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Hessen-Homburg war imHeiligen Römischen Reich eineLandgrafschaft, bestehend aus der Herrschaft Homburg am Fuße desTaunus, der damalsDie Höhe genannt wurde. Die regierenden Fürsten gehörten derDarmstädter Linie desHauses Hessen an. Das Territorium war 1622–1768 sowie 1806–1815 Teil derLandgrafschaft bzw. desGroßherzogtums Hessen-Darmstadt. Es lebte 1815, erweitert um dieHerrschaft Meisenheim imRheinland (zusammen 221 km²), als souveräne Landgrafschaft wieder auf. Mit dem Aussterben der hier regierendenFürstenlinie im März 1866 fiel das Territorium wieder an Hessen-Darmstadt, das es noch im September des Jahres 1866 nach dem verlorenenPreußisch-Österreichischen Krieg anPreußen abtreten musste.
Die Landgrafen vonHessen-Homburg waren eine von 1622 bis 1866 bestehende Nebenlinie (Sekundogenitur) der LinieHessen-Darmstadt im Haus Hessen. In Hessen-Darmstadt galt zwar, wie an vielen Fürstenhöfen, theoretisch diePrimogenitur. In der Praxis wurden die jüngeren Söhne jedoch oft mit einem Landesteil ausgestattet. So auch LandgrafFriedrich I. von Hessen-Homburg (* 1585; † 1638), jüngster Sohn des in Hessen-Darmstadt regierenden LandgrafenGeorg I. (* 1547; † 1609), als 1622 der regierende Darmstädter LandgrafLudwig V. mit den vereinbartenApanagezahlungen erheblich im Rückstand war. Friedrich I. erhielt Stadt undAmt Homburg vor der Höhemit aller Hoch- und Obrigkeit, aberohne landesherrliche Gewalt und sollte seine Apanage aus den Einkünften von Homburg bestreiten. Der entsprechende Vertrag wurde am 6. März 1622 geschlossen, die Übergabe von Homburg erfolgte am 13. Julijul. /23. Juli 1622greg..[3] Landesherr blieb also reichsrechtlich weiterhin der Landgraf von Hessen-Darmstadt, auf den beispielsweise derDiensteid geleistet werden musste. Darmstadt hatte sich jedoch verpflichtet, jährlich 15.000Gulden an Homburg zu zahlen, aber war dazu meist nicht in der Lage. Auch war im Staatsrecht der damaligen Zeit die Trennung zwischen landesherrlicher Gewalt und einer bloßen Überlassung von Landesteilen zu einer ökonomischen Nutzung (noch) nicht eindeutig vollzogen. So begannen schon früh die Versuche Hessen-Homburgs, unabhängig zu werden. 1768 gelang es, durch einen Hausvertrag, die sogenannte „Vergleichspunktuation“, den Verzicht Hessen-Darmstadts auf die Hoheitsrechte über Hessen-Homburg zu erreichen. In diesem Vertrag erhielt das Ländchen zwar eine weitgehende innere Souveränität, aber ob Hessen-Homburg von da an reichsunmittelbar wurde, wird u. a. von der HistorikerinBarbara Dölemeyer angezweifelt: „Hessen-Darmstadt behielt sich nur die Beziehung zu Kaiser und Reich vor; es vertrat Hessen-Homburg auf Reichs- und Kreistagen und erhob die Reichs- und Kreissteuern auch für Homburg. Hessen-Homburg war demnach nie reichsunmittelbar … Daher kann man die von 1806–1816 dauernde Einleibung Homburgs in … Hessen-Darmstadt … wohl nicht als ,Mediatisierung‘ bezeichnen“.[4]

Hervorzuheben ist LandgrafFriedrich II., der Prinz von Homburg „mit dem silbernen Bein“ (* 1633; † 1708), schwedischer und brandenburgischer General, der mit seiner in brandenburgischen Diensten erworbenen Erfahrung einemerkantilistische Wirtschaftspolitik und gezielte Entwicklungsprojekte einführte. Dazu zählte die Ansiedlunghugenottischer Kolonisten inFriedrichsdorf. Den wirtschaftlichen Aufschwung dokumentiert der frühbarockeSchlossbau in Homburg.
