Freibetrag
EinFreibetrag, abgekürztFB, ist imSteuerrecht ein Betrag, der dieSteuerbemessungsgrundlage mindert.
Allgemeines
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Im Gegensatz zurFreigrenze müssen bei Überschreitung des Freibetrags nicht die gesamtenEinkünfte versteuert werden, sondern nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Einkünfte. Dasdeutsche Steuerrecht kennt zahlreiche Freibeträge, die teils aus sozialen Gründen eingeführt wurden, teils der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen. Der Freibetrag wird maximal bis zur Bezugsgröße abgezogen, d. h. durch den Abzug des Freibetrages kann sich kein negativer Wert ergeben.
Freibeträge im deutschen Steuerrecht
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Die wichtigsten Freibeträge im deutschen Steuerrecht sind:
Einkommensteuer
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Grundfreibetrag: Als Grundfreibetrag bezeichnet man den Teil des Einkommens, auf den keineEinkommensteuer erhoben wird. Er ist Bestandteil desEinkommensteuertarifs. Im Veranlagungszeitraum 2024 beträgt er 11.784 Euro (§ 32a Abs. 1 Nr. 1EStG). Im Jahr 2025 beträgt der Grundfreibetrag 12.096 Euro.[1]
- Sparer-Pauschbetrag: Kapitalerträge werden nur besteuert, wenn und soweit sie 1000 Euro pro Jahr übersteigen (§ 20 Abs. 9 EStG). Der Sparer-Pauschbetrag wurde im Jahr 2009 als Ersatz für die zuvor geltende Werbungskostenpauschale und den Sparerfreibetrag eingeführt.
Beispiel (bis 2008):Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen) 10.000 Euro./.Werbungskostenpauschale 51 Euro./.Sparerfreibetrag 750 Euro= Steuerbemessungsgrundlage 9.199 Euro=Einkünfte aus Kapitalvermögen
Beispiel (2023):Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen) 10.000 Euro./.Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro= Steuerbemessungsgrundlage 9.000 Euro=Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Freibetrag bei der Veräußerung von Unternehmen(steilen):§ 16 Abs. 4 EStG, ähnlich§ 17 Abs. 3 EStG. Beide Freibeträge reduzieren sich, sofern der Gewinn aus dem Verkauf eine bestimmte Höhe übersteigt, so dass bei hohen Gewinnen kein Freibetrag mehr gewährt wird.
- Kinderfreibetrag nach§ 32 EStG
- Alleinerziehendenentlastungsbetrag nach§ 24b EStG
- Altersentlastungsbetrag nach§ 24a EStG
- Ausbildungsfreibetrag nach§ 33a Abs. 2 EStG
- Freibetrag fürEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach§ 13 Abs. 3 EStG
- Übungsleiterfreibetrag nach§ 3 Nr. 26 EStG
- Rabattfreibetrag nach§ 8 Abs. 3 EStG
- Versorgungsfreibetrag nach§ 19 Abs. 2 EStG
BeiArbeitnehmern ermäßigen einkommensteuerliche Freibeträge unterjährig dieLohnsteuer, sofern sie alsLohnsteuerfreibetrag in dieelektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (früherLohnsteuerkarte) eingetragen wurden.
Erbschaftsteuer/Schenkungssteuer
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Sachliche Freibeträge:
- Persönliche Freibeträge nach§ 16 ErbStG:
- Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 €
- Kinder der Kinder: 200.000 €
- restliche Personen der Steuerklasse I (u. a.: Eltern und Großeltern): 100.000 €
- Personen der Steuerklasse II (u. a.: Geschwister, Schwiegereltern und -kinder): 20.000 €
- Personen der Steuerklasse III: 20.000 €
Diese Freibeträge gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren: Alle innerhalb dieser zehn Jahre durch Schenkungen und/oder Erbschaften eingenommenen Beträge werden zusammengerechnet. Nach Ablauf dieses Zeitraumes beginnen neue zehn Jahre mit gleichen Freibeträgen.
Freibeträge bei anderen Steuerarten
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]- Gewerbesteuer:Personengesellschaften undEinzelunternehmer werden zur Gewerbesteuer herangezogen, wenn und soweit ihrGewerbeertrag 24.500 € im Jahr übersteigt (§ 11 Abs. 1 GewStG). Mit dem Freibetrag wird berücksichtigt, dass Personengesellschaften und Einzelunternehmer denUnternehmerlohn nicht vomGewinn abziehen dürfen, wie esKapitalgesellschaften bei denGeschäftsführervergütungen tun dürfen, selbst wenn der Geschäftsführer gleichzeitigGesellschafter ist.
- Körperschaftsteuer: Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§ 24KStG,§ 25 KStG)
Freibeträge, Freigrenzen und Pauschbeträge
[Bearbeiten |Quelltext bearbeiten]Von Freibeträgen zu unterscheiden sindFreigrenzen sowiePauschbeträge wie beispielsweiseWerbungskosten- undBehindertenpauschbeträge, die ähnliche Zielsetzungen und Wirkungen haben.
- Freibetrag vs. Freigrenze: Während ein Freibetrag auch dann noch gewährt wird, wenn die Einkünfte den Freibetrag überschreiten, wird eine Freigrenze dann nicht mehr gewährt.
- Beispiel: Freibetrag bzw. Freigrenze: 100 €, Einkünfte Fall a: 90 €, Fall b: 110 €.
- zu versteuern Fall a: in beiden Fällen 0 €
- zu versteuern Fall b: Freibetrag: 10 € (110 € – 100 €); Freigrenze: 110 € (da 110 € > 100 €).
- Gesetzestechnisch lautet die Formulierung für einen Freibetrag z. B.: „Einnahmen werden der Besteuerung unterworfen,soweit sie ... € (Freibetrag) übersteigen“, bei einer Freigrenze dagegen: „Einnahmen bleiben steuerfrei,wenn sie ... € (Freigrenze) nicht übersteigen“. Eine Freigrenze von 1.000 € seit 1. Januar 2024 gibt es z. B. bei Einkünften ausprivaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäfte) nach§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG.
- Freibetrag vs. Werbungskostenpauschbetrag: Ein Freibetrag wird nach Abzug von Werbungskosten gewährt, während ein Werbungskostenpauschbetrag wegfällt, wenn man höhere Werbungskosten geltend machen will. Beispiel: Bei Einnahmen von 1.000 € und Ausgaben (Werbungskosten,WK) von Fall a: 50 €, Fall b: 200 € wird ein Freibetrag (FB) und ein Werbungskostenpauschbetrag (WKP) von jeweils 100 € gewährt.
- Fall a: zu versteuern: 1.000 € – 100 € (WKP) – 100 € (FB) = 800 €. Da die tatsächlichen Werbungskosten geringer sind als der Pauschbetrag, können sie nicht angesetzt werden, stattdessen wird der Pauschbetrag angesetzt.
- Fall b: zu versteuern: 1.000 € – 200 € (WK) – 100 € (FB) = 700 €. Da die tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag übersteigen, kann dieser nicht mehr genutzt werden.