Gesetz

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unterGesetz (Begriffsklärung) aufgeführt.

UnterGesetz versteht man

DerGesetzestext ist der konkrete Wortlaut eines Gesetzes. Das durch Gesetz geschaffene Recht heißtGesetzesrecht.

Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation inDeutschland,Österreich und derSchweiz dar. Bittehilf uns dabei, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Inhaltsverzeichnis

Begriff

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Der Wortherkunft gemäß bezeichnet der AusdruckGesetz etwas Gesetztes, etwas Festgelegtes. Ein Gesetz ist also im eigentlichen Sinn des Wortes eine Festlegung von Regeln. Daher bezeichnet man insbesondere den Vorgang derGesetzgebung, der aus der entsprechenden derLegislative zugewiesenenGesetzgebungskompetenz folgt, auch alsRechtsetzung – im Gegensatz zurRechtsprechung als der Entscheidung vonRechtsstreitigkeiten durch die Gerichte (Judikative) und dem Gesetzesvollzug durch die Verwaltungsbehörden (Exekutive). LautDuden ist das Gesetz „eine vomStaat festgesetzte, rechtlich bindende Vorschrift“.[1] Von dem Verbsetzen leitet sich zudem der Begriff despositiven Rechts ab.

Allgemeines

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Diejuristische Fachsprache unterscheidet zwischen demGesetz im materiellen Sinne und demGesetz im formellen Sinne. Der Gesetzesbegriff ist immer mit der politischen Struktur der jeweiligen Gemeinschaft verbunden, für welche das Gesetz gilt.[2] Auch Gesetze selbst benutzen das WortGesetz, ohne es zu präzisieren. So ist inArt. 2 Abs. 2GG einförmliches Gesetz, inArt. 3 Abs. 1 GG jedoch einmaterielles Gesetz gemeint. Der Blick in ein bestimmtes Gesetz erfordert genaue Kenntnis der verfassungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff.,Art. 105 GG), woraus sich ergibt, ob eine bestimmte Regelungsmaterie durchBundes- oder/undLandesrecht angeordnet werden kann. Das gilt meist auch international bei dezentral organisierten Staaten. Da dieGerichte bei der Kontrolle derExekutive an das Gesetz gebunden sind (Art. 20 Abs. 3 GG), dürfen sie ihren Entscheidungen nur materielles Recht (Verfassungsrecht, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und auch Gewohnheitsrecht) zugrunde legen.[3]

Geschichte

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Hauptartikel:Rechtsgeschichte

Als älteste überlieferteRechtssammlung gilt derCodex Ur-Nammu, der auf etwa 2100 v. Chr. datiert wird. Einer römischenLegende nach seien um 450 v. Chr. in Rom dieZwölftafelgesetze geschaffen worden, die laut Gregor Kirchhof die erste auf allgemeine Regelungen ausgerichtete Kodifikation gewesen seien, sie sind nicht überliefert oder erhalten.[4] Dasrömische Recht war in der ausgehendenSpätantike (533/534 n. Chr.) imCorpus Iuris Civilis aufgezeichnet worden. Der Begriff des Gesetzes wurde in der Antike vonPlaton undAristoteles geprägt (Nomoi alsTugend), für Aristoteles war die Allgemeinheit das Wesensmerkmal eines Gesetzes. Nach weitgehend unbestrittener Ansicht kam es in vielen griechischen Gemeinwesen des Mutterlandes,Kleinasiens,Siziliens und derMagna Graecia im 6. Jahrhundert zu einer Feststellung des Rechtes durch schriftliche Fixierung der Gesetze, die öffentlich gemacht und dadurch allgemein zugänglich wurden.[5]

