Die 2.092 Gemeinden in Österreich (Stand 4. Juli 2025)[1] sind die unterste Ebene derVerwaltungsgliederung und sind in derBundesverfassung verankert.Grundsätzlich gehört nach Art. 116 Abs. 1[2] desBundes-Verfassungsgesetzes inÖsterreich jede Fläche im Staatsgebiet einerGemeinde an. Es gibt keinegemeindefreien Gebiete wie in anderen Staaten.
Auch die BundeshauptstadtWien und die anderenStatutarstädte sind Gemeinden, jedoch weichen deren Organisationsstrukturen und Aufgaben erheblich von den „gewöhnlichen“ Gemeinden ab.
Die Gemeinde alsGebietskörperschaft derKommunalebene wird in Österreich allgemeinGemeinde genannt, imBundes-VerfassungsgesetzOrtsgemeinde.[3]Gelegentlich wird zur Präzisierung die Bezeichnungpolitische Gemeinde verwendet – zum Beispiel um die Unterscheidung zwischen (politischer) Gemeinde undKatastralgemeinde (Vermessungseinheit) zu verdeutlichen.[4]
Das WortKommune als Bezeichnung für Gemeinde ist in Österreich veraltet[5] bzw. veraltend.[6] Man spricht allerdings vonkommunalen Einrichtungen oderKommunalsteuern.
Die kommunale Verwaltungsebene entsprichtLAU 2 in der europäischenNUTS-Systematik.
Rechtlich besteht kein Unterschied zwischen kleinen und großen Gemeinden. EineGemeinde kann aus mehreren Orten bestehen. Die Fläche einer Gemeinde umfasst für gewöhnlich mehrereKatastralgemeinden desGrundbuchs, die aber von der politischen Verwaltung unabhängig und mit den Ortschaften als geographische und statistische Einheiten nicht unbedingt deckungsgleich sind. So kann es vorkommen, dass eine Gemeinde nur aus einem Ort besteht, aber mehrere Katastralgemeinden umfasst. Andererseits ist es möglich, dass eine Gemeinde zahlreiche Katastralgemeinden umfasst, auf deren Fläche sich ihrerseits wieder einer oder mehrere Orte befinden. Dies hat oft mit dem Zeitpunkt jeweiliger Gemeindereformen und damit verbundenenZusammenlegungen zu tun.
Art. 120B-VG sieht eine Zusammenfassung von Ortsgemeinden zuGebietsgemeinden nach dem Muster der Selbstverwaltung vor, verlangtjedoch ein Durchführungsgesetz in der Form eines Bundesverfassungsgesetzes, das jedoch nie erlassen wurde.
Die Organe der Gemeinde sind:
Für einzelne Ortsteile kann als direkter Vertreter des Bürgermeisters vor Ort einOrtsvorsteher, der auch aus dem Kreis der Gemeinderäte stammen kann, eingesetzt werden.


Die Verwaltungsbehörde der Gemeinde wirdGemeindeamt genannt, in MarktgemeindenMarktgemeindeamt, in StadtgemeindenStadtamt und in StatutarstädtenMagistrat. Das Gebäude, in dem die Gemeindeverwaltung untergebracht ist, wird in Stadtgemeinden und Statutarstädten Rathaus, in den anderen Gemeinden üblicherweise Gemeindeamt bzw. Marktgemeindeamt genannt. Bei Gemeinden, die aus mehreren Ortsteilen beziehungsweise Katastralgemeinden bestehen, befindet sich die Gemeindeverwaltung meist im (namensgebenden)Hauptort. Um auch der Bevölkerung in den anderen Ortsteilen einen einfachen Zugang zur Ortsverwaltung zu ermöglichen, können Außenstellen eingerichtet sein.
