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Generalsuperior

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Generalsuperior oderGeneraloberer (oft auch vereinfachend alsGeneral oderOrdensgeneral bezeichnet) ist in derrömisch-katholischen Kirche der höchsteObere (supremus moderator) einerOrdensgemeinschaft mitzentralistischer Verfassung, einerGesellschaft des apostolischen Lebens oder einesSäkularinstitutes. Analog steht an der Spitze entsprechend verfasster weiblicher Institute eineGeneralsuperiorin oderGeneraloberin.

Unterscheidung

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Im Gegensatz zu den obersten Leitern föderal organisierter Orden wie derBenediktiner (Abtprimas) oderAugustiner-Chorherren (Abtprimas) haben die Generalsuperioren in zentralistisch geführten Ordensgemeinschaften weiter gehende Entscheidungskompetenzen in Bezug auf den Gesamtorden und die einzelnen Ordensniederlassungen. Zu den Ordensgemeinschaften mit zentralistischer Organisation zählen z. B. dieFranziskaner, Dominikaner, Jesuiten undRedemptoristen sowie praktisch alleKongregationen jüngeren Ursprungs.

Ordensspezifische Bezeichnungen

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Abhängig von der Tradition der Gemeinschaft gibt es für das höchste Leitungsamt verschiedene Bezeichnungen:Generalabt bei den aus klösterlicher Tradition stammendenMönchs- undKanoniker-Orden,[1]Generalminister bei denfranziskanischen Orden[2] sowie imKartäuserorden,[3]Generalmagister oderOrdensmeister beiDominikanern[4] und einigen anderenBettelorden,Generalprior beiKarmeliten,Augustinern und mehreren anderen Gemeinschaften. Der Generalobere derJesuiten wird in den Konstitutionen des Ordenspraepositus generalis (zu deutsch: „Generalvorgesetzter“, „Generalpropst“) genannt,[5] im Deutschen aber gewöhnlich schlicht als „General der Jesuiten“ bezeichnet.[6] Auch im Sprachgebrauch vieler anderer Orden undKongregationen sind unspezifische Benennungen wieGeneral,Generalsuperior,Generalmoderator oderGeneraloberer üblich. Die obersten Leiter geistlicher Ritterorden werdenGroßmeister oder auchHochmeister genannt.

Kirchenrechtliche Stellung und Aufgaben

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Der Generalsuperior gehört wie derProvinzial und andere leitende Amtsträger in den Orden (etwa dieÄbte oder Äbtissinnen selbstständigerKlöster) zu denhöheren Oberen im Sinne descan. 620 CIC und ist beiexemten klerikalenOrdensinstituten und Gesellschaften des Apostolischen Lebens, die nicht der ortsbischöflichen Befugnis unterstehen, zugleichOrdinarius (can. 134, § 1 CIC). Das bedeutet, der Generalobere hat gemäß der jeweiligenOrdensregel für die Mitglieder seines Verbandesoberhirtliche Sorge zu tragen.

Alle Generalsuperioren päpstlicher Institute vertreten ihre Gemeinschaft gegenüber demPapst und sind diesem gegenüber verantwortlich. Entsprechendes gilt bei Verbänden bischöflichen Rechts gegenüber dem zuständigen Ortsbischof.

Generalobere und -oberinnen werden vomGeneralkapitel ihrer Gemeinschaft auf Zeit (meist für sechs Jahre) gewählt, wobei in praktisch allen Orden die Möglichkeit der Wiederwahl besteht. In einigen Orden ist diese jedoch auf eine bestimmte Höchstanzahl beschränkt. Im Jesuitenorden wird der Generalobere auf Lebenszeit gewählt, es ist daher in Anspielung auf die Farbe der priesterlichen Soutane manchmal die Rede vom „Schwarzen Papst“. Der Amtssitz des Generalsuperiors oder der Generalsuperiorin ist das Generalat, in dem dieGeneralkurie (Hauptverwaltung) des Verbandes residiert und das bei Gemeinschaften päpstlichen Rechts zumeist inRom liegt.

Dem Generalsuperior oder der -superiorin obliegt die Leitung des Gesamtordens, worin er (die weibliche Form ist im Folgenden stets implizit mitzudenken) vomGeneralrat unterstützt wird. In wichtigen Fragen hat er seine Generalräte anzuhören und ist in verschiedenen Entscheidungen auch an deren Votum gebunden. Zudem ist es seine Aufgabe, innerhalb seiner Amtszeit oder einer bestimmten Anzahl von Jahren alleKonvente, Kommunitäten oder Niederlassungen des Ordens oder Verbandes zuvisitieren, wobei er in großen Ordensgemeinschaften von einem Visitator unterstützt werden kann. Er kann Niederlassungen des Instituts aufheben (gem.can. 616, § 1 CIC) undNoviziatshäuser errichten, verlegen oder aufheben. In seiner gesamten Amtsführung ist er demDikasterium für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens gegenüber verantwortlich. Seinen persönlichen Gerichtsstand hat er bei derRota.

In den orientalischen katholischen Kirchen bestimmt derCCEO, dass ein Generalsuperior wenigstens zehnProfessjahre aufzuweisen haben und mindestens 35 Jahre alt sein musscan. 513 CCEO. Ähnliche Regelungen finden sich auch im Eigenrecht der meisten westlichen Ordensgemeinschaften.

Andere Bedeutungen

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Literatur

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  • Andreas E. Graßmann /Severin J. Lederhilger:Die Leitung der kanonischen Lebensverbände. Kirchenrechtliche Normierungen und aktuelle Herausforderungen. Friedrich Pustet Verlag, Regensburg 2025,ISBN 978-3-7917-3611-2.
  • Stephan Haering: ArtikelGeneraloberer. In: ders., Heribert Schmitz (Hrsg.):Lexikon des Kirchenrechts (Lexikon für Theologie und Kirche kompakt). Herder, Freiburg im Breisgau 2004, Sp. 327 f.
  • Bruno Primetshofer:Ordensrecht: Auf der Grundlage des Codex Iuris Canonici 1983 und des CCEO unter Berücksichtigung des staatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz (=Rombach Wissenschaft). 4. Auflage. Rombach, Freiburg i. Br. 2003,ISBN 3-7930-9354-9.

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Generalabt. Kloster Speinshart, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 22. Februar 2017; abgerufen am 10. Februar 2017.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäßAnleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.kloster-speinshart.de 
  2. Glossar. Deutsche Franziskanerprovinz, abgerufen am 10. Februar 2017. 
  3. Brief Papst Johannes Pauls II. an den Prior der Großen Kartause und Generalminister des Kartäuserordens (Memento desOriginals vom 14. Februar 2017 imInternet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäßAnleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.kartause.net vom 14. Mai 2001; abgerufen am 14. Februar 2017.
  4. Regel und Fundamentalkonstitutionen. dominikaner.org, abgerufen am 10. Februar 2017. 
  5. SJ-Glossar. jesuiten.org, archiviert vom Original am 11. Februar 2017; abgerufen am 10. Februar 2017. 
  6. Der neue General der Jesuiten: Pater Sosa aus Venezuela. Meldung aufRadio Vatikan, 14. Oktober 2016; abgerufen am 12. Februar 2017.
Normdaten (Sachbegriff):GND:4426643-1 (GND Explorer,lobid,OGND,AKS)
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