Gefahr

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Zum Hörspiel sieheGefahr (Hörspiel).
Zeichen 101 des Verkehrszeichenkatalogs derdeutschen Straßenverkehrsordnung: „Gefahrstelle“ Diese Form des Verkehrszeichensist in Europa üblich.
Gefahrenzeichen
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  • EineGefahr (AbkürzungGef.) ist eineSituation, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einemSchaden führt, wobei für den Schadenseintritt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt wird und von einem Schaden erst gesprochen werden kann, wenn eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt.[1] Dagegen bezeichnetGefährdung die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit.[1] Der Schaden kannPersonen,Sachen,Sachverhalte,Tiere oderUmwelt betreffen.

    Inhaltsverzeichnis

    Allgemeines

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    Das Wort Gefahr stammt aus demmittelhochdeutschengevāreHinterhalt, Betrug“, abgeleitet aus dem zwischen 863 und 871 aufgekommenenalthochdeutschenfāra.[2] Der heutige Gefahrenbegriff besitzt in mehrerenFachgebieten einen leicht modifiziertenBegriffsinhalt, wobei allen gemeinsam ist, dass dem Gefährdeten einSchaden (Personenschaden und/oderSachschaden) oder ein sonstiger Nachteil droht.

    AlsGefahrenzeichen wird etwa einGefahrsymbol (Piktogramm) oder ein anderes akustisches oder optischesGefahrsignal alsWarnung verwendet,Kennziffern (Gefahrenzahl) einerGefahrenskala, alsGefahrenstufe oderGefahrenklasse,Gefahrenzone oder andererKlassifizierungen von Gefahr, Bedrohung, Gefährdung oderRisiko.

    Definitionen

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    Allgemein ist zu unterscheiden:[3]

    • Gefährdung (englischhazard): eine potenzielle Gefahrenquelle (Schadensquelle).
    • Gefahr (englischdanger): Die mögliche Schadenswirkung der Gefahrenquelle oder der Zustand einerBedrohung durch eine Gefahrenquelle.
    • Schaden (englischharm; damage, injury): Die konkrete schädigende Auswirkung der Gefahrenquelle, als Möglichkeit oder Wirklichkeit.
    • Risiko (englischrisk): Verbindung oder Kombination der Wahrscheinlichkeit eines Schadensfalls und des Schadensausmaßes.

    Gefahr und Risiko werden in derVersicherungswirtschaft oft synonym verwendet, ihre Abgrenzung gegeneinander fällt nicht immer leicht.

    Versicherungswesen

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    Versicherungsschutz ist das vomVersicherer imVersicherungsvertrag übernommene versicherte Risiko, also der Schutz desVersicherungsnehmers oder einerversicherten Person vor versicherten Gefahren.[4]Versicherte Gefahren sind dieEreignisse, deren Eintreten vertragsgemäß einen wichtigen Bestandteil desVersicherungsfalls darstellen.[5] Aus rechtlicher Sicht verpflichtet der Versicherungsvertrag den Versicherer nach derGefahrtragungstheorie zum Tragen der versicherten Gefahr gegen Zahlung einerVersicherungsprämie. Risikotheoretisch ist die Gefahr durch dieUngewissheit und – im Fall des Eintritts – durch den wirtschaftlichen Nachteil für denRisikoträger geprägt.[6] Das „versicherungstechnische Risiko“ ist die „Gefahr und die Möglichkeit, dass die Zahl oder der Umfang der Schäden das Ausmaß überschreiten, das der Prämienberechnung zugrunde liegt“.[7]

    Ingenieurwissenschaften

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    In denIngenieurwissenschaften umfasst dieVDE 31000 /VDE1987/ allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse: „Gefahr ist eine Sachlage, bei der dasRisiko größer als dasGrenzrisiko ist.“

    Arbeitssicherheit

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    Im Falle derArbeitssicherheit gilt: Eine Gefährdung entsteht, wenn ein Mensch räumlich und zeitlich in Kontakt mit einem verletzungsbewirkenden Faktor kommen kann. Dabei können mehrere gefahrbringende Bedingungen zusammenspielen.Durch technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen sollenGefährdungen und das Wirksamwerden von Gefahren verhindert werden.

