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Rechtspflege

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(Weitergeleitet vonJustiz)
Justiz ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Für weitere Bedeutungen sieheJustiz (Begriffsklärung).
Justitia auf dem Gerechtigkeitsbrunnen in Bern
Personifizierte IVSTITIA auf Denar des römischen Kaisers Hadrian

Rechtspflege immateriellen Sinn ist die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall durch denStaat bzw. durch seine Organe (Behörden).

Rechtspflege imformellen Sinn ist der Sammelbegriff für sämtliche von denGerichten und von weiterenOrganen der Rechtspflege wahrgenommenen Aufgaben und Angelegenheiten.

Rechtspflege ist imweiteren Sinne Sorge für einen geordneten Ablauf der Rechtsbeziehungen zwischen den Menschen.

AlsOberbegriff für die „Gesamtheit des organisierten Rechts“[1] ist auch der BegriffRechtswesen gebräuchlich. Das Rechtswesen umfasst neben der Rechtspflege auch dieRechtsetzung.

Der Begriff derJustiz bzw. desJustizwesens wird teilssynonym mit dem der Rechtspflege bzw. des Rechtswesens gebraucht. Der BegriffJustiz geht auf denoströmischen KaiserJustinian I. zurück, der die Neukodifikation desrömischen Rechts alsCorpus iuris civilis durchführen ließ. Auf diese Weise blieb das römische Recht für die europäischeRechtswissenschaft erhalten. Schon Jahrhunderte vor Justinians Kodifizierung des überlieferten römischen Rechts, war die personifizierteJustitia ein gelegentliches Motiv auf römischen Münzrückseiten, so zum Beispiel des KaisersHadrian, der sich besonders um die Rechtspflege kümmerte. Imstaatsrechtlichen Sinn istJustiz ein Synonym fürJudikative. In einem engeren Sinn umfasst der Justiz-Begriff dieordentliche Gerichtsbarkeit, dieStaatsanwaltschaft, dieJustizverwaltung, dieStrafvollstreckungskammer und dasNotariat.[2]

Institutionen

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Organe der Rechtspflege:

Darüber hinaus werden die staatlich bestellten (und freiberuflich) tätigenNotare der Rechtspflege zugerechnet. InDeutschland werden die Rechtsanwälte, Patentanwälte und Rentenberater berufsrechtlich ausdrücklich als „Organe der Rechtspflege“ bezeichnet (§ 1BRAO). Diese „Organformel“ wurde erstmals vomReichsgericht alsEhrengerichtshof für Rechtsanwälte in einer Entscheidung vom 25. Mai 1883 gebraucht.[3] Inhaltlich bedeutet dies, dass der Rechtsanwalt nicht nur seinem Mandanten verpflichtet ist, sondern auch der Rechtsordnung. Ebenso sind Steuerberater ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege,[4] was insbesondere in § 32 Abs.2StBerG und§ 1 Abs. 1 BOStB ausdrücklich benannt wird.[5][6] InÖsterreich werden Rechtsanwälte dagegen nicht als Organe der Rechtspflege angesehen.[7] Sie üben einenfreien Beruf aus, in dessen Rahmen sie Klienten sowohl rechtlich beraten als auch vor Gerichten (und anderen Behörden) vertreten.

Im Bereich der Verfolgung vonOrdnungswidrigkeiten liegt die Zuständigkeit für die Ahndung bei den örtlich zuständigen Gemeinden (§ 35OWiG). Diese haben dabei weitgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung von Straftaten (§ 46 OWiG).

Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der sachlichen Zuständigkeit und richtet sich nach der rechtlichen Bedeutung des Verfahrens (z. B. nach der zu erwartenden Strafe, dem Verfahrens-/Streitwert, Sonderzuständigkeiten oder einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsgebiets in der Rechtsmittelinstanz). WelcherSpruchkörper (Einzelrichter, Schöffengericht, Kammer, Senat) funktionell zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz (zum BeispielGerichtsverfassungsgesetz (GVG),Zivilprozessordnung (ZPO)), sowie insbesondere dem Rechtspflegergesetz und den Zuständigkeitsübertragungsverordnungen der Länder. Innerhalb der Gerichte bemisst sich die funktionelle Zuständigkeit letztendlich nach demGeschäftsverteilungsplan, der von den Gerichten und Staatsanwaltschaften in eigener Verantwortung erstellt wird. Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung und der sonstige Verfahrensablauf sind in verschiedenen Rechtsnormen, dem formellen Recht normiert (z. B. Strafprozessordnung/StPO, Zivilprozessordnung/ZPO, Grundbuchordnung/GBO). Keine Gerichte im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes sind die sogenannten Seeamtsverhandlungen („Seegerichte“); sie sind behördliche Sachverständigenverfahren der Seeämter.

