Gestellung

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Dieser Artikel beschreibt den Begriff aus dem Abgabenrecht; zur früheren Verwendung in Österreich sieheMusterung#Stellung.
Dieser Artikel oder Absatz stellt dieSituation in Deutschland dar. Bittehilf uns dabei, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Gestellung ist ein Fachbegriff aus derLogistik, der die Bereitstellung von Ausrüstung[1][2], Behältern[3] oder Waren beschreibt.

Im Zollrecht ist die Gestellung die Bereitstellung der Ware und die Mitteilung eines Gestellungspflichtigen gegenüber der zuständigenZollbehörde, dass eineWare zurzollamtlichen Abfertigung vorliegt (Art. 5 Nr. 33 UZK).[4] Sie soll zwar elektronisch erfolgen (Art. 6 UZK), jedoch sieht § 8 S. 1 derZollverordnung (ZollV) keineFormvorschriften vor. Deshalb kann die Mitteilung in der Regel in beliebiger Form erfolgen.[5] Selbst die mündliche Aussage: „Es sind Waren eingetroffen.“ oder ein Winken gilt als Gestellungsmitteilung.[5] Werden allerdings Waren versteckt oder verheimlicht, beispielsweise durch besonders angebrachte Vorrichtungen, dann gelten diese erst als gestellt, wenn der Zöllner direkt auf diese Waren hingewiesen wird (§ 8 S. 2 ZollV).[5] Als „versteckt“ gelten Waren, die an ungewöhnlichen Orten transportiert werden (z. B. Türverkleidung eines Kfz), als „verheimlicht“ Waren, die in einer speziell angefertigten Vorrichtung transportiert werden, beispielsweise ein doppelter Boden oder ein präparierter Tank.[5]

Gestellungspflichtig ist derjenige, der die Ware transportiert, also beispielsweise einSchiffsführer,Fernfahrer oder auch einTourist, der Waren außerhalb der zulässigen Mengen oder Werte über eine Grenze hinweg transportiert.[5]

Die Gestellung muss nicht am Amtsplatz erfolgen. Nach § 12 Abs. 4 AWV kann die Ausfuhrzollstelle auf Antrag auch eine Gestellung außerhalb des Amtsplatzes zulassen. Hierbei handelt es sich um eine Vereinfachung der Abfertigung, die im Handel heute die Regel darstellt.

Der Begriff wurde durch den EU-weit geltendenZollkodex der Union geprägt, der die gesetzliche Grundlage für alle Zollverwaltungen der EU bildet.

Zusätzlich wird der Begriff Gestellung auch in der Speditionsbranche verwendet. Er soll vermitteln, dass hier das Import- bzw. Exportgut in einen dafür geeigneten Transportbehälter, z. B. Überseecontainer, übergeben wird. Dieser erwirbt einen zollrechtlichen Status, z. B. importseitig verzollt, sofern der Importeur „gestellungsbefreit“ ist.

Für Waren, die sich im Versandverfahren befinden (Art. 141 Abs. 1 UZK), Unionswaren, die ohne zollrechtliche Statusänderung befördert werden (Art. 155 Abs. 2 UZK i. V. m. Art. 119 Abs. 2 UZK-DA) sowie Waren, welche als angemeldet gelten (Art. 141 UZK-DA, Art. 218 UZK-IA) ist keine Gestellungsmitteilung erforderlich (Art. 139 Abs. 1 UZK).

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. OTC Global - Container Gestellung / Vorlauf. In: www.otc-global.com. Abgerufen am 17. März 2016. 
  2. Ein guter Stand sichert einen starken Auftritt | DB Schenker - Transport und Logistik. In: www.dbschenker.com. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 24. März 2016; abgerufen am 17. März 2016.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäßAnleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.dbschenker.com 
  3. DB Schenker Nieten GmbH - Ein ganzer Wagenpark auf Bestellung. In: nieten.dbcargo.com. Abgerufen am 17. März 2016. 
  4. Zoll online - Gestellung. Abgerufen am 21. Januar 2017. 
  5. abcdeGestellung auf der Webseite www.zoll.de; abgerufen am 2. Februar 2025.
Abgerufen von „https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gestellung&oldid=252930948
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