Inhalt

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Dieser Artikel behandelt den allgemeinen Begriff. Für den mathematischen Begriff sieheInhalt (Maßtheorie). Für den Begriff im Strafrecht sieheInhalt (Strafrecht).

EinInhalt (englischcontent) ist etwas, das sich entweder in einem füllbarenBehältnis befindet oder von einerForm umschlossen bzw. in ihr enthalten ist. Der Begriff umfasst sowohlphysische Inhalte (beispielsweise derWein in einerWeinflasche),messbare Eigenschaften (beispielsweise dieKubatur einesBauwerks) als auch nicht physische (abstrakte) Inhalte (beispielsweise der Inhalt einesBuches, einesSchriftstücks oder einesDatenspeichers). Physische Inhalte sindmaterielle Güter, die sich in einemBehälter befinden, etwa zurLagerung oder für denTransport.

Bei nicht-physischen Inhalten handelt es sich meist umDaten,Informationen oder umWissen,Erfahrungen undMeinungen. Sie können beispielsweise in einerDatei,Nachricht oder einemBild enthalten sein oder auch durchLiteratur oder einKunstwerk vermittelt werden.Medieninhalte, insbesondere die derNeuen Medien, erfassen den Informationsgehalt, für den auch derAnglizismusContent“ (englischfür „Inhalt, Gehalt“) benutzt wird.

Inhaltsverzeichnis

Wortherkunft

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Das WortInhalt existierte imMittelhochdeutschen noch nicht, sondern kann erst im14. Jahrhundert nachgewiesen werden, als es am 30. Januar 1393 „nach inhaldung diesz brieffes“ vorkam.[1] Danach erschien es als „innehalt“ in einer Verkaufsurkunde desRiedeselBellersheim aus dem Jahre 1440.[2] In einer Urkunde aus 1448 des KurfürstenFriedrich II. ist von „Inhaldung“ die Rede.[3] Im OstfriesischenUrkundenbuch von 1492 wird es als Urkundeninhalt erwähnt („des in orkonde … synt hyrup gemaket 2 nottulen gelicks inneholdes“).[4] Der „jnhalt“ eines Vertrags kam erstmals 1499 in den Urkunden zur Geschichte desSchwäbischen Bundes vor.[5] Zunächst schien sich der Begriff mit seinen verschiedenen Wortformeninhalt, inhald, innehaldt, innehold, inholde in derRechtssprache für den Inhalt einesBriefes oder einerUrkunde zu spezialisieren, wobei diese Wortformen auf eine gemeinsame Wurzel mit dem Ausdruck „inne halten“ hindeuten.

Friedrich Esaias Pufendorf erwähnte 1770 den „inhold“ im Zusammenhang mit der Renovierung der Religion durch die Reformation.[6] Ersichtlich erwähnte erstmals derLexikografJohann Christoph Adelung im Jahre 1775 die verschiedenen Bedeutungsvarianten.[7]

Heutige Begriffsbedeutung und Begriffsverwendung

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Der Inhalt ist einabstrakter,polysemer Begriff mit verschiedenenmehrdeutigen Bedeutungsvarianten. Neben seinen physischen, messbaren oder nicht physischen Varianten kann auch derqualitative und derquantitative Aspekt eine Rolle spielen. Beim qualitativen Aspekt ist die Frage nach dem wesentlichenzweckbestimmten Inhalt zu beantworten (Rangordnung), beim quantitativen steht die Frage derInhaltsmenge im Vordergrund. Inhalte sind für Interessenten unzureichend, wenn die Qualität und/oder Quantität nicht denAnforderungen entspricht, und überflüssig, wenn sie entsprechend die Anforderungen übersteigen.

