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Fränkisches Recht

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Fränkisches Recht bezeichnet diekodifiziertenVolks- undGewohnheitsrechte imFränkischen Reich in der Zeit vom 5. bis ins 9. Jahrhundert sowie ab dem 7. Jahrhundert erlasseneKapitularien.[1]

Bedeutung

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Das Fränkische Recht ist neben demrömischen Recht die bedeutendste historischeRechtsquelle für die Entwicklung desdeutschen, desgemeinen und schließlich deseuropäischen Rechts.[2]

Seit 482 aufgezeichnet und überliefert sind die Stammesrechte(leges Barbarorum) derSalfranken,Rheinfranken undchamavischen Franken, ferner die Königssatzungen derMerowinger. Hinzu treten schließlich dieKapitularien – königliche Verordnungen – derKarolinger. Im strafrechtlichen Bereich sind öffentliche Strafen noch weitestgehend unbekannt, Friedensbrüche werden grundsätzlich privat gesühnt, soweit nicht schwerste Verletzungen von Gemeinschaftspflichten angezeigt sind. Im hausgemeinschaftlichen Umfeld übt der Hausherr die Strafgewalt über die Familienmitglieder und dasGesinde aus. Bemühungen der Obrigkeit dienen der Begrenzung derFehde, auch dringen zunehmend christliche Werte und Einflüsse durch.

Rechtsaufzeichnungen gibt es auch bei den von den Franken unterworfenenVolksstämmen, die ihrerseits – unterschiedlich stark ausgeprägt – fränkisches Recht enthalten. Spuren fränkischen Rechtsdenkens finden sich freilich noch in hoch- und spätmittelalterlichenRechtsbüchern, so imMühlhäuser Reichsrechtsbuch, demSachsenspiegel oder demSchwabenspiegel und selbst in derGoldenen Bulle Karls IV. aus dem Jahre 1356 (in Gestalt derHofämter). Auch mit der sogenannten Salischen Erbfolge, also mit dem Ausschluss weiblicher Angehöriger von Herrscherdynastien aus derThronfolge, wirkt fränkisches Recht fort.[3]

Im Rahmen der Ende des 19. Jahrhunderts nachhaltig geführten Diskussion zur Einflussnahme des französischenCode civil (CC) auf dasBürgerliche Gesetzbuch (BGB), wurde immer wieder auf das „Bindeglied“ desrheinischen Rechts hingewiesen.Hans Planitz interpretierte die beiden Rechte nicht als gleiche Rechte und folgerte, dass die häufig anzutreffende Kongruenz französischer und rheinischer Rechtsideen letztlich darauf zurückzuführen sei, dass sie ursprünglich dem Frankenrecht entsprungen seien und sich als heimische Rechtsgewohnheiten parallel weiterentwickelt hätten.[4]Friedrich Brockhaus verwies darauf, dass der CC im Rheinland aufgenommen worden sei, weil das fränkische Recht „eine Menge germanischen Rechtsstoffs“ enthalten habe, der deshalb auch nicht fremd gewirkt habe.[5]

Quellen

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Volksrechte der Franken

Merowingische Königssatzungen

Karolingische Kapitularien

Volksrechte unterworfener Stämme

Literatur

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Weblinks

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Einzelnachweise

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  1. Rechtsgeschichte Rechtslexikon.net, abgerufen am 10. Mai 2016
  2. Rudolph Sohm:Fränkisches Recht und römisches Recht. Prolegomena zur deutschen Rechtsgeschichte, in:Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Germanistische Abteilung), Band 1 (1880), S. 1–84.
  3. Pactus legis Salicae 59, 6.
  4. Hans Planitz:Der Werdegang des rheinischen Rechts, inDeutsche Juristen-Zeitung 1926, Sp. 1224.
  5. Friedrich Brockhaus:Der Einfluss der fremden Rechte auf die Entwicklung des deutschen Rechts, Kiel, Rede vom 5. März 1883. S. 13.
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