Haft

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Dieser Artikel befasst sich mit der Haft als Freiheitsentzug, für andere Bedeutungen sieheHaft (Begriffsklärung).
Dieser Artikel oder Absatz stellt dieSituation in Deutschland dar. Bittehilf uns dabei, die Situation in anderen Staaten zu schildern.
Haftbescheinigung einer JVA in Deutschland
Austrittsmitteilung

Haft wird inRechtsstaaten eine Form derFreiheitsentziehung genannt, die sich aus einerrichterlichenAnordnung (Haftbefehl) ergibt. Eine Haft dient derRechtspflege (Justiz) und beginnt mit derVerhaftung. In Deutschland finden sich Rechtsgrundlagen für Freiheitsentziehungen insbesondere in derStrafprozessordnung, aber etwa auch in derZivilprozessordnung und demVerwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Zuständig für die Anordnung sind grundsätzlichGerichte, womit der Gesetzgeber einer entsprechenden verfassungsrechtlichen Vorgabe inArt. 104 Abs. 2 Rechnung trägt.

Eine Haft greift in dieGrund- undMenschenrechte einer bestimmten Person temporär ein, insbesondere in das in Deutschland durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierte Recht aufFreiheit der Person. Die häufigste Form ist die Haft zur Strafvollstreckung (Strafhaft). Während bei ihr die verschiedenenStrafzwecke (Sühne, Prävention, Resozialisierung) im Vordergrund stehen, dienen andere Haftformen der Sicherung behördlicher und gerichtlicher Verfahren (Untersuchungshaft) oder der Erzwingung von Handlungen (Erzwingungshaft, Beugehaft). Die Haft ist von derFestnahme und demPolizeigewahrsam abzugrenzen, ebenso von derKriegsgefangenschaft.

In Staaten mit einer mangelhaft ausgeprägten Rechtsstaatlichkeit erfolgen mitunter willkürliche Verhaftungen.

Inhaltsverzeichnis

Zivilprozessrecht

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Ordnungshaft wegen Ungebühr

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DurchOrdnungshaft wegen Ungebühr nach § 178GVG kann das Gericht ungebührliches Verhalten von Prozessbeteiligten und sonstigen in der Sitzung anwesenden Personen sanktionieren. Höchstdauer: 1 Woche. Sie kann alternativ zu Ordnungsgeld nach Ermessen des Gerichts verhängt werden.

Ordnungshaft

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DurchOrdnungshaft nach § 380ZPO kann das unentschuldigte Ausbleiben geladener Zeugen sanktioniert werden. Sie ist nur zulässig, wenn ein vorher festzusetzendesOrdnungsgeld nicht beigetrieben werden konnte. Höchstdauer: 6 Monate.

Durch Ordnungshaft nach § 390 ZPO (umgangssprachlich „Beugehaft“ genannt) erzwingt das Gericht Zeugenaussagen und Eidesleistungen von Personen, denen keinZeugnisverweigerungsrecht zusteht. Auch hier ist erforderlich, dass ein vorher festzusetzendesOrdnungsgeld nicht beigetrieben werden konnte.

Durch Ordnungshaft nach § 890 ZPO kann ein Unterlassen oder die Duldung eines Handelns durch den Vollstreckungsschuldner erzwungen werden. Auch hier ist Ordnungshaft nur zulässig, wenn ein vorher festzusetzendesOrdnungsgeld nicht beigetrieben werden konnte. Höchstdauer: 6 Monate.

Erzwingungshaft

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Erzwingungshaft nach § 802g ZPO kann angeordnet werden, um einen Vollstreckungsschuldner zur Abgabe einerVermögensauskunft (früher: „Offenbarungseid“) zu bewegen. Höchstdauer: 6 Monate. Die Verhaftung erfolgt durch denGerichtsvollzieher, der sich regelmäßig derVollstreckungshilfe durch die Polizei bedient. Die Verwahrung erfolgt in denJustizvollzugsanstalten.

Zwangshaft

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DurchZwangshaft nach § 888 Abs. 2 ZPO kann die Vornahme anderer unvertretbarer Handlungen des Vollstreckungsschuldners (wie zum Beispiel eine Auskunft) erzwungen werden. Voraussetzung ist, dass dem Vollstreckungsschuldner die Handlung aus tatsächlichen Gründen möglich ist – niemand darf nämlich nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen (Art. 11, 8.Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966).[1] Die Vorschriften über die Erzwingungshaft gelten für die Zwangshaft entsprechend. In der Praxis kommt es zur Verhängung einer Zwangshaft erst dann, wenn zuvor verhängte Zwangsgelder den Willen des Schuldners nicht beugen konnten oder das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann und stattdessen Ersatzzwangshaft vollzogen wird.

Persönlicher Arrest

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DurchPersönlichen Arrest nach § 918 ZPO soll die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners sichergestellt werden. Sie wird etwa verhängt, wenn sich der Schuldner mit Vermögensgegenständen ins Ausland abzusetzen versucht.