Die Gemeinden unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Land, die von der Landesregierung und teilweise auch von denBezirkshauptmannschaften ausgeübt wird. Die Gemeindeaufsicht soll sicherstellen, dass die Gemeinde die für sie geltenden Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, sie ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und sie ihre Aufgaben erfüllt (Art. 119aB-VG). Darüber hinaus prüft die Gemeindeaufsicht auch die ordnungsgemäßeFinanzgebarung der Gemeinden. Gemeinden mit zumindest 10.000 Einwohnern unterstehen nachArt. 127a B-VG auch der Kontrolle durch denRechnungshof. NachArt. 127c B-VG können die Länder die Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern der Kontrolle eines eventuell bestehenden Landesrechnungshofes unterwerfen.
Die Vertretung der Städte und Gemeinden gegenüber dem Land und dem Bund sind derÖsterreichische Städtebund und derÖsterreichische Gemeindebund. Beide Interessenvertretungen sind seit 1988 in der Bundesverfassung ausdrücklich genannt und als Vertretungen der Gemeinden anerkannt (Art. 115 Abs. 3B-VG).
Während der Österreichische Städtebund bereits 1915 gegründet bzw. 1946 wiedergegründet wurde, besteht der Österreichische Gemeindebund seit 1947. Städtetage als Spitzentreffen gab es schon ab 1887, den ersten Österreichischen Gemeindetag beging man 1948. Die Doppelmitgliedschaft bei beiden Organisationen ist möglich. Für die Mitgliedschaft im Städtebund ist es nicht unbedingt nötig, dass eine Gemeinde auch den Titel Stadt trägt, auch Märkte und Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern werden durch den Städtebund vertreten (z. B. die MarktgemeindeLustenau).
Die Aufgaben der Gemeinde werden in derösterreichischen Bundesverfassung und in den jeweiligen Gemeindeordnungen geregelt, die Landesgesetze sind.
Dabei wird zwischen gesetzlichen und freiwilligen Aufgaben einer Gemeinde unterschieden. Statutarstädte nehmen neben den Aufgaben einer Gemeinde auch solche derBezirksverwaltung wahr; die Gemeinde Wien zusätzlich dieLandesaufgaben. Gemeinden sind vollständigeRechtspersönlichkeiten (alsGebietskörperschaften) und können für die Erledigung ihrer Angelegenheiten sowohlFirmen, als auchGemeindeverbände gründen.
Die Gemeinden haben eine Reihe von Aufgaben wahrzunehmen, die ihnen durch Bundes- oder Landesgesetz übertragen sind:
Teilweise fallen diese Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich. Dabei sind die Organe der Gemeinden an keine Weisungen staatlicher Behörden gebunden. Die staatlichen Behörden können in diesen Fällen nur eine Rechtsaufsicht ausüben. Darüber hinaus besteht ein übertragener Wirkungsbereich. In diesen Angelegenheiten ist der Bürgermeister – der in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereich ausschließlich zuständig ist – an die Weisungen der zuständigen staatlichen Behörden (Bundesbehörden, Landesbehörden) gebunden.
Neben den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben können die Gemeinden im Interesse ihrer Bürger auch weitere Aufgaben übernehmen. Beispiele für solche Aufgaben wäre die Errichtung von:
Um wichtige Aufgaben effizienter durchführen zu können, wird von Gemeinden in vielen Fällen die Möglichkeit genutzt, sich freiwillig zuGemeindeverbänden zusammenzuschließen. Das geschieht etwa:
Häufig schließen sich Gemeinden auch zu einemStaatsbürgerschaftsverband oderStandesamtsverband bzw. zu gemeinsamenStandesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden zusammen.
Der Gemeindename ist in den meisten Fällen identisch mit dem Namen des größten Ortes. Im Zuge der verschiedenen Gemeindereformen können sie aber einenkünstlichen, das heißt relativ neuen Namen erhalten haben, beispielsweise durch Anhängen einer Zusatzinformation zur leichteren Lokalisierung, vor allem, wenn es sich um einen häufigeren Ortsnamen handelt. Auch Doppelnamen von zwei gleich großen Siedlungen kommen vor. Falls der Gemeindename nicht einem Siedlungsnamen entspricht, kann man diesen kaum auf einer Landkarte oder einer Ortstafel finden.
