Movatterモバイル変換


[0]ホーム

URL:


Zum Inhalt springen
WikipediaDie freie Enzyklopädie
Suche

Internationaler Strafgerichtshof

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Siehe auchUN-Tribunal, nicht zu verwechseln mit demInternationalen Gerichtshof (IGH) bzw. demStändigen Internationalen Gerichtshof (StIGH).
Internationaler Strafgerichtshof
IStGH
Logo
Emblem des Internationalen Strafgerichtshofs
 
 
Englische BezeichnungInternational Criminal Court (ICC)
Französische BezeichnungCour pénale internationale (CPI)
Statusinternationales Gericht
Sitz der OrganeDen Haag,Niederlande Niederlande
VorsitzJapan Tomoko Akane
(Präsidentin des Internationalen Strafgerichtshofs)
Italien Rosario Salvatore Aitala
(Erster Vize-Präsident)
Benin Reine Alapini-Gansou
(Zweite Vize-Präsidentin)
Amts- undArbeitssprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch (Arbeitssprache), Französisch (Arbeitssprache), Russisch, Spanisch

www.icc-cpi.int

DerInternationale Strafgerichtshof (IStGH;englischInternational Criminal Court,ICC;französischCour pénale internationale,CPI) ist ein ständiges internationalesStrafgericht mit Sitz inDen Haag (Niederlande) außerhalb derVereinten Nationen. Seine juristische Grundlage ist das multilateraleRömische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998. Er nahm seine Tätigkeit am 1. Juli 2002 auf.Seine Zuständigkeit umfasst die vier Kernverbrechen desVölkerstrafrechts, nämlichVölkermord,Verbrechen gegen die Menschlichkeit,Verbrechen der Aggression undKriegsverbrechen, soweit sie nach seiner Gründung begangen wurden.Im Dezember 2017 einigten sich die Vertragsstaaten, auch das Verbrechen der Aggression in seine Zuständigkeit aufzunehmen, mit Wirkung ab Juli 2018. Zwar besitzt der IStGH keine universelle, jedoch eine weitreichende Zuständigkeit, die im Römischen Statut konkret festgeschrieben ist. Gegenüber der nationalen Gerichtsbarkeit ist seine Kompetenz zurRechtsprechung nachrangig; er kann eine Tat nur verfolgen, wenn eine nationale Strafverfolgung nicht möglich oder staatlich nicht gewollt ist, sog. Grundsatz der Komplementarität.Seit März 2024 steht die japanische RichterinTomoko Akane dem IStGH als Präsidentin vor; Chefankläger ist seit Juni 2021 der britische JuristKarim Ahmad Khan.Der IStGH wird von derzeit 125 Vertragsstaaten unterstützt, darunter alle Staaten der Europäischen Union. Länder wie China, Indien, die Vereinigten Staaten, Russland, die Türkei und Israel haben das Römische Statut entweder gar nicht unterzeichnet, das Abkommen nach der Unterzeichnung nicht ratifiziert oder ihre Unterschrift zurückgezogen.[1]

Statut

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
Das Gebäude des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag 2016
Hauptartikel:Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Die Grundlage des IStGH ist das so genannteRom-Statut. Der Gerichtshof kann nur über Individuen und nicht über Staaten zu Gericht sitzen. Damit wird natürlichen Personen bei ihm einevölkerrechtlich ungewöhnliche, beschränkteVölkerrechtssubjektivität zuteil.Der IStGH ist eineInternationale Organisation imvölkerrechtlichen Sinn, aber kein Teil derVereinten Nationen. Darin unterscheidet er sich von dem umgangssprachlich als „UN-Kriegsverbrechertribunal“ bezeichnetenInternationalen Strafgericht für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und demInternationalen Strafgericht für Ruanda (ICTR). Deren Zuständigkeit betraf nur bestimmte Konflikte, der IStGH dagegen unterliegt keiner derartigen Beschränkung.Die Beziehung des IStGH zu den Vereinten Nationen ist in einemKooperationsabkommen geregelt. Er wird entweder aufgrund der Unterbreitung einer Situation an den Gerichtshof durch einen Vertragsstaat, einer Verweisung durch denSicherheitsrat der Vereinten Nationen oder aufgrund eigener Initiative des Anklägers(proprio motu) tätig.

Straftaten

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Vom IStGH können nur solche Verbrechen verfolgt werden, die in Art. 5 des Rom-Statuts namentlich benannt sind: Dies sindVölkermord,Verbrechen gegen die Menschlichkeit,Kriegsverbrechen und dasVerbrechen der Aggression, welche in den Artikeln 6, 7, 8 und 8bis des Statuts definiert werden, soweit sie nach seiner Gründung begangen wurden.[2]Das Verbrechen der Aggression fällt jedoch erst seit dem 17. Juli 2018 in die Zuständigkeit des IStGH. Zum Tatbestand der Aggression zählen die Invasion und Besetzung eines anderen Staates sowie Bombardierung und Blockade von Häfen und Küsten, außerdem die Entsendung bewaffneter Banden. Ob auchhumanitäre Interventionen dazu zählen, ist unter Völkerrechtlern umstritten, und die Stellung der Vertragsstaaten dazu ist auch nach der Einigung der Vertragsstaaten von 2017 noch unklar.Zwar besitzt der IStGH keine universelle, jedoch eine weitreichende Zuständigkeit, die im Römischen Statut konkret festgeschrieben ist. Gegenüber der nationalen Gerichtsbarkeit ist seine Kompetenz zurRechtsprechung nachrangig; er kann eine Tat nur verfolgen, wenn eine nationale Strafverfolgung nicht möglich oder staatlich nicht gewollt ist, sog. Grundsatz der Komplementarität.

Zuständigkeit

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Der IStGH erhielt keineuniverselle Zuständigkeit. Von IStGH verfolgt werden kann eine Person für Verbrechen, die nach dem 1. Juli 2002 begangen wurden, und nur dann, wenn

  • die Person Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates ist (Art. 12f.),
  • die Tat auf demTerritorium eines Mitgliedsstaates begangen wurde (Art. 12f.),
  • die Situation durch denUN-Sicherheitsrat an den IStGH gem.Kapitel VII verwiesen wurde (Art. 13) oder
  • ein Staat, der nicht Mitglied ist, die Zuständigkeit des IStGH formell bejaht und die Tat auf seinem Territorium verübt wurde oder die Person Staatsangehöriger von diesem ist (Art. 12f.).

Weitere Grundsätze

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Das IStGH-Statut enthält Regelungen zumStraf-,Strafprozess-,Strafvollstreckungs-,Gerichtsorganisations-,Rechtshilfe- undAuslieferungsrecht. Kerngrundsätze des IStGH sind:

  • die Zuständigkeit undGerichtsbarkeit für die oben genannten „schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganze“ berühren;
  • der Vorrang der nationalen Gerichtsbarkeit, soweit diese existiert und fähig und willens ist, dieStrafverfolgung tatsächlich zu betreiben (Komplementaritätsgrundsatz des IStGH, nur „Ergänzung“);
  • die individualstrafrechtliche Verantwortlichkeitnatürlicher Personen, ungeachtet eines von ihnen bekleideten, offiziellen Amtes;
  • die prinzipielle Möglichkeit zur Annahme freiwilliger, finanzieller Beiträge von natürlichen undjuristischen Personen und
  • die Konstituierung als ständige Einrichtung.

Im Statut sind grundlegende Strafrechtsprinzipien verankert, z. B. die Grundsätze desRückwirkungsverbotes (nullum crimen sine lege) und des Verbotes derDoppelbestrafung(ne bis in idem). Opfer können nicht alsNebenkläger auftreten.[3]

Nur solche Verbrechen können verfolgt werden, die nach dem Inkrafttreten des Statuts am 1. Juli 2002 begangen wurden. Wenn Staaten das Römische Statut später ratifiziert haben, gilt als frühester Zeitpunkt das Inkrafttreten für den jeweiligen Staat.Die Vertretung der Anklage kann aus eigener Initiative heraus in weitem Umfang, aber nicht unbeschränkt, Vorermittlungen anstellen. Bemerkenswert ist der Versuch einer Synthese zweier Rechtssysteme, nämlich des römisch-germanischen und des angelsächsischen Rechts.[3]

Geschichte

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
Internationaler Strafgerichtshof 2018

Die Bemühungen zur Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofs reichen bis in die Zwischenkriegszeit zurück. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges scheiterten entsprechende Initiativen innerhalb der Vereinten Nationen sowie durch Menschenrechtsorganisationen insbesondere an den Vorbehalten der beiden Großmächte. Ende der achtziger, Anfang der neunziger Jahre, hatte sich das Weltklima etwas zu Gunsten der Installation eines Internationalen Strafgerichtshofes geändert.[4]Frühere internationale Strafgerichtshöfe wieder für Jugoslawien oderder für Ruanda wurden vom Sicherheitsrat der UN jeweils für die Rechtsprechung in einem bestimmten Konflikt ins Leben gerufen und werden deswegen auch als „Ad-hoc-Tribunale“ bezeichnet. Der Internationale Strafgerichtshof dagegen ist durch einenvölkerrechtlichen Vertrag als auf Dauer angelegte juristische Einrichtung geschaffen worden, ist nicht Teil der Vereinten Nationen, sondern eine eigenständige Internationale Organisation mitVölkerrechtspersönlichkeit.

DieRatifizierung des Rom-Statuts durch eine große Anzahl von Staaten verleiht dem Gerichtshof eine hohe Legitimität. Dieser Vertrag wurde nach fünfwöchigen Verhandlungen, an denen rund 160 Staaten undNichtregierungsorganisationen teilnahmen,[5] am 17. Juli 1998 von der UN-Bevollmächtigtenkonferenz inRom angenommen: 120 Staaten stimmten mit Ja, sieben mit Nein und 21 enthielten sich.[5] Kurz nach Hinterlegung der 60.Ratifikationsurkunde ist das Rom-Statut am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Zuständig ist das Gericht für seither begangene Verbrechen. Einige Monate später, am 11. März 2003, wurden die ersten 18Richter feierlich vereidigt.[5] Erster Chefankläger wurdeLuis Moreno Ocampo.

