Giftige Ableitungen einer IndustrieanlageIn vielen Teilen der Erde sind die Menschen sehr viel direkter von Wasserverschmutzung betroffen als in Europa. Dies gilt insbesondere für Bewohner vonSlumsIllegale AltölentsorgungVerschmutzeBinnenalster
Bei Gewässerverschmutzung werden Punktquellen und diffuse Belastungen unterschieden. Durch Punktquellen werden Belastungen unmittelbar in ein Gewässer eingebracht. Hierbei ist zu unterscheiden:
Abwasser, das von Industrie und Gewerbe über betriebseigene Kläranlagen direkt eingeleitet wird (Direkteinleitungen)
Abwasser, das von Industrie und Gewerbe über kommunale Kläranlagen indirekt eingeleitet wird (Indirekteinleitungen)
Siedlungsabwasser, das über die kommunaleKanalisation abgeleitet wird.
Diffuse Belastungen gelangen nur mittelbar in das Gewässer, hierzu zählen
Sickerwässer aus Müllablagerungen, industriellenAltlasten oder ehemaligen Betriebsstandorten
Zusätzlich zu dieser permanent wirkenden Verschmutzung können Gewässer durch punktuelle Verschmutzungsanlässe, z. B. durch Unglücksfälle und Katastrophen belastet werden (siehe hierzu auchStörfall, sowieListe von Chemiekatastrophen), etwa Großbrände in Industriebetrieben oderGefahrgutunfälle. Obwohl diese sehr große öffentliche Aufmerksamkeit erregen und im betroffenen Gewässer starke akute Auswirkungen besitzen können, spielen sie in der langfristigen Bilanz der Verschmutzung eine untergeordnete Rolle. Überschlägig wird angenommen, dass in Deutschland grob etwa die Hälfte der Gewässerbelastung auf Punktquellen und die andere Hälfte auf diffuse Quellen zurückgeht, die Bilanz ist aber, je nach betrachtetem Schadstoff und Gewässer, individuell verschieden.
Diffuse Gewässerbelastungen sollen vor allem durch die großräumige Begrenzung vonEmissionen vermindert werden. Eine große Rolle spielen auch Auflagen und Einschränkungen der Landnutzung, zum Beispiel Begrenzung der Düngermenge, umÜberdüngung zu verhindern, Einrichtung vonGewässerrandstreifen, ohne Nutzung, als Pufferzone oder Versickerung von Oberflächenwässern, um diese durch eine Bodenpassage zu filtern, bevor sie das Gewässer erreichen. Zum Schutz desTrinkwassers werden besondereWasserschutzgebiete mit verschärften Auflagen ausgewiesen. Jeder Landnutzer ist selbstverständlich verpflichtet, hier alle Normen und gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Eine rechtliche Verantwortung für die dadurch verursachte Gewässerverschmutzung ist dann normalerweise nicht gegeben.
Direkte Gewässerbelastungen durch Punktquellen gelten rechtlich als sogenannte „Benutzungen“ des Gewässers, der Verursacher ist also ein Gewässerbenutzer, im rechtlichen Sinne. Sie sind gesetzlich erlaubt, wenn der Verursacher eine „Befugnis“, im deutschen Recht normalerweise in Form einer „Erlaubnis“, dazu besitzt. Diese ist im Regelfall mit Einschränkungen und Nebenbestimmungen versehen, zum Beispiel bestimmtenGrenzwerten für im Abwasser enthaltene Schadstoffe. Eine solche, erlaubte, Gewässerbenutzung stellt zwar eine Verschmutzung des Gewässers dar, sie gilt aber nicht als Gewässerverunreinigung im rechtlichen Sinne, selbst dann nicht, wenn sie nachweisbare ökologische Schäden verursacht.
Dennoch können sich aus langfristiger Wasserverschmutzung auch strafrechtliche Konsequenzen ergeben. In Deutschland wurde, in manchen Regionen über Jahre, die nationaleDüngeverordnung zu verbindlich vorgeschriebenenNitratgrenzwerte missachtet. Da hinter diesen Regelwerken jedoch eineEU-Richtlinie steht, kann derEuropäische Gerichtshof, über Jahre zu wenig gegen die Belastung des Grundwassers unternommen wurde, entsprechende Strafzahlungen verlangen.[1]
Weil heute in Deutschland und anderen EU-Staaten fast alle Städte und Dörfer eineKläranlage haben, geht dort die Verschmutzung zurück, und dieGewässergüte steigt. Allerdings ist die Filtereffektivität von Kläranlagen bei bestimmten Stoffklassen begrenzt, z. B. bei den durch Abwässer in die Flüsse gelangtenendokrinen Disruptoren.