Unterscheidung Gesetz und Recht

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Historisch sindRecht und Gesetz zu unterscheiden. Der Kern des Rechts liegt in dem römisch-rechtlichen Richterrecht, das dann durch Justinian(corpus iuris civilis) eine Kodifizierung erfahren hat (s. o.). Der Begriff des Gesetzes geht auf dieMagna Carta von 1215 zurück, wonach nur das Parlament die Zustimmung zu einer Steuererhebung erteilen konnte. Dieser Begriff des Gesetzes kennzeichnet dasöffentliche Recht. Die heutige Unterscheidung von Recht und Gesetz orientiert sich noch weitgehend an dieser unterschiedlichen Herkunft der Begriffe.[6][7]

Arten

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Nicht nur Gesetze, die als solche bezeichnet werden (Bürgerliches Gesetzbuch), sondern auch andere Rechtsnormen haben Gesetzescharakter. DieRechtsverordnung befreit ein vorgeschaltetes, abstrakteres Gesetz von technischen Details und entlastet es von fallspezifischen Anordnungen. EinErmächtigungsgesetz überträgt die rechtsetzende Gewalt derLegislative auf dieExekutive bis hinunter aufBehördenebene (Art. 80 Abs. 1 GG). AllgemeineVerwaltungsvorschriften und sonstige Anweisungen, durch die eine vorgesetzte Behörde verwaltungsintern auf ein einheitliches Verfahren oder eine bestimmte Ermessensausübung, aber auch auf eine bestimmte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die ihr nachgeordneten Behörden hinwirkt, sind jedoch keine Gesetze im Sinne desArt. 20 Abs. 3 GG und desArt. 97 Abs. 1 GG.[8] Die Gerichte sind an das Gesetz gebunden und dürfen ihren Entscheidungen also nur materielles Recht –Verfassungsrecht, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonomeSatzungen und auchGewohnheitsrecht – zugrunde legen.

Im Regelfall sind Gesetze auf Dauer angelegt. Es gibt jedoch auch Gesetze, die nur zeitlich befristet gelten sollen. Es handelt sich umZeitgesetze, die bewusst vom Gesetzgeber nur für einen bestimmten Zeitraum erlassen werden und danach ihre Wirksamkeit verlieren (wie etwa die jährlichenHaushaltsgesetze, Steueränderungsgesetze).

Gesetze im materiellen und im formellen Sinn

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Das BegriffspaarGesetz im materiellen Sinne undGesetz im formellen Sinne darf nicht mit dem Begriffspaar „formelles Recht“ und „materielles Recht“ verwechselt werden. In derjuristischen Fachsprache wird hier das Adjektiv „materiell“ im alltagssprachlichen, übertragenen Sinne von „Materie, Thema oder Gegenstand einer Untersuchung, einer Wissenschaftsrichtung oder eines Unterrichtsfachs“ verwendet. Gemeint ist „inhaltlich“, im Sinne des Gegensatzes von „Inhalt und Form“.

Gesetz im materiellen Sinn

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Gesetz immateriellen Sinn (auch:materielles Gesetz) ist jede generell-abstrakte Regelung mit Außenwirkung (Rechtsnorm).

Das ist jede Maßnahme eines Trägers öffentlicher Gewalt, die darauf gerichtet ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Einzelfällen bestimmteRechtsfolgen herbeizuführen, die sich nicht ausschließlich innerhalb dieses Trägers öffentlicher Gewalt auswirken und in diesem Sinne sogenannteAußenwirkung entfalten.

Gesetze im materiellen Sinne sind daher beispielsweise die16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die kommunaleAbwassergebührensatzung oder die ordnungsbehördlicheVerordnung über die Benutzung öffentlicher Straßen. Kein Gesetz im materiellen Sinne ist dagegen eineVerwaltungsvorschrift, da sich ihre Rechtswirkungen auf den Innenbereich des erlassenden Trägers öffentlicher Gewalt beschränken. Ebenso wenig Gesetz im materiellen Sinne ist die Baugenehmigung, da sie Rechtsfolgen nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, sondern allein für einen einzigen ganz bestimmten Lebenssachverhalt (nämlich ein individuelles Bauvorhaben) entfaltet. Auch die DIN-Norm ist kein Gesetz. Weder ist dasDeutsche Institut für Normung ein Träger öffentlicher Gewalt noch ist die DIN-Norm darauf gerichtet, aus sich heraus Rechtsfolgen irgendwelcher Art herbeizuführen.

