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Frondienst

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Fron ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Zum Bildhauer sieheKarel Fron.

DerFrondienst (vommittelhochdeutschenvrôn „was den [geistlichen oder weltlichen] Herrn betrifft, ihm gehört“, zu mittelhochdeutschfrô „Herr“) bezeichnet persönlicheDienstleistungen von Bauern für ihreGrundherren. Das Phänomen wird auch alsRobot beziehungsweiseRobath bezeichnet, ein Begriff, der aus demSlawischen stammt.

Zu den Frondiensten gehörte auch dieCorvée, die sich vor allem auf den – heute so bezeichneten – öffentlichen Bereich (u. a. Straßen-, Wegebau) bezog. Solche Pflichten bestanden schon imRömischen Reich.

Wortgeschichte

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Der herrschaftliche Hof wirdFronhof genannt.Frohn,Frohne,Frone bezeichnet einen Diener des Fronherrn und auch einen herrschaftlichenAmtmann, Beamten,Gerichtsdiener, Gerichtsboten,Bannwart,Büttel.Fron ist aber auch Synonym vonFrondienst.

Im modernen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff Frondienst oder Fron in übertragenem Sinn eine aufgezwungene schwere Mühsal undPlage. Hingegen wird in der Schweiz heute unter Fronarbeit einefreiwillige, unbezahlte Arbeit für gemeinnützige Zwecke[1] verstanden.

Frönen bedeutete ursprünglichals Abhängiger einem Grundherrn Dienst leisten. Heute verwendet man den Ausdruck nur noch im übertragenen Sinne, meist ohne sich derMetapher und desTertium Comparationis in z. B.einem Laster, einer Leidenschaft, seinem Hobby frönen[2] bewusst zu sein.

Geschichte

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Obwohl die Frondienste (einschließlich der Corvée) ein charakteristisches Merkmal desFeudalsystems bildeten, waren sie als Institution in ihren Hauptmerkmalen bereits im Römischen Reich angelegt. In diesem System mussten gewisse Klassen des römischen Systems körperliche Dienste (operae) für den Staat oder für Privateigentümer leisten. Abgesehen von den Verpflichtungen (operae officiales), die freigelassenen Männern als Bedingung für ihre Freiheit auferlegt und die üblicherweise als unbezahlte Arbeit auf dem Gut des Grundbesitzers abgeleistet wurden, waren die halbfreiencoloni verpflichtet, zusätzlich zu der Pachtzahlung eine bestimmte Anzahl von Tagen auf einem für den Landbesitzer reservierten Teil des Guts ohne Entschädigung zu arbeiten. Der Staat forderte auch an Stelle von Steuern persönliche Arbeit (operae publicae) von bestimmten Klassen für den Bau von Straßen, Brücken und Deichen ein, während die Einwohner verschiedener Regionen für den Betrieb des Transport- und Nachrichtensystems (cursur publicus) verantwortlich waren, für das Pferde, Wagen und Arbeitszeit requiriert wurden.

Unter denfränkischen Königen, die in ihrer Verwaltung der römischen Tradition folgten, wurde das System aufrechterhalten. DieGrafen waren also innerhalb ihres Bereichs ermächtigt, für die Reparatur von Straßen und andere öffentliche Aufgaben die Arbeit der Einwohner desPagus einzufordern, während dieMissi und andere öffentliche Funktionäre auf ihren Reisen ermächtigt waren, von der Bevölkerung auf dem Weg Bewirtung und Transportmittel für sich selbst und ihren Besitz zu verlangen.

Zwischen dem 6. und 10. Jahrhundert wandelten sich die gallo-römischen Güter in das feudale Modell um, und unter den politischen Bedingungen dieser wirtschaftlichen Revolution, in der sich die Beamten des fränkischen Reichs zu vererblichen Feudalherren entwickelten, entfaltete sich das Corvée-System nunmehr als ein rein privatrechtliches Verfahren, wie es während des ganzen Mittelalters existierte, und in einigen Staaten bis weit ins 19. Jahrhundert hinein überlebte. Während der römische Landbesitz von freien Bauern, Pächtern (Coloni) und durch Sklavenarbeit bestellt wurde, wurde unter fränkischer Herrschaft die BauernColoni oderHospites und die Sklaven Leibeigene.[3] Der Landbesitz wurde nun gewöhnlich in den Bereich des Lehnsherrn (terra indominicata, dominicum) und eine Reihe von Landparzellen (mansi) geteilt, die per Los an die Landwirte des Besitzes verteilt wurden. Diese erhielten sie teilweise gegen Pachtzahlung, teilweise gegen persönlichen Dienst und Arbeit auf dem Gut. Diese Verpflichtungen waren in Natur und Umfang genau definiert, für jedenMansus dauerhaft festgelegt und gingen auf jeden neuen Lehnsmann über.

