Interzelebration
UnterInterzelebration versteht man im weitesten Sinn die gemeinsame Feier eines Gottesdienstes durchGeistliche verschiedenerKonfession. Meist wird der Begriff auf die gemeinsame Feier derHeiligen Messe und derGöttlichen Liturgie bzw.Abendmahls angewandt. In diesem Falle ist sie ein weitergehender Sonderfall derInterkommunion. Auch die grundsätzliche Möglichkeit, dass Amtsträgerinnen und Amtsträger einer Konfession Eucharistiefeiern einer anderen Konfession vorstehen, kann als Interzelebration bezeichnet werden.
Die volle Abendmahlsgemeinschaft
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Die Austauschbarkeit der Amtsträger oder die gemeinsamen Abendmahlsfeiern durch Geistliche verschiedener Kirchen setzen normalerweise die volle Kirchengemeinschaft voraus. Diese ist zwischen solchen Kirchen anerkannt, die sich auf dasselbe Bekenntnis beziehen, also beispielsweise zwischen den Mitgliedskirchen desLutherischen Weltbunds, zu dem unter anderem die lutherischen Landeskirchen in Deutschland gehören, oder den Gliedkirchen desInternationalen Lutherischen Rates, zu dem beispielsweise die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche und dieLutherische Kirche-Missouri Synode gehören.
Auf römisch-katholischer Seite besteht die „volle Abendmahlsgemeinschaft“ (d. h.Kommuniongemeinschaft einschließlichKonzelebration der Amtsträger) nur unter den römisch-katholischen Teilkirchen (Diözesen) und mit den „unierten“ Teilen derOstkirchen.
Auch Kirchen unterschiedlichen Bekenntnisses haben nach intensiven theologischen GesprächenAbendmahlsgemeinschaft vereinbart, meist als Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft umfassendeKirchengemeinschaft. Diese Abendmahlsgemeinschaft schließt sowohl die gegenseitige Teilnahme am Abendmahl als auch die Interzelebration mit ein. Sie besteht beispielsweise zwischen den meistenlutherischen,reformierten undmethodistischen Kirchen Europas durch dieLeuenberger Konkordie von 1973 und zwischen denanglikanischen Kirchen der britischen Inseln und den lutherischen Kirchen der nordischen und baltischen Länder auf Grundlage derPorvoo-Gemeinschaft. Auch die auf demBonn Agreement von 1931 beruhende Gemeinschaft zwischen denaltkatholischen Kirchen der Utrechter Union und den Kirchen derAnglikanischen Kirchengemeinschaft, die zunächst nur die gegenseitige Zulassung zum Abendmahl umfasste, wird seit langem alsfull communion gelebt, die auch die Interzelebration einschließt.
Die Ablehnung der Interzelebration
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]DasKirchenrecht derrömisch-katholischen Kirche und das katholischeOstkirchenrecht verbieten die Interzelebration (CIC, can. 908 undCCEO, can. 702).PapstJohannes Paul II. stellte in derEnzyklikaEcclesia de eucharistia fest:
„Weil die Einheit der Kirche, welche die Eucharistie durch dasOpfer und den Empfang des Leibes und Blutes des Herrn verwirklicht, unter dem unabdingbaren Anspruch der vollen Gemeinschaft durch die Bande desGlaubensbekenntnisses, derSakramente und deskirchlichen Leitungsamtes steht, ist es nicht möglich, die eucharistische Liturgie gemeinsam zu feiern, bevor diese Bande in ihrer Unversehrtheit nicht wiederhergestellt sind. Eine derartigeKonzelebration wäre kein gültiges Mittel, sondern könnte sich sogar als ein Hindernis für das Erreichen der vollen Gemeinschaft erweisen. Sie würde den Sinn dafür abschwächen, wie weit das Ziel entfernt ist, und eine zweideutige Auffassung über die eine oder andere Glaubenswahrheit mit sich bringen und fördern. Der Weg zur vollen Einheit kann nur in der Wahrheit beschritten werden. (Nr. 44)“
Für dieorthodoxen Kirchen ist die gemeinsame Feier der Eucharistie der Zentralpunkt schlechthin für eine existierende Einheit von Kirche undTheologie, nicht aber ein Weg, um eine solche Einheit zu erreichen. In ihrem Verständnis ist die orthodoxe Kirche definiert als der Teilnehmerkreis dergöttlichen Liturgie (und nichts anderes). Von daher stellt allein das Vorhandensein des Begriffes „Interzelebration“ ein Paradoxon dar und ist somitper definitionem gar nicht möglich.
Auch Pfarrer derSelbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) dürfen an einer Interzelebration mit Amtsträgern derEKD, der römisch-katholischen Kirche oder anderer Gemeinschaften nicht teilnehmen, da eine Übereinstimmung in der Lehre nicht gegeben ist.
Literatur
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Peter Krämer:Interkommunion und Interzelebration: Stolpersteine oder Wegmarken für die Ökumene? Römisch-katholische Perspektiven. In: Sabine Demel (Hrsg.):Im Dienst der Gemeinde: Wirklichkeit und Zukunftsgestalt der kirchlichen Ämter. Lit Verlag, Münster 2002, S. 187–200.
- Joachim Track:Interkommunion und Interzelebration: Stolpersteine oder Wegmarken für die Ökumene? Evangelisch-lutherische Perspektiven. In: Sabine Demel (Hrsg.):Im Dienst der Gemeinde: Wirklichkeit und Zukunftsgestalt der kirchlichen Ämter. Lit Verlag, Münster 2002, S. 201–216.
Weblinks
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- EnzyklikaEcclesia de eucharistia von Papst Johannes Paul II. (17. April 2003)