Im Jahr 2003 begann am Internationalen Strafgerichtshof die Arbeit am ProjektLegal Tools.[6] Seitdem werden laufend Informationen zum internationalen Strafrecht, insbesondere aus Gerichtsverfahren, gesammelt, aufbereitet und online alsDatenbank („Legal Tools Database“) veröffentlicht. Damit sollen unter anderem Gerichtsverfahren zu den Straftatbeständen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord unterstützt werden.[7]

Im Juni 2010 tagte inKampala (Uganda) die erste Überprüfungskonferenz des IStGH (englisch: „Review Conference of the Rome Statute“).[8][9] Ziel der Konferenz war es, unter anderem, das bisher ausgesparteVerbrechen der Aggression in das Römische Statut zu integrieren. Es gelang eine Einigung sowohl über die Definition als auch über die Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit für das Verbrechen der Aggression in Umsetzung des Mandats von Art. 5 Abs. 2 IStGH-Statut.[10][11] Die USA schickten zur ersten Überprüfungskonferenz des IStGH eine Beobachterdelegation. Sie wollte vor allem „verhindern, dass die Anklagebehörde auf eigene Faust ermitteln kann, wenn sie ein Aggressionsverbrechen zu erkennen meint – also militärische Gewalt gegen einen Staat, die offensichtlich gegen die UN-Charta verstößt. Hinter dem Streit um den Straftatbestand desAngriffskrieges steckt […] immer auch die Debatte um die ‚Gleichheit vor dem Völkerrecht‘ und um die Frage, ob politisch einflussreiche Nationen sich dem Gerichtshof auf Dauer entziehen können“.[12] Deutschland wurde in Kampala durchMarkus Löning,Beauftragter für Menschenrechtspolitik und humanitäre Hilfe, vertreten.[13]

2018 umfasste der Haushalt des Internationalen Strafgerichtshofs rund 147 MillionenEuro.[14][15] Im Haushalt von 2010 warDeutschland nachJapan mit 12,7 Prozent (13,6 Millionen Euro von rund 103,6 Millionen Euro insgesamt) der zweitgrößte Beitragszahler.Am 5. Februar 2021 entschied der IStGH, dass er aufgrund der Mitgliedschaft von Palästina auch für die Strafverfolgung von Völkerstrafrechtsverbrechen in den vonIsrael besetzten Gebieten desWestjordanlands, inOstjerusalem und im von derHamas kontrolliertenGazastreifen zuständig ist.[16]

Im Mai 2024 wurde bekannt, dass der israelische GeheimdienstMossad eine neun Jahre dauernde Operation gegen den Internationalen Strafgerichtshof und gegen dessen Chefankläger – zuerstFatou Bensouda und dannKarim Khan – führte. Mitarbeiter des Gerichtes, insbesondere die Ankläger, aber auch ihre Familien wurden abgehört und observiert; die Ankläger und ihre Familien wurden eingeschüchtert und persönlich bedroht.[17]

Im Jahr 2025 trat dieUkraine dem Internationalen Strafgerichtshof bei – allerdings erkennt sie die Zuständigkeit des IStGH für die ersten sieben Jahre nur für von Ausländern begangene Verbrechen an, da sie befürchtet, dass das Vorgehen derukrainischen Armee imRussisch-Ukrainischen Krieg in einigen Fällen als Kriegsverbrechen angeklagt werden könnte. Somit können nur von russischer Seite begangene Verbrechen vor dem IStGH verfolgt werden.[18]

Zu den historischen Vorläufern des IStGH siehe:Geschichte des Völkerstrafrechts

Struktur

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Vertragsparteien des Rom-Statuts

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Seit Januar 2025 gehören 125 Staaten demRom-Statut zum Internationalen Strafgerichtshof an:[19]

IStGH-Mitgliedstaat
Staat, der das Statut unterzeichnet, aber bisher nichtratifiziert hat
Unterschrift zurückgezogen
Ehemaliger Mitgliedstaat
Nicht-Mitgliedstaat

25 andere Staaten haben den Vertrag zwar unterzeichnet, ihn aber bisher nicht ratifiziert:

Vier Staaten haben die Unterschrift unter dem Vertrag zurückgezogen. Sie haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als dem Verwahrer des Statuts mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigen, das Statut zu ratifizieren:

Mehrere Staaten haben zumindest zeitweilig die Absicht bekundet, wieder aus dem Vertrag auszuscheiden (siehe dazu weiter unten:Austritte aus dem IStGH):

2016 kündigten die drei afrikanischen StaatenSüdafrika,Burundi undGambia an, ihre IStGH-Mitgliedschaft zu beenden, traten später jedoch teilweise von dieser Ankündigung zurück.[26][27] Südafrika und Gambia sind weiterhin Mitglied,[28] Burundi schied am 27. Oktober 2017 aus.[29] DiePhilippinen entschieden sich im März 2018 ihre Mitgliedschaft aus dem Internationalen Strafgerichtshof zurückzuziehen und traten am 17. März 2019 offiziell aus.[30] Der 2025 beschlossene Austritt vonUngarn wird am 2. Juni 2026 wirksam.

Die Ukraine hat das Rom-Statut unterzeichnet, jedoch erst 2024 ratifiziert; sie hat ihr Gebiet seiner Gerichtsbarkeit 2015 rückwirkend für alle Fälle von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit seit 2013 unterworfen. Damit sollen auchrussische Kriegsverbrechen in ihrem Land verfolgt werden können.[31][25] Am 1. Januar 2025 trat das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs für die Ukraine in Kraft; allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Internationale Strafgerichtshof mögliche Kriegsverbrechen, die das ukrainische Militär in den kommenden sieben Jahren begehen könnte, nicht untersuchen darf.[18]

Von den 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sind damit 123 dem Statut beigetreten (die Cookinseln und Palästina sind keine UN-Mitgliedstaaten). 25 haben es unterzeichnet, aber nicht ratifiziert, 4 die Unterschrift zurückgezogen und 41 haben das Statut nicht unterzeichnet. Es hat somit Zuständigkeit für über 60 % allerStaaten der Erde mit etwa 30 % der Weltbevölkerung.[5][32]

Gerichtsorganisation

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Der Gerichtshof setzt sich zusammen aus:

  • Präsidium (1 Präsident und 2 Vizepräsidenten)
  • Vorverfahrensabteilung (7 Richter; jeweils in Dreierbesetzung als Kammer tätig)
  • Hauptverfahrensabteilung (6 Richter; jeweils in Dreierbesetzung als Kammer tätig)
  • Rechtsmittelabteilung (5 Richter)
  • Anklagebehörde (1 Ankläger und 2 stellvertretende Ankläger)
  • Kanzlei (untersteht dem Präsidenten)
    • Registrar (oberster Verwaltungschef) ist seit April 2023 Osvaldo Zavala Giler. Vorgänger waren Bruno Cathala (2003–2008), Silvana Arbia (2008–2013), Herman von Hebel (2013–2018) und Peter Lewis (2018–2023).

Das Gehalt eines Richters[33] wie auch des Anklägers (Art. 49 IStGH-Statut) entspricht dem eines Untergeneralsekretärs der Vereinten Nationen (ca. 180 000 € im Jahr); der Präsident erhält außerdem eine Zulage von 18 000 €.

Derzeitige Richter

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
Hauptartikel:Liste der Richter am Internationalen Strafgerichtshof

Seit März 2024 steht die japanische RichterinTomoko Akane dem IStGH als Präsidentin vor, wo sie bereits seit 2018 arbeitet. Erster Vizepräsident istRosario Salvatore Aitala aus Italien, Zweite Vizepräsidentin die beninische RichterinReine Alapini-Gansou.[34] Bei der letzten Richterwahl zum Internationalen Strafgerichtshof wurden im Dezember 2023 sechs neue Richter gewählt, die am 8. März 2024 vereidigt wurden.[35]

HerkunftsstaatNameAmtszeitPräsidentVizepräsident
PeruPeruLuz del Carmen Ibáñez Carranza2018–20272021–2024
UgandaUgandaSolomy Balungi Bossa2018–2027
JapanJapanJapanTomoko Akane2018–20272024–
BeninBeninReine Alapini-Gansou2018–20272024–
KanadaKanadaKimberly Prost2018–2027
ItalienItalienItalienRosario Salvatore Aitala2018–20272024–
Vereinigtes KonigreichVereinigtes KönigreichVereinigtes KönigreichJoanna Korner2021–2030
GeorgienGeorgienGotscha Lortkipanidse2021–2030
Sierra LeoneSierra LeoneMiatta Maria Samba2021–2030
MexikoMexikoSocorro Flores Liera2021–2030
Costa RicaCosta RicaSergio Gerardo Ugalde Godínez2021–2030
Trinidad und TobagoTrinidad und TobagoAlthea Violet Alexis-Windsor2021–2030
Korea Sud SüdkoreaPaek Keebong2024–2033
Mongolei MongoleiErdenebalsuren Damdin2024–2033
Rumänien RumänienIulia Motoc2024–2033
Tunesien TunesienHaykel Ben Mahfoudh2024–2033
Frankreich FrankreichNicolas Guillou2024–2033
Slowenien SlowenienBeti Hohler2024–2033

Sitz

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Der Sitz des Internationalen Strafgerichtshofs befand sich zunächst an der Ecke Maanweg/Regulusweg im Den Haager Stadtteil Laak in einem alsDe Arc bezeichneten Bürogebäude. Die entsprechenden Mietzahlungen wurden bis 2012 von den Niederlanden und anschließend von der Gemeinschaft der Vertragsstaaten geleistet. Da dieses Gebäude die Anforderungen, die durch die Aktivitäten des Gerichts entstehen, insbesondere hinsichtlich der Lage, der Sicherheit und der räumlichen Ausstattung nur unzureichend erfüllte, wurde ab Mitte 2012 auf dem Gelände der Alexanderkaserne im Stadtteil Scheveningen die Errichtung eines Neubaus als dauerhafter Sitz des Gerichts geplant. Die Finanzierung erfolgte durch einen zinsgünstigen Kredit mit langer Laufzeit durch die Niederlande an die Gemeinschaft der Vertragsstaaten. Die Niederlande stellen darüber hinaus das Grundstück für den Neubau kostenfrei zur Verfügung. Im April 2016 wurde das neue Gerichtsgebäude durch den niederländischen KönigWillem-Alexander auf einer Zeremonie in Anwesenheit hochrangiger Gäste eröffnet.[36]

Situationen und Fälle

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Allgemeines

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Ein Strafverfahren nach dem IStGH-Statut unterscheidet sich in Ablauf und Terminologie von einem Strafverfahren nach nationalem Recht. Es gliedert sich folgendermaßen (Artikel nach IStGH-Statut):

  1. Vorprüfung (preliminary examination, Art. 15) eines Konfliktfalls („Situation“) durch die Anklagebehörde
    • Prüfungsphasen: 1. Kommunikation; 2. Gerichtsbarkeit; 3. Zulässigkeit; 4. Interesse der Gerechtigkeit
  2. Ermittlungen (investigations, Art. 53 ff.) unter Beteiligung einer Vorverfahrenskammer
    • Begründung der Gerichtsbarkeit durch Unterbreitung(referral) von einem Vertragsstaat oder vom Sicherheitsrat oder aufgrund eigener Initiative(proprio motu) des Anklägers (Art. 13)
    • Strafverfolgung(prosecution) einzelner Personen („Fälle“); Haftbefehl oder Ladung (Art. 58)
    • Fixierung der Anklagepunkte (charges, Art. 61) aus den Bereichen Völkermord (Art. 6), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7), Kriegsverbrechen (Art. 8), Aggression (Art. 8bis), Rechtspflege (Art. 70)
  3. Hauptverfahren (trial, Art. 62 ff.) gegen Angeklagte vor einer Hauptverfahrenskammer
    • Urteil (decision, Art. 74): Freispruch(acquittal) oder Verurteilung/Schuldspruch(conviction) und Strafspruch (sentencing, Art. 76)
  4. a. Berufung (appeal, Art. 81) vor der Berufungskammer; b. Wiederaufnahme (revision, Art. 84)
  5. a. Wiedergutmachung (reparation, Art. 75) an Opfer; b. Entschädigung (compensation, Art. 85) an Festgenommene/Verurteilte

Ein Aktenzeichen für eine Situation bzw. einen Fall wird vergeben, wenn die Vorverfahrenskammer erstmals damit befasst ist, d. h.:

  • bei einer Situation: wenn die Situation von einem Vertragsstaat oder vom Sicherheitsrat unterbreitet wurde oder wenn der Ankläger die Genehmigung von Ermittlungen beantragt hat (Art. 13);
  • bei einem Fall: wenn der Ankläger für die betreffende(n) Person(en) Haftbefehl oder Ladung beantragt hat (Art. 58), ferner wenn Strafverfahren getrennt oder verbunden wurden. Das Aktenzeichen eines Falls beginnt mit dem Aktenzeichen für die Situation.

