Grundsatz Ia

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DerGrundsatz Ia war imBankwesen eineVerwaltungsvorschrift des ehemaligenBundesaufsichtsamts für das Kreditwesen, durch dieKreditinstitute verpflichtet wurden, dieoffenen Positionen inDevisen undEdelmetallen in einem bestimmten Verhältnis zumhaftenden Eigenkapital zu begrenzen. Sie wurde im Januar 2014 durch dieKapitaladäquanzverordnung (englische Abkürzung CRR) abgelöst.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

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DasKreditwesengesetz (KWG) trat im Januar 1962 in Kraft und enthält – auch heute noch – allgemein formulierteGeneralklauseln über dasEigenkapital (§ 10 KWG) und dieLiquidität (§ 11 KWG) der Kreditinstitute. DieGrundsätze I,II undIII entstanden im April 1962 als operationaleKonkretisierung dieser KWG-Vorschriften.

Die vom Aufsichtsamt veranlasste Schließung derHerstatt-Bank am 26. Juni 1974 erfolgte aufgrund der Probleme dieser Bank imDevisenhandel, der ihrVerluste einbrachte, die ihr Eigenkapital um das Siebenfache überstiegen, das Devisenhandelsvolumen erreichte das 103-fache des Eigenkapitals. Grund war insbesondere das überdimensionierte Volumen so genannter „offener Positionen“ beiDevisentermingeschäften, für deren Begrenzung es bis dahin keine Vorschriften gab. Auch anderedeutsche Kreditinstitute wiesen Missverhältnisse in diesem Bereich auf, konnten jedoch ihrenGeschäftsbetrieb fortsetzen. Eiligst konzipierte dieBankenaufsicht einen „Grundsatz Ia“, der im August 1974 in Kraft trat und im Januar 1980 um Edelmetallpositionen und im Oktober 1990 umMarktrisiken undZinsänderungsrisiken aus außerbilanziellen Geschäften erweitert wurde.

Inhalt

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Ziel des Grundsatzes Ia war die Limitierung vonKursrisiken, insbesondere vonWährungsrisiken. Diese resultieren vor allem aus nichtglattgestellten Devisen- und Edelmetallpositionen, den so genannten „offenen Positionen“. Um eine „offene Position“ handelt es sich bei Kreditinstituten, wenn Aktivdevisenpositionen in einerFremdwährung nicht in identischer Höhe, Währung und Fälligkeit Passivdevisenpositionen gegenüberstehen.[1] Es mangelt mithin in derBilanz an derKongruenz von bestimmtenVermögens- undSchulden­positionen. Liegt dann beispielsweise ein Aktivüberschuss in Devisen vor, so kann das Kreditinstitut durchAufwertung der Inlandswährung einenKursverlust erleiden. Beim Passivüberschuss entsteht entsprechend ein Kursverlust beiAbwertung der eigenen Währung.

Der Unterschied zwischen Aktiv- und Passivdevisenpositionen, unabhängig von ihrerFälligkeit, durfte dem Grundsatz Ia (Absatz 1) zufolge täglich beiGeschäftsschluss insgesamt 42 % des haftenden Eigenkapitals der Bank nicht überschreiten.[2] In Absatz 2 und 3 des Grundsatzes Ia wurde ein zusätzlichesZinsrisiko bei betraglich geschlossenen Positionen (Glattstellung) erfasst, wobei auf die unterschiedliche Fälligkeit der Fremdwährungspositionen abgestellt wurde. Fremdwährungsrisiken und Edelmetall-Preisrisiken waren auf 21 %, Zinsrisiken auf 14 % und sonstige Preisrisiken (ausTermin- undOptionsgeschäften) auf 7 % des haftenden Eigenkapitals begrenzt.[2]

Zu berechnen waren diese Positionen mit derWertkonvention desKreditäquivalents.

Heutige Regelung

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Hauptartikel:Risikoposition

Die Kreditäquivalente gehören heute zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen, die nach Art. 111CRR in Verbindung mit Anhang I CRR zu berechnen sind. Weitere Vorschriften betreffen dieKreditbewertungsanpassung (Art. 381 ff. CRR).

Einzelnachweise

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  1. Alfred Jährig/Hans Schuck/Peter Rösler/Manfred Woite,Handbuch des Kreditgeschäfts, 1990, S. 47
  2. abWolfgang Grill,Gabler Bank Lexikon, 1995, S. 501
Normdaten (Sachbegriff):GND:4490660-2(lobid,OGND,AKS)
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