AlsInitiativrecht bezeichnet man das Recht vonOrganen eines Staates – indirekten Demokratien auch das Recht derBürger –, einerInstitution dergesetzgebenden Gewalt (Legislative) einenGesetzentwurf zur Abstimmung vorzulegen.
InDeutschland besitzen auf Bundesebene derBundestag, derBundesrat (mit Stellungnahme der Bundesregierung) und dieBundesregierung (mit Stellungnahme des Bundesrates) das Initiativrecht. Die Gesetzesvorlagen werden – unabhängig davon, wer die Gesetzesinitiative ergriffen hat – im Bundestag in erster, zweiter und dritterLesung beraten, dann zur Abstimmung gestellt und nach einer Annahme dem Bundesrat zugeleitet.[1] Wird ein Entwurf durch den Bundestag angenommen, kann auf Verlangen des Bundesrats, der Bundesregierung oder des Bundestags ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen einVermittlungsausschuss gebildet werden.[2] Das Verfahren ist durch dieGrundsatzartikel 76 bis 78 geregelt.[3]
Ein Initiativrecht haben die einzelnen Abgeordneten des Bundestages, und zwar wenn die Unterzeichner mindestens der Größe einer Fraktion entsprechen oder 5 Prozent aller Abgeordneten.
Auf Landesebene haben derLandtag und dieLandesregierung das Initiativrecht. In einigen Ländern tritt überdies dasVolksbegehren hinzu.
In Österreich gibt es vier Arten, das Gesetzgebungsverfahren imNationalrat in Gang zu setzen:
In keinem Fall, auch nicht beim Volksbegehren, ist der Nationalrat an den Vorschlag gebunden. Er kann in jede Richtung abgeändert oder gar nicht beschlossen werden.
Inpolitischen Systemen mitdirekter Demokratie gehört das Initiativrecht nicht nur zu den Rechten staatlicher Organe, sondern auch zu denpolitischen Rechten der Bürger auf allen Ebenen (politische Gemeinde,Kanton,Bund).
Des Weiteren hat jedes Mitglied der kommunalen, kantonalen und nationalen Legislative das Recht zu einerMotion oder zurparlamentarischen Initiative sowie jederKanton das Recht zu einerStandesinitiative.
Bei derRechtsetzung derEuropäischen Union hat dieEU-Kommission in fast allen Aufgabenbereichen das alleinige Initiativrecht. In derGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik steht das Initiativrecht jedoch demHohen Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik (auch EU-Außenminister genannt) sowie den Mitgliedstaaten zu. In der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ist das Initiativrecht zwischen Kommission und Mitgliedstaaten geteilt (Art. 76AEUV). DerRat der Europäischen Union und dasEU-Parlament können die Kommission auffordern, einen Vorschlag zu unterbreiten. Dasselbe Recht steht seit dem Vertrag von Lissabon auch denUnionsbürgern im Rahmen derEuropäischen Bürgerinitiative zu.
Im Rahmen derbetrieblichen Mitbestimmung spricht man vom Initiativrecht, wenn derBetriebsrat lautBetriebsverfassungsgesetz in bestimmten Bereichen nicht nur das Recht hat, auf Maßnahmen desArbeitgebers zu reagieren, sondern selbst Gestaltungsvorschläge zu machen oder in den Entscheidungsprozess einzubringen.Dieses Initiativrecht steht dem Betriebsrat in allen Bereichen zu, in denen das Gesetz ausdrücklich eineEinigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und bei Scheitern der Einigung die Entscheidung einerEinigungsstelle vorsieht. Schwerpunkt der Mitbestimmung bilden die sozialen Angelegenheiten in§ 87 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat kann das Initiativrecht beispielsweise in folgender Weise einsetzen:
Für alle diese Bereiche gilt die Einigungspflicht. Der Arbeitgeber muss sich auf eine Verhandlung und eine Einigung über die Vorschläge des Betriebsrats einlassen. Verweigert er dies, kann der Betriebsrat eine Entscheidung derEinigungsstelle herbeiführen.