Von 1648 bis 1681 spaltete sich die LinieHessen-Bingenheim ab.
Bemerkenswert ist, dass fünf Landgrafen (Friedrich VI., Ludwig, Philipp, Gustav und Ferdinand) Träger desMilitär-Maria-Theresien-Ordens waren.
Am Ende des Alten Reiches bestand Hessen-Homburg aus den OrtenDillingen,Dornholzhausen,Espa,Friedrichsdorf,Gonzenheim,Homburg,Köppern,Oberstedten,Seulberg und der Hälfte vonPetterweil. Mit Vertrag vom 26. April 1803 wurde ein Gebietstausch zwischenNassau-Usingen und Hessen-Homburg vereinbart, bei dem der nassauische OrtKirdorf an Hessen-Homburg fiel und das 1785 erworbene DorfEspa an Nassau.
Als einziger der 1806 mediatisierten Fürsten erhielt LandgrafFriedrich V. 1815 in derWiener Bundesakte sein Land zurück. Es wurde noch vermehrt um das Oberamt Meisenheim am Glan (176 km²), Teil des ehemaligen französischenDépartementsSarre. Meisenheim hatte die doppelte Fläche der Stammherrschaft Homburg (85 km²); seine Einwohner stellten zum Homburger Jägerbataillon imHeer des Deutschen Bundes 150 Mann. Das Militär war in derJägerkaserne stationiert.
Bis 1866 war Hessen-Homburg ein souveräner Staat imDeutschen Bund, dem es am 7. Juli 1817 nachträglich beitrat. Damit gehörte die Landgrafschaft als einziges deutsches Fürstentum nicht zu den Gründungsmitgliedern des Deutschen Bundes, sieht man von dem vom dänischen König regiertenHerzogtum Schleswig ab.
Im Jahre 1828 trat Hessen-Homburg demMitteldeutschen Handelsverein bei. Für das Amt Meisenheim schloss sich die Landgrafschaft 1830 dem Preußischen Zollsystem und 1834 auch demDeutschen Zollverein an. Für das Amt Homburg erfolgte 1836 der Anschluss an das Hessische Zollsystem und damit ebenfalls an den Deutschen Zollverein.
Am 8. Dezember 1837 trat Hessen-Homburg der am 25. August 1837 inMünchen abgeschlossenenSüddeutschen Münzkonvention sowie am 20. November 1838 der am 20. Juli 1838 abgeschlossenenDresdner Münzkonvention bei. Gemäß diesen Konventionen ließen die Landgrafen Ludwig und Philipp Münzen im Nennwert von ½, 1 und 2 Gulden sowie 1, 3 und 6 Kreuzer prägen. Am 24. Januar 1857 trat Hessen-Homburg auch dem Wiener Münzvertrag bei. 1858 bis 1863 wurden 38.000 Hessen-HomburgischeVereinstaler geprägt. 1849 wurde in Hessen-Homburg die Ausgabe von Banknoten diskutiert, dieser Plan aber nicht umgesetzt.[5] Ab 1855 bestand in Hessen-Homburg dieHomburger Bank alsNotenbank, die bis 1876 Banknoten ausgab.
Entgegen den Bestimmungen von Artikel 13 derBundesakte wurde in der Landgrafschaft Hessen-Homburg lange keine Verfassung gewährt. Erst im Rahmen derMärzrevolution erließ Landgraf Gustav am 3. Januar 1850 dieVerfassung von Hessen-Homburg. 1848 wurde auch einLandtag von Hessen-Homburg gewählt, der jedoch keinen wesentlichen Einfluss haben sollte. Am 20. April 1852 trat durch landgräflichen Erlass die Verfassung außer Kraft.
Als 1866 mit LandgrafFerdinand der letzte männliche Vertreter des Hauses starb, war die dynastische Linie im Mannesstamm erloschen; das Land fiel laut Erbvertrag an Hessen-Darmstadt zurück und wurde nach demKrieg von 1866 imFriedensvertrag vom 3. September 1866 an Preußen abgetreten. Preußen gliederte das Amt Homburg in dieProvinz Hessen-Nassau ein, das Oberamt Meisenheim in dieRheinprovinz.
