Gutschrift

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UnterGutschrift (englischcredit) versteht man imBankwesen die einenHabensaldo erhöhende und denSollsaldo vermindernde oder in einen Habensaldo verwandelndeHabenbuchung auf einemBankkonto. Außerdem handelt es sich um die umgangssprachliche Bezeichnung für die Korrektur einerRechnung zu Gunsten des Leistungsempfängers etwa infolge einerMängelrüge; der rechtlich korrekte Ausdruck hierfür ist allerdingsMinderung nach§ 441 Abs. 1 BGB. Weiterhin kann eineAbrechnungsgutschrift anstelle einer Rechnung zur Abrechnung einerLeistung verwendet werden. Gegensatz ist dieBelastung.

Inhaltsverzeichnis

Bankgutschrift

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Als Bankgutschrift werden Zahlungseingänge auf einemBankkonto verstanden. Nachständiger Rechtsprechung desBundesgerichtshofs ist die erteilte Kontogutschrift ein abstraktesSchuldversprechen einesKreditinstituts nach§ 780 BGB gegenüber dem Kontoinhaber. Mit der Gutschrift erwirbt der Bankkunde einen unmittelbaren, allerdingskontokorrentgebundenen Anspruch gegen seine Bank zurAuszahlung des gutgeschriebenen Betrags.[1] Jedoch steht diese Gutschrift noch unter dem Vorbehalt der bankinternen Nachdisposition (insbesondere der nachträglichen Überprüfung der Übereinstimmung vonKontonummer und Empfängerbezeichnung), die mit Gutschrift in einemKontoauszug als abgeschlossen gilt.

Erst die endgültige Kontogutschrift gilt beiGeldschulden alsErfüllung derSchuld durch denSchuldner. Diese heuteherrschende Meinung ergibt sich aus europarechtlicher Vorgaben der Zahlungsverzugsrichtlinie,[2] die nach Nr. 13 allerdings nur im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und ausdrücklich nicht fürVerbraucher gilt. Hiernach sind Geldschulden als modifizierteBringschulden zu behandeln mit der Folge, dass derLeistungs- undErfolgsort am Sitz des Gläubigers zusammenfallen. Nach einem Urteil desEuGH vom April 2008[3] ist eine Zahlung durch den Schuldner nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Gläubiger den Betrag innerhalb derZahlungsfrist auch tatsächlich durch Kontogutschrift erhalten hat.[4] Der Schuldner muss also dafür sorgen, dass er seine Banküberweisung nicht nur rechtzeitig bei seiner kontoführenden Bank abgibt, sondern der Geldbetrag auch spätestens am Fälligkeitstag dem Gläubiger gutgeschrieben wird. Deshalb wird§ 270 Abs. 4 BGB heute nur noch als Bestimmung über denGerichtsstand aufgefasst, so dass dieser nach§ 29ZPO grundsätzlich der Wohnsitz des Schuldners ist. Da auch das Urteil des EuGH nicht gilt, wenn einer der Beteiligten einePrivatperson ist, bleibt abzuwarten, wie sich die künftige Rechtsprechung hier im Hinblick auf Verbraucher als Beteiligte entwickelt.

Nach§ 675t BGB sind Zahlungseingänge unverzüglich nach Eingang zu buchen, dieWertstellung muss taggleich mit dem Datum des Zahlungseingangs erfolgen. Die Buchung einer Gutschrift am auf den Eingang folgenden Geschäftstag bleibt aber weiterhin zulässig, wenn sieunverzüglich erfolgt.[5]Geschäftstage sind hierbei definiert als Werktage, außer Samstag und Sonntag, an denen alle an der Ausführung beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich für den Kundenverkehr geöffnet haben. Nicht zu den Geschäftstagen gehören also sowohl Feiertage als auch andereBankfeiertage.

Im Rahmen der Ziffer 8AGB-Banken steht den Kreditinstituten unter bestimmten Bedingungen ein Recht derStornierung von Gutschriften zu. Ohne Rechtsgrund erteilte Gutschriften können nach den Grundsätzen derungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 2 BGB) zurückgefordert werden. Das geschieht durch Stornobuchung,[6] die auch vorgenommen werden darf, wenn bei einer „E. v.“-Gutschrift die Inkassopapiere nicht eingelöst worden sind.

Die Gutschrift von Inkassopapieren wieSchecks,Wechseln oderLastschriften erfolgt mit dem banküblichen Gutschriftshinweis „Eingang vorbehalten (E .v.)“ auf demKontoauszug und stellt noch keine endgültige Gutschrift dar; erst mit Einlösung dieser Papiere durch den Schuldner (Scheckaussteller,Wechselbezogener) ist auch dessenGeldschuld erloschen und die Gutschrift endgültig geworden. Der Hinweis stellt klar, dass die Kreditinstitute ein jederzeitiges Recht der Rückbelastung besitzen, sollten die betroffenen Inkassopapiere vom Schuldner nicht eingelöst werden. Der „E. v.“-Gutschrift steht unter der aufschiebendenBedingung der Einlösung durch den Schuldner.

Abrechnungsgutschrift

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Hauptartikel:Gutschriftverfahren

Mit einer Abrechnungsgutschrift wird, ebenso wie mit einer Rechnung, eine Lieferung oder Leistung abgerechnet. Die Abrechnungsgutschrift stellt jedoch der Leistungsempfänger und nicht der Leistende aus.

Die Gutschrift berechtigt nach§ 14 Abs. 2 desUmsatzsteuergesetzeszumVorsteuerabzug, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift) muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt sein.
  • Zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muss Einverständnis darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.
  • Die Gutschrift muss die gleichen Angaben enthalten wie eine Rechnung.
  • Die Gutschrift muss dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden sein.

Die Abrechnungsgutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, wenn der Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerausweis widerspricht.Widerspricht der Abrechnungsgutschriftempfänger dem zu hohen Steuerausweis nicht, so schuldet er den zu hohen Betrag.Dazu ist rückwirkend zum 20. Juni 2013 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Abrechnungen, die auf dem beschriebenen Weg erfolgen, sind seitdem zwingend mit Gutschrift zu betiteln, sonst geht der Vorsteuerabzug verloren. Dies betrifft insbesondere Provisionsabrechnungen, Handelsvertreterabrechnungen und Agenturabrechnungen. Stornorechnungen, die oft unter der Bezeichnung Gutschrift erstellt werden, sind nicht betroffen. Diese dürfen weiter Gutschrift genannt werden, da dies keine Auswirkungen auf die Umsatzsteuer hat.[7]

Siehe auch

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Weblinks

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Wiktionary: Gutschrift – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Guido Toussaint,Das Recht des Zahlungsverkehrs im Überblick, 2009, S. 56
  2. Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000, Amtsblatt L 200, S. 35 (PDF)
  3. EuGH, Urteil vom 3. April 2008, Az.: C-306/06 = NJW 2008, 1935
  4. so jetzt Palandt, BGB, 2010, § 270 Rdnr. 1; Staudinger, Anmerkung zum Urteil des EuGH, DNotZ 2009, 198
  5. Bundestagsdrucksache 16/11643 vom 21. Januar 2009, S. 112 (PDF; 2,3 MB)
  6. nach Ziff. 23 AGB-Sparkassen
  7. Umsatzsteuer; Ausstellung von Rechnungen - Änderungen der §§ 14, 14a UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, Bundesfinanzministerium, 25. Oktober 2013
Bitte denHinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff):GND:1175437778(lobid,OGND,AKS)
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