Situationen

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
Staaten mit Fällen vor dem IStGH
Untersuchungen der Anklagebehörde (bis Dez 2024)
Ermittlungen (D.R. Kongo, Uganda, Zentralafrikan. Rep. I & II, Sudan (Darfur), Kenia, Libyen, Elfenbeinküste, Mali, Georgien, Burundi, Afghanistan, Venezuela I, Bangladesch/Myanmar, Philippinen, Ukraine)
Laufende Vorprüfungen (Nigeria, Guinea, Venezuela II, Belarus)
Geschlossene Vorprüfungen ohne weitere Ermittlungen (Kolumbien, Irak, Honduras, Südkorea, Palästina, Gabun, Bolivien)

Bis März 2022 war die Anklagebehörde mit insgesamt 27 Konfliktsituationen befasst. Geographisch betrafen 13 Situationen Afrika, acht Asien, fünf Südamerika und eine Europa.In sieben Situationen wurde die Vorprüfung ohne Einleitung von Ermittlungen geschlossen. In drei Situationen dauert die Vorprüfung an. In 18 Situationen wurden Ermittlungen aufgenommen.Von diesen 17 Situationen wurden acht durch Vertragsstaaten dem Ankläger unterbreitet (sechs durch die betroffenen Regierungen, zwei durch Drittstaaten), zwei Situationen wurden vom Sicherheitsrat der UN überwiesen, und für sieben Situationen hat der Ankläger die Genehmigung für Ermittlungen von einer Vorverfahrenskammer erhalten.

Konfliktsituation
(Beginn)
Gerichtsbarkeit
begründet durch
MonatAktenz.ErgebnisRef.
Kolumbien Kolumbien (2002)Vp. geschl. 2021-10[37]
Irak Irak/Vereinigtes Konigreich UK (2003)Vp. geschl. 2020-12[38]
Honduras Honduras (2009)Vp. geschl. 2015-10[39]
Korea Sud Südkorea (2010)Vp. geschl. 2014-06[40]
Palastina Staat Palästina (2010)Komoren2013-05ICC-01/13Vp. geschl. 2017-11[41]
Gabun Gabun (2016)Gabun2016-09ICC-01/16Vp. geschl. 2018-09[42]
Bolivien Bolivien (2020)Bolivien2020-09ICC-02/20Vp. geschl. 2022-02[43]
Nigeria Nigeria (2009)Vp. laufend (fertig)[44]
Guinea-a Guinea (2009)Vp. laufend[45]
Venezuela Venezuela II (2014)Venezuela2020-02ICC-01/20Vp. laufend[46]
Kongo Demokratische Republik D.R. Kongo (2002)D.R. Kongo2004-04ICC-01/04Erm. seit 2004-06[47]
Uganda Uganda (2002)Uganda2004-01ICC-02/04Erm. seit 2004-07[48]
Zentralafrikanische Republik Zentralafrikan. Rep. I (2002)Zentralafrikan. Rep.2004-12ICC-01/05Erm. seit 2007-05[49]
Sudan Sudan,Darfur (2002)UN-Sicherheitsrat
(S/RES/1593)
2005-03ICC-02/05Erm. seit 2005-06[50]
Kenia Kenia (2007)Ankläger2009-11ICC-01/09Erm. seit 2010-03[51]
Libyen Libyen (2011)UN-Sicherheitsrat
(S/RES/1970)
2011-02ICC-01/11Erm. seit 2011-03[52]
Elfenbeinküste Elfenbeinküste (2002, 2010)Ankläger2011-06ICC-02/11Erm. seit 2011-10[53]
Mali Mali (2012)Mali2012-07ICC-01/12Erm. seit 2013-01[54]
Zentralafrikanische Republik Zentralafrikan. Rep. II (2012)Zentralafrikan. Rep.2014-05ICC-01/14Erm. seit 2014-09[55]
Georgien Georgien (2008)Ankläger2015-10ICC-01/15Erm. seit 2016-01[56]
Burundi Burundi (2015)Ankläger2017-09ICC-01/17Erm. seit 2017-10[57]
Afghanistan Afghanistan (2003)Ankläger2017-11ICC-02/17Erm. seit 2020-03[58]
Palastina Staat Palästina (2014)Staat Palästina2018-01ICC-01/18Erm. seit 2021-03[59]
Venezuela Venezuela I (2014)Argentinien u. a.2018-09ICC-02/18Erm. seit 2021-11[60]
Bangladesch Bangladesch /
Myanmar Myanmar (2016)
Ankläger2019-07ICC-01/19Erm. seit 2019-11[61]
Philippinen Philippinen (2011)Ankläger2021-05ICC-01/21Erm. seit 2021-09[62]
Ukraine Ukraine (2013)Litauen u. a.2022-03ICC-01/22Erm. seit 2022-03[63]
Kongo Demokratische Republik D.R. Kongo II (2022)Ankläger2023-06ICC-01/23Vp. geschl. 2024-10

Wiederaufnahme mit neuer Schwerpunktsetzung angekündigt

[64]
Belarus Belarus (2020)Litauen Litauen2024-09ICC-01/24Vp. laufend[65]

Fälle und Beschuldigte

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Bis Juni 2024 entstanden aus den 17 Konfliktsituationen, in denen die Anklagebehörde Ermittlungen aufgenommen hat, 32 Strafverfahren („Fälle“) sowie Anklagen und Haftbefehle gegen 65 Personen(defendants)[66] (darunter zwei Frauen).

KonfliktsituationAktenzeichenBeschuldigteHaftbefehlErgebnisse
(kursiv = vorläufig)
Ref.
Kongo Demokratische Republik D.R. KongoICC-01/04-01/06Thomas LubangaFreiheitsstrafe (14 Jahre)[67]
ICC-01/04-02/06Bosco NtagandaFreiheitsstrafe (30 Jahre)[68]
ICC-01/04-01/07Germain KatangaFreiheitsstrafe (12 Jahre)[69]
ICC-01/04-01/10Callixte MbarushimanaAnklage nicht bestätigt[70]
ICC-01/04-01/12Sylvestre Mudacumuraverstorben[71][72]
ICC-01/04-02/12Mathieu Ngudjolo Chuifreigesprochen[73]
Uganda UgandaICC-02/04-01/05Joseph Konyflüchtig[74]
Vincent Ottiverstorben
Raska Lukwiyaverstorben
Okot Odhiamboverstorben
ICC-02/04-01/15Dominic Ongwen (ex -01/05)Hauptverfahren[75]
Zentralafrikanische Republik Zentralafrikan. Rep. IICC-01/05-01/08Jean-Pierre Bembafreigesprochen[76]
ICC-01/05-01/13Jean-Pierre BembaFreiheitsstrafe (1 Jahr),
Geldstrafe (300 000 EUR)
[77]
Aimé Kilolo MusambaFreiheitsstrafe (11 Monate),
Geldstrafe (30 000 EUR)
Jean-Jacques Mangenda KabongoFreiheitsstrafe (11 Monate)
Fidèle Babala WanduFreiheitsstrafe (6 Monate)
Narcisse AridoFreiheitsstrafe (11 Monate)
Sudan Sudan,DarfurICC-02/05-01/07Ahmad Harunflüchtig[78]
ICC-02/05-01/20Ali Muhammad Ali Abd-al-Rahman (ex -01/07)Freiheitsstrafe (20 Jahre)[79]
ICC-02/05-01/09Umar al-Baschirflüchtig[80]
ICC-02/05-02/09Bahr Idiriss Abu GardaAnklage nicht bestätigt[81]
ICC-02/05-03/09Abdallah Bandaflüchtig[82]
Saleh Jerboverstorben
ICC-02/05-01/12Abdel Rahim Mohammed Husseinflüchtig[83]
Kenia KeniaICC-01/09-01/11William RutoHauptverfahren eingestellt[84]
Joshua SangHauptverfahren eingestellt
Henry KosgeyAnklage nicht bestätigt
ICC-01/09-02/11Uhuru KenyattaAnklage zurückgenommen[85]
Francis MuthauraAnklage zurückgenommen
Mohamed Hussein AliAnklage zurückgenommen
ICC-01/09-01/13Walter Osapiri Barasaflüchtig[86]
ICC-01/09-01/15Philip Kipkoech Bettflüchtig[87]
ICC-01/09-01/20Paul Gicheru (ex -01/15)Hauptverfahren[88]
Libyen LibyenICC-01/11-01/11Saif al-Gaddafiverstorben[89]
Muammar al-Gaddafiverstorben
Abdullah as-SanusiVerfahren in Libyen
ICC-01/11-01/13Al-Tuhamy Mohamed Chalidflüchtig[90]
ICC-01/11-01/17al-Warfalliflüchtig[91]
Elfenbeinküste ElfenbeinküsteICC-02/11-01/15Laurant Gbagbo (ex -01/11)freigesprochen[92]
Charles Blé Goudé (ex -02/11)freigesprochen
ICC-02/11-01/12Simone GbagboVerfahren eingestellt[93]
Mali MaliICC-01/12-01/15Ahmad al-Faqi al-MahdiFreiheitsstrafe (7 Jahre)[94]
ICC-01/12-01/18Al Hassan Ag al-HassanFreiheitsstrafe (9 Jahre)[95]
Zentralafrikanische Republik Zentralafrikan. Rep. IIICC-01/14-01/18Alfred YekatomFreiheitsstrafe (15 Jahre)[96]
Patrice-Edouard NgaïssonaFreiheitsstrafe (12 Jahre)
ICC-01/14-01/21Mahamat Said Abdel KaniHauptverfahren[97]
Georgien GeorgienICC-01/15Michail Mairamowitsch Mindsajew06/2022flüchtig[98]
Gamlet Gutschmasowflüchtig
Dawid Georgijewitsch Sanakojewflüchtig
Ukraine Ukraine[63]ICC-01/22Wladimir Putin03/2023flüchtig[99]
Marija Lwowa-Belowaflüchtig[100]
Sergei Kobylasch03/2024flüchtig[101]
Wiktor Sokolowflüchtig[102]
Sergei Schoigu06/2024flüchtig[103]
Waleri Gerassimowflüchtig[104]
Palastina Palästina[105]ICC-01/18Yahya Sinwar05/2024verstorben[105]
Ismail Haniyyaverstorben[105]
Mohammed Deifverstorben[106][107]
Benjamin Netanjahu11/2024flüchtig[108]
Joaw Galantflüchtig[108]
Philippinen PhilippinenICC-01/21Rodrigo Duterte03/2025Untersuchungshaft[109]
Afghanistan AfghanistanICC-02/17Hibatullah Achundsada07/2025flüchtig[110]
Abdul Hakim Haqqani07/2025flüchtig[110]