Gesetz im formellen Sinn

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Gesetz imformellen Sinn (auch:formelles Gesetz,Parlamentsgesetz[9]) ist jede Maßnahme, die in einem Verfahren zustande gekommen ist, das von Verfassungs wegen für den Erlass von Gesetzen vorgesehen ist, von den in derVerfassung dazu bestimmten Organen erlassen worden ist und die in der Verfassung für Gesetze bestimmte Form hat. Gesetz im formellen Sinn ist daher regelmäßig nur diejenige Maßnahme, die vomParlament in einemGesetzgebungsverfahren beschlossen und imGesetzblatt bekannt gemacht worden ist. Beispiele: DasBürgerliche Gesetzbuch ist daher ein formelles Gesetz, nicht aber die 16. Verordnung zur Durchführung desBundes-Immissionsschutzgesetzes.

Unterschiede

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Die beiden Begriffe sind nicht deckungsgleich. Das Gesetz im formellen Sinn kann, aber muss nicht zwingend auch ein Gesetz im materiellen Sinn sein. So dürfte beispielsweise das Magnetschwebebahnbedarfsgesetz, das ausschließlich die Feststellung enthielt, dass Bedarf für eineMagnetschwebebahnverbindung von Hamburg nach Berlin bestehe, kaum als materielles Gesetz anzusehen sein, weil es nicht eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, sondern einen ganz individuellen Lebenssachverhalt betraf. Umgekehrt ist nicht jedes Gesetz im materiellen Sinn auch ein Gesetz im formellen Sinn. Letzteres gilt fürVerordnungen undSatzungen seitens deröffentlichen Verwaltung.

Beispiele
Sowohl formelle als auch materielle Gesetze sind dasBürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder dasStraßenverkehrsgesetz (StVG).
Nur materielle Gesetze sind dieStraßenverkehrsordnung (StVO) (erlassen vom Bundesverkehrsministerium auf Grundlage des StVG) oder eine kommunaleHundesteuersatzung (erlassen von der Gemeinde auf Grundlage desKommunalabgabengesetzes des jeweiligenBundeslandes).
Nur formelle Gesetze sind dasHaushaltsgesetz (Art. 110 Abs. 2Grundgesetz) oder § 2 Abs. 1Berlin/BonnG:Sitz des Deutschen Bundestages ist die Bundeshauptstadt Berlin.

Gesetzgebung

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Hauptartikel:Gesetzgebung

DieGesetzgebungsverfahren inDemokratien unterscheiden sich nur gering. Meist wird in den zuständigen Parlamenten oder Abgeordnetenhäusern ein Gesetzesantrag eingebracht(Gesetzesinitiative), welcher von parteiübergreifenden Fachgremien ausgearbeitet und anschließend zur Abstimmung vorgelegt wird. Damit ein Gesetz rechtswirksam ist, muss ein festgelegter Verfahrensweg eingehalten werden.

Die Gesetzgebung ist der Legislative vorbehalten. Sie kann die Exekutive ermächtigen,untergesetzliche Normen – Rechtsverordnungen und Satzungen – zu erlassen. Je nach Ausformung der Demokratie sind plebiszitäre Elemente („Volksgesetzgebung“) denkbar.