Aber auch bei den Schreibweisen gibt es Eigenheiten. So können die Schreibweisen in den Registern der jeweiligen Landesregierung von den geografischen Schreibweisen desBundesamts für Eich- und Vermessungswesen leicht differieren. Beispielsweise werden Bindestriche einmal weggelassen, im anderen Fall hinzugefügt, dasselbe gilt für Präfixe wieSt. undSankt. Auch die s-Schreibweise kann differieren, so dass ein Ortsname einmal mitß, das andere Mal mitss geschrieben wird.
Die Namen von Bezirken, Gerichtsbezirken und anderen Behörden, Schulen oder Vereinen stimmen nicht immer mit dem Namen der Sitzgemeinde überein, ebenso wie viele Ortschaften und Katastralgemeinden einen abweichenden Namen führen, sogenannteChoronyme. Sogar die Gemeinden, die Statistik Austria und die genannten Institutionen führen teilweise einen oder mehrere abweichende Namen zu einer Gemeinde.
| wer legt welche Namen fest? unterschiedliche Schreibweisen an Beispielen | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| wer? | Landesrecht | BEV | Gemeinde | Bund | Homepage Bezirk*** | Homepage Gem. | Statistik Austria*** | ||||
| Name für: –––– Quelle | Bezirk | Gemeinde | KG | Ortschaft | Bez.-Ger. | Bezirk | Gem. | Gem. / KG / O. | Bezirk | Gem.[8] | O.[9] |
| K[10] | St. Veit an der Glan | St. Veit | St. | St. | Sankt | St.V… | St. | Sankt | St. | St. | |
| N[11] | St. Pölten | Sankt | St. | St. | St. | St. | St. | St. / St. / ? | Sankt Pölten(Land) | St. | St. |
| O[12] | – | St. Johann am Walde | Sankt | St. Johann* | – | – | Sankt | beide / ? / St. | – | St. | Sankt |
| S[13] | St. Johann im Pongau | St. | St. | Sankt | Sankt | St. | beide | Sankt | Sankt | Sankt | |
| St[14] | – | Sankt Johann in der Haide | St. | Sankt | – | – | Sankt | beide** / St. / St. | – | Sankt | Sankt |
| T[15] | – | St. Johann in Tirol | St. | St. | – | – | St. | St. / ? / ? | – | St. | St. |
* ohne nähere Bezeichnung** auch: St. Johann i. d. Haide*** übernehmen festgelegte Namen tw. falsch
In Österreich führen 147 Gemeinden einen Gemeindenamen mit dem NamensbestandteilSt. oderSankt (Stand 2025). Davon beginnen:
Den Gemeinden kann aufgrund derGemeindeordnungen der Länder die BezeichnungMarktgemeinde oder die höherrangige BezeichnungStadtgemeinde verliehen werden. In der Steiermark sieht zum Beispiel§ 3 Abs. 1 der Gemeindeordnung vor, dass „Gemeinden mit 10.000 Einwohnern […], die sich wegen ihrer geschichtlichen Entwicklung und wegen ihrer aktuellen wirtschaftlichen und demografischen Bedeutung auszeichnen und zentrale Orte eines größeren Gebietes oder Anziehungspunkt für das umliegende Siedlungsgefüge darstellen“, zur Stadtgemeinde erhoben werden können. Für die Erhebung zur Marktgemeinde gilt nach § 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung eine Mindestzahl von 3.000 Einwohnern, sonst gelten dieselben Bedingungen. Die Erhebung zur Markt- oder Stadtgemeinde erfolgt durch die Landesregierung. Die Verleihung dieser Titel erfolgt ausschließlich aus Gründen des Prestiges für die Gemeinde, hat jedoch keine rechtlichen Folgen. Die Bezeichnung der Gemeinden als Markt- oder Stadtgemeinde ist vielfach historischen Ursprungs und steht nicht in Zusammenhang mit deren Einwohnerzahl. So gibt es Marktgemeinden mit etwa 15.000 Einwohnern, aber auch wesentlich kleinere Städte.[18]