Strafverfahren des IStGH (Auswahl)

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Die erste Verhandlung fand im Januar 2009 im Verfahren der Anklage gegenThomas Lubanga statt.[111] Ihm wurde zur Last gelegt, als Gründer und Führer der bewaffnetenMilizUnion des Patriotes Congolais in derDemokratischen Republik KongoKinderzwangsrekrutiert und in kriegerischen Auseinandersetzungen eingesetzt zu haben. Ende 2009 wurde auch in der SacheGermain Katanga undMathieu Ngudjolo Chui verhandelt.[112] Am 14. März 2012 erließ der IStGH sein erstes Urteil und verurteilte den ehemaligen Milizenführer Thomas Lubanga wegen Rekrutierung von Kindersoldaten im Zuge des zweiten Kongokrieges.[113] Das Strafmaß wurde am 10. Juli 2012 verkündet: 14 Jahre Freiheitsstrafe.[114][115][116][117]

Am 14. Juli 2008 hatLuis Moreno Ocampo, der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs, erstmals gegen ein amtierendes Staatsoberhaupt, densudanesischen StaatschefUmar Hasan Ahmad al-Baschir, Haftbefehl wegenVölkermordes,Verbrechen gegen die Menschlichkeit undKriegsverbrechen beantragt.[118] Das Gericht gab diesem Antrag am 4. März 2009 nur teilweise statt und stellte einenHaftbefehl wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen aus.[119]

Der frühere kongolesische Milizenführer Mathieu Ngudjolo Chui wurde mangels Beweisen von den Vorwürfen „Kriegsverbrechen“ und „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ (u. a. wegen Rekrutierung von Kindersoldaten, sexueller Versklavung und Angriffen gegen die Zivilbevölkerung) freigesprochen.[120]

2013 wurdeLaurent Gbagbo, der ehemalige Präsident derElfenbeinküste, wegen „indirekter Mittäterschaft an Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ vor Gericht gestellt.[121] Im Januar 2019 wurde Gbagbo freigesprochen.[122]Im März 2014 wurdeGermain Katanga wegen Beihilfe zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit bei einem Massaker in einem Dorf in der ProvinzIturi (Demokratische Republik Kongo) schuldig gesprochen. Am 23. Mai 2014 wurde er dafür zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt.[123]Drei Jahre nach der Erhebung der Anklage und nachdem der Beginn des Prozesses mehrfach vertagt werden musste, erschienUhuru Kenyatta am 8. Oktober 2014 als erster amtierender Staatspräsident vor dem Strafgerichtshof.[124] Am 5. Dezember 2014 gab die Chefanklägerin Fatou Bensouda bekannt, dass sie die Anklage gegen Kenyatta wegen Mangels an Beweisen zurückziehe. Der kenianischen Regierung warf sie mangelnde Kooperation vor und kam zum Schluss, es handle sich um einen schwarzen Tag für die internationale Strafjustiz.[125]

Im September 2016 wurdeAhmad al-Faqi al-Mahdi wegen der Zerstörung von Kulturgütern inTimbuktu zu neun Jahren Haft verurteilt. Da al-Mahdi geständig war und mit dem Gericht kooperierte, konnte der Prozess innerhalb eines Jahres abgewickelt werden.[126][127]Erstmals beantragten 2018 sechs Mitgliedsstaaten, Ermittlungen gegen ein anderes Mitgliedsland einzuleiten; der RegierungVenezuelas wurde von fünf südamerikanischen Staaten sowieKanadaMenschenrechtsverletzungen vorgeworfen.[128][129]

Im November 2019 nahm der IStGH infolge der Vertreibung der muslimischenRohingya offizielle Untersuchungen inMyanmar auf wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit.[130] Am 27. November 2024 beantragte der Chefankläger des IStGH imVölkermord-Fall Rohingya Haftbefehl gegen den myanmarischen PutschistenMin Aung Hlaing wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit der Deportation und Verfolgung der Rohingya im Jahr 2017.[131]

Am 17. März 2023 erließ der IStGHHaftbefehl gegen Russlands Präsidenten Wladimir Putin sowie die russische KinderrechtskommissarinMarija Lwowa-Belowa wegenKriegsverbrechen im Rahmen desAngriffskriegs gegen die Ukraine. Konkret wird den beiden vorgeworfen, völkerrechtswidrigeDeportationen von ukrainischen Kindern nach Russland verantwortet zu haben.[99][132]Am 5. März 2024 und am 25. Juni 2024 folgten jeweils zwei weitere Haftbefehle gegen Offizielle der Russischen Föderation (Sergei Kobylasch,Wiktor Sokolow,Sergei Schoigu undWaleri Gerassimow), u. a. wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.[133][134]

Am 21. November 2024 erließ der IStGHHaftbefehle gegenIsraels MinisterpräsidentBenjamin Netanjahu und Israels VerteidigungsministerJoaw Galant sowie gegen den Hamas-FührerMohammed Deif wegenKriegsverbrechen undVerbrechen gegen die Menschlichkeit im Rahmen desKriegs in Israel und Gaza seit 2023.[108][107] Die Haftbefehle waren am 20. Mai 2024 durch ChefanklägerKarim Khan beantragt worden. Auch für die Hamas-FührerYahya Sinwar undIsmail Haniyya hatte Khan Haftbefehle beantragt. Die drei Hamas-Führer sollten strafrechtliche Verantwortung für die Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die seit dem 7. Oktober 2023 begangen wurden, tragen, darunter Mord, Geiselnahme, Vergewaltigung und andere Akte sexueller Gewalt, Folter sowie andere unmenschliche Handlungen, grausame Behandlung und Verletzung der persönlichen Würde.[105] Jedoch wurden Sinwar und Haniyya getötet, bevor ein Entscheid des Internationalen Strafgerichtshof über den Haftbefehl erging. Auch Deif soll getötet worden sein. Dennoch stellte der Internationale Strafgerichtshof einen Haftbefehl gegen ihn aus.[107] Netanjahu und Galant wird laut Khan die Herbeiführung von Ausrottung, die Kriegsmethode des Aushungerns, einschließlich der Verweigerung humanitärer Hilfslieferungen, sowie die gezielte Bekämpfung von Zivilisten vorgeworfen.[105][135] Israel behindert Ermittlungen des IStGH, weil es die Ermittler nicht in denGazastreifen einreisen lässt.[136] Im Juli 2025 lehnten die Richter des IStGH den Antrag Israels ab, die Haftbefehle gegen Premierminister Benjamin Netanjahu und den ehemaligen Verteidigungsminister Yoav Gallant zurückzuziehen.[137]

Der frühere philippinische PräsidentRodrigo Duterte wurde am 11. März 2025 wegen des Verdachts auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit verhaftet und am nächsten Tag nach Den Haag gebracht.[138][139]

Im Juli 2025 erließ der IStGH mit dem VorwurfVerbrechen gegen die Menschlichkeit wegen derUnterdrückung von Frauen in Afghanistan Haftbefehl gegenHibatullah Achundsada (Taliban-Anführer und Staatsoberhaupt desIslamischen Emirat Afghanistan) undAbdul Hakim Hakkani (Oberster Richter der Taliban im Emirat Afghanistan).[140]

Internationale Akzeptanz

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer grundsätzlichen Überarbeitung. Näheres sollte auf derDiskussionsseite angegeben sein. Bitte hilf mit, ihn zuverbessern, und entferne anschließend diese Markierung.

Befürwortung des IStGH

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Um eine Verwirklichung des IStGH auch gegen den Widerstand der USA und anderer Staaten haben sich insbesondere die Länder derEuropäischen Union bemüht, da es der EU wie auch den anderen Unterzeichnerstaaten ein wichtiges Anliegen ist, Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch auf internationaler Ebene durch ein unabhängiges Gericht ahnden zu können.Andernfalls wäre man immer an den oft schwer erzielbaren Konsens im UN-Sicherheitsrat und die nationale Strafverfolgung gebunden. Die Straftatbestände, die in die Zuständigkeit des IStGH fallen, berühren wegen ihrer Schwere die Internationale Gemeinschaft als Ganzes. Die Einführung eines international tätigen Strafgerichtshofes stärkt folglich das UN-System.

Eine wesentliche Rolle bei der Durchsetzung des IStGH hatte auch dieCoalition for an International Criminal Court (CICC), ein Zusammenschluss von weltweit mehr als 1.500nichtstaatlichen Organisationen, die 1995 vomWorld Federalist Movement initiiert wurde. Die CICC wurde zum Teil von der EU finanziert.

Fürsprecher des IStGH betonen, dass dieser mittlerweile bei allen Schwierigkeiten dennoch zu einer Instanz geworden sei, die auch von Staaten wie den USA und China ins Kalkül gezogen werde, während noch vor wenigen Jahrzehnten der Gedanke an ein Weltstrafgericht abwegig erschienen sei. Auf staatlicher Ebene ist zudem eine vorsichtig steigende Bereitschaft zur Verfolgung von Völkerstraftaten zu beobachten. So hat beispielsweise Deutschland ein nationales Völkerstrafgesetzbuch geschaffen, das der Anpassung des deutschen Strafrechts an das Rom-Statut dient.[4]

Ablehnung des IStGH

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

DieUS-Regierung hat im Jahr 2000 das Statut des IStGH unterzeichnet, jedoch die zulässige Rücknahme der Unterzeichnung erklärt. Bill Clinton erklärte dazu, dass er das Rom-Statut nicht ratifizieren wolle, solange den Vereinigten Staaten keine ausreichende Möglichkeit geboten würde, den Internationalen Strafgerichtshof und dessen Funktionsweise über einen längeren Zeitraum zu überprüfen.[141] Durch den Abschlussbilateraler Verträge mit IStGH-Vertragsparteien und anderen Staaten versuchen die USA, eine Überstellung von US-Staatsangehörigen an den IStGH vorsorglich auszuschließen. 2002 wurde derAmerican Service-Members’ Protection Act rechtskräftig, der denUS-Präsidenten implizit dazu ermächtigt, eine militärische Befreiung von US-Staatsbürgern anzuordnen, die sich in Den Haag vor dem IStGH verantworten müssten. Eine Zusammenarbeit mit dem Gericht wird US-Behörden verboten. Zudem kann allen Staaten, die nicht Mitglied derNATO sind und das Statut ratifizieren, die US-Militärhilfe gestrichen werden. Im Zusammenhang mit einem Ermittlungsersuchen der Chefanklägerin am IStGH, Fatou Bensouda, gegen US-Streitkräfte und US-Geheimdienste wegen möglicher Kriegsverbrechen in Afghanistan kündigten die USA im September 2018 an, im Fall von Ermittlungen gegen US-Staatsbürger Einreiseverbote und Finanzsanktionen gegen Richter und Staatsanwälte am IStGH auszusprechen sowie die Richter und Staatsanwälte am IStGH durch US-Strafjustizbehörden verfolgen zu lassen.[142] Im März 2019 setzten die Vereinigten Staaten erstmals die angedrohten Sanktionen um, erließen Einreiseverbote und entzogen erteilte Visa.[143] Im Juni 2020 genehmigte US-Präsident Trump Einreiseverbote und Finanzsanktionen gegen IStGH-Mitarbeiter für den Fall, dass sie ohne Zustimmung Washingtons gegen US-Soldaten ermitteln.[144] Anfang April 2021 wurden diese Sanktionen vom neuen US-PräsidentenJoe Biden zurückgenommen.[145]

Im Juni 2024 legten Abgeordnete der US-Republikaner um den TexanerChip Roy einen Gesetzentwurf"Illegitimate Court Counteraction Act" vor, dem zufolge auch jede juristische Untersuchung("investigation") von US-Alliierten seitens des IStGH mit amerikanischen Sanktionen beantwortet werden soll. Obwohl das Repräsentantenhaus den Entwurf mit den Stimmen von 205 Republikanern und 42 Demokraten annahm und an den US-Senat weiterleitete, gilt eine Annahme des Gesetzes durch diesen als unwahrscheinlich.[146][147][148] Nach Artikel 70 desStatuts des Internationalen Strafgerichtshofs stellen Behinderung, Einschüchterung, oder Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Bediensteten des Gerichts eine Straftat dar, die mit bis zu fünf Jahren Haft oder mit Geldstrafe geahndet wird.

