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Grundentlastung in Österreich 1848

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Beginn und Kernaussagen des Grundentlastungspatents vom 7. September 1848

AlsGrundentlastung in Österreich 1848 wird ein Bündel von Maßnahmen zur Reform der land- und forstwirtschaftlichen Rechtsbeziehungen in derHabsburgermonarchie bezeichnet. Diese Maßnahmen wurden in den Jahren ab 1848 umgesetzt. Die Aufhebung desUntertänigkeitsverhältnisses desBauern zum jeweiligen Grundeigentümer (dessenGrundherrschaft) war ein Kernpunkt der Grundentlastung, begleitend zu ihr wurden auch staatliche Funktionen wie Steuereinhebung und Gerichtsbarkeit (die früherePatrimonialgerichtsbarkeit) durch neue Behörden (Bezirksämter) neu organisiert. Bisherige persönliche Leistungspflichten der Bauern an die Grundherrschaften (Zehent,Robot,Laudemium,Mortuarium und andere Giebigkeiten etc.) wurden durch Leistungsverpflichtungen an die Steuerämter nach einheitlichen Regeln abgelöst. Die bis dahin berechtigten Grundherrschaften erhielten einen teilweise aus staatlichen Mitteln finanzierten Ausgleich, mussten in der Regel auf ein Drittel der Einkünfte verzichten, wurden aber auch von Aufgaben samt Kosten im Verwaltungs- und Gerichtsbereich entlastet, z. B. von den Arbeiten für dieWerbbezirke undGrundbücher. Das bis dahin bestehendegrundherrliche Obereigentum und die sich daraus ergebenden Leistungsverpflichtungen der Bauern bzw. Zustimmungsrechte der Grundherrschaften wurden ebenso wie die grundherrliche Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt aufgehoben.

Die Grundentlastung setzte die „Bauernbefreiung“ weiter fort, die unter KaiserJoseph II. 1781 im sogenanntenUntertanenpatent mit der Aufhebung derLeibeigenschaft[1] (aber der grundsätzlichen Beibehaltung der Eigentumsregeln mit Ober- bzw. Nutzungseigentum[2] sowie der Untertänigkeit) begonnen hatte.

Wesentliche Grundlage war das Grundentlastungspatent des KaisersFerdinand I. vom 7. September 1848.[3]

Seitenmitte: beispielsweise Aufzählung von ohne gesondertes Entgelt entfallenden Leistungspflichten der Bauern

Hintergrund

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Nach dem Hungerwinter von 1847/48 brach – nach dem Beispiel derfranzösischen Februarrevolution – am 13. März 1848 in Wien dieMärzrevolution aus. Als Folge wurde der InnenministerFranz von Pillersdorf vonKaiser Ferdinand mit der Ausarbeitung einer Verfassung beauftragt, die am 25. April 1848 vom Kaiser erlassen wurde. DieseVerfassung stieß aber auf heftige Kritik, und so kam es am 15. Mai 1848 zu einer Novelle, aufgrund der am 22. Juli 1848 das erste österreichische Parlament, der konstituierendeReichstag mit 383 Delegierten aus Österreich und den slawischen Ländern, vonErzherzog Johann einberufen wurde. Bei seiner dritten Sitzung am 26. Juli 1848 beschloss dieserReichstag auf Antrag des AbgeordnetenHans Kudlich das sogenannte „Grundentlastungspatent“, das die „Aufhebung des bäuerlichen Unterthänigkeitsverhältnisses und der bäuerlichen Lasten, wie Robot und Zehent“ zum Inhalt hatte und das in bearbeiteter Form am 7. September 1848 Gesetz wurde.