Häufig ist mit dem Inhalt dieBedeutung im Gegensatz zur äußerlichenForm gemeint. Diese ideelle Art von Inhalt wird unter Umständen auch alsAussage,Gegenstand oderThema bezeichnet. Die Reduktion des Inhalts auf seinen wesentlichen Kern führt zumaristotelischen Begriff derEssenz und insbesondere derQuintessenz („Kernaussage“). Die Frage, welches der wesentliche Inhalt ist, hängt stark vomKontext, speziell demInteresse und Vorwissen des Fragenden ab. Die Frage nach demeigentlichen Inhalt im Allgemeinfall ist unter anderem Gegenstand derPhilosophie. Die Antwort ist eng verbunden mit der Frage nach der Bedeutung undBewertung des Inhalts. In derÄsthetik stellt sich beispielsweise die Frage nach dem Verhältnis zwischen Inhalt und Form:

„kommt bei dem Werte eines Kunstwerkes als solchen etwas wesentlich auf die Beschaffenheit des Inhaltes, den es darstellt, den Wert der Idee, die sich darin ausspricht, nicht vielmehr Alles auf die Form an, in welcher der Inhalt sich darstellt“

Gustav Theodor Fechner:Vorschule der Ästhetik. Verlag von Breitkopf & Härtel, 1876, Kapitel XXI.

Gelegentlich sind mit dem Inhalt auch ein Fassungsvermögen (etwa dieelektrische Kapazität), eineGröße (Umfang) oder ein Anteil gemeint. Diese Inhalte lassen sich exakt definieren, der entsprechende Zweig in der Mathematik ist dieMaßtheorie. In derGeometrie stehtInhalt oft kurz für denFlächeninhalt (die Fläche) einer ebenenFigur oder denRauminhalt (dasVolumen) eines Körpers. In der mathematischen Fachsprache unterscheidet man in diesem Zusammenhang zwischen demJordanschen Inhalt (siehe auchRiemann-Integral) und dem allgemeiner anwendbarenLebesgue-Integral.

Dieadjektivische Verwendunginhaltlich zielt auf eine Unterscheidung zur äußeren Form ab(formal oderäußerlich). Alsinhaltslos oderinhaltsleer wird etwas Bedeutungsloses ohne wesentliche Aussage bezeichnet,inhaltsschwer sind dagegen die mit (zu) viel Inhalt versehenenTexte.

Beschreibung von Begriffen

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InWissenschaft,Technik,Wirtschaft,Verwaltung und imAlltag erleichtern Begriffe die Verständigung. Für die Beschreibung von Begriffen sindBegriffsinhalt undBegriffsumfang von grundlegender Bedeutung.[8] Nach DIN 2342 (2011-08) beschreibt in derTerminologielehre der Begriffsinhalt (Intension) die Gesamtheit derMerkmale eines Begriffs. So besteht beispielsweise der Begriffsinhalt desParallelogramms aus den Merkmalen „Viereck“ und „parallele, gegenüberliegende Seiten“. Zu einem gegebenen Zeitpunkt kann die Anzahl der Begriffsmerkmale nicht verändert werden, ohne auch gleichzeitig den Begriff zu verändern. Dadurch ermöglicht die Gesamtheit der Merkmale auch die Abgrenzung eines Begriffs gegenüber anderen Begriffen mit größerem, kleineren oder abweichenden Begriffsinhalt.[8] Je größer der Begriffsinhalt ist, umso genauer ist er spezifiziert und umso kleiner ist sein Begriffsumfang und umgekehrt. Nach DIN 2342 ist der Begriffsumfang (Extension) die Gesamtheit der Unterbegriffe eines Begriffs auf derselben Hierarchiestufe.

Ein Begriffsinhalt ist „ungenügend“, wenn er weniger, und „übertrieben“, wenn er mehr Merkmale enthält als zu seiner ausreichendenDefinition gehört. Da jeder Begriff durch seinen Begriffsinhalt in eindeutiger Weise definiert wird, kann kein Begriff mehr als eine einzige Definition besitzen.[9] Ideologisch polyseme Begriffe im politischen Wortschatz der DDR und BRD zeigten, dass sich die semantische Differenz auf den Begriffsinhalt (Denotation) oder die Bewertung der Sachvorstellung (Konnotation) oder beides erstrecken kann:[10]

  • Unterschiedlicher Begriffsinhalt bei gleichzeitig unterschiedlicher Bewertung: wie inDiktatur oderParteilichkeit,
  • unterschiedlicher Begriffsinhalt bei gleicher Bewertung: wie inFreiheit oderDemokratie,
  • gleicher oder annähernd gleicher Begriffsinhalt bei unterschiedlicher Bewertung: wie inKommunismus oderRevolution.