Systematik und Inhalt eines Gesetzes

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International und in Deutschland hat sich der Gesetzgeber für eine numerisch gegliederte Einteilung eines Gesetzes entschieden, die mitParagrafen oderArtikeln bezeichnet wird. In dieser Form werden dann gesetzliche Bestimmungen im Einzelnenzitiert (z. B.§ 266 BGB). Dabei beginnen die meisten Gesetze häufig mit der Abgrenzung ihresGeltungsbereichs, der durch eineLegaldefinition der verwendeten Begriffe näher beschrieben werden kann. Weitere Untergliederungen in detaillierte Sachgebiete könnenAbschnitte,Titel und Untertitel sein. Gesetze bedienen sich einer Gesetzessprache, die oft nicht mit derUmgangssprache übereinstimmt. Nach § 42 Abs. 5 Satz 1GGO müssen Gesetze sprachlich richtig und möglichst für jedermann verständlich gefasst sein. Wer Rechtsvorschriften formuliert, muss sie sprachlich so genau fassen, wie es nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen sollen auf Grund der gesetzlichen Regelung in der Lage sein, den rechtlichen Rahmen ohne juristische Beratung zu erkennen und ihr Verhalten entsprechend auszurichten. Aber auchJuristen müssen häufig im Wege derAuslegung den Gesetzesinhalt klären, auch dann, wenn der Gesetzgeber bewusste oder unbewussteGesetzeslücken hinterlassen hat. Der systematische Aufbau eines Gesetzes beinhaltet Normen, die durchVerbote,Gebote undKann-Bestimmungen kodifiziert werden. Gesetze befassen sich zunächst mit demTatbestand, an den dieRechtsfolge anknüpft.

Auch heute noch ist dieVeröffentlichung eines Gesetzes in offiziellenPublikationen (Bundesgesetzblatt,Bundesblatt etc.) die Rechtsgrundlage für die deklaratorischeRechtswirksamkeit eines Gesetzes, während die konstitutive Rechtswirksamkeit mit seinemInkrafttreten beginnt. Die Regelung des Inkrafttretens gehört zu den Schlussbestimmungen eines Gesetzes. DerRechtsgrundsatzNulla poena sine lege („Keine Strafe ohne Gesetz“) verbietet dieRückwirkung von Strafvorschriften, so dass solche nur vom Tag des Inkrafttretens an für die Zukunft gelten können.

Rangfolge (Normenhierarchie)

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Hauptartikel:Normenhierarchie

Zwischen verschiedenen (materiellen) Gesetzen besteht eineRangfolge in der Weise, dass das jeweils untergeordnete Gesetz den inhaltlichen Vorgaben des übergeordneten Gesetzes, auf dem es beruht, entsprechen muss (sogenannteNormenhierarchie). Im innerstaatlichen Recht steht dieVerfassung an der Spitze; in ihr die Normen, die mit der sogenanntenEwigkeitsgarantie ausgestattet sind. Unter der Verfassung stehen die formellen Gesetze (so genannteeinfache Gesetze), hierunter die Verordnungen und Satzungen. Recht, das den übergeordneten Normen nicht entspricht, ist üblicherweise nichtig (zur Ausnahme in der Schweiz bezüglichBundesgesetzen sieheim Artikel Verfassungsgerichtsbarkeit unter Schweiz). In Deutschland kann bei nachkonstitutionellen Gesetzen im formellen Sinne dieNichtigkeit nur vomBundesverfassungsgericht bzw. dem zuständigenLandesverfassungsgericht ausgesprochen werden (Verwerfungsmonopol).

Zahl der Gesetze

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In der Bundesrepublik Deutschland gab es im Jahr 2022 insgesamt 1.773 Bundesgesetze mit 50.738 Paragraphen und 2.795 Bundesrechtsverordnungen mit 42.590 Paragraphen.[10] Hinzu kommen die Gesetze und Rechtsverordnungen der sechzehnLänder.