Straf- und Strafprozessrecht

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Ordnungshaft

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DurchOrdnungshaft wegen Ungebühr nach § 178GVG kann das Gericht ungebührliches Verhalten auch im Strafprozess sanktionieren; näheres hierzu im AbschnittZivilprozessrecht.

Durch Ordnungshaft nach § 51StPO kann das unentschuldigte Ausbleiben geladener Zeugen sanktioniert werden. Sie ist nur zulässig, wenn ein vorher festzusetzendesOrdnungsgeld nicht beigetrieben werden konnte. Höchstdauer: 6 Monate.

Durch Ordnungshaft nach § 70 StPO (umgangssprachlich „Beugehaft“ genannt) erzwingt das Gericht Zeugenaussagen und Eidesleistungen von Personen, denen keinZeugnisverweigerungsrecht zusteht. Nach Absatz 2 kann sie auch ohne vorheriges Ordnungsgeld verhängt werden.

Untersuchungshaft

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DurchUntersuchungshaft nach § 112 StPO wird die ordnungsgemäße Durchführung des Ermittlungsverfahrens sichergestellt. Verhindert werden soll insbesondere, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichtet oder Zeugen beeinflusst (Verdunkelungsgefahr) oder sich dem Strafverfahren entzieht (Fluchtgefahr). Sie kann auch zur Unterbindung weiterer Straftaten angeordnet werden (Wiederholungsgefahr, insbesondere bei Sexualdelikten).

Hauptverhandlungshaft

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Hauptverhandlungshaft nach § 230 StPO kann gegen einen nicht erschienenen Angeklagten zur Sicherung der Durchführung der mündlichen Verhandlung verhängt werden.

Strafhaft

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Strafhaft dient der Vollstreckung einerFreiheitsstrafe nach § 38StGB bzw. einer im Fall der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen verhängteErsatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB.

Unterbringung

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DieUnterbringung dient der Umsetzung einerMaßregel der Besserung und Sicherung nach §§ 62ff. StGB. Sie kann in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder – im Fall der Sicherungsverwahrung – in einer Justizvollzugsanstalt erfolgen.

Organisationshaft

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InOrganisationshaft kann ein Straftäter festgehalten werden, gegen den sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eineMaßregel der Besserung und Sicherung verhängt wurde, solange der nach § 64 StGB grundsätzlich zuerst abzuleistendeMaßregelvollzug aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist – etwa weil keine Plätze in der entsprechenden Einrichtung verfügbar sind.

Auslieferungshaft

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Auslieferungshaft nach § 15Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) dient der Sicherung derAuslieferung eines Straftäters in ein anderes Land zur dortigen Durchführung eines Strafverfahrens. Deutschland setzt hier mit bilaterale Verträge zwischen Staaten (Rechtshilfeabkommen) um.

Allgemeines Verwaltungsrecht

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Ersatzzwangshaft

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Ersatzzwangshaft nach § 16Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz kann dasVerwaltungsgericht verhängen, um den Schuldner öffentlich-rechtlicher zur Vornahme von Handlungen, Duldungen und Unterlassen im Vollstreckungsverfahren anzuhalten. Voraussetzung ist, dass ein vorher festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich ist. Höchstdauer: Zwei Wochen.

Ausländerrecht

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Abschiebungshaft in Deutschland

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Abschiebungshaft (fälschlich auch: Abschiebehaft) nach § 62Aufenthaltsgesetz kann zur Vorbereitung einerAusweisung (Vorbereitungshaft) sowie zur Sicherung derAbschiebung (Sicherungshaft) verhängt werden. Sie wird durch das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Behörde (zumeist der Ausländerbehörde) angeordnet. Haftgründe für die Vorbereitungshaft ergeben sich aus § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, Haftgründe der Sicherungshaft aus § 62 Abs. 3 AufenthG.

Bei dieser Art der Haft handelt es sich nicht um eine Strafhaft, sondern um eine Maßnahme zur Durchsetzung der Ausreisepflicht. Daher gelten hierfür nicht die im Strafrecht anwendbaren Verfahrensvorschriften derStrafprozessordnung. Es handelt sich um eineFreiheitsentziehungssache, auf die die Regelungen desGesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anwendbar sind,§ 106 Abs. 2 AufenthG, §§ 415ff. FamFG.

Schubhaft in Österreich

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In Österreich wird Abschiebungshaft alsSchubhaft bezeichnet. Diese ist in § 76Fremdenpolizeigesetz 2005 geregelt und kann neben der Sicherung der Abschiebung unter anderem auch der Sicherung des Asylverfahrens dienen. Dies führt aufgrund des europäischen Asylzuständigkeitssystems nach derDublin-III-Verordnung dazu, dass auch Flüchtlinge während des Zulassungsverfahrens in Schubhaft genommen werden dürfen.

Siehe auch

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Weblinks

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Wiktionary: Haft – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. BGBl. 1973, II S. 1534.
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Normdaten (Sachbegriff):GND:4327862-0(lobid,OGND,AKS)
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