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Gemeinfreiheit

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Public Domain ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Zur britischen Band siehePublic Domain (Band).
Die verschiedenen Formen der Immaterialgüterrechte; der Raum außerhalb entspricht der Gemeinfreiheit.

DerGemeinfreiheit unterliegen alle geistigen Schöpfungen, an denen keineImmaterialgüterrechte, insbesondere keineUrheberrechte, bestehen. Die imanglo-amerikanischen Raum anzutreffendePublic Domain (PD) ist ähnlich, aber nicht identisch mit der europäischen Gemeinfreiheit. Nach demSchutzlandprinzip bestimmt sich die Gemeinfreiheit immer nach der jeweiligen nationalenRechtsordnung, in der eine Nutzung vorgenommen wird.

Gemeinfreie Güter können von jedermann ohne eine Genehmigung oder Zahlungsverpflichtung zu jedem beliebigen Zweck verwendet werden. Wer Immaterialgüterrechte geltend macht (Schutzrechtsberühmung), obwohl das Gut in Wahrheit gemeinfrei ist, kann Gegenansprüche des zu Unrecht in Anspruch Genommenen auslösen.[1]

Der Begriff der Gemeinfreiheit wird vor allem bei Urheberrechten benutzt, andere Immaterialgüterrechte sind Begriffe wieFreihaltebedürfnis imMarkenrecht oderFreier Stand der Technik undnaheliegende Weiterentwicklung imPatentrecht üblich. Im gewerblichen Feld wird auch vonWettbewerbsfreiheit gesprochen.[2] Sie fallen alle unter die Gemeinfreiheit im weiteren Sinne.[3]

Struktur

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Die Gemeinfreiheit ist die Grundnorm allen Wissens und aller geistigen Schöpfungen.[4] Von der Nutzung gemeinfreier Güter kann niemand ausgeschlossen werden, die Nutzung durch eine Person verhindert nicht, dass andere dasselbe gemeinfreie Gut nutzen: Sie istnicht exklusiv und nicht rivalisierend.[5]

Verschiedene Bereiche wirken in der Gemeinfreiheit zusammen: Ökonomisch sind gemeinfreie Güter nichtknapp und, da die Nutzung nicht-rivalisierend ist, ergeben sich auch bei intensivem Zugriff auf gemeinfreie Güterpositive Externalitäten.[6] Demokratische, rechtsstaatliche Funktionen zeigen sich beiamtlichen Werken. Diese müssen gemeinfrei sein und eine möglichst weite Verbreitung anstreben, da ihre Kenntnis Voraussetzung für das Funktionieren der Gesellschaft und des Staates ist. Kulturell ist Gemeinfreiheit im Bereich Bildung und Wissenschaft angelegt, Ideen und Wissen können nicht geschützt und damit monopolisiert werden. Eine Weiterentwicklung der Wissenschaft setzt den Zugang zum aktuellen Stand voraus. In der Kunst ist der kulturelle Grundbestand der nicht mehr geschützten Werke das gemeinschaftliche kulturelle Erbe der Menschheit. Daraus, aber auch aus Reflexionen und Kritik ergibt sich die Inspiration für neue Werke.[7]

Die Gemeinfreiheit, als Abwesenheit von Immaterialgüterrechten, ist ein Feld des offenen Wettbewerbs.Reto M. Hilty stellt fest, dass dieser Kreativität und Wachstum fördert. Der Eingriff in den Wettbewerb mit einem Monopolrecht muss daher immer begründet werden und ist kein Selbstzweck. Die These „Mehr Schutz = mehr Kreativität“ weist er zurück.[8] Gemeinfreiheit ist Ausdruck derallgemeinen Handlungsfreiheit und kann nur durch gesetzliche Regelungen beschränkt werden. Die Immaterialgüterrechte sind solche gesetzlichen Regelungen.

Dieherrschende Meinung sieht einen Gleichrang von Gemeinfreiheit und Immaterialgüterrechten und strebt daher ein ausgewogenes Verhältnis zwischen beiden an.Rechtsdogmatisch wird dagegen das Regel-Ausnahme-Verhältnis vorgebracht, nach dem die Gemeinfreiheit Vorrang genießt, „die erstmalige Gewährung von Immaterialgüterrechten ist rechtfertigungbedürftig.“[9]

Auf dieser Grundlage kann Gemeinfreiheit in verschiedenen Formen begründet sein:

  • Schöpfungen, die nie einem Immaterialgüterrecht unterlagen,
  • Werke, deren Schutz abgelaufen ist,
  • Werke, die vom Schöpfer in die Gemeinfreiheit entlassen wurden.