Gemeinden, die nicht zur Markt- oder Stadtgemeinde erhoben wurden, führen offiziell nur die Bezeichnung „Gemeinde“. DieStatistik Austria bezeichnet sie auch als Gemeinden ohne Status.[19] Der historische BegriffLandgemeinde bezog sich auf alle Gemeinden, die keine Stadtgemeinden waren.[20]
Von der Erhebung zur Stadtgemeinde ist die Verleihung eines eigenen Statuts (Stadtrechts) zu unterscheiden. Dieses ist gemäßArt. 116 Abs. 3B-VG einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern auf ihren Antrag hin durch Landesgesetz zu verleihen, wenn Landesinteressen dadurch nicht gefährdet werden. Eine Besonderheit der Statutarstädte, auch Städte mit eigenem Statut genannt, liegt in ihrem Statut als besonderem Organisationsgesetz, das Regelungen enthält, die für alle anderen Gemeinden des Landes in der Gemeindeordnung geregelt sind. Die zweite wesentliche Besonderheit ist, dass die Städte mit eigenem Statut auch dieBezirksverwaltung wahrnehmen und das Gemeindegebiet zugleich einenBezirk bildet.
Zu Gebietsänderungen von Gemeinden[21]kommt es entweder durch einvernehmliche Gemeinderatsbeschlüsse der betroffenen Gemeinden und anschließende Genehmigung durch die Landesregierung, oder – auch gegen den Willen betroffener Gemeinden – durch Landesgesetze. Die genauen Regelungen dazu sind in den einzelnen Bundesländern uneinheitlich.
Eine mit heute vergleichbare Form der Gemeinde gibt es in Österreich erst seit dem von KaiserFranz Joseph I. am 17. März 1849 alsKaiserliches Patent für ganzCisleithanien, also alle nichtungarischen Länder desKaisertums Österreich, erlassenenprovisorischen Gemeindegesetz.[22] Ausnahmen bildeten dabei teilweise die Städte und Märkte, die bereits früher direkt dem Landesherrn unterstellt wurden.
Die Aufgaben der Gemeinden hingegen standen bis dahin unter der Verantwortung des jeweiligenGrundherrn, der für Geschäfte vor Ort einenDorfrichter einsetzte. Dieses auf demFeudalwesen beruhende System von Grundherrschaften wurde aber 1849 infolge derRevolution 1848 aufgehoben.
Die nächste Regelung der Materie für ganz Cisleithanien erfolgte am 5. März 1862 mit dem von Kaiser undReichsrat erlassenen Gesetz,womit die grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens vorgezeichnet werden; es wurde von der Verwaltung alsReichsgemeindegesetz bezeichnet, um es von den auf seiner Basis durch Landesgesetze erlassenenGemeindeordnungen zu unterscheiden.[23]
Der am 30. Oktober 1918 entstandene StaatDeutschösterreich beschloss in seinerProvisorischen Nationalversammlung am 18. Dezember 1918, dass das aktive und passive Wahlrechtohne Unterschied des Geschlechtes ausgeübt wird.[24]Frauen waren nun bei Wahlen gleichberechtigt. Außerdem waren jetzt auch auf Landes- und Gemeindeebene alle Männer wahlberechtigt. Bis dahin war das 1907 gesamtstaatlich eingeführte allgemeine und gleiche Männerwahlrecht von Ländern und Gemeinden nicht nachvollzogen worden.
Im am 10. November 1920 in der Republik Österreich in Kraft getretenenBundes-Verfassungsgesetz[25]wurden wiederum nur Grundsätze für die Struktur der Gemeinden bestimmt; Details waren wie bis dahin der Landesgesetzgebung überlassen.