    • AlsRestrisiko werden Gefahren bezeichnet, deren Risiko unterhalb desGrenzrisikos liegen. Diese Gefahren werden also toleriert.
    • Grenzrisiko bezeichnet das höchste akzeptable Risiko, unter dem eine Situation noch sicher ist. Die Grenze kann durch gesetzliche, gesellschaftliche oder persönliche Normen bestimmt sein.

    Rechtslage in Deutschland

    Die Gefahren, die zu einem konkretenArbeitsplatz gehören, werden bei derGefährdungsbeurteilung z. B. durch den Arbeitgeber oder den Verantwortlichen Personen gemäߧ 13Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgestellt und protokolliert. Der Arbeitgeber entscheidet über die zu treffenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes; er ist jedoch an den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisstand i. S. v.§ 4 ArbSchG gebunden. DerBetriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit gehören nicht zur Linie innerhalb der betrieblichen Organisation und werden hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich nur beratend tätig.

    Signalwort ‚Gefahr‘

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    In der schriftlichen Kommunikation (z. B.Gebrauchsanleitungen) wird dasSignalwortGefahr eingesetzt, um die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Textstelle zu lenken.Gefahr darf nur verwendet werden, um vor Gefahren zu warnen, die zum Zeitpunkt der Warnung bereits vorhanden sind (z. B. heiße Oberflächen, scharfe Kanten, Quetschstellen usw.). Es wird ausschließlich bei Gefahren vorPersonenschäden eingesetzt.[8]

    Auch die Kennzeichnung vonGefahrstoffen nach demglobalen System GHS[9] fordert das Anbringen eines Signalworts[10] auf dem Kennzeichnungsetikett je nach Gefahrenkategorie:Achtung (engl.warning, AbkürzungAchtg.) oderGefahr (danger, Abk.Gef., alle ohne Ausrufezeichen).[11] Hierbei steht ‚Gefahr‘ für die „schwerwiegenden“ Gefahrenkategorien.[12]

    Sozialwissenschaften und Sozialphilosophie

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    In denSozialwissenschaften, speziell in derSoziologie wird, u. a. unterschieden zwischen derunbestimmten „Gefahr“ und demberechenbarenRisiko“. Vgl. dazu dieKatastrophensoziologie.

    Eine andere Definition dieser Begriffe geht aufNiklas LuhmannsSystemtheorie zurück. Ihm bedeutet „Gefahr“ die Möglichkeit eines zukünftigen Schadens oder Nachteil, dessen Eintretenunabhängig von meinem Verhalten oder Entscheiden der Umwelt zugerechnet wird. „Risiko“ dagegen ist für ihn eine Selbstzuschreibung, also von dereigenen Entscheidung abhängig.

    Betriebswirtschaftslehre

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    In derBetriebswirtschaftslehre verursachen Risiken schwer kalkulierbareWagniskosten. Ist das vorhandene RisikoRe{\displaystyle R_{e}} größer als dasGrenzrisikoRG{\displaystyle R_{G}}, liegt eine GefahrG{\displaystyle G} vor:

    G=Re>RG{\displaystyle G=R_{e}>R_{G}}.

    SicherheitS{\displaystyle S} ist entsprechend vorhanden, wenn

    S=Re<RG{\displaystyle S=R_{e}<R_{G}}.

    Die Sicherheit beginnt technisch und wirtschaftlich erst unterhalb des Grenzrisikos und ist am höchsten, wenn gar kein Risiko mehr vorhanden ist. Ist das vorhandene Risiko dagegen größer als das vertretbare Grenzrisiko, liegt eine Gefahr vor.[13]

    Recht

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    Gefahr ist auch einRechtsbegriff, der sehr häufig imStrafrecht (etwa§ 34StGB beimNotstand,§ 21StPO beiGefahr im Verzug),Zivilrecht (§ 446BGB beimGefahrübergang,§ 644 BGB bei derPreisgefahr),Handelsrecht (§ 410HGB beimGefahrgut) oderVersicherungsrecht (§ 23VVG beiGefahrerhöhung) vorkommt.