In konkreten Anwendungsbereichen können auchSchranken des Urheberrechts die Wirkung der Gemeinfreiheit entfalten.

Strukturelle Gemeinfreiheit

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Das Urheberrecht und andere Immaterialgüterrechte schützt nurWerke, nicht jedoch jede geistige Schöpfung. Voraussetzungen sind zum einen, dass die Schöpfung in einer konkreten Form verkörpert ist, also über eine Idee hinausgeht, und auch nur diese Form geschützt ist, und zum anderen ist eine gewisseSchwelle an Individualität oder Originalität erforderlich, da ein Sockel aus Basiswissen, Gestaltungsprinzipien und einfachen Leistungen für jedermann zur Verfügung stehen muss. Auch kleine, naheliegende Innovationen sind als routinemäßige Weiterentwicklungen nicht schutzfähig.[10] Derartige Schöpfungen und Leistungen unterliegen direkt der Gemeinfreiheit.

Gemeinfreiheit durch Zeitablauf

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Alle Immaterialgüterrechte, die als Schutz vonInnovationen angelegt sind, haben nur eine begrenzte Laufzeit.[11] Die Dauer des Schutzes unterscheidet sich nach den verschiedenen Schutzarten und richtet sich nach deren Regelungen. Eine Leistung wird nach derRegelschutzfrist mit Ablauf des Schutzes gemeinfrei (siehe auchPublic Domain Day). Dabei ist jedoch anUrheberpersönlichkeitsrechte zu denken, die etwa imfranzösischen Urheberrecht als ewigesdroit moral dauerhaft fortbestehen.[12]

Eine Ausnahme sindMarken, die unbegrenzt verlängert werden können, solange sie im Markt benutzt werden.

Entlassung in die Gemeinfreiheit

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Auf die Mehrzahl der Immaterialgüterrechte kann nach Belieben des Schöpfers verzichtet werden.Patente müssen ausdrücklich angemeldet werden,Designs eingetragen. Bei Leistungen, die in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden, sind jedoch gegebenenfalls die Regelungen desArbeitnehmererfindungsgesetzes zu prüfen.

Nach deutschem und österreichischem Recht ist umstritten, ob ein Totalverzicht auf das Urheberrecht zugunsten der Allgemeinheit möglich ist. Die wohl herrschende Meinung schließt dies unter Berufung auf§ 29UrhG-D bzw.§ 19UrhG-Ö aus. Daher gibt es dort keine Gemeinfreiheit durch Rechteverzicht wie in denUSA, wo auf alle Rechte verzichtet werden kann und das Public-Domain-Werk den gleichen Status besitzt wie ein noch nie oder nicht mehr geschütztes Werk. Problematisch ist diese Position insbesondere mit Blick aufverwaiste Werke, die urheberrechtlich geschützt bleiben, aber für eine legale, lizenzierte Verwendung unzugänglich bleiben. Nach einer anderen Ansicht dient das Verbot des Verzichts auf das Urheberrecht nur dem Schutz des Urhebers vor Ausbeutung bei einer Übertragung von Urheber- und Nutzungsrechten auf einen Dritten. Bei Aufgabe zugunsten der Allgemeinheit gibt es keinen einzelnen Begünstigten und daher auch keine Ausbeutung. Diese Auslegung hält die Entlassung eines Werkes in die Gemeinfreiheit auch nach deutschem Urheberrecht für zulässig und argumentiert unter anderem mit der Gesetzesbegründung bei der Einführung derLinux-Klausel.[13]

Es ist möglich, das Werk unter einem solchenNutzungsrecht zur Verfügung zu stellen, dass es von jedermann frei veränderbar ist – durch einefreie Lizenz. Zur Kennzeichnung der Freigabe weitest möglicher Nutzungsrechte unter Verzicht auf eine Vergütung wurde von der OrganisationCreative Commons dieCC-Zero-Lizenz erstellt.

