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Geheimer Vorbehalt

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Dieser Artikel befasst sich mit demgeheimen Vorbehalt im rechtlichen Sinn, insbesondere im deutschen BGB. Es fehlt eine weiter gefasste Behandlung des Themas in der Moralphilosophie und -theologie, insbesondere bei den Jesuiten, oder der Ablehnung bei Kant.

Eingeheimer Vorbehalt (auchMentalreservation oderreservatio mentalis) liegt vor, wenn derjenige, der eineWillenserklärung abgibt, insgeheim das von ihm Erklärte nicht will. Geheim ist der Vorbehalt, wenn er vor demjenigen, demgegenüber die Willenserklärung abgegeben werden soll, verheimlicht wird; unerheblich ist, ob Dritte Kenntnis davon haben.

Eine nicht ernst gemeinte Willenserklärung, die man in der Erwartung abgibt, dass sie der Erklärungsempfänger ernst nimmt, nennt man auchböser Scherz. Ein solcher geheimer Vorbehalt ist gemäß§ 116 Satz 1BGB grundsätzlich unbeachtlich, die Willenserklärung ist also wirksam und für den, der sie abgibt, bindend.

Ausnahmsweise ist die Willenserklärung jedoch nichtig, wenn der Empfänger den Vorbehalt kennt,§ 116 Satz 2 BGB.[1] Notwendig ist hierbei jedoch positive Kenntnis. EinKennenmüssen reicht nicht aus. Oft liegt in diesen Fällen einScheingeschäft vor. Dann ist nicht das Erklärte, sondern das von beiden Seiten tatsächlich Gewollte bindend vereinbart,§ 117 Abs. 2 BGB. Solche Geschäfte werden mitunter in dem Bestreben geschlossen, Steuern zu sparen. Das ist allerdings riskant. Denn nach ständiger Rechtsprechung sind Willenserklärungen rechtlich nicht teilbar. Wenn die Parteien, um einen steuerrechtlichen Erfolg zu erzielen, eine bestimmte zivilrechtliche Vereinbarung treffen, können sie sich im Streitfall nicht darauf berufen, dass sie das Geschäft zivilrechtlich eigentlich so nicht gewollt haben.

Die Mentalreservation stammt aus demkanonischen Recht. Das kirchliche Recht verwarf die Reservation als Form derLüge als unmoralisch. Über dasPandektenrecht ging die Mentalreservation in dasBürgerliche Gesetzbuch ein.[2]

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Friedrich Schade,Wirtschaftsprivatrecht: Grundlagen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels
  2. Hans Josef Wieling:Die Bedeutung der Regel „falsa demonstratio non nocet“ im Vertragsrecht. In:Archiv für die civilistische Praxis.Band 172,Nr. 4.Mohr Siebeck, 1972,S. 304. 
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Normdaten (Sachbegriff):GND:4169442-9 (GND Explorer,lobid,OGND,AKS)
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