Weitere Staaten, die das Rom-Statut nicht ratifiziert haben, sind dieVolksrepublik China,Indien,Irak,Iran,Israel,Kuba,Nordkorea,Pakistan,Russland,Syrien,Saudi-Arabien,Sudan und dieTürkei.Tschechien, das sich lange gegen eine Ratifizierung gesträubt hatte, führte diese im Vorfeld seinerEU-Ratspräsidentschaft im Oktober 2008 durch.[149]

DieAfrikanische Union warf dem IStGH im Jahr 2013 eine einseitige Verfolgung von Verbrechern nach Rassekriterien, „eine Art von Rassenhetze“ vor. Bis dahin hatte der Strafgerichtshof ausschließlich Verfahren gegen Afrikaner eröffnet.[150] Gegen den Vorwurf, der IStGH sei ein neokoloniales Instrument, resümiert der JournalistUlrich Ladurner in der WochenzeitungDie Zeit: „Der Internationale Strafgerichtshof ist nicht antiafrikanisch, aber er ist unvollständig … Die Kritik am ICC kommt vor allem von denen, die ihn zu fürchten haben – nicht aber von den Opfern der Verbrechen. Für sie ist der Strafgerichtshof die einzige Hoffnung auf Gerechtigkeit.“[151]

Menschenrechtsorganisationen kritisieren zudem die fehlende Effizienz des Strafgerichtshofes. Sie begründen ihre Kritik insbesondere damit, dass Nichtvertragsstaaten, in denen Menschenrechtsverletzungen begangen werden, ein Strafverfahren mit Unterstützung eines der ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates verhindern können. Zudem haben einige der einflussreichsten Staaten, darunter die Vetomächte im UN-Sicherheitsrat China, Russland und USA, das Statut des Strafgerichtshofs nicht ratifiziert. Ein weiterer wichtiger Kritikpunkt betrifft die Auswahl der Fälle, die größtenteils aus Afrika kommen, während Angehörige mächtigerer Staaten kaum etwas zu befürchten hätten. Schwierigkeiten und Widerstände für den IStGH ergeben sich in der Praxis daraus, dass Den Haag auf die Unterstützung der Staaten angewiesen ist, gegen deren Bürger ermittelt wird.[4]

Rücktritt vor Ratifikationsverfahren

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Russland erklärte am 16. November 2016, es werde das IStGH-Statut nicht ratifizieren, und zog seine Unterschrift, die es im Jahr 2000 geleistet hatte, ähnlich wie 2002 Israel und die USA[152] und 2008 der Sudan, wieder zurück.[153]

Das russische Außenministerium erklärte dazu, der IStGH arbeite ineffizient und einseitig und dass er in den 14 Jahren seit seiner Gründung erst vier Urteile gefällt, aber mehr als eine Milliarde Dollar ausgegeben habe. Russland verstehe, dass dieAfrikanische Union beschlossen habe, koordinierte Maßnahmen zum Rückzug der afrikanischen Staaten vom Rom-Statut zu entwickeln. Russland vertraue auch nicht dem IStGH in Bezug auf denKaukasuskrieg im Jahr 2008.[154] In Medienkommentaren wurde das russische Vorgehen in derUkraine seit 2014[155][156][157] als Grund vermutet.[158] Die Ukraine ist kein Vertragsstaat, hat aber die Zuständigkeit des IStGH für Ereignisse im Zeitraum von Ende November 2013 bis Ende Februar 2014 anerkannt, um Ermittlungen gegen den gestürzten ukrainischen StaatspräsidentenWiktor Janukowytsch und frühere Regierungsmitglieder zu ermöglichen.[159] In einem ersten Bericht im November 2015 hat die Anklägerin des IStGH Janukowytsch entlastet; es habe schwere Menschenrechtsverletzungen auf demEuromaidan gegeben, aber keineVerbrechen gegen die Menschlichkeit.[160]

Austritte aus dem IStGH

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Ein Austritt ist nach Artikel 127 des Statuts von Rom möglich, wird jedoch erst ein Jahr nach einer förmlichen Mitteilung an den UN-Generalsekretär wirksam.[28][161][162]

Die drei afrikanischen Staaten Burundi, Südafrika und Gambia erklärten im Jahr 2016 ihren Austritt.[163][164]

Südafrikas Ex-JustizministerMichael Masutha begründete das Austrittsbestreben seines Landes damit, dass das Vorgehen des IStGH gegen das in der internationalen Politik gebräuchliche Recht verstoße, welches Staatsoberhäuptern anderer Staaten diplomatische Immunität verleihe, solange diese im Amt seien. DiesesRecht der Immunität sei gültiges nationales Recht und stehe im Konflikt zu dem römischen Statut.[165] Der IStGH hatte Südafrika 2015 aufgefordert, den sudanesischen PräsidentenUmar al-Baschir zu verhaften, während der sich als Staatsgast in Südafrika aufhielt.[166] Am 22. Februar 2017 entschied der High Court im südafrikanischenPretoria, dass der Austritt verfassungswidrig ist und eine dementsprechende Erklärung umgehend zurückgezogen werden muss.[167]Begründet wurde das Urteil damit, dass der Austritt erfolgte, ohne vorher die notwendige Zustimmung des Parlaments einzuholen. Zwar hätte die Zustimmung problemlos nachgeholt werden können, da die Regierungspartei ANC über eine große Mehrheit im Parlament verfügte, 2017 erklärte die südafrikanische Regierung jedoch, den IStGH nicht mehr verlassen zu wollen.[168]Am 25. April 2023 erklärte Südafrikas PräsidentCyril Ramaphosa, die Regierungspartei des Landes ANC habe beschlossen, dass Südafrika aus dem Internationalen Strafgerichtshof austreten solle, der im vergangenen Monat einen Haftbefehl gegen den russischen PräsidentenWladimir Putin erlassen hat.[169] Im Juli 2023 erklärte Ramaphosa, er habe beim ICC ein Verfahren nach Artikel 97[170] eingeleitet, auf den sich Staaten berufen könnten, wenn sie eine Verhaftung nicht vornehmen könnten, weil es Hinderungsgründe gebe.[171] JustizministerRonald Lamola hatte zuvor gesagt, der ICC müsse sich davor hüten, zu einem Instrument globaler Machtkämpfe zu werden.[171] In der Folge wurde bekannt, dass nicht Putin, sondern Russlands AußenministerLawrow zumBRICS-Treffen reisen werde.[172][173] Am 21. Juli 2023 wurde bekannt: Südafrikas Regierung würde Russlands Präsidenten Wladimir Putin im Falle einer Einreise in das Land festnehmen lassen, was aus einer von der OppositionsparteiDemocratic Alliance veröffentlichten eidesstattlichen Erklärung des Justizministeriums hervorgehe.[174]

Gambia, wo dieAfrikanische Kommission der Menschenrechte und der Rechte der Völker ihren Sitz hat, revidierte nach der Abwahl vonYahya Jammeh im Januar 2017 seine Austrittsankündigung.[175]Burundi trat als erster Mitgliedsstaat mit Wirkung vom 27. Oktober 2017 aus.[176] Zur Begründung führte die burundische Regierung an, dass der IStGH in einseitiger Weise Afrikaner zum Ziel seiner Ermittlungen mache (zu diesem Zeitpunkt waren neun von zehn anhängigen offiziellen Untersuchungen des IStGH gegen afrikanische Länder gerichtet). Sprecher des IStGH erklärten, dass die Ermittlungen des IStGH gegen die burundische Regierung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ungeachtet dessen fortgeführt würden und dass Burundi nach Artikel 127 des Statuts von Rom zur Kooperation mit den Ermittlern verpflichtet sei.DieAfrikanische Union beriet Ende Januar 2017 über einen kollektiven Austritt aus dem ICC, fand aber keinen einstimmigen Konsens.[177] Einzelne afrikanische Staaten, darunter auchNamibia, ziehen einen Austritt dennoch weiterhin in Betracht.

DiePhilippinen verkündeten am 14. März 2018 während der PräsidentschaftRodrigo Dutertes, aus dem Internationalen Strafgerichtshof auszutreten, und dass sie „ihre Ratifizierung des Römischen Statuts mit sofortiger Wirkung zurückziehen“ mit der Begründung, dass das IStGH als „politisches Werkzeug gegen die Philippinen“ benutzt werde. Allerdings wurde der Austritt nach Artikel 127 Absatz 1 des Römischen Statuts erst am 17. März 2019 wirksam.[178] Duterte wurde am 11. März 2025 wegen des Verdachts auf vor dem Wirksamwerden des Austritts begangene Verbrechen verhaftet (vgl. oben).

