank der relativ pazifistischen Landesherrschaft, weniger unter Kriegen und ihren Folgen. Negativ wurde auch die Vernachlässigung von Handel und Gewerbe gesehen, die zahlreichen kirchlichen Feiertage (60 beispielsweise im Erzstift Mainz) verminderten die Wirtschaftsleistung zusätzlich. Positiv gesehen wurde hingegen diebarmherzige Fürsorge für Bettler, Arme und Kranke, während in protestantischen Ländern Armut oft als selbstverschuldetes Unglück behandelt wurde. Das daraus resultierende Einwandern von Armen in die geistlichen Staaten zehrte ebenfalls an deren Ressourcen.[10]

Kardinäle

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AlsKirchenfürsten gelten darüber hinaus bis heute dieKardinäle, die durch ihre Berechtigung zurPapstwahl ebenfalls Regierungsfunktionen in einerWahlmonarchie (bis 1870 demKirchenstaat und seit 1929 derVatikanstadt) sowie beimVölkerrechtssubjekt desHeiligen Stuhls ausüben. Der TitelKardinal wird daher wie ein Fürstentitel zwischen Vor- und Nachname geführt[11]. Gemäß der Erläuterung zumgeistlichen Fürstenstand imGothaischen Hofkalender bzw. imGenealogischen Handbuch des Adels sind die Kardinäle ranggleich mit (nicht regierenden) Prinzen aus regierendem Hause. In der BezeichnungKirchenfürst im weiteren Sinne, sprich nicht nur für Kardinäle, sondern auch fürBischöfe,[12] lebt noch heute die Vorstellung einesadeligen Lebensstils und fürstlichen Auftretens geistlicher Führer fort.

Siehe auch

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Literatur

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Weblinks

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Wiktionary: Fürst – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Fürstentum
Wikiquote: Fürst – Zitate

Einzelnachweise

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  1. Bisweilen führen allerdings königliche Prinzen nominell Grafentitel, was ihren protokollarischen Rang alsKönigliche Hoheiten jedoch unberührt lässt:Edward, Earl of Wessex (bis 2023), dieMarkgrafen von Baden,Markgrafen von Meißen,Landgrafen vonHessen usw.
  2. Eine Auflistung aller „Fürstungen“ von nicht-standesherrlichen Adeligen im Königreich Preußen seit 1803 findet sich bei René Schiller:Vom Rittergut zum Großgrundbesitz: Ökonomische und soziale Transformationsprozesse der ländlichen Eliten in Brandenburg im 19. Jahrhundert. Berlin 2003, S. 537.
  3. Fachlexikon für das Standesamtswesen, Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt am Main 1987 (Siebte Auflage),ISBN 3-8019-5631-8. Eintrag unter dem StichwortFürst, S. 231
  4. WREDE: „The members of this family bear the title Prince/Princess von Wrede. In German, all members actually bear the title Fürst/Fürstin.“
  5. Sönke Lorenz,Dieter Mertens undVolker Press (Hrsg.):Das Haus Württemberg. Ein biographisches Lexikon. Kohlhammer, Stuttgart 1997,ISBN 3-17-013605-4, S. 390–398
  6. Deutschlands oberste DV-Frau Fürstin von Urach gestorben, computerwoche.de, 14. September 1990
  7. Peter Hersche:Intendierte Rückständigkeit. Zur Charakteristik des geistlichen Staates im Alten Reich, in: Georg Schmidt (Hrsg.):Stände und Gesellschaft im Alten Reich, Stuttgart 1989, S. 134.
  8. Andreas Joseph Schnaubert:Ueber des Freyherrn von Mosers Vorschläge zur Verbesserung der geistlichen Staaten in Teutschland. Jena 1788. (Online)
  9. Peter Hersche:Intendierte Rückständigkeit, S. 136 f.: Das Heer desHochstifts Münster, eines der größten geistlichen Territorien, umfasste zu Friedenszeiten eine Truppe von 1000 Mann. Dies entsprach einem drittel Prozent der gesamten Bevölkerung und steht im krassen Gegensatz zu den drei bis vier Prozent der Bevölkerung in derPreußischen Armee.
  10. Peter Hersche:Intendierte Rückständigkeit, S. 143.
  11. In den vom Vatikanstaat ausgegebenen Pässen lautet der offizielle TitelS.R.E. (Sanctae Romanae Ecclesiae) cardinalis = Kardinal der Heiligen Römischen Kirche, mit der AnredeEminenz(abgekürzt S.E. = Seine Eminenz).
  12. Duden online:Kirchenfürst. Abgerufen am 26. September 2019; Zitat: „Kirchenfürst, der […] Bedeutung: hoher geistlicher Würdenträger (besonders Bischof, Erzbischof, Kardinal)“.
Normdaten (Sachbegriff):GND:4155603-3(lobid,OGND,AKS) |LCCN:sh85072413
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