Durch diefortdauernde Revolution in Ungarn kam es am 6. Oktober 1848 auch in Wien wieder zu Kämpfen. Mit dieser Oktoberrevolution fand die Revolution ihren Höhepunkt. Es gelang den Wiener Bürgern, Studenten und Arbeitern, die Hauptstadt in ihre Gewalt zu bringen, nachdem die Regierungstruppen geflohen waren. Die Revolution wurde am 31. Oktober 1848 blutig beendet, nachdem auch in Ungarn die Revolution mit Hilfe derrussischen Armee niedergeworfen worden war. Der Reichstag versammelte sich inKremsier, wo er im Winter 1848/49 die Verfassungsberatungen weiterführte und nahezu abschloss (Kremsierer Reichstag). Am 2. Dezember 1848 bestiegFranz Joseph I. den Thron undoktroyierte am 4. März 1849 eine neue, zentralistische, auf dem Boden des monarchischen Prinzips stehende Verfassung, die sogenannte „Oktroyierte Märzverfassung“. Der konstituierende Reichstag wurde am 7. März 1849 aufgelöst. Kaiser Franz Joseph kehrte zumAbsolutismus zurück. Mit dem so genannten „Silvesterpatent“ vom 31. Dezember 1851 hob er Verfassung und Grundrechtspatent – mit Ausnahme weniger Bestimmungen, darunter das Grundentlastungspatent und die Modernisierung des Verwaltungswesens mit Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und einem staatlichen Gerichtswesen – auf. Erst im Jahre 1860 endete – zumindest ansatzweise – der „Neoabsolutismus“ und es kam zur Rückkehr zu einer konstitutionellen Staatsform.

Ausführung des Grundentlastungspatentes

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Regeln dafür sind im (ebenfalls als Grundentlastungspatent bezeichneten) Patent vom 4. März 1849[4] enthalten. Insgesamt war vorgesehen, dass bisher untertänige Bauern gegen Zahlung eines bestimmten Betrages das freie Eigentum an Grund und Boden erwerben konnten. Die davon betroffenen Grundstücke konnten dann frei, ohne weitere Rückfragen (oder sonstige Hindernisse durch die früheren Grundherrschaften, das frühere „Obereigentum“[5]) weiterverkauft, getauscht,verpachtet oder belastet werden. Der Betrag ermittelte sich aus dem Zwanzigfachen der bisherigen jährlichen Abgaben. Von diesem Betrag wurde ein Drittel als abgegolten angesehen, das zweite Drittel war vom Land zu ersetzen und das dritte Drittel hatte der befreite Bauer – entweder in bar oder als Rente – zu tragen. Aufgrund des erforderlichen Geldaufwandes verschuldeten sich viele Bauern, und es kam zu neuer Abhängigkeit, diesmal von den Geldgebern. Erst weitere gesetzliche Bestimmungen 1867[6] beseitigten endgültig alle Erbpacht- und erbzinsrechtlichen Verhältnisse.

