AlsFreihaus wurden imMittelalter und in derFrühen Neuzeit Häuser bezeichnet, die zwar innerhalb derMauern einerStadt lagen, rechtlich aber nicht dem Stadtrat und der städtischen Gerichtsbarkeit unterworfen waren. Freihäuser werden oft auch alsFreihof bezeichnet.
Die Besitzer der Freihäuser warenlandesunmittelbar, sie hatten (mit ihren Familien, Angestellten und anderen Mitbewohnern) ihrenGerichtsstand vor demLandgericht und waren von den städtischen Steuern und weiteren Lasten (wieEinquartierung,Wachtpflichten usw.) befreit. Außerdem waren sie berechtigt, auch Handwerker und Künstler zu beschäftigen, die nicht in der Stadt ansässig waren und zu den einheimischenZünften gehörten. Zwischen den Besitzern der Freihäuser und den Städten, in denen diese lagen, war aber bisweilen strittig, ob in diesen Häusern selbst auch Handwerke betrieben werden durften, und wenn ja, ob diese demZunftzwang unterlägen.
Freihäuser wurden häufig alslandesherrlicheLehen vergeben, die ausdrücklich von denStadtrechten ausgenommen waren. Seltener waren sieAllodialbesitz des Eigentümers. Sie gehörten ursprünglich oft zu einemBurglehnbezirk; dort waren im Mittelalter dieBurgmannen, die adligen Verteidiger derVeste, angesiedelt. DerBurgmannshof ist damit der Vorgänger des Freihauses, dasStadtpalais (das ebenfalls diese Freiheiten besaß) war bauhistorisch sein Nachfolger in der Barockzeit.
Beim Verkauf eines Freihauses und dem Erwerb (oder Bau) eines neuen musste die steuerliche Privilegierung in einem förmlichen Verfahren auf dieses übertragen werden. Beim Erwerb eines Freihauses durch bürgerliche Stadtbewohner gingen die Freiheiten verloren, wenn sie nicht ausdrücklich vom Landesherrn bestätigt wurden. In manchen Ländern genügte neben der adligen Abstammung der Besitz eines Freihauses, um vollberechtigtes Mitglied derStändegemeinde werden zu können. Neben demAdel verfügten häufig auch kirchliche Institutionen über solchenprivilegierten städtischen Hausbesitz.
Die gleiche Bedeutung hat der BegriffFreisitz. Dieser Begriff wurde erstmals in einem Kaufbrief („freie Häuser“) von 1507 und einer kaiserlichen Resolution vom 24. Mai 1518 an die Ständeob der Enns gebraucht.[1]