Funktionen

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In der Hauptsache besteht Rechtspflege in der Tätigkeit der Gerichte allerGerichtszweige, die dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten und der Abwehr und Ahndung von Unrecht dient. Neben der streitentscheidenden Tätigkeit der Gerichte, der Strafrechtspflege und der Vollstreckung von Entscheidungen sind zur Rechtspflege auch Tätigkeiten zu rechnen, die zurfreiwilligen Gerichtsbarkeit gehören und derRechtsvorsorge dienen (Beispiel:Betreuungsrecht).

Vorsorgende Rechtspflege ist auch die Tätigkeit der Notare, zu deren Aufgaben die Beurkundung von Rechtsvorgängen und die sonstige Betreuung der Beteiligten, insbesondere durch Anfertigung von Urkundenentwürfen und Beratung, teilweise auch durch Vertretung vor Gericht, gehört (§ 1,§ 24 Abs. 1BNotO).

Die Rechtsanwälte wirken als Organe der Rechtspflege als unabhängige Berater und Vertreter ihrer Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten (§ 1,§ 3 Abs. 1 BRAO). Sie wirken außergerichtlich beratend, vertragsgestaltend und konfliktvermeidend und vertreten vor Gericht (z. B. in Grunduch- oder Registersachen).

Die Steuerberater haben als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege die Aufgaben, insbesondere in derBeratung und Vertretung der Mandanten in allen steuerrechtlichen Angelegenheiten, der Erstellung vonSteuererklärungen sowie der Vertretung der Mandanten bei Einspruchsverfahren vor den Finanzbehörden (einschließlich Zollbehörden) und bei Klageverfahren vor denFinanzgerichten (einschließlichBundesfinanzhof). Das Berufsbild ist ausgerichtet auf den Vorrang der persönlichen berufsspezifischen Leistung vor den wirtschaftlichen Aspekten der Tätigkeit. Es ist geprägt durch die unabhängige und unparteiliche Erfüllung der den steuerberatenden Berufen übertragenen Aufgabe, eine umfassende Hilfeleistung in Steuersachen zu gewährleisten.[8] Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung, die damit verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut.[9]

Siehe auch

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Literatur

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  • Klaus Rennert:Richter, Gericht, Gerichtsbarkeit. Wie Justiz funktioniert. C.H. Beck Verlag, München 2025. 531 S., geb.[10]

Weblinks

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Wiktionary: Justiz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Rechtspflege – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Justiz – Zitate
Commons: Law – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Belege

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  1. Rechtswesen. In:Duden Online-Wörterbuch. Bibliographisches Institut GmbH – Dudenverlag.
  2. Carl Creifelds:Rechtswörterbuch, 18. Auflage 2004.
  3. Gerhard Wolf:Ein neuer Historikerstreit? – Zur Entstehung der „Organformel“@1@2Vorlage:Toter Link/www.strafrecht.euv-frankfurt-o.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019.Suche in Webarchiven), in:JuS 1991, S. 976.
  4. Bundessteuerberaterkammer:Steuerberater.
  5. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 1989, Az. 1 BvR 1460/85, 1 BvR 1239/87,BVerfGE 80, 269.
  6. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011, Az. III ZR 107/10,Volltext, Rn. 13.
  7. Peter G. Mayr:onlineLehrbuch Zivilrecht„Personen der Rechtspflege“.
  8. BGH, Urteil vom 4. März 1996, Az. StbSt (R) 4/95,Volltext.
  9. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980, Az. 1 BvR 697/77,Volltext.
  10. Klaus Ferdinand Gärditz: Was tun 22.000 deutsche Richter eigentlich? Einblick eines Berufsrichters. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21. Januar 2026, abgerufen am 22. Januar 2026. 
Bitte denHinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff):GND:4048816-0 (GND Explorer,lobid,OGND,AKS)
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