Laut einem 2018 veröffentlichten Bericht derEuropäischen Umweltagentur, sind zwei Drittel der europäischen Gewässer in keinem guten ökologischen Zustand.[6][7] In vielen kleinenBächen werden immer wieder starke Pestizidbelastungen gemessen, welche die zugelassenen Grenzwerte teilweise bei weitem übersteigen.[8][9]
InChina sind 60 bis 80 Prozent des Grundwassers schwer verschmutzt und nicht mehr alsTrinkwasser geeignet.[10]
Plastikmüll an einem einzigartigen schwarzen Sandstrand auf Maui
Im offenen Meer macht sich die Gewässerverschmutzung an vielen Stellen schon mit bloßem Augen bemerkbar, unter anderem als Müllstrudel. Dabei handelt es sich umozeanische Wirbel, in denen sich aufgrund derMeeresströmungen riesige Müllteppiche angesammelt haben. Der größte davon befindet sich imNordpazifik.[11] Weitere Ursachen sindÖlverschmutzungen, chemische und radioaktive Altlasten in den Meeren und das weitverbreitete Einleiten ungeklärterAbwässer in das Meer.[12] Geschätzt gelangen so bis zu 13 Millionen Tonnen Müll jährlich in die Ozeane. Insbesondere Länder im asiatischen Raum tragen dazu bei, dass überMülldeponien eine enorme Menge Plastik aus der Industrie sowie aus Privathaushalten direkt in den Flüssen entsorgt wird.[13] Zusätzlich zu dem Eintrag von Schadstoffen und Müll durch ins Meer mündende natürliche und künstliche Zuflüsse ist der marine Schiffsverkehr ein großer Belastungsfaktor. Diesem Umstand wurde durch die Verabschiedung desInternationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe Rechnung getragen. BeiHavarien von Schiffen – insbesondereTankern – oder Gas- undÖlbohrplattformen ist das Gefährdungspotenzial entsprechend noch höher.
Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Unter einemGewässer versteht die deutsche Rechtsprechung gemäß der Begriffsbestimmung in§ 330d StGB ein oberirdisches Gewässer (z. B. Flüsse,Bäche oderBinnenseen), das Grundwasser und das Meer. Dagegen werdenLeitungswasser, in künstlichen Behältnissen gefasstes Wasser undAbwasser von dieser Definition ausgeschlossen.
Einenachteilige Verschlechterung stellt jede nicht unerhebliche Verschlechterung der Gewässereigenschaften imphysikalischen,chemischen oderbiologischen Sinne dar. Ein Unterfall davon ist dieVerunreinigung, die äußerlich erkennbare Veränderungen wie Trübungen undÖlspuren umfasst. Es reicht bereits aus, wenn die Eigenschaften nur vorübergehend nachteilig verändert werden. Ebenso muss nicht unbedingt die Wasserqualität beeinflusst werden, schon eine faktische Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten kann ausreichen, z. B. bei Hindernissen oder scharfkantigen Gegenständen in einem Badesee. Eine gewisse Erheblichkeit ist hier notwendig.
Das Tatbestandsmerkmalunbefugt weist auf dieRechtswidrigkeit hin. Es wird nicht erfüllt, wenn eine wirksamebehördliche Genehmigung für die Verunreinigung vorliegt.
Neben dervorsätzlichen Begehung wird auch diefahrlässige bestraft, allerdings mit einem geringeren Strafmaß. Ebenso wird derVersuch geahndet. Die Tat verjährt nach fünf Jahren (§ 78 StGB Abs. 3 Nr. 4). Die Qualifikationsmerkmale des besonders schweren Fall einer Umweltstraftat (§ 330 StGB) gelten entsprechend.
Gewässerverunreinigungen sind hinter dem Unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen (§326 StGB) das zweithäufigste Umweltdelikt. Dasdeutsche Bundeskriminalamt hat für das Jahr 2003 insgesamt 4415 Fälle und damit 14 weniger als im vergangenen Jahr erfasst. Zwar ist der Trend seit Jahren rückläufig, jedoch muss von einer hohenDunkelziffer ausgegangen werden. Die geringeAufklärungsquote von ca. 20 % trübt zudem die Erwartungen an eine umfassende Bekämpfung dieser Kriminalitätsform.
Österreich regelt das Delikt in den§§ 180 (Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt) und181 StGB (Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt),[14] dieSchweiz in Art. 70 GSchG.[15]
Auf europäischer Ebene wurden besondere Maßnahmen gegen die gefährlichsten Stoffe in Oberflächen- und Grundwasser und im Meerwasser auf Grundlage derWasserrahmenrichtlinie eingeleitet.
2018 wurdeItalien zu einer jährlichenGeldbuße von 60 Millionen Euro verurteilt. Dies weil 74 italienische Gemeinden ihre Abwässer immer noch gänzlich ungereinigt oder zu wenig gereinigt in Flüsse oder ins Meer lassen.[16]
↑Jorge Casado, Kevin Brigden, David Santillo, Paul Johnston:Screening of pesticides and veterinary drugs in small streams in the European Union by liquid chromatography high resolution mass spectrometry. In:Science of The Total Environment. 670, 2019, S. 1204,doi:10.1016/j.scitotenv.2019.03.207.
↑Harald Rossmann: Wasserrecht – LVA 811.304. (PDF) Niederösterreichische Landesakademie, archiviert vom Original am 6. März 2007; abgerufen am 10. Dezember 2009.