In den USA wurde Mitte der 2000er Jahre dasPublic Domain Enhancement Act diskutiert. Nach diesem Vorschlag würde jedes urheberrechtlich geschützte Werk, für welches nach Ablauf von 50 Jahren keine symbolische Gebühr bezahlt wird, unwiderruflich in die Gemeinfreiheit fallen. Dies würde nicht nur das Problem verwaister Werke lösen, sondern auch die Gemeinfreiheit stärken.

Schrankenbestimmungen

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Die Schranken der Immaterialgüterrechte erlauben die freie Benutzung von ansonsten geschützten Leistungen in einem bestimmten Kontext. Innerhalb dieser Grenzen kann die Leistung genutzt werden, als wäre sie gemeinfrei.[14] So sindamtliche Werke nach deutschem Recht gemeinfrei; in denVereinigten Staaten geht diese Regel noch weiter: alle Leistungen von Angehörigen der Bundesregierung, die diese in Ausübung ihres Dienstes erbringen, sind unmittelbar in derPublic Domain.

Zu Zwecken derRechtspflege und öffentlichen Sicherheit können alle urheberrechtlich geschützten Werke in Deutschland verwendet werden.

Diefreie Benutzung noch geschützter Werke ist zulässig, wenn die persönlichen Züge des Originalwerkes verblassen und die des neuen Urhebers in den Vordergrund treten.[15]

Abgrenzung zu verwandten Konzepten

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Public Domain

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Älteres PD-Symbol alsNegierung desCopyrightzeichens.

Der RechtsbegriffPublic Domain[16] steht im angelsächsischenCommon Law für „frei von Urheberrechten“. Die Bedeutung englischer Begriffe wieCopyright undPublic Domain kann nicht ohne weiteres auf die deutschen Begriffe „Urheberrecht“ und „Gemeinfreiheit“ übertragen werden.

So kennt das angelsächsische Copyright kein ausdrücklichesUrheberpersönlichkeitsrecht, das in kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen dazu führen kann, dass trotz Gemeinfreiheit einer Schöpfung bestimmte Nutzungsformen im Einzelfall als Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Urhebers unzulässig sein können, in Frankreich sogar mit ewiger Dauer. Aus demselben Grund ist eine Aufgabe des Copyrights und die Entlassung eines Werkes in die Public Domain unproblematisch, während sie in Kontinentaleuropa umstritten und nach der herrschenden Meinung unzulässig ist.

Copyleft

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Hauptartikel:Copyleft

Das rechtliche Prinzip des Copylefts ist nicht vereinbar mit dem der Gemeinfreiheit, da Copyleft auf dem Urheberrecht aufbaut, anstatt wie die Gemeinfreiheit darauf zu verzichten. Die Motivation hinter Copyleft-Lizenzen ist jedoch ähnlich der von gemeinfreien Inhalten, nämlich den Nutzern Freiheiten bezüglich der Weiterverwendung der Werke zu geben, also Kopien undmodifizierte Versionen zu gestatten (siehe auchfreie Inhalte). Bei gemeinfreien Werken kann eine dritte Person urheberrechtlich geschütztes Material zu dem gemeinfreien Werk hinzufügen, so dass das Gesamtwerk urheberrechtlich geschützt ist und Einschränkungen der Kopien und Bearbeitungen enthalten kann. Die Freiheit der Benutzer, die Inhalte zu modifizieren, kann also durch Änderungen Dritter verlorengehen. Um dies zu verhindern, nutzt Copyleft die Befugnisse des Autors, dasUrheberrecht (Copyright), um alle weiteren Autoren eines Werkes dazu zu zwingen, das Werk mit all seinen Änderungen wieder unter die ursprüngliche Lizenz zu stellen.

Copyleft hat also aus der Sicht der Verbraucher den Vorteil, dass auch langfristig die Freiheit sichergestellt ist, während die Gemeinfreiheit den Vorteil bietet, auch ohne komplizierte Lizenz-Bedingungen Kopien undmodifizierte Versionen zu erlauben.

Copyleft-Lizenzen sind zum Beispiel dieGNU General Public License, dieGNU Free Documentation License oderCreative-Commons-Lizenzen, die den BausteinShare Alike (Englisch,Weitergabe unter gleichen Bedingungen) enthalten.

