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Gründung (Recht)

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In derRechtswissenschaft bezeichnet man alsGründung den Beginn einer eigenenRechtspersönlichkeit, wenn durch natürliche oder juristische Personen eine neue juristische Person ins Leben gerufen wird. Es wird unterschieden zwischen:

Die Zwecke sind nicht immer so eindeutig, etwa beim rechtsfähigenVerein, bei denAnstalten des öffentlichen Rechts, beiStiftungen,Kirchen oderGewerkschaften.

Die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Gründung sind vielfältig und regelmäßig gesetzlich normiert. Sie reichen z. B. vom einfachen Beschluss (Vereinsgründung) bis zur notariellen Urkunde (GmbH-Gründung). Ein Verstoß gegen die jeweiligen gesetzlichen Bedingungen macht die Gründung in der Regel unwirksam.

Siehe auch

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