  • Erste Seite des Grundentlastungspatents vom 4. März 1849 u. a. mit ersatzloser Aufhebung von Robotleistungen
    Erste Seite des Grundentlastungspatents vom 4. März 1849 u. a. mit ersatzloser Aufhebung von Robotleistungen
  • Die Grundentlastung beruhte auf einem behördlichen Verfahren (hier, 6. Mai 1853): Herrschaft Welsbergl, Graf Khunburg, Franz Weiß in Krast, Amt Bergrecht bei Arnfels, Leibnitz, Südweststeiermark, Kreisregierung Graz
    Die Grundentlastung beruhte auf einem behördlichen Verfahren (hier, 6. Mai 1853):HerrschaftWelsbergl, Graf Khunburg, Franz Weiß in Krast, Amt Bergrecht beiArnfels,Leibnitz,Südweststeiermark, KreisregierungGraz
  • Berechnungsunterlagen für den kommissionellen Beschluss über die Entlastung und die Höhe der verbleibenden Leistungen; zu möglichen Rechtsmitteln siehe links unten auf diesem Formular
    Berechnungsunterlagen für den kommissionellen Beschluss über die Entlastung und die Höhe der verbleibenden Leistungen; zu möglichen Rechtsmitteln siehe links unten auf diesem Formular
  • Grundentlastungsurkunde betreffend Graf Schönborn und Johann Bauer mit Grundstücken in Pettendorf bei Oberhollabrunn. Es ist u. a. eine Rente von einem viertel Kreuzer 20 Jahre lang zu bezahlen
    Grundentlastungsurkunde betreffendGraf Schönborn und Johann Bauer mit Grundstücken inPettendorf beiOberhollabrunn. Es ist u. a. eine Rente von einem viertel Kreuzer 20 Jahre lang zu bezahlen
  • Die Maßnahmen wurden auch durch Publikationen und Vorträge erläutert (Franz von Kalchberg war Präsident der steirischen Grundentlastungskommission)
    Die Maßnahmen wurden auch durch Publikationen und Vorträge erläutert (Franz von Kalchberg war Präsident der steirischen Grundentlastungskommission)
  • Das Regelwerk der Grundentlastung enthielt eine Reihe pauschalierender Vorgaben, hier zur Berechnung der Zahlungen zum Laudemium[7]
    Das Regelwerk der Grundentlastung enthielt eine Reihe pauschalierender Vorgaben, hier zur Berechnung der Zahlungen zumLaudemium[7]
  • Die Drittelregelung umfasste Geld- und Naturalabgaben
    Die Drittelregelung umfasste Geld- und Naturalabgaben
  • Die Robot fiel ebenfalls in die Drittelregelung
    Die Robot fiel ebenfalls in die Drittelregelung
  • Wertermittlung bei den abzugeltenden Leistungen, Geld von Wiener Währung auf Conventionsmünze vermindert 250:100
    Wertermittlung bei den abzugeltenden Leistungen, Geld vonWiener Währung auf Conventionsmünze vermindert 250:100
  • Berechnungsgrundlagen waren die veröffentlichten amtlichen Werte (Haiden=Buchweizen)
    Berechnungsgrundlagen waren die veröffentlichten amtlichen Werte (Haiden=Buchweizen)

Literatur

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Weblinks

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Commons: Land reform in Austria – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. Leibeigenschaftsaufhebung, 1. November 1781 Handbuch der k. k. Gesetze 1780–1784, 1. Abteilung, 1. Band, Nr. V, S. 74–84. Anschließend die „Ordnung für das Landgesind“ (Gesindeordnung), Nr. VI, S. 84–99, jeweils mit Sonderbestimmungen unterschiedlicher Inkrafttretensdaten und Ausdehnung des Gültigkeitsbereichs für bzw. auf die einzelnen Kronländer.
  2. Ursula Floßmann, Herbert Kalb, Karin Neuwirth:Österreichische Privatrechtsgeschichte. 8. Auflage Wien 2019. S. 203–205.
  3. Kaiserliches Patent vom 7. September 1848 über die Aufhebung des Unterthänigkeitsbandes und Entlastung des bäuerlichen Besitzes, kundgemacht in: Politische Gesetze und Verordnungen 1792–1848 (Politische Gesetzessammlung PGS) Jahrgang 1848 Nr. 112, S. 285–288.
  4. RGBl. 152 aus 1849 abgedruckt im Ergänzungsband zumReichsgesetzblatt (Dezember 1848 bis Oktober 1849), S. 167–173. Es gab für die verschiedenenKronländer eine Reihe paralleler, im Wesentlichen inhaltlich gleicher Regelungen.
  5. § 363 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch ABGB, seit 1812 für Österreich geltend.
  6. Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, Artikel 7.
  7. Auszug aus: Ansprache des Ministerial-CommissärsFranz Ritter von Kalchberg an seine lieben Landsleute über die Ministerial-Verordnung vom 12. September 1849, die Grundentlastung im Kronlande Steiermark betreffend. Gedruckt bei A. Leykam’s Erben, Gratz 1849. Seite 15.
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