    DasVerwaltungsrecht zielt auf diepolizei- und ordnungsrechtliche Aufgabe derGefahrenabwehr ab. „Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.“[14] Maßgeblich ist, ob eine Sachlage oder ein Verhalten gegeben ist, aus dem dieWahrscheinlichkeit einer Schädigung nach bewährtenErfahrungssätzen folgt (objektiv gegebene Gefahr). Die Gefahr ist hier eine Sachlage, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einemSchaden für dieöffentliche Sicherheit führen würde.[15] Dabei ist zu unterscheiden zwischen konkreter und abstrakter Gefahr. Einekonkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkretenEinzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eineabstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einemRechtssatz zu bekämpfen; das hat zur Folge, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann.[16] Darf der handelnde Beamte aufgrund von Anhaltspunkten von einer Gefahr ausgehen, spricht man von einerAnscheinsgefahr, die der konkreten Gefahr gleichsteht.[17][18] Die konkrete Gefahr ist mithin die in einem Einzelfall bestehende Gefahr, die abstrakte Gefahr das bloß gedachte Geschehen, das dem Erlass von Rechtsnormen zugrunde liegt.[19] Beispielsweise ist der nicht korrosionssichere Heizöltank des Eigentümers X konkret gefährlich, nicht korrosionssichere Heizöltanks allgemein sind abstrakt gefährlich. Die Abwehr drohender Gefahren und die Beseitigung eingetretener Störungen der öffentlichen Sicherheit ist die Aufgabe vonPolizei undOrdnungsbehörden, wobei eine konkrete Gefahr die Voraussetzungpolizeilicher oder ordnungsbehördlicher Maßnahmen im Einzelfall vorhanden sein muss.

    Auch viele andereRechtsgebiete benutzen den Begriff, ohne ihn zu definieren im Zusammenhang mitGefahrenklasse,Gefahrstoff oderumweltgefährlichen Stoffen. Sie betrachten den Gefahrenbegriff je nach Regelungsziel leicht modifiziert und nicht deckungsgleich.

    Arten der Gefahr

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    Gefahrenarten in der Rechtswissenschaft

    Konkrete Gefahr
    Eine konkrete Gefahr beinhaltet jede Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichenderWahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter führt.
    Beispiel: Eine Person sitzt neben einer Benzin-Zapfsäule, hat Zigarette und Feuerzeug in der Hand. Es besteht die Gefahr einer Entzündung des Benzins.
    Abstrakte Gefahr
    Die abstrakte Gefahr liegt zeitlich nicht im Vorfeld der konkreten Gefahr. Abstrakte und konkrete Gefahr unterscheiden sich auch nicht hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Es ist bei der abstrakten Gefahr vielmehr so, dass die Gefahrenquelle kein konkreter einzelner Sachverhalt ist, sondern ein gedachter, typisierter Lebenssachverhalt, aus dem sich eine Gefahr für Schutzgüter der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergeben kann.
    Beispiel: Für den stark frequentierten Fußgängerbereich einer Innenstadt besteht die (abstrakte) Gefahr, dass durch frei umherlaufende große Hunde oder Kampfhunde dort befindliche Erwachsene, Kinder oder andere Hunde gebissen werden. Eine Stadt kann nun dieser abstrakten Gefahr durch eine (auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhende) Verordnung über einen Leinenzwang begegnen.
    Anscheinsgefahr
    Der Schadenseintritt ist hinreichend wahrscheinlich, jedoch bestand im Nachhinein gesehen keine tatsächliche Gefahr. Die Anscheinsgefahr ist eine nach herrschender Meinung polizeirechtlich vollwertige Gefahr. Es gibt allerdings auch Ansichten, die mit gut vertretbaren Argumenten die Existenz der Kategorie der Anscheinsgefahr ablehnen und derartige Fälle als Situationen ansehen, in denen keine Gefahr besteht, weil eben tatsächlich kein Schadenseintritt droht.
    Beispiel: Einem Polizisten wird mitgeteilt, ein Koffer auf dem Marktplatz enthalte eine Bombe. Er verfügt daraufhin die Räumung des Marktplatzes; nachher ergibt sich, dass der Koffer leer war.
    Putativgefahr (auch Scheingefahr)
    Irrige Annahme einer Gefahr, wobei die Fehleinschätzung auf einer unvertretbaren Einschätzung beruht. Es liegt keine polizeirechtlich relevante Gefahr vor. Die Putativgefahr ermächtigt nicht zu Gefahrenabwehrmaßnahmen. Solche sind mithin rechtswidrig.
    Beispiel: Ein Polizist sieht, wie ein Kind mit einer Spielzeugpistole hantiert, die offensichtlich als solche zu erkennen ist. Er schreitet ein und beschlagnahmt das Spielzeug.
    Gefahrverdacht
    Eine Gefahr wird für möglich gehalten, auch wennsubjektiv noch Zweifel vorhanden sind. Der Schadenseintritt ist nicht hinreichend wahrscheinlich, jedoch möglich.
    Es handelt sich um eine Gefahr i. S. d. Gesetzes, jedoch sind im Rahmen derVerhältnismäßigkeit vorerst nur gering einschneidende Maßnahmen zu ergreifen (z. B.Gefahrerforschung)