Diese Begriffe hatten in beiden deutschen Wirtschaftssystemen verschiedene Denotationen und/oder Konnotationen.

Inhalt im Recht

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Die normlogische Schule derRechtswissenschaft[11] versteht unter „Rechtsinhalt“ dasontisch-kausaleSein im Gegensatz zumaxiologischenSollen, das sich auf das Sein bezieht. Diese Terminologie ist allerdings nicht ganz zutreffend; denn das ontisch-kausale Sein ist niemals mit dem Rechtsinhalt identisch, es kann ihm allenfalls entsprechen.[12]

In der Rechtswissenschaft sindForm und Rechtsinhalt wesentliche Kriterien für dieRechtswirksamkeit. Die Rechtswissenschaft befasst sich mit derAuslegung von Inhalten derRechtsnormen,Verträge undWillenserklärungen, wenn ihr Sinn nicht eindeutig ist. DieRechtssubjekte und derGesetzgeber sind deshalb verpflichtet, Inhalte (Rechtssätze) so zu formulieren, dass sie unzweifelhaft und umfassend für Dritte denWillen wiedergeben. Ein Rechtsinhalt erweist sich als nicht umfassend, wennGesetzes- oderVertragslücken vorhanden sind. DerInhaltsirrtum beschreibt Willensmängel, bei denen der Erklärende subjektiv eine fehlerhafte Vorstellung vom objektiven (gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden) Inhalt oder der Tragweite der von ihm abgegebenen Willenserklärung hat.[13]Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nach den §§ 307 bis§ 309BGB einerInhaltskontrolle durch die Gerichte, die dieKlauseln dieser Vertragsbedingungen im Streitfall untersuchen.

Von besonderer Bedeutung fürVerbraucher ist der Inhalt derPackungsbeilagen,Gebrauchsanleitungen,Inhaltsangaben oderInhaltsverzeichnisse.

Kontrolle von Inhalten

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Insbesondere bei Stoffen, die aufGesundheit oderUmwelt schädlich sein können, ist sicherzustellen, dass Inhalte nicht unkontrolliert entweichen. Beim Transport vonGefahrgut müssen dafür besondere Vorkehrungen getroffen werden. Ist die Verpackung beispielsweise durch einLoch beschädigt oder durchlässig, so dass der Inhalt austreten kann, spricht man bei größeren Systemen auch von einemLeck. Die Abgabe von Inhaltsstoffen kann allerdings zum Beispiel beiArzneimitteln auch gewollt erfolgen.

Auch beiInformationen kann eine Kontrolle der Inhalte gewollt (Zensur,Datenschutz) oder nicht gewollt (Informationsfreiheit,Auskunftspflicht) sein. Vor allem bei nicht-physischen Inhalten lässt sich die Frage stellen, obEigentumsrecht in Form von immateriellen Monopolrechten (geistiges Eigentum) an ihnen geltend gemacht werden können oder nicht. Dort, wo Inhalte in allgemeiner Form Teil derRechtsprechung sein können, muss inGesetzen klar geregelt werden, was als Inhalt zu verstehen ist und was nicht. Im bundesdeutschenGesetz über die Nutzung von Telediensten (TDG) werden unter Inhalten beispielsweise alleDaten verstanden, die beimNutzer einesTeledienstes ankommen, außer denen, die mit demÜbertragungsvorgang an sich zusammenhängen.