Am 3. April 2025 kündigte der Leiter der ungarischen Staatskanzlei,Gergely Gulyas, den Austritt Ungarns aus dem IStGH an. Dies erfolgte in unmittelbarer Folge auf den Staatsbesuch des israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu inBudapest. Gegen diesen liegt ein vom IStGH ausgestellter Haftbefehl vor. Benjamin Netanjahu dankte dem ungarischen Premier und kommentierte die Entscheidung, es sei „wichtig, dieser korrupten Organisation die Stirn zu bieten“.[179] Am 20. Mai billigte das ungarische Parlament den Austritt. Dieser wird am 2. Juni 2026 wirksam.[180]

Angriffe auf den IStGH

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

Im Jahr 2024 deckteThe Guardian in Zusammenarbeit mit den israelischen Zeitschriften+972 undLocal Call auf, dass die israelischen GeheimdiensteMossad,Schin Bet undAman auf Weisung der vonBenjamin Netanjahu geführtenisraelischen Regierung über neun Jahre hinweg „dazu eingesetzt wurden, hochrangige Mitarbeiter des Internationalen Strafgerichtshofs zu überwachen, zu hacken, unter Druck zu setzen, zu verleumden und angeblich zu bedrohen, um die Ermittlungen des Gerichts zu behindern“. Die israelischen Geheimdienste hatten Telefongespräche und andere Arten der Kommunikation mehrerer IStGH-Beamter gezielt abgefangen, darunter der ehemaligen StaatsanwältinFatou Bensouda und ihres NachfolgersKarim Ahmad Khan.[17]

Der Richter Nicolas Guillou ist als einer von sechs Richtern und drei Staatsanwälten von den USA im August 2025 mit Sanktionen belegt worden. US-Unternehmen wie Amazon, Airbnb oder PayPal schlossen ihn als Nutzer aus. Buchungen, bspw. bei Expedia, wurden sofort storniert. Online-Zahlungen sind ihm kaum mehr möglich, da American Express, Visa und Mastercard de facto über ein Monopol in Europa verfügen. Diese US-Sanktionen treffen sechs Richter wegen der Haftbefehle gegen Netanjahu und dessen Verteidigungsminister Gallant. Die Anklage lautet auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.[181]

Verstöße durch Mitgliedsstaaten

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]

In bisher vier Fällen haben Unterzeichnerstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs ihre entsprechenden Verpflichtungen nicht erfüllt und ein Staat dies angekündigt:

1) Am 1. Juli 2013 ließNigeria den mit gültigem Haftbefehl gesuchtenUmar al-Baschir,Diktator desSudan, ungehindert vorzeitig ausreisen.[182]

2) Am 15. Juni 2015 ließ auchSüdafrika den weiter mit gültigem Haftbefehl gesuchten al-Bashir ungehindert wieder ausreisen.[183]

3) Am 4. September 2024 ließ dieMongolei den mit gültigem Haftbefehl gesuchten PräsidentenRusslands,Wladimir Putin, ungehindert wieder ausreisen.[184]

4) Nach dem Haftbefehl gegenBenjamin Netanjahu kündigte derungarischeMinisterpräsidentViktor Orbán am 22. November 2024 an, denisraelischenPremierminister einzuladen und nicht festnehmen zu lassen.[185] AuchFriedrich Merz (Bundesvorsitzender der CDU) garantierte am 24. Februar 2025, einen Tag nach demWahlsieg derUnion in Deutschland, dass er den ausstehenden Haftbefehl gegen Netanjahu missachten und eine sichere Ein- und Ausreise ermöglichen wolle.[186] Kurz nach Ankunft von Netanjahu zum Staatsbesuch in Ungarn gab die ungarischen Regierung am 3. April 2025 bekannt, dass Ungarn den IStGH verlassen werde.[187] Der Austritt wird am 2. Juni 2026 wirksam.

Literatur

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
  • Kai Ambos:Das erste Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs (Prosecutor v. Lubanga). Eine kritische Analyse der Rechtsfragen (PDF; 358 kB) In:Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS), 07/2012, S. 313.
  • Markus Benzing:The Complementarity Regime of the International Criminal Court: International Criminal Justice between State Sovereignty and the Fight against Impunity. In:Max Planck Yearbook of United Nations Law, Band 7, 2003, S. 591–628,ISSN 1389-4633.
  • Mandana Biegi:Die humanitäre Herausforderung: Der International Criminal Court und die USA. Nomos, Baden-Baden 2004,ISBN 3-8329-0690-8.
  • Mandana Biegi:»So Long as There Is Breath in Me«. Warum die Vereinigten Staaten kein Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs werden und der Rest der Welt heimlich erleichtert ist. In:Vereinte Nationen, Band 54, 2006, S. 160–163,ISSN 0042-384X.
  • Hermann-Josef Blanke, Claus Molitor:Der Internationale Strafgerichtshof. In:AVR, Band 39 (2001), S. 142–169.
  • Andreas Bummel:Meilenstein des Völkerrechts – Der Internationale Strafgerichtshof. In:Mainzer Zeitschrift für Jurisprudenz. Nr. 1, 2001,ISSN 1615-5025.
  • Eleni Chaitidou:Rechtsprechungsübersicht: Aktuelle Entwicklungen am Internationalen Strafgerichtshof. In:Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS), 11/2010, S. 726;zis-online.com (PDF; 134 kB).
  • Philippe Currat:Les crimes contre l’humanité dans le Statut de la Cour pénale internationale. Bruylant, Brüssel 2006,ISBN 2-8027-2213-1.
  • Nicole Deitelhoff:Angst vor Bindung? Das ambivalente Verhältnis von Demokratien zum Internationalen Strafgerichtshof. In:HSFK Standpunkte, Nr. 5, 2002;hsfk.de [Memento vom 29. Oktober 2007 imInternet Archive; PDF; 373 kB]
  • Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (Hrsg.):Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH). (=UN Basis-Informationen, Nr. 43). DGVN, Berlin 2019,ISSN 1614-5453, (PDF; 1,5 MB).
  • Norbert Eitelhuber:Der Streit um den Internationalen Strafgerichtshof. Vortragsmanuskript;swp-berlin.org (PDF; 136 kB).
  • Hatem Elliesie:Die Darfur-Krise im Sudan und das Völkerrecht: Eine Herausforderung für die Vereinten Nationen (UN) und den Internationalen Strafgerichtshof (ICC). In:Verfassung und Recht in Übersee (Law and Politics in Africa, Asia and Latin America), Band 40, Nr. 2, 2007, S. 199–229,ISSN 0506-7286.
  • Jan C. Harder:Ein Jahr nach Verabschiedung des Statuts von Rom: Jubiläum einer Hoffnung. In:S+F, 1/2000, Vierteljahresschrift für Sicherheit und Frieden und Jana Hasse u. a. (Hrsg.):Humanitäres Völkerrecht – Politische, rechtliche und strafgerichtliche Dimensionen. Nomos, Baden-Baden 2001,ISBN 3-7890-7174-9.
  • Stefan Kirsch:Faires Verfahren für Völkermörder? Die Rechte der Beschuldigten vor dem Internationalen Strafgerichtshof. In:Anwaltsblatt (AnwBl.), 3/2011, S. 166.
  • Helmut Kreicker:Immunität und IStGH: Zur Bedeutung völkerrechtlicher Exemtionen für den Internationalen Strafgerichtshof. In:Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS), Heft 7/2009,zis-online.com (PDF; 250 kB).
  • Helmut Kreicker:Völkerrechtliche Exemtionen: Grundlagen und Grenzen völkerrechtlicher Immunitäten und ihre Wirkungen im Strafrecht. 2 Bände. Berlin 2007,ISBN 978-3-86113-868-6 (mpg.de).
  • Sascha Rolf Lüder:The legal nature of the International Criminal Court and the emergence of supranational elements in international criminal justice. In:International Review of the Red Cross, Band 84, 2002,ISSN 1560-7755, S. 79–92;icrc.org (PDF; 102 kB).
  • Robert Chr. van Ooyen:Politische Bedingungen internationaler Strafgerichtshöfe, 3. Aufl., Frankfurt a. M. 2012.
  • Volker Röben:The Procedure of the ICC: Status and Function of the Prosecutor. In:Max Planck Yearbook of United Nations Law, Band 7, 2003, S. 513–548,ISSN 1389-4633.
  • Ronen Steinke:The Politics of International Criminal Law. Hart, Oxford 2012.
  • Philipp Stempel:Der Internationale Strafgerichtshof – Vorbote eines Weltinnenrechts? Eine Studie zur Reichweite einer rule of law in der internationalen Politik.INEF-Report Nr. 78. Duisburg 2005;inef.uni-due.de [Memento vom 22. Mai 2016 imInternet Archive; PDF; 493 kB]