Tätigkeitsbereiche und Entwicklung

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Ein Bauer beim Schärfen seiner Sense

Frondienste waren eine Leistung des Bauern für denGrund- oderLeibherrn. Sie umfassten eine sehr breite Palette der verschiedensten Tätigkeiten für eine festgelegte Zahl von Tagen pro Jahr. Daneben gab es Arbeiten, deren Umfang sich nach dem Arbeitsanfall richtete. Normalerweise leisteten die Bauern sogenannteHand- und Spanndienste (Scharwerk). Handdienste bestanden beispielsweise darin, die landwirtschaftlichen Kulturen des Grundherrn anzulegen, zu pflegen und zu ernten. Spanndienste waren Arbeiten, die mit Zugtieren ausgeführt wurden.

Obwohl die Frondienste gewöhnlich streng durch örtliche Gewohnheiten und durch die Pachtverträge definiert waren, und in einer Zeit knappen Geldumlaufs die Bezahlung in körperlicher Arbeit für die Armen ein Vorteil war, eröffnete das System offenbar Möglichkeiten zum Missbrauch. Mit der Zunahme städtischen Lebens schafften es die Stadtbewohner schon früh, sich der lästigen Verpflichtungen zu entledigen; entweder durch Kauf oder durch den Tausch der persönlichen Arbeit mit der Lieferung von Wagen, Zugpferden und ähnlichem.

Auf dem Land überlebte das System zwar, wurde aber geändert, und zwar zum Schlechteren. Welchen Schutz die freien Bauern auch haben mochten, dieLeibeigenen waren fast überall – insbesondere im 10. und 11. Jahrhundert – faktisch wie auch nominell in dieser Beziehung der Gnade ihrer Lehnsherren unterworfen (corvéables à merci), und es gab keine Beschränkung der Geldbeträge oder der Arbeit, die von ihnen verlangt werden konnte. Ohne Rücksicht auf die Lebensbedürfnisse der Bauern wurden Frondienste auch oft zurSaat- oderErntezeit eingefordert und stellten dadurch ein großes Problem für die Bauern dar, die gerade zu diesen Zeiten auf ihren eigenen Feldern viel Arbeit zu bewältigen hatten.

Der Jagdfron konnte durch verschiedene Tätigkeiten erfolgen, z. B. als Treiber, durch Fuhrdienste oder durch Unterhaltung derJagdhunde in derSchonzeit usw. Mit der Neuordnung desJagdrechts im Jahr 1848 wurde der Jagdfron abgeschafft.

Mit der Entstehung derGeldwirtschaft wurden die Frondienste zunehmend und schrittweise durch Geldabgaben abgelöst.

In einigen Regionen Deutschlands nahm der Umfang der Frondienste nach demDreißigjährigen Krieg stark zu und belastete die Bauern immer stärker, sodass das System derGrundherrschaft immer weniger funktionierte. Das System war selbst dann unterdrückend, wenn die Adligen etwas für die Dienste zurückgaben, etwa Schutz für den Bauern, seine Familie und sein Land; es wurde unerträglich, als die Entwicklung des modernen Staats die Landbesitzer ihrer Pflichten enthob, nicht aber ihrer Rechte.

Eine Befreiung von Frondiensten auf Zeit wurde Bauherren beim Neubau von Häusern aus Steinen – statt des damals üblichen Fachwerks – gemäß Anordnungen zur Brandverhütung des 18. Jahrhunderts imKurfürstentum Trier und weiterenKurfürstentümern desHeiligen Römischen Reiches gewährt. Dort hieß es im § 3, dass „die Personal-Freyheit auf drey Jahre hiermit gnädigst verstattet seyn“.[4]

Häufig wurden Frondienste Gegenstand vonUntertanenprozessen, deren Ergebnisse in einer umfangreichenBauernrechtsliteratur aufbereitet und verfügbar gemacht wurden. Mit derBauernbefreiung im 18. und 19. Jahrhundert wurden die Frondienste endgültig abgeschafft.