Vom 15. September 1938 bis zum Ende desZweiten Weltkrieges galt die deutsche Gemeindeordnung. Mit Art. 1 desVerfassungs-Überleitungsgesetzes vom 1. Mai 1945 wurde demokratisches österreichisches Verfassungsrecht wiederhergestellt.[26]
§ 34 derVorläufigen Verfassung vom 1. Mai 1945[27] verwies auf durch Gesetz zu erlassende Landgemeindeordnungen und Städteordnungen. Im Wesentlichen wurden im Laufe des Jahres 1945 die gesetzlichen Regelungen (Gemeindeordnungen) der Ersten Republik vor 1934 wieder in Kraft gesetzt.[28]
1962 wurde imNationalrat die Verfassungsgesetznovelle 1962[29]verabschiedet. Sie enthielt grundsätzliche Bestimmungen der Gemeindeselbstverwaltung, unter deren Beachtung dieBundesländer ihre Gemeindeordnungen in Landesgesetzen festzulegen hatten. Die Novelle bezog sich implizit auf dieEuropäische Charta der Gemeindefreiheiten, die 1954 von den europäischen Gemeinden inVersailles verabschiedet wurde.[28] (Sie wurde durch die von Österreich ratifizierte, 1988 in Kraft getreteneEuropäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung international rechtsverbindlich vereinbart.)
Unabhängig davon wurden in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts in einigen Bundesländern Gemeindereformen durchgeführt, bei denen vielfach Gemeinden zusammengelegt wurden. Die Gemeinden erhielten meist den Namen der größten Ortschaft, aber auch neue Gemeindenamen entstanden. Die Katastralgemeinden behielten meist ihre alten Namen. Diese Zusammenlegungen stießen aber immer wieder auf Widerstand in der Bevölkerung, weil die Bevölkerungsstrukturen nicht zusammenpassten oder manche Orte sich benachteiligt fühlten. So wurden manche zusammengelegten Gemeinden auch nach Jahrzehnten wieder geteilt. Es gibt auch nach wie vor Kleinstgemeinden mit weniger als 100 Einwohnern.
In derSteiermark hat sich die Landesregierung 2011 dazu bekannt, im Zuge einerStrukturreform die Zahl der Bezirke und der Gemeinden beträchtlich zu reduzieren. Auslöser dieser Bestrebungen war die hohe Verschuldung des Bundeslandes und die daher bestehende Notwendigkeit, wesentliche Einsparungen im Verwaltungssektor zu Stande zu bringen. Die Zusammenlegung der Bezirke erfolgte von 2012 bis 2013, die der Gemeinden wurde 2015 wirksam.
Verteilung der Gemeinden nach Typen(Stand: Juni 2025):
| Bundesland | Gemeinden insgesamt | Statutar- städte | Stadt- gemeinden | Markt- gemeinden | „einfache“ Gemeinden | Ø Einwohner / Gemeinde |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Burgenland | 171 | 2 | 11 | 67 | 91 | 1.765 |
| Kärnten | 132 | 2 | 15 | 47 | 68 | 4.319 |
| Niederösterreich | 573 | 4 | 73 | 326 | 170 | 3.015 |
| Oberösterreich | 438 | 3 | 31 | 151 | 253 | 3.506 |
| Salzburg | 119 | 1 | 10 | 25 | 83 | 4.814 |
| Steiermark | 285 | 1 | 34 | 122 | 128 | 4.462 |
| Tirol | 277 | 1 | 11 | 20 | 245 | 2.807 |
| Vorarlberg | 96 | – | 5 | 12 | 79 | 4.289 |
| Wien | 1 | 1 | – | – | – | 2.028.289 |
| Österreich | 2093 | 15 | 188 | 772 | 1118 | 3.428 / 4.396* |
* Durchschnittswerte ohne und mit der als Großstadt anzusehenden Stadt Wien. Einwohner Stand: 1. Jänner 2025