DerGerichtsbezirk (oderSprengel) bezeichnet den Bereich, für den einGerichtörtlich zuständig ist.
Der kleinste Gerichtsbezirk ist in der deutschenordentlichen Gerichtsbarkeit der örtliche Zuständigkeitsbereich einesAmtsgerichts. InÖsterreich ist es der örtliche Zuständigkeitsbereich einesBezirksgerichts.
Von der Regel, wonach ein Gericht nur für Angelegenheiten innerhalb seines Bezirks zuständig ist, gibt es zahlreiche Ausnahmen. DasProzessrecht bestimmt jeweils die Angelegenheiten, die einem Gericht aus einem anderen Gerichtsbezirk übertragen sind und begründet Zuständigkeiten in Fällen, in denen ein inländischerGerichtsstand sonst nicht gegeben ist.
Auch nach der Durchsetzung derGewaltenteilung und der Schaffung von getrenntenVerwaltungs- undJustizbehörden in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bestanden in Deutschland und anderen Ländern (wie z. B.Österreich-Ungarn) die unterenVerwaltungseinheiten (vgl. z. B.Landkreis) oft noch aus mehreren Gerichtsbezirken. DurchGebietsreformen wurden im 20. Jahrhundert zumeist deckungsgleiche Verwaltungs- und Gerichtsbezirke geschaffen und so die angestrebteEinräumigkeit hergestellt.
Für Österreich:
Für andere Länder: