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Große kreisangehörige Stadt

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Große kreisangehörige Stadt ist ein Begriff aus demKommunalrecht in dendeutschen LändernBrandenburg,Mecklenburg-Vorpommern,Nordrhein-Westfalen,Rheinland-Pfalz,Schleswig-Holstein undThüringen. Entsprechende Bezeichnungen in anderen deutschen Ländern lautengroße selbständige Stadt undgroße Kreisstadt. Große kreisangehörige Städte übernehmen – entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit – zusätzliche Aufgaben, für die bei kleineren Gemeinden derLandkreis zuständig ist. Die bevölkerungsreichstegroße kreisangehörige Stadt in Deutschland ist die StadtPaderborn in Nordrhein-Westfalen mit 156.378 Einwohnern (Stand: 31. Dezember 2024).

Brandenburg

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Im LandBrandenburg erhalten gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 35.000 Einwohnern den Status durchRechtsverordnung des Innenministeriums. Maßgebende Einwohnerzahl ist die letzte vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg). Die Verleihung der Bezeichnung kann unter bestimmten Umständen widerrufen werden.

Mecklenburg-Vorpommern

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Große kreisangehörige Städte im LandMecklenburg-Vorpommern sind die StadtNeubrandenburg sowie die HansestädteGreifswald,Stralsund undWismar.[1] Diese Städte hatten den Status als kreisfreie Stadt im Jahr 2011 durch eineGebietsreform verloren.

Nordrhein-Westfalen

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Im LandNordrhein-Westfalen besteht eine ähnliche gesetzliche Regelung wie im Land Brandenburg. Gemäß § 4 derGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt dabei der Schwellenwert von 60.000 Einwohnern; die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung als große kreisangehörige Stadt diejenige Stadt, die diesen Schwellenwert an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (30. Juni, 31. Dezember) überschreitet. Außerdem besteht die Möglichkeit, ab einem Schwellenwert von 50.000 Einwohnern an fünf aufeinander folgenden Stichtagen auf eigenen Antrag zur großen kreisangehörigen Stadt erklärt zu werden. Die Streichung dieses Status erfolgt ebenfalls durch Rechtsverordnung, entweder auf Antrag der betreffenden Stadt, wenn die erforderliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen um mehr als 10 Prozent unterschritten wird, oder von Amts wegen, wenn die erforderliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen um mehr als 20 Prozent unterschritten wird. Gemäß § 1 derVerordnung zur Bestimmung der Großen kreisangehörigen Städte und der Mittleren kreisangehörigen Städte nach § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind große kreisangehörige Städte in Nordrhein-Westfalen:Arnsberg,Bergheim,Bergisch Gladbach,Bocholt,Castrop-Rauxel,Detmold,Dinslaken,Dormagen,Dorsten,Düren,Gladbeck,Grevenbroich,Gütersloh,Herford,Herten,Iserlohn,Kerpen,Lippstadt,Lüdenscheid,Lünen,Marl,Minden,Moers,Neuss,Paderborn,Ratingen,Recklinghausen,Rheine,Siegen,Troisdorf,Unna,Velbert,Viersen,Wesel,Witten.

Rheinland-Pfalz

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Im LandRheinland-Pfalz können gem. § 6 Abs. 1 derGemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) kreisangehörige Städte mit mehr als 25.000 Einwohnern durch Gesetz oder auf ihren Antrag durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu großen kreisangehörigen Städten erklärt werden.

Schleswig-Holstein

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Im LandSchleswig-Holstein erhalten gemäß § 60a der Gemeindeordnung alle Städte ab 50.000 Einwohnern den Status einer großen kreisangehörigen Stadt.[2] Dies sind seit 2005 die StadtNorderstedt und seit 2021 auch die StadtElmshorn.[3]

Thüringen

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Im FreistaatThüringen können nach § 6 Abs. 4 derThüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) kreisangehörigen Gemeinden auf ihren Antrag erweiterte Aufgaben übertragen werden, wenn sie die gebotene Verwaltungs- und Finanzkraft aufweisen, dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse der Einwohner ermöglicht wird und die wirtschaftliche und effektive Wahrnehmung der Aufgaben im gesamten Kreisgebiet gewährleistet bleibt. Die Entscheidung trifft die Landesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags, sie ist verbunden mit der Erklärung zur großen kreisangehörigen Stadt.

Parallel hierzu existiert nach § 6 Abs. 3a der ThürKO auch die BezeichnungGroße Kreisstadt.

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. § 7 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
  2. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein. Landesvorschriften und Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein, abgerufen am 29. März 2025. 
  3. Holsteiner Allgemeine vom 31. Januar 2022 - Bürgermeister Hatje: Erst neue Baugebiete werden deutliches Wachstum bringen, aufgerufen am 16. Januar 2023
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