Weblinks

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
Wiktionary: Internationaler Strafgerichtshof – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Commons: Internationaler Strafgerichtshof – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]
  1. CHAPTER XVIII PENAL MATTERS 10. Rome Statute of the International Criminal Court. United Nations Treaty Collection, 1. Januar 2025, abgerufen am 2. Januar 2025 (englisch). 
  2. B[eat] A[mmann]:Ein Produkt globaler Öffentlichkeit. In:Neue Zürcher Zeitung, 30. Juni 2012 (Nr. 150), S. 9.
  3. abBeat Ammann:Ein Symbol gegen die Straflosigkeit. In:Neue Zürcher Zeitung, 30. Juni 2012 (Nr. 150), S. 9 zitiert den RichterRené Blattmann.
  4. abcHannah Lea Pfeiffer: Das Rom-Statut. Quellen zur Geschichte der Menschenrechte. In: geschichte-menschenrechte.de. Arbeitskreis Menschenrechte im 20. Jahrhundert, Mai 2015, abgerufen am 21. Mai 2021. 
  5. abcdMeret Baumann:Wie am Stadtrand von Den Haag ein „Weltgericht“ entstand. In:Neue Zürcher Zeitung, 30. Juni 2012 (Nr. 150), S. 9.
  6. Project background legal-tools.org (englisch).
  7. What are the ICC Legal Tools? legal-tools.org (englisch).
  8. Begrüßungsansprache (Memento vom 25. September 2011 imInternet Archive) desUN-GeneralsekretärsBan Ki-moon am 31. Mai 2010 in Kampala. In:un.org
  9. Simone Schlindwein:Massengräber, ganz abstrakt. In:taz.de, 8. Juni 2010.
  10. Kai Ambos:Das Verbrechen der Aggression nach Kampala. (PDF; 277 kB) In:ZIS 11/2010, S. 649–668 (PDF; 283 kB).
  11. Die zugehörigen Dokumente des IStGH könnenhier (Memento vom 13. Oktober 2010 imInternet Archive) abgerufen werden.
  12. Andrea Böhm:Macht schützt nicht – oder doch? Wer einen Aggressionskrieg führt, soll vor den Haager Strafgerichtshof. Theoretisch gilt das sogar für den amerikanischen Präsidenten. In:Die Zeit 24/2010 vom 10. Juni 2010, S. 8.
  13. Markus Löning: Rede des Menschenrechtsbeauftragten Markus Löning bei der Überprüfungskonferenz zum Internationalen Strafgerichtshof (englisch). In: auswaertiges-amt.de. Auswärtiges Amt – AA, 1. Juni 2010, abgerufen am 21. Mai 2024 (englisch, Redetext vom 1. Juni 2010). 
  14. Der Fischer Weltalmanach: EintragIStGH. In: bpb.de. Bundeszentrale für politische Bildung (bpb), 2019, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 15. Januar 2020; abgerufen am 21. Mai 2024 (Quelle: Der neue Fischer Weltalmanach 2019). 
  15. Internationaler Strafgerichtshof. Kurz & Knapp. In: bpb.de. Bundeszentrale für politische Bildung (bpb), abgerufen am 21. Mai 2024 (Quelle: KOSMOS Welt-Almanach & Atlas 2024). 
  16. ICC Pre-Trial Chamber I issues its decision on the Prosecutor’s request related to territorial jurisdiction over Palestine. In: icc-cpi.int. International Criminal Court, 5. Februar 2021, abgerufen am 6. Februar 2021 (britisches Englisch). 
  17. abYuval Abraham, Meron Rapoport:Surveillance and interference: Israel’s covert war on the ICC exposed+972 Magazine, 28. Mai 2024;"גרדיאן": יוסי כהן השתמש ב"שיטות נבזיות" ללחוץ על התובעת בהאגשיחה מקומית, 28. Mai 2024; Harry Davies, Bethan McKernan, Yuval Abraham, Meron Rapoport:Spying, hacking and intimidation: Israel’s nine-year ‘war’ on the ICC exposedThe Guardian, 28. Mai 2024; Harry Davies:Israeli spy chief ‘threatened’ ICC prosecutor over war crimes inquiryThe Guardian, 28. Mai 2024.
  18. abcTagesschau: Ukraine tritt IStGH bei – mit Einschränkung
  19. The States Parties to the Rome Statute. Abgerufen am 1. August 2024 (britisches Englisch). 
  20. Bundesgesetzblatt Teil II – Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs – Bundesgesetzblatt. Abgerufen am 30. November 2023. 
  21. Beitritt Palästinas
  22. Klagen gegen Israel: Palästina tritt Internationalem Strafgerichtshof bei. In: Spiegel Online. 1. April 2015, abgerufen am 9. Juni 2018. 
  23. Bekanntmachung. In: Bundesgesetzblatt II. Auswärtiges Amt, 5. November 2024, abgerufen am 6. November 2024. 
  24. Weltstrafgericht schickt Ermittler in die Ukraine.Tagesschau vom 17. Mai 2022
  25. abBekämpfung der Straflosigkeit bei Kriegsverbrechen in der Ukraine.Europäisches Parlament, Brüssel 19. Mai 2022, P9_TA(2022)0218,S. 6,Rz. O (europa.eu [abgerufen am 20. Mai 2024]): „der Straftatbestand des Verbrechens der Aggression in diesem Fall nicht in die Zuständigkeit des IStGH fällt, da weder die Ukraine […] das Römische Statut und seine Änderungen im Zusammenhang mit dem Verbrechen der Aggression ratifiziert [hat];“ 
  26. Internationaler Strafgerichtshof: Gambia will Strafgerichtshof verlassen. In:Die Zeit. 26. Oktober 2016,ISSN 0044-2070 (zeit.de [abgerufen am 17. August 2017]). 
  27. Press Releases. IStGH, 2017, abgerufen am 17. August 2017 (englisch). 
  28. abThe States Parties to the Rome Statute. Abgerufen am 17. August 2017 (englisch). 
  29. Burundi verlässt als erster Staat das Weltstrafgericht.NZZ, 27. Oktober 2017, abgerufen am selben Tage.
  30. Austritt der Philippinen aus Internationalem Strafgerichtshof. In: nau.ch. 17. März 2019, abgerufen am 17. März 2019. 
  31. Ukraine accepts ICC jurisdiction over alleged crimes committed since 20 February 2014. In: International Criminal Court. 8. September 2015, abgerufen am 7. Dezember 2021 (englisch). 
  32. The States Parties to the Rome Statute. Abgerufen am 17. August 2017 (britisches Englisch). 
  33. ICC-ASP/19/Res.3 (PDF; 132 kB) vom 16. Dezember 2020 (englisch.)
  34. New ICC Presidency elected for 2024-2027. In: Internationaler Strafgerichtshof. 11. März 2024, abgerufen am 22. Mai 2024 (englisch). 
  35. Six new judges sworn in today at the seat of the International Criminal Court. In: Internationaler Strafgerichtshof. 8. März 2024, abgerufen am 22. Mai 2024 (englisch). 
  36. ICC Permanent Premises officially opened by His Majesty King Willem-Alexander of the Netherlands, Pressemitteilung des IStGH. 19. April 2016, archiviert vom Original am 21. April 2016; abgerufen am 21. April 2016. 
  37. Colombia. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  38. Iraq/UK. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  39. Honduras. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  40. Republic of Korea. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  41. Registered Vessels of Comoros, Greece and Cambodia. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  42. Gabon. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  43. Bolivia. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  44. Nigeria. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  45. Guinea. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  46. Venezuela II. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  47. Democratic Republic of the Congo. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  48. Uganda. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  49. Central African Republic. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  50. Darfur, Sudan. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  51. Kenya. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  52. Libya. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  53. Côte d'Ivoire. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  54. Mali. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  55. Central African Republic II. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  56. Georgia. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  57. Burundi. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  58. Afghanistan. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  59. State of Palestine. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  60. Venezuela I. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  61. Burundi. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  62. Philippines. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  63. abUkraine. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 17. März 2023 (englisch). 
  64. Preliminary examination Democratic Republic of the Congo II. Abgerufen am 16. November 2024. 
  65. Preliminary examination Republic of Lithuania/Republic of Belarus. Abgerufen am 16. November 2024. 
  66. Der IStGH nennt 46 Beschuldigte, wobei ein Beschuldigter (Bemba) doppelt gezählt wird, da er zweimal angeklagt war (Verfahren ICC-01/05-01/08 wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, Verfahren ICC-01/05-01/13 zusammen mit vier weiteren Personen wegen Straftaten gegen die Rechtspflege).
  67. Lubanga Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  68. Ntaganda Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  69. Katanga Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  70. Mbarushimana Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  71. Gesuchter Kriegsverbrecher im Kongo getötet – DW – 18.09.2019. Abgerufen am 24. November 2024. 
  72. Mudacumura Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  73. Ngudjolo Chui Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  74. Kony et al. Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  75. Ongwen Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  76. Bemba Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  77. Bemba et al. Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  78. Colombia. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  79. Abd-Al-Rahman Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  80. Al Bashir Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  81. Abu Garda Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  82. Banda Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  83. Hussein Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  84. Ruto and Sang Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  85. Kenyatta Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  86. Barasa Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  87. Bett Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  88. Gicheru Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  89. Gaddafi Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  90. Khaled Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  91. Al-Werfalli Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  92. Gbagbo and Blé Goudé Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  93. Simone Gbagbo Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  94. Al Mahdi Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  95. Al Hassan Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  96. Yekatom and Ngaïssona Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  97. Said Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 11. März 2022 (englisch). 
  98. Situation in Georgia. In: icc-cpi.int. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 28. Juni 2024 (englisch). 
  99. abSituation in Ukraine: ICC judges issue arrest warrants against Vladimir Vladimirovich Putin and Maria Alekseyevna Lvova-Belova. In: icc-cpi.int. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 17. März 2023 (englisch). 
  100. Situation in Ukraine: ICC judges issue arrest warrants against Vladimir Vladimirovich Putin and Maria Alekseyevna Lvova-Belova. In: icc-cpi.int. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 17. März 2023 (englisch). 
  101. Situation in Ukraine: ICC judges issue arrest warrants against Sergei Ivanovich Kobylash and Viktor Nikolayevich Sokolov. In: icc-cpi.int. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 5. März 2023 (englisch). 
  102. Situation in Ukraine: ICC judges issue arrest warrants against Sergei Ivanovich Kobylash and Viktor Nikolayevich Sokolov. In: icc-cpi.int. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 5. März 2023 (englisch). 
  103. Situation in Ukraine: ICC judges issue arrest warrants against Sergei Kuzhugetovich Shoigu and Valery Vasilyevich Gerasimov. In: icc-cpi.int. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 25. Juni 2023 (englisch). 
  104. Situation in Ukraine: ICC judges issue arrest warrants against Sergei Kuzhugetovich Shoigu and Valery Vasilyevich Gerasimov. In: icc-cpi.int. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 25. Juni 2023 (englisch). 
  105. abcdeStatement of ICC Prosecutor Karim A.A. Khan KC: Applications for arrest warrants in the situation in the State of Palestine. In: Internationaler Strafgerichtshof. Internationaler Strafgerichtshof, 20. Mai 2024, abgerufen am 20. Mai 2024 (englisch). 
