Eineinternationale Organisation (IO) ist eineOrganisation, die der gemeinschaftlichen Regelung oder Abwicklung von politischen, wirtschaftlichen, militärischen und kulturellen Angelegenheiten[1] auf Ebene derStaaten dient. Eine abschließend gültige Definition des Begriffs gibt es nicht.[2]
Prinzipiell unterscheidet man zwei Formen:[3][1][2]
Typischerweise spricht man nur dann von „international“, wenn mindestens drei Staaten beteiligt sind (multilaterale Organisationen; so beispielsweise auch die Aufnahmekriterien derUnion of International Associations UIA in Brüssel für staatliche Organisationen),[4] im anderen Falle spricht man vonbilateralen staatlichen Organisationen (was aber bei völkerrechtlichen internationalen Organisation wiederum nicht üblich ist, dort genügen üblicherweise zwei Partner des internationalen Rechts).
Bei den Organisationen, die von vornherein auf die Teilnahme aller Staaten angelegt sind, spricht man auch vonGlobalen staatlichen Organisationen/Nichtregierungsorganisationen (UNO u. a.), im anderen Falle vonregional (Beispiele dazu sindNATO,Mercosur,Afrikanische Union AU),[5][4]Daneben ist der Begriffsupranational entstanden,[3][4] dessen spezielle Bedeutung ist, dass die beteiligten Staaten einen Teil ihrer Souveränität abtreten, als einzige wirkliche supranationale („überstaatliche“) Organisation gilt dieEuropäische Union,[5] in weiterem Sinne auch solche wie derUN-Sicherheitsrat, dieWeltbank und derInternationale Währungsfonds IWF.[3]
Als charakteristisch wird auch gesehen, dass internationale Organisationen eigene Organe haben, also eigenständig handlungsfähig sind.[2] Das unterscheidet sie von anderen internationalen Institutionen, etwa reinen Konferenzen, Aktionsprogrammen oder Regelwerken:[5] Ein typischer Fall eines Vertrages, der mit einem Exekutivorgan ausgestattet ist, und darum zur internationalen Organisation wird, ist dieMenschenrechtskonvention mit dem Hochkommissariat UNHCR, Beispiel einer Aktion dasUNEP, das Umweltprogramm der UNO, mit seinem Governing Council.
Die Unterscheidung in IGOs und INGOs trifft auch keine Aussage inpolitische undunpolitische Organisationen, selbst traditionell als unpolitisch gesehene Organisationen, wie im Sport dasIOC oder dieFIFA, haben sich als politische Akteure erwiesen.[4] Umgekehrt sind zahlreiche internationale dezidiertpolitische Organisationen explizit nicht auf die Staaten als Subjekte und ihre Regierungen bezogen, etwa die Zusammenschlüsse politischer Parteien. Auch unter den staatlichen Organisationen gibt es solche derRegierungen und ihrer Behörden, und im Sinne derGewaltenteilung ausdrücklich nicht derAdministrative angehörige (etwainternationale Gerichte). Außerdem gibt es internationale staatliche Organisationen, an denen auch nichtstaatliche Organisationen beteiligt sind oder zumindest Beobachterstatus haben (offene multilaterale respektivemultipartistische Organisationen),[3] bis hin zu solchen zwischen Staaten und Wirtschaftsunternehmen als Teil deröffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP). Alle diese Formen haben aber auch politische Aspekte.
Der Begriff der internationalen Organisation entwickelte sich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts,[6] Als erste IO im modernen Sinne gilt die infolge desWiener Kongresses entstandeneZentralkommission für die Rheinschiffahrt,[5] als älteste globale Organisation das 1863 gegründeteInternationale Komitee vom Roten Kreuz. Das erste Mal völkerrechtlich verbindlich gebraucht wurde der Begriff bei der Einrichtung desVölkerbunds 1919.[5][6] Eine Sonderstellung nehmen dabei aber die – wegen ihres hohen Alters auch als souveräne Völkerrechtssubjekt geltenden – Institutionen desHeiligen Stuhls in Rom, dem Vertreter derkatholischen Kirche (der aber auch einen bestehenden Staat vertritt, denVatikanstaat), und des auf die Kreuzfahrerstaaten zurückgehendenMalteser-Ritterordens ein.Die Zahl der IOs wird heute (ohne kommerzielle Unternehmen) auf etwa 3–4000 geschätzt, wobei etwa ein Zehntel IGOs sein dürften (und darunter etwa 250 völkerrechtliche IGOs), während sich die INGOs wesentlich schneller entwickeln.[4] Daher hat sich der Begriff auch von der ursprünglichen völkerrechtlichen Spezialbedeutung entfernt, und wird in seinen jeweiligen Definitionen der Vielfalt der Akteure nur bedingt gerecht.