31,5 % aller deutschen Gesetze beruhen der Bundestagsverwaltung zufolge auf Vorgaben der Europäischen Union. Dabei ist die Verteilung innerhalb der Ressorts jedoch sehr unterschiedlich. Während im Innenministerium 23 % aller Gesetze durch die EU veranlasst waren, kam das Wirtschaftsressort auf 38 %.[11]

Auf Ebene derEuropäischen Union (EU) bestanden im Jahr 2011 etwa 32.000 Rechtsakte. Davon waren insgesamt 1.844 Richtlinien oder Rahmengesetze sowie 8.471 Verordnungen.[12]

Gesetze in den Wissenschaften außerhalb der Rechtswissenschaft

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Gesetze imRechtswesen gelten meist lediglich in einem bestimmten nationalenRechtsgebiet, ausnahmsweise gibt es auch supranationales Recht wie dasUN-Kaufrecht oderEU-Recht. Außerhalb derRechtswissenschaft (hier gibt es formale Gesetze) spricht man in den übrigenWissenschaften von einem Gesetz, wenn aus einerTheorie orts-, zeit- und kulturunabhängige allgemeingültigeAussagen abgeleitet werden, die weltweit dauerhaft gelten. Gesetze sind in derNaturwissenschaft ausnahmslos geltende Regeln für den Ablauf des Geschehens,[13] sie gelten daher weltweit. Hierzu gehören etwaphysikalische Gesetze wie dasGaußsches Gesetz, dasFaradaysche Gesetze oder dasohmsche Gesetz (Naturwissenschaften), die jeweils aus einer Theorie abgeleitet wurden. Die reine Form von Gesetzen stellen dieNaturgesetze dar.[14] Doch auch allgemein anerkannte Naturgesetze wie dieKeplerschen Gesetze gelten nicht uneingeschränkt, weil komplizierende Einflüsse auch Störungen dieser Gesetze derPlanetenbewegung mit sich bringen.[15]

In denWirtschaftswissenschaften ist Gesetz die Bezeichnung für solche Feststellungen über Zusammenhänge, die durchempirische Evidenz als gesichert angenommen werden können. Sie beruhen auf unvollständigerInduktion oder auf (vorzeitiger)Generalisierung, so dass ihnen eher die Bezeichnung „vorläufige Annahme“ oderHypothese zukommen würde. Aussagen über Gesetzmäßigkeiten sind wesentlicher Bestandteil von Theorien.[16] Gesetze sind (zumindest kurzfristig) unveränderliche Zusammenhänge zwischen bestimmtenErkenntnissen nach dem Muster „immer wenn x, dann y“.[17] Gesetzmäßigkeiten sind beobachtete Regelmäßigkeiten, die begründet wurden und in einen Theoriezusammenhang eingeordnet werden können.[18] Zu den wirtschaftswissenschaftlichen Gesetzen gehören unter anderem dasBevölkerungsgesetz,Bodenertragsgesetz,Gesetz der Massenproduktion,Greshamsches Gesetz oderWagnersches Gesetz.Ludwig von Mises zufolge strebe dieNationalökonomie „nach allgemeingültigen Gesetzen des menschlichen Handelns“, also „nach Gesetzen, die Geltung beanspruchen ohne Rücksicht auf Ort, Zeit, Rasse, Volkstum oder Klasse der Handelnden“.[19] Gesetz ist, was keine Ausnahmen zulässt, „Regel“ ist, was Ausnahmefälle zu denken erlaubt.[20]

Denkgesetze sindlogische Regeln,Gesetzmäßigkeiten oder Grundsätze; sie wurden als Naturgesetze desDenkens betrachtet.Rechtsprechung undFachliteratur gehen davon aus, dass Verletzungen von Denkgesetzen bei derUrteilsbegründung geeignet sind, dasGerichtsurteil anfechtbar zu machen.[21]

International

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In anderen Ländern mitrechtsstaatlicherVerfassung erfüllen Gesetze (englischact/statute/law,französischloi,italienischlegge,griechischνόμοςnómos) materiell und formell dieselben Voraussetzungen. Sie beruhen allerdings auf unterschiedlichenRechtskreisen. Zum deutschen Rechtskreis gehörenÖsterreich, dieSchweiz,Liechtenstein,Luxemburg sowieGriechenland. Das französische Recht basiert auf demCode civil, das angelsächsische (insbesondere Großbritannien und die USA) auf demCommon Law, das islamische fußt auf derScharia, einer rein religiös begründeten Gesetzgebung. Wo unterschiedliche Rechtskreise und Gesetzesnormen beiAuslandsberührung kollidieren, kommt dasInternationale Privatrecht zum Einsatz.