Mit dem Tode vonAuguste Friederike inLudwigslust am 1. April 1871 und ihrer NichteCaroline inGreiz am 18. Januar 1872 starb die Linie Hessen-Homburg aus.
ImBundestag des Deutschen Bundes 1815–1866 trugen die Vertreter der größeren deutschen StaatenVirilstimmen. Im Plenum hätte Hessen-Homburg nach Art. VI das Stimmrecht mit einer ganzen Stimme erhalten, nicht aber imEngeren Rat. Hier wurden die kleineren Bundesstaaten und die freien Städte bei Abstimmungen zu mehreren Gesamtstimmen, die nur alsKuriatstimme abgegeben werden konnten, zusammengefasst.
In Anbetracht der geringen Größe des Landes wäre es nur natürlich gewesen, dass Hessen-Homburg hier seinen Platz gefunden hätte. In völliger Verkennung dieser Tatsachen forderte man aber – mit Verweis auf die Verdienste in denBefreiungskriegen und die Zugehörigkeit zum alten hessischen Fürstenhaus – eine eigene Virilstimme sowie einen Platz unter den großen Fürstentümern. Auch das Kompromissangebot, in die Virilstimme Hessen-Darmstadts (als „Hessen-Darmstadt und Hessen-Homburg“) einbezogen zu werden, wurde abgelehnt. So manövrierte man sich für rund 20 Jahre ins politische Abseits. Erst unter der Regierung des LandgrafenLudwig erhielt die Landgrafschaft das Stimmrecht. Die deutsche Bundesversammlung deklarierte am 17. Mai 1838 das Stimmverhältnis der Landgrafschaft mit einer Stimme im Plenum. Nun durfte es sich im Engeren Rat den in der 16. Gesamtstimme vereinigten Fürsten anschließen. Im Protokoll des Bundestages vom 9. September 1842 wurde Hessen-Homburg neben denreußischen Fürstentümern,Hohenzollern-Hechingen,Hohenzollern-Sigmaringen,Liechtenstein,Lippe-Detmold,Schaumburg-Lippe undWaldeck in der Liste der Staaten des Deutschen Bundes geführt.[6]
Die Regierung der Landgrafschaft, also die oberste Verwaltungsbehörde, war organisatorisch in drei Abteilungen (I. Deputation bis III. Deputation) und die Regierungs-Kanzlei aufgeteilt. Das Regierungsgebäude war das HausDorotheenstraße 22, das spätereAmtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe.
An der Spitze der Regierung stand einGeheimer Rat.
Der zweite Mann in der Regierung war der Regierungsdirektor.
Die Trennung von Justiz und Verwaltung wurde in der Landgrafschaft Hessen-Homburg nicht vorgenommen. Die Rechtsprechung in Zivilsachen erfolgte in der ersten Instanz durch das Justizamt Homburg bzw. das Oberjustizamt Meisenheim. Vergleichbar dem benachbartenHerzogtum Nassau entschieden dieAmtmänner als Einzelrichter. Während im Amt Homburg das bisherige Recht der Landgrafschaft weitergalt, wurde im Oberamt Meisenheim derCode civil angewendet.
Als zweite Instanz fungierte die 1. Deputation der Landesregierung. Diese hatte mit Dekret vom 18. Februar 1818 die Aufgaben des bisherigen Hofgerichtes übernommen. Ein Gericht der dritten Instanz bestand in der Landgrafschaft nicht (und wäre aufgrund der geringen Größe auch nicht angemessen gewesen). Daher diente dasOberappellations- und Kassationsgericht in Darmstadt als dritte Instanz.[8]
1638–1648 vormundschaftliche Regierung der LandgräfinMargarete Elisabeth von Leiningen-Westerburg
1751–1766 vormundschaftliche Regierung der LandgräfinUlrike Luise zu Solms-Braunfels
1806–1815mediatisiert zu Gunsten des Großherzogtums Hessen