In Frankreich wurden die Bauern im 17. Jahrhundert mit der sogenanntencorvée royale belastet, also der Verpflichtung zu unbezahlten Arbeiten an den öffentlichen Straßen; diese Verpflichtung wurde im Jahr 1738 allgemein gemacht. Der natürliche Ärger darüber, dass die Menschen für das Land, das ihre Vorfahren gekauft hatten, immer noch beschwerlichen Pflichten unterworfen waren, und das auch noch gegenüber Leuten, die sie selten sahen und von denen sie keinen Nutzen hatten, war eine der wirksamsten Ursachen für dieRevolution. Durch dieConstituante wurden persönliche Corvées gänzlich abgeschafft, während Landbesitzer die Wahl zwischen den realen Corvées und einer Umwandlung in eine Geldsteuer bekamen. Die 1789 abgeschaffte Corvée royale wurde unter dem Namenprestation unter demKonsulat durch das Gesetz vom 4.Thermidor X wieder eingeführt und durch nachfolgende Gesetzgebung in den Jahren 1824, 1836 und 1871 modifiziert.

Robath, Robot

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Robath (bairisch, schlesisch und österreichisch auchRobot,Robott bzw.Robote, von slawischrobotaArbeit, vgl. das KunstwortRoboter) ist Fronarbeit, die dem Lehnsherren oder dem Fürsten von dessenLeibeigenen geleistet werden musste. Man sprach auch vonRobotverpflichtung oderRobotpflicht.[5][6]

Es gab die Handrobath (Handrobot) und die Zugrobath (Zugrobot), die mit einem oder mehreren Zugtieren (samt Wagen und Treiber) zu leisten war. Die Ausgestaltung und der Umfang dieser Leistungen konnten je nach Grundherrschaft sehr unterschiedlich sein, auch Botengänge (Fußrobot) für die Herrschaft konnten darunter fallen. Es gab auch dielange Zugrobath. Das waren Fuhrleistungen, die mit zwei Zugtieren zwei Tage dauerten.

In den Ländern derHabsburgermonarchie gab es sehr unterschiedliche Robotverpflichtungen, die als Ausprägung derLeibeigenschaft gesehen wurden. Diese Robotverpflichtungen waren ab 1738, teilweise schon vorher (1680, 1717) und am Beginn wenig erfolgreich[7][8][9] unter den KaisernLeopold I. undKarl VI. sowie schließlich unterMaria Theresia undJosef II. durch verschiedene Robotpatente[10][11] nach Menge und Art begrenzt gewesen, teilweise auch in Geld ablösbar, sie wurden mit derGrundentlastung 1848 schließlich fast völlig, teilweise auch entschädigungslos, beseitigt.

Einschlägige Dienste sind in Österreich auch im 21. Jahrhundert durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, wenn sie nach einer gesetzlichen oder statutarischen Verpflichtung oder „auf Grund alten Herkommens“ erbracht werden[12] (z. B. Holzarbeiten imPfarrwald, wenn solche Dienste von Pfarrangehörigen üblich waren, bloße Brauchtumsarbeiten wie das Aufstellen einesMaibaums werden nicht dazu gerechnet).[13]

Die Robotverpflichtungen wurden in den Patenten teilweise detailliert geregelt (Auszüge aus dem Robotpatent 1775):

  • Zug- oder Handrobot
    Zug- oder Handrobot
  • Einteilung nach Steuerklassen
    Einteilung nach Steuerklassen
  • Zugrobot für Viertel-, Halbangesessene etc.
    Zugrobot für Viertel-, Halbangesessene etc.
  • Unterscheidung nach Robot mit Pferden oder Ochsen
    Unterscheidung nach Robot mit Pferden oder Ochsen
  • Streitregelung, Regeln über Spinnschuldigkeiten bei Flachs und Werg
    Streitregelung, Regeln über Spinnschuldigkeiten bei Flachs und Werg
  • Keine Ergötzlichkeiten, aber Brot oder Entgelt
    Keine Ergötzlichkeiten, aber Brot oder Entgelt
Siehe auch:Robot (Frondienst im Königreich Böhmen)