Literatur

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  • Florian Schmidt-Gabain:Die Seelen der Gesetze. Eine Untersuchung über Zweckbestimmungen in den Gesetzen der Schweiz, Deutschlands und Frankreichs vom 18. Jahrhundert bis heute. Nomos, Baden-Baden 2014,ISBN 978-3-8487-0635-8. 
  • Pio Caroni:Gesetz und Gesetzbuch. Beiträge zu einer Kodifikationsgeschichte. Helbing & Lichtenhahn, Basel/Genf/München 2003,ISBN 978-3-7190-2153-5. 

Weblinks

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Wikiquote: Gesetz – Zitate
Wiktionary: Gesetz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Duden, Deutsches Universalwörterbuch. 6. Auflage, 2006.
  2. Gregor Kirchhof:Die Allgemeinheit des Gesetzes. 2009, S. 67.
  3. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1988, Az.: 1 BvR 520/83, Rdn. 37.
  4. Gregor Kirchhof:Die Allgemeinheit des Gesetzes. 2009, S. 70.
  5. Karl-Joachim Hölkeskamp:Schiedsrichter, Gesetzgeber und Gesetzgebung im archaischen Griechenland. 1999, S. 11.
  6. Jan Schapp:Ethische Pflichten und Rechtspflichten. In: Jan Schapp:Über Freiheit und Recht – Rechtsphilosophische Aufsätze 1992–2007. Mohr Siebeck, Tübingen 2008,ISBN 978-3-16-155290-8, S. 55, 57.
  7. Jan Schapp:Methodenlehre und System des Rechts. Aufsätze 1992–2007. Mohr Siebeck, Tübingen 2009,ISBN 978-3-16-150167-8.
  8. BVerfGE 78, 214, 227
  9. Hartmut Maurer, Christian Waldhoff:Allgemeines Verwaltungsrecht. 19. Auflage. München 2017, § 4, Rn. 46.
  10. Bundesministerium der Justiz: Bundestagsdrucksache 20/721. (PDF) Deutscher Bundestag, 15. Februar 2022, S. 2; abgerufen am 26. Februar 2022. 
  11. EU macht weniger Gesetze als angenommen. Frankfurter Allgemeine, 3. September 2009.
  12. Matthias Klein:Regelt die EU zu viel? Bundeszentrale für politische Bildung, 8. Mai 2014, abgerufen am 20. Oktober 2016.
  13. Max Apel, Peter Ludz:Philosophisches Wörterbuch. 1958, S. 110.
  14. James Drever, Werner D. Fröhlich:dtv Wörterbuch zur Psychologie. 1970, S. 114 f.
  15. Erich Becher:Geisteswissenschaften und Naturwissenschaften. 1921, S. 182.
  16. Alfred Kuß:Marketing-Theorie: Eine Einführung. 2013, S. 85 f.
  17. Bernd Schauenberg:Gegenstand und Methoden der Betriebswirtschaftslehre. In: Michael Bitz u. a. (Hrsg.):Vahlens Kompendium der Betriebswirtschaftslehre, Band 1. 1998, S. 49.
  18. Alfred Kuß:Marketing-Theorie: Eine Einführung. 2013, S. 85.
  19. Ludwig von Mises:Grundprobleme der Nationalökonomie. 1933, Vorwort, S. X.
  20. Franz Joachim Clauss:Synthetische Wissenschaftstheorie: Versuch einer Synthese der falsifikationslogischen, der wahrscheinlichkeitslogischen und der tranzendentallogischen Denkform. 1980, S. 225.
  21. Ulrich Klug:Juristische Logik. 1966, S. 141.
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