Inhaltsanalyse und -kennzeichnung

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Inhaltsanalysen sind eine wissenschaftliche Forschungsmethode und helfen bei der Auswertung von mehr oder weniger komplexenSachverhalten. Es handelt sich um eine empirische Methode zur systematischen, intersubjektiv nachvollziehbaren Beschreibung inhaltlicher und formaler Merkmale von Informationen.[14] Insbesondere in denKommunikations- undMedienwissenschaften bedient man sich der Inhaltsanalyse, aber auch diePsychologie (Auswertung vonTestprotokollen),Psychiatrie (Analyse vonPatienteninterviews) oderSozialpsychologie (Lesbarkeit) wenden sie an.[15]

Teilweise lassen sich bereits Schlüsse von der äußeren Form eines Behälters (z. B. einerVerpackung) oder von einerBezeichnung auf den eigentlichen Inhalt ziehen. Dies kann allerdings auch zu Fehlschlüssen führen. Beispielsweise soll mitMogelpackungen ein anderer Inhalt vorgegaukelt werden.

Zur Kennzeichnung von Inhalten dienenMetadaten, also Informationen über den Inhalt. Beispiele hierfür sindBeipackzettel undInhaltsverzeichnisse, die die einzelnenBestandteile eines Stoffes auflisten. Inhaltsstoffe könnenWirkstoffe sein, alsoSubstanzen, die auf einenOrganismus eine spezifischeWirkung ausüben. DieInternationale Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe regelt die korrekte Angabe der Inhaltsstoffe beiKosmetika.

Lebensmittel

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DieLebensmittelchemie befasst sich unter anderem mit der stofflichen Inhaltsanalyse vonLebensmitteln, um derenInhaltsstoffe zu ermitteln.

Angabepflichten durch dieHersteller ergeben sich für Lebensmittel aus derEU-Lebensmittelinformationsverordnung. Als Inhaltsstoffe gelten im Lebensmittelrecht jeneZutaten, die gemäß Art. 2 Abs. 2fVerordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 in einerZutatenliste aufzuführen sind.

Siehe auch:Nährwertkennzeichnung

Literatur

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  • Daniel Alder u. a. (Hrsg.):Inhalt. Perspektiven einer categoria non grata im philologischen Diskurs. Königshausen & Neumann, Würzburg 2015,ISBN 978-3-8260-5656-7.

Weblinks

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Wikiquote: Inhalt – Zitate
Wiktionary: Inhalt – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Preußische Archivverwaltung:Publikationen aus den preußischen Staatsarchiven. Band 69, 1965, S. 562.
  2. Inhalt. In:Jacob Grimm,Wilhelm Grimm (Hrsg.):Deutsches Wörterbuch.Band 10:H, I, J – (IV, 2. Abteilung). S. Hirzel, Leipzig 1877,Sp. 2118–2119 (woerterbuchnetz.de). 
  3. Eduard Fidicin:Berlinische Urkunden von 1261 bis 1550. 1837, S. 202.
  4. Ostfriesisches Urkundenbuch. Band II, 1492, S. 373.
  5. Karl Klüpfel (Hrsg.):Urkunden zur Geschichte des Schwäbischen Bundes. Band 1, 1846, S. 394.
  6. Friedrich Esaias Pufendorf:Observationes Jvris Vniversi: quibus praecipue res iudicatae summi tribunalis regii et electoralis continentur. 1770, S. 114.
  7. Johann Christoph Adelung:Versuch eines vollständigen grammatisch-kritischen Wörterbuchs der Hochdeutschen Mundart. Band 2, 1775, Sp. 1379 f.
  8. abReiner Arntz, Heribert Picht, Klaus-Dirk Schmitz:Einführung in die Terminologiearbeit, 2014, S. 52 (books.google.de).
  9. Jakob Goldschmied:Handbuch der voraussetzungslosen Fundamentalwissenschaft. 1915, S. 64.
  10. Walther Dieckmann:Sprache in der Politik. 1974, S. 213.
  11. Normlogik sind die logischen Zusammenhänge zwischenRechtssätzen.
  12. Reinhold Horneffer:Die Entstehung des Staates: eine staatstheoretische Untersuchung, 1933. S. 45.
  13. Alpmann Brockhaus:Fachlexikon Recht, 2005, S. 723.
  14. Werner Früh:Inhaltsanalyse: Theorie und Praxis. 2015, S. 29 (books.google.de).
  15. Werner Früh:Inhaltsanalyse: Theorie und Praxis. 2015, S. 14.
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Normdaten (Sachbegriff):GND:4161729-0(lobid,OGND,AKS)
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