
DasGesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 (RGBl. I, S. 479) verbot imDeutschen Reich alle Parteien neben derNSDAP. Es wurde von derReichsregierung beschlossen und von ReichskanzlerAdolf Hitler, ReichsinnenministerWilhelm Frick und ReichsjustizministerFranz Gürtner verkündet. Das Gesetz trat am 16. Juli 1933, inÖsterreich am 15. März 1938 unmittelbar nach dem„Anschluss“ in Kraft. Aufgehoben wurde es durch dasKontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht am 20. September 1945.
Das Gesetz war damit während derZeit des Nationalsozialismus die gesetzliche Grundlage für denEinparteienstaat. Es setzte den Schlusspunkt unter die Beendigung derparlamentarischen Demokratie in Deutschland.
Das Gesetz bestand nur aus zwei Paragraphen. Der erste bestimmte, dass die NSDAP als einzige politische Partei bestand. Durch den zweiten waren alle Aktivitäten, „den organisatorischen Zusammenhalt einer anderen politischen Partei aufrechtzuerhalten oder eine neue politische Partei zu bilden“, mitZuchthausstrafen bis zu drei Jahren undGefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren bedroht. Auf der Grundlage des Gesetzes wurden zahlreiche Politiker anderer Parteien zu Haftstrafen verurteilt. Diese Urteile wurden 1998 durch dasNS-Aufhebungsgesetz aufgehoben.