    Klassifizierung und Kennzeichnung von Gefahr

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    Gefahrenstufen in der Rechtswissenschaft:

    Gegenwärtige Gefahr
    Das schädigende Ereignis steht unmittelbar oder in allernächster Zukunft mit an Sicherheit grenzenderWahrscheinlichkeit bevor, bzw. hat bereits begonnen (zeitlich erhöhte Schadensnähe). Eine gegenwärtige Gefahr wird für bestimmte Befugnisse vorausgesetzt.
    Beispiel: Eine betrunkene Person nimmt in einemPKW Platz und legt den Gang ein.
    Gefahr im Verzug
    eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird.
    Dringende Gefahr
    liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Verlauf eines objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird. Die dringende Gefahr setzt KEINE zeitliche Dringlichkeit voraus.

    Zitate

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    • Die erste Reaktion eines Menschen auf Schwierigkeiten und Gefahren ist ein Sammeln und Anspannen aller vitalen Energien, damit sie wach und bereit seien zum Einsatz gegen die feindlichen Umstände.[20]
    • Der Soldat ist überzeugt, dass ihm eine gewisse beliebig ins Unendliche zu verlängernde Frist gewährt sei, bevor er getötet, der Dieb, bevor er gefasst wird, die Menschen im allgemeinen, bevor sie sterben müssen. Das ist der Talisman, der die Individuen – und bisweilen die Völker – nicht gegen die Gefahr selbst, aber gegen die Furcht vor der Gefahr, genauer noch, gegen den Glauben an die Gefahr schützt und in gewissen Fällen dazu verhilft, sich die Gefahr zuzumuten, ohne mutig zu sein.[21]

    Siehe auch

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    Literatur

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    Weblinks

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    Commons: Gefahr (Danger) – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
    Wikiquote: Gefahr – Zitate
    Wiktionary: Gefahr – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
    Wiktionary: Lebensgefahr – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

    Einzelnachweise

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    1. abBT-Drs. 13/3540, S. 16
    2. Gerhard Köbler,Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 146
    3. ISO/IEC Guide 51
    4. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.),Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2014, S. 586
    5. Fred Wagner (Hrsg.),Gabler Versicherungslexikon, 2011, S. 697
    6. Fred Wagner (Hrsg.),Gabler Versicherungslexikon, 2011, S. 697
    7. Max Gürtler,Risiko und Rückversicherung, in: Rudolf Lencer/Paul Riebesell/Heinrich Lippert (Hrsg.), Deutsche Versicherungswirtschaft, Band II, 1936, S. 445 ff.
    8. Hennig, Tjarks:Wörterbuch zur Technischen Kommunikation und Dokumentation. tekom. 1998.
    9. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (pdf (PDF),EUR-Lex)
    10. Art. 20Signalwörter EG 1272/2008 (PDF, S. 16)
    11. Anhang VI 1.1.2.2.Kennzeichnungscodes EG 1272/2008 (PDF, S. 333)
    12. Art. 2Begriffsbestimmungen 4.a) EG 1272/2008 (PDF, S. 9)
    13. Heinz Olenik/Karl-Heinz Malzahn,Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, 1998, S. 1
    14. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Februar 1974, Az.: I C 31.72 =BVerwGE 45, 51, 57
    15. Volkmar Götz,Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 2001, S. 61
    16. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970, Az.: 4 C 99.67 =NJW 1970, 1890
    17. BVerwGE 45, 51, 58
    18. Elmar Krüger,Der Gefahrbegriff im Polizei- und Ordnungsrecht, in: Juristische Schulung, 2013, S. 989
    19. Volkmar Götz,Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 2001, S. 62
    20. José Ortega y Gasset,Aufbau und Zerfall Spaniens, 1921
    21. Marcel Proust,Im Schatten der jungen Mädchen, 1927, S. 182;ISBN 3-51857875-8
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    Normdaten (Sachbegriff):GND:4019664-1(lobid,OGND,AKS)
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