  106. Hamas bestätigt erstmals Tod ihres Militärchefs. 30. Januar 2025, abgerufen am 30. Januar 2025. 
  107. abcSituation in the State of Palestine: ICC Pre-Trial Chamber I issues warrant of arrest for Mohammed Diab Ibrahim Al-Masri (Deif). In: icc-cpi.int. Internationaler Strafgerichtshof, 21. November 2024, abgerufen am 21. November 2024. 
  108. abcSituation in the State of Palestine: ICC Pre-Trial Chamber I rejects the State of Israel’s challenges to jurisdiction and issues warrants of arrest for Benjamin Netanyahu and Yoav Gallant. In: icc-cpi.int. Internationaler Strafgerichtshof, 21. November 2024, abgerufen am 21. November 2024. 
  109. Situation in the Philippines: Rodrigo Roa Duterte in ICC custody. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 12. März 2025 (englisch). 
  110. abSituation in Afghanistan: ICC Pre-Trial Chamber II issues arrest warrants for Haibatullah Akhundzada and Abdul Hakim Haqqani. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 8. Juli 2025 (englisch). 
  111. Chronologie des Internationalen Strafgerichtshofs. (Memento vom 2. März 2009 imInternet Archive)
  112. Verfahrensverlauf Sache Anklage gegen Katanga und Chui. (Memento vom 11. März 2009 imInternet Archive)
  113. ICC (Trial Chamber I), Urteil vom 14. März 2012, Az. ICC-01/04-01/06-2842
  114. Bericht aus der Wochenzeitung – Weltstrafgericht: 14 Jahre Haft für Kriegsverbrecher LubangaDie Zeit vom 10. Juli 2012.
  115. Kai Ambos:Das erste Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs (Prosecutor v. Lubanga). Eine kritische Analyse der Rechtsfragen. (PDF; 349 kB) In:Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) 07/2012, 313 (PDF; 358 kB)
  116. Kongolesischer Milizenführer schuldig gesprochen. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 14. März 2012, abgerufen am 21. Mai 2024. 
  117. 14 Jahre Haft für den Kommandanten der Kindersoldaten. In: Spiegel Online. 10. Juli 2012, abgerufen am 21. Mai 2024. 
  118. Pressemitteilung des IStGHs (Memento vom 8. Januar 2009 imInternet Archive)
  119. Warrant of Arrest for Omar Hassan Ahmad Al Bashir, No. ICC-02/05-01/09. (PDF; 367 kB) Internationaler Strafgerichtshof, 4. März 2009, S. 8, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 8. September 2013; abgerufen am 21. Mai 2024 (englisch): „[…] for these reasons herby issues a warrant of arrest […]“ 
  120. Weltstrafgerichtshof spricht Exmilizenführer Ngudjolo frei. In:Zeit, 18. Dezember 2012.
  121. Elfenbeinküste: Wehe den Besiegten! In:n-tv, 19. Februar 2013.
  122. Freispruch für Ex-Präsident Gbagbo. In: Deutsche Welle. 15. Januar 2019, abgerufen am 1. Februar 2021 (deutsch). 
  123. Warlord aus Kongo: Zwölf Jahre Haft für Kriegsverbrecher Katanga. In: Spiegel Online. 23. Mai 2014, abgerufen am 21. Mai 2024. 
  124. Erstmals amtierender Präsident vor Weltstrafgericht. In: Zeit. 8. Oktober 2014, abgerufen am 21. Mai 2024. 
  125. Niklaus Nuspliger: Verfahren gegen Kenyatta eingestellt: Der kurze Arm des ICC. In: NZZ. 6. Dezember 2014, abgerufen am 21. Mai 2024. 
  126. Neun Jahre Haft für die Zerstörung. In:Der Tagesspiegel, 27. September 2016.
  127. Recht gesprochen. In:Der Tagesspiegel, 27. September 2016.
  128. Maduro soll in Den Haag vor Gericht.NZZ, 28. September 2018, Seite 7
  129. Lateinamerika-Staaten rufen wegen Venezuela-Krise Den Haag an. Menschenrechte. In: weltkirche.katholisch.de. Weltkirche, 27. September 2018, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 18. Mai 2022; abgerufen am 21. Mai 2024. 
  130. Weltstrafgericht ermittelt gegen Myanmar. Deutsche Welle, 14. November 2019, abgerufen am 1. Februar 2021. 
  131. Statement of ICC Prosecutor Karim A.A. Khan KC: Application for an arrest warrant in the situation in Bangladesh/Myanmar | International Criminal Court. In: icc-cpi.int. Internationaler Strafgerichtshof, 27. November 2024, abgerufen am 28. November 2024 (englisch). 
  132. Andrea Böhm: Internationaler Strafgerichtshof: Kraftprobe für die Haager Ankläger. Was außer Symbolik hat der Haftbefehl gegen Wladimir Putin zu bedeuten? In: Zeit Online. zitiert nach MSN, 18. März 2023, abgerufen am 18. März 2023. 
  133. Statement by Prosecutor Karim A.A. Khan KC on the issuance of arrest warrants in the Situation in Ukraine. In: icc-cpi.int. IStGH, 5. März 2024, abgerufen am 28. Juni 2024. 
  134. Statement by Prosecutor Karim A.A. Khan KC on the issuance of arrest warrants in the Situation in Ukraine. In: icc-cpi.int. IStGH, 25. Juni 2024, abgerufen am 28. Juni 2024. 
  135. ICC prosecutor calls for arrest warrants for Netanyahu, Gallant and 3 Hamas leaders. 20. Mai 2024, abgerufen am 20. Mai 2024 (englisch). 
  136. Thore Schröder:(S+) Niemals und nirgendwo sicher: Israel bombardiert wiederholt Schulen in Gaza. In:Der Spiegel. 12. August 2024,ISSN 2195-1349 (spiegel.de [abgerufen am 12. August 2024]). 
  137. ICC judges reject Israel's request to withdraw Netanyahu arrest warrant. In:Reuters. 16. Juli 2025 (reuters.com [abgerufen am 17. Juli 2025]). 
  138. Philippinen: Ex-Präsident Duterte am Flughafen in Manila festgenommen. Abgerufen am 11. März 2025. 
  139. Ex-Präsident Duterte nach Festnahme in den Niederlanden gelandet. Abgerufen am 12. März 2025. 
  140. Situation in Afghanistan: ICC Pre-Trial Chamber II issues arrest warrants for Haibatullah Akhundzada and Abdul Hakim Haqqani. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 8. Juli 2025 (englisch). 
  141. Clinton’s statement on war crimes court. In:BBC News, 31. Dezember 2000.
  142. USA drohen dem Internationalen Strafgerichtshof Sanktionen an Bericht auf der Homepage des staatlichen deutschen FernsehsendersDeutsche Welle am 10. September 2018, abgerufen am 10. September 2018
  143. Ermittlung gegen US-Militärs – US-Sanktionen gegen Strafgerichtshof. In: Tagesschau.de. ARD-aktuell,NDR, 16. März 2019, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 2. Dezember 2020; abgerufen am 21. Mai 2024. 
  144. Internationaler Strafgerichtshof: Trump billigt Sanktionen gegen Ermittler. In: tagesschau.de. 11. Juni 2020, abgerufen am 12. Juni 2020. 
  145. USA heben Sanktionen gegen Internationalen Strafgerichtshof auf. In: Der Spiegel. Abgerufen am 3. April 2021. 
  146. US House passes bill to sanction International Criminal Court officials after it sought Netanyahu arrest warrant, CNN, 5. Juni 2024
  147. H. R. 8282, To impose sanctions with respect to the International Criminal Court engaged in any effort to investigate, arrest, detain, or prosecute any protected person of the United States and its allies, U.S. Congress, abgerufen am 5. Juni 2024
  148. Roll Call 242. Bill Number: H. R. 8282. Office of the Clerk, U.S. House of Representatives. Abgerufen am 5. Juni 2024
  149. Daniel Kortschak, Till Janzer:Tschechien erkennt den Internationalen Strafgerichtshof an.Radio Praha, 30. Oktober 2008.
  150. Afrikanische Union wirft Den Haag „Rassenhetze“ vor.Welt Online, 27. Mai 2013
  151. Ulrich Ladurner:Ein Sieg für Kriegsverbrecher. In:Die Zeit, Nr. 52/2014.
  152. Bureau of Public Affairs Department Of State. The Office of Electronic Information: International Criminal Court: Letter to UN Secretary General Kofi Annan. Abgerufen am 20. Mai 2025 (englisch). 
  153. Russland kehrt internationalem Strafgericht den Rücken. In:FAZ.net, 16. November 2016.
  154. Russia quits International Criminal Court. (Memento vom 17. November 2016 imInternet Archive)CNN, 17. November 2016.
  155. Wegen Ukraine-Konflikt? Russland verlässt IStGH. In: Legal Tribune Online. 2016, abgerufen am 21. Mai 2024. 
  156. Ukrainekonflikt: Russland wendet sich vom Strafgerichtshof ab. In: Spiegel Online. Abgerufen am 17. November 2016. 
  157. Den Haag: Russland verlässt Internationalen Strafgerichtshof. In: Zeit Online. 16. November 2016, abgerufen am 21. Mai 2024. 
  158. Russia to withdraw from International Criminal Court amid calls for Syria air strikes investigation. In: The Independent. 2016, abgerufen am 21. Mai 2024. 
  159. Internationale Ermittlungen gegen Janukowitsch möglich. Süddeutsche Zeitung, 18. April 2014, abgerufen am 26. August 2020. 
  160. Ukraine: Internationaler Strafgerichtshof sieht keine Verbrechen gegen Menschlichkeit auf Maidan. EurActiv.de, 13. November 2015.
  161. 10. Rome Statute of the International Criminal Court. UN, abgerufen am 8. Oktober 2017 (englisch). 
  162. Rome Statute of the International Criminal Court. (PDF; 1,1 MB) In: legal.un.org. 1. Juli 2002, abgerufen am 21. Mai 2024 (englisch). 
  163. Marion Sendker:Austritte beim IStGH: Nicht mehr als ein bedeutender RückschrittLTO, 2. Januar 2017
  164. hba/tgs: Faktisch ein internationales Tribunal von Weißen gegen Afrikaner. In: Deutschlandfunk. 26. Oktober 2016, abgerufen am 21. Mai 2024: „Auch das westafrikanische Land Gambia hat nun angekündigt, die Zusammenarbeit zu beenden.“ 
  165. Minister Michael Masutha: Media briefing on International Criminal Court and Sudanese President Omar Al Bashir. In: gov.za. Südafrikanische Regierung, 21. Oktober 2016, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 1. Mai 2023; abgerufen am 21. Mai 2024 (englisch). 
  166. Reuters:South Africa to quit international criminal court. In:The Guardian, 21. Oktober 2016.
  167. Lizeka Tandwa: ICC withdrawal 'unconstitutional and invalid', high court rules. In: News24. 22. Februar 2017, abgerufen am 21. Mai 2024 (englisch): „The High Court in Pretoria has ruled that government’s decision to withdraw from the International Criminal Court (ICC) was unconstitutional and invalid.“ 
  168. Press Release: 13/03/2017 ASP President welcomes the revocation of South Africa’s withdrawal from the Rome Statute. IStGH, 13. März 2017, archiviert vom Original am 8. Oktober 2017; abgerufen am 8. Oktober 2017 (englisch). 
  169. Südafrikas Regierung will Internationalen Strafgerichtshof verlassen. In: Zeit online. 25. April 2023, abgerufen am 25. April 2023. 
  170. Artikel 97 Konsultationen, auf un.org
  171. abORF at/Agenturen red: Südafrika will Putin auf BRICS-Gipfel nicht verhaften müssen. 18. Juli 2023, abgerufen am 19. Juli 2023. 
  172. Südafrika: Statt Putin reist Russlands Außenminister Lawrow zum Brics-Treffen. Abgerufen am 19. Juli 2023. 
  173. Putin kommt nicht zu BRICS-Gipfel nach Südafrika. 19. Juli 2023, abgerufen am 19. Juli 2023. 
  174. ORF at/Agenturen red: Südafrika will bei Einreise Putins Haftbefehl ausführen. 21. Juli 2023, abgerufen am 21. Juli 2023. 
  175. E. Keppler: Gambia Rejoins ICC. 17. Februar 2017, abgerufen am 8. Oktober 2017 (englisch). 
  176. Burundi leaves International Criminal Court amid row. BBC News, 27. Oktober 2017, abgerufen am 27. Oktober 2017 (englisch). 
  177. Nachrichten am Mittag. (Memento vom 31. Januar 2017 imInternet Archive) In:Hitradio Namibia, 31. Januar 2017
  178. DerStandard: Austritt der Philippinen aus Strafgerichtshof in Kraft getreten. 17. März 2019, abgerufen am 3. März 2022. 
  179. Ungarn will IStGH verlassen - ORF, 3. April 2025, abgerufen am 5. April 2025
  180. Stephan Löwenstein: Parlament besiegelt Austritt aus Weltstrafgerichtshof. In: faz.net. 20. Mai 2025, abgerufen am 20. Mai 2025. 
  181. heise online: Digitaler Rückfall in die 90er: US-Sanktionen treffen französischen Richter. 21. November 2025, abgerufen am 21. November 2025. 
  182. Sudans Präsident flieht von Gipfel in Nigeria.die tageszeitung, 7. Juli 2013, abgerufen am 22. November 2024
  183. Wanted president Omar al-Bashir arrives home in Sudan as South Africa faces backlash for letting him leave. The Telegraph, 15. Juni 2015, abgerufen am 15. Juni 2015 (englisch). 
  184. Mongolei missachtete Haftbefehl gegen Putin.heute, 25. Oktober 2024, abgerufen am 22. November 2024.
  185. Orbán lädt Netanyahu ein – und will Haftbefehl nicht vollstrecken. In:Der Spiegel. 22. November 2024,ISSN 2195-1349 (spiegel.de [abgerufen am 22. November 2024]). 
  186. tagesschau.de: Bundestagswahl im Liveticker: ++ FDP-Generalsekretär Buschmann zieht sich zurück ++. Abgerufen am 24. Februar 2025. 
  187. Ungarn verlässt Internationalen Strafgerichtshof. In: orf.at. 3. April 2025, abgerufen am 3. April 2025. 
Bitte denHinweis zu Rechtsthemen beachten!

52.1056666666674.3178055555556Koordinaten:52° 6′ 20,4″ N,4° 19′ 4,1″ O

Abgerufen von „https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Internationaler_Strafgerichtshof&oldid=263968074
Kategorien:
Versteckte Kategorie:

[8]ページ先頭

©2009-2026 Movatter.jp