Public Domain Mark

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Creative Commons’ Public Domain Mark

DieCreative Commons schlugen 2010 dasPublic Domain Mark (PDM) alsSymbol zur Anzeige von Schöpfungen vor, die frei von Copyright-Ansprüchen und damit in derPublic domain sind.[17][18] Es ist das Analogon zumCopyrightzeichen, welches als „Copyright Mark“ agiert. DieEuropeana-Datenbank nutzt diese Zeichen, und auf denWikimedia Commons sind im August 2023 9,5 Millionen Arbeiten (≈9,9 % aller) in die KategoriePDM eingeordnet.[19] Das Symbol wurde 2020 in denUnicode-Standard unter dem Codepoint U+1F16E aufgenommen.[20]

Literatur

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Weblinks

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Wiktionary: Gemeinfreiheit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Alexander Peukert:Die Gemeinfreiheit – Begriff, Funktion, Dogmatik. Mohr Siebeck, Tübingen 2012,ISBN 978-3-16-151714-3, S. 246 ff., 252.
  2. Ansgar Ohly:Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit: Forschungsperspektiven. In:Ansgar Ohly, Diethelm Klippel (Hrsg.):Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit. Mohr Siebeck, Tübingen 2007,ISBN 978-3-16-149469-7, S. 2.
  3. Universität Bayreuth:DFG-Graduiertenkolleg »Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit« (Memento desOriginals vom 10. Dezember 2013 imInternet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäßAnleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.gkrw.uni-bayreuth.de
  4. Alexander Peukert:Die Gemeinfreiheit – Begriff, Funktion, Dogmatik. 2012, S. 66–72, 69.
  5. Alexander Peukert:Die Gemeinfreiheit – Begriff, Funktion, Dogmatik. 2012, S. 282.
  6. Alexander Peukert:Die Gemeinfreiheit – Begriff, Funktion, Dogmatik. 2012, S. 56.
  7. Alexander Peukert:Die Gemeinfreiheit – Begriff, Funktion, Dogmatik. 2012, S. 62 f.
  8. Reto M. Hilty:Sündenbock Urheberrecht? In: Ansgar Ohly, Diethelm Klippel (Hrsg.):Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit. 2007, S. 111.
  9. Alexander Peukert:Die Gemeinfreiheit – Begriff, Funktion, Dogmatik. 2012, S. 72.
  10. Alexander Peukert:Die Gemeinfreiheit – Begriff, Funktion, Dogmatik. 2012, S. 20–23.
  11. Alexander Peukert:Die Gemeinfreiheit – Begriff, Funktion, Dogmatik. 2012, S. 28–30.
  12. Reto M. Hilty:Sündenbock Urheberrecht? In: Ansgar Ohly, Diethelm Klippel (Hrsg.):Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit. 2007, S. 132.
  13. Alexander Peukert:Die Gemeinfreiheit – Begriff, Funktion, Dogmatik. 2012, S. 205–211.
  14. Alexander Peukert:Die Gemeinfreiheit – Begriff, Funktion, Dogmatik. 2012, S. 32 ff.
  15. Vinck. In:Fromm, Nordemann:Urheberrecht. 9. Auflage. § 24 Rdn. 2.
  16. vgl.James Boyle:The Public Domain: Enclosing the Commons of the Mind. Yale University Press, 2009,ISBN 978-0-300-13740-8 (thepublicdomain.org [PDF; abgerufen am 18. Februar 2010]). 
    The Public Domain. In: James Doyle (Hrsg.):Law and Contemporary Problems.Band 66,Nr. 1&2, 2003 (scholarship.law.duke.edu [abgerufen am 3. Januar 2013]). 
  17. Creative Commons announces the Public Domain Mark. In: The H Open. The H, 12. Oktober 2010, abgerufen am 12. Oktober 2010. 
  18. Diane Peters: Improving Access to the Public Domain: the Public Domain Mark. Creative Commons, 11. Oktober 2010, abgerufen am 12. Oktober 2010 (englisch). 
  19. Category:CC-PD-Mark August 2023.
  20. Enclosed Alphanumeric Supplement. (PDF) Unicode-Konsortium, abgerufen am 27. März 2022 (englisch). 
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