Literatur

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  • Karl Friedrich von Benekendorff:Oeconomia forensis oder kurzer Inbegriff derjenigen Landwirthschaftlichen Wahrheiten, welche allen sowohl hohen als niedrigen Gerichts-Personen zu wissen nöthig, 8 Bände. Joachim Pauli, Berlin 1775–1784, darin:Achtes Hauptstück. Von dem Ursprunge, Verschiedenheit, Unterthänigkeit, und so wohl persönlichen als von denen in Besitz habenden Gütern und Grundstücken herrührenden Dienstverpflichtungen des Bauernstandes, 11. Abschnitt:Von den Spanndiensten, Bd. 6, S. 138–192 (digitale-sammlungen.de), und 12. Abschnitt:Von den Hand- und Fußdiensten, Bd. 6, S. 193–270 (digitale-sammlungen.de, detaillierte zeitgenössische Schilderung, die sich vor allem auf die Verhältnisse in Schlesien, der Neumark, in Pommern, in Westpreußen und in Ostpreußen bezieht).
  • Monique Bourin (Hrsg.):Pour une anthropologie du prélèvement seigneurial dans les campagnes médiévales (XIe–XIVe siècles). Réalités et représentations paysannes. Colloque tenu à Medina del Campo du 31 mai au 3 juin 2000 (=Histoire ancienne et medievale; 68). Publications de la Sorbonne, Paris 2004,ISBN 2-85944-489-0, S. 271–381 (Corvées. Valeur symbolique et poids économique: fünf Aufsätze über Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und England).
  • Bernd Schildt:Frondienst. In:Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 2., überarbeitete Auflage. Band 1, Berlin 2008,ISBN 978-3-503-07912-4, Sp. 1859–1861.

Weblinks

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Commons: Corvée – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Commons: Robotpatente, Begrenzung von Robotleistungen in Österreich – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Frondienst – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. DWDS:Der deutsche Wortschatz von 1600 bis heute.
  2. Duden:Bedeutungs-Beispiel
  3. Marc Bloch:Feudal society. Bd. 1:The growth of ties of dependence. 5. Auflage. Routledge & Kegan, London 1975,ISBN 0-7100-4646-4, S. 260–270.
  4. Franz-Josef Sehr:Brandschutz im Heimatgebiet vor 300 Jahren. In: Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg (Hrsg.):Jahrbuch für den Kreis Limburg-Weilburg 2022. Limburg 2021,ISBN 3-927006-59-9,S. 223–228. 
  5. Anton Tautscher:Wirtschaftsgeschichte Österreichs. Duncker & Humblot, Berlin 1974, S. 247.
  6. Karl Kaser:Freier Bauer und Soldat: die Militarisierung der agrarischen Gesellschaft an der kroatisch-slawonischen Militärgrenze (1535–1881). Böhlau, Wien 1997, S. 209.
  7. Ivo Cerman:Die juristische Argumentation in den böhmischen Robotpatenten 1680–1738. Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Reihe: Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs BRGÖ. Wien 2023. (Abgerufen am 1. April 2024).
  8. Robotpatent von Kaiser Leopold I.Robotpatent vom 28. Juni 1680, gegeben zu Pardubitz. In: Ivo Cerman:Die Böhmischen Robotpatente von 1680 und der Rechtsschutz von Untertanen. Eine Edition der Dokumente. Opera historica, Jahrgang 20, 2019, Nr. 2, S. 266–272. (abgerufen am 1. April 2024).
  9. Verneuertes Robot-Patent und Ausmessung anderer Vorfallenheiten und Beschwerden zwischen Obrigkeit und Unterthanen im Königreich Böheimb und Marggraffthumb Mähren. Kaiserliches Patent vonKarl VI. 1738. Digitalisat der Österreichischen Nationalbibliothek (abgerufen am 30. März 2024)
  10. Robotpatent vom 13. August 1775. In: Sammlung aller k.k. Verordnungen und Gesetze vom Jahre 1740 bis 1780 (späterhin „Theresianisches Gesetzbuch“) Band VII. 1774-1776 Nro. 1707. Digitalisat aufÖNB-ALEX, S. 265-305, danach auszugsweiser Abdruck des Robotpatentes 1738 bis S. 348, abgerufen am 29. März 2024. 
  11. Robotsabolizionssistem. In: Joseph Kropatschek (Hrsg.), Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K. K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung, 18 Bde. Wien 1785-1790. 2. Auflage, 1. Hauptabteilung Dominien- und Unterthansangelegenheiten, Band 1 Nr. IV. Digitalisat auf ÖNB-ALEX, S. 61-74, abgerufen am 29. März 2024. 
    Robotsabolizionssistem. In: Kropatschek, Handbuch. 2. Auflage, 1. Hauptabteilung, Band 8 1785, Nr. IV. mit Verweisen. Digitalisat auf ÖNB-ALEX, S. 16-18, abgerufen am 29. März 2024. 
  12. § 176 Abs. 1 Z 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG, sog. „Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle“ nennt ausdrücklich „Hand- und Zugdienste (Robot) …“ (Abgerufen am 31. Mai 2024).
  13. Sieglinde Tarmann-Prentner:Kommentierung zu § 176 ASVG. In: Martin Sonntag:ASVG Jahreskommentar 15. Auflage Wien 2024.ISBN 978